OLG Karlsruhe Urteil
vom 16.10.2001 Aktenzeichen 5 WF 96/01
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Zwangsgeldbeschluß
des Amtsgerichts -Familiengericht- W wird zurückgewiesen.
2. Nächster Besuchstermin zwischen ... und seinem Vater
ist Samstag, der 11.11.2001, von 10.00 - 18.00 Uhr.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin
zu tragen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5
UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind
..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zu (Ziffer 1).
In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter)
verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr
lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf
den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig
an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver
Atmosphäre zu gestalten.
Die Besuchstermine vom 01.,15., 29. Juli sowie vom 12.August
2000 scheiterten daran, dass ... nicht bereit war, mit dem Antragsteller mitzugehen,
er vielmehr - vom Fenster oder von der Haustür aus - dem wartenden Vater
zurief, nicht mit ihm mitkommen zu wollen.
Hierauf hat der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes
gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Diese ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß
vom 14.05.2001 der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM
auferlegt.
Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin ... eingelegte
Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt hat.
II.
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen die Zwangsgeldentscheidung (§ 33 Abs. 1, Satz 3 FGG) des Familiengerichts
ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter ein
Zwangsgeld in der im Senatsbeschluß vom 20.06.2000 in Ziff. 4 angedrohten
Höhe festgesetzt.
Auch nach der Überzeugung des Senats hat die Kindesmutter
gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ... an den Vater herauszugeben und
die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.
Ebenso ist in Anbetracht des Verhaltens der Kindesmutter zu
befürchten, dass diese auch künftig gegen die ihr obliegende Verpflichtung,
konstruktiv die Umgangskontakte zwischen ... und seinem Vater zu fördern,
verstoßen wird.
Insoweit dient das Zwangsgeld dazu, die Kindesmutter zur künftigen
Pflichterfüllung anzuhalten (OLG Hamm OLGZ 1975, 386, 388; Keidl/Kuntze/Zimmermann,
FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 19).
Wie sich aus
dem Bericht des Landratsamts ... vom 01.12.2000 und aus der Anhörung des
Jugendamtsvertreters im Termin vom 17.04.2001 ergibt, hat die Antragsgegnerin
erhebliche Vorbehalte gegen Umgangskontakte seitens des Antragstellers mit dem
gemeinsamen Sohn .... Der Jugendamtsmitarbeiter stellt in diesem Zusammenhang
fest, dass die Vorbereitung von ... durch seine Mutter auf die Besuchskontakte
nur unzureichend sei. Diese räumt ausweislich des Berichtes vom 01.12.2000
des Kreisjugendamtes ... ein, dass Besuche erst wieder möglich werden sollten,
wenn die Kinder dies möchten. Nach den Feststellungen des Jugendamtes begründet
die Kindesmutter ihr jetziges Nein zu Besuchen damit, dass die Kinder von sich
aus den Besuch beim Vater verweigerten. Sie, die Mutter, könne dann Besuche
beim Vater nicht durchsetzen.
Rechtlich gesehen
liegt gerade in dieser Haltung der Kindesmutter ihr Verstoß gegen die
Beschlussregelung vom 20.06.2000, wonach sie aktiv und in konstruktiver Atmosphäre
... an den Vater herauszugeben hat, nicht aber - sozusagen passiv im Hintergrund
stehend - es der (un)freien Disposition ihres 7-jährigen Sohnes überlassen
darf, ob dieser - von sich aus - mit seinem Vater zu Besuchszwecken mitgeht.
Dem Senat und allen Beteiligten (einschließlich der Kindesmutter) ist
bei dieser Situation klar, dass unter diesen Voraussetzungen ein Besuchskontakt
zwischen ... und seinem Vater niemals zustande kommt.
Gerade um einen
solchen faktischen Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters nach
§ 1684 BGB aber zu vermeiden, hat der Senat in seinem Beschluß vom
20.06.2000 der Mutter die aktive Verpflichtung auferlegt, ohne dies der Entscheidung
ihres minderjährigen Sohnes zu überlassen, ihn von sich aus an seinen
Vater herauszugeben. Nur durch diese - von der Mutter eigenhändig vorzunehmende
Übergabehandlung - wird für ... deutlich, daß eine vom Gericht
wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, von seiner Mutter gebilligt und
vollzogen wird und damit erst recht nicht zur Disposition des Minderjährigen
steht. Überlässt aber die Kindesmutter - wie hier - dem Kind die freie
Entscheidung über seine jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt
und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre
Herausgabe- und Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des titulierten
und wirksamen väterlichen Umgangsrechts, welches sie - konstruktiv - gegenüber
... als etwas Positives für ihn darstellen und in diesem Zusammenhang zwischen
ihrer Abneigung zum Kindesvater und dem Recht ... auf Umgang mit seinem Vater
unterscheiden müsste.
Die Beschwerde
der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldfestsetzung war daher mit der Kostenfolge
der §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Die Vollstreckung
des Zwangsgeldes kann die Mutter jederzeit durch Nachholung ihrer Verpflichtung,
also durch die Herausgabe von ... an den Kindesvater zwecks Durchführung
der titulierten Umgangskontakte abwenden, bis es vollstreckt ist. Daher hat
der Senat in Ziff. 2 seiner Entscheidung den nächsten Besuchstermin bezeichnet,
der damit den 14-Tagerythmus des Umgangsbeschlusses vom 20.06.2000 fortsetzt.