Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
(ARB 2000)
Vergleiche
auch die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung im VVG
Vorbemerkung:
Eine allgemeine Kommentierung von Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist nahezu
nicht mehr möglich. Waren die Bedingungen in früheren Jahren praktisch
wortgleich (bei durchaus unterschiedlichen Tarifen), hat die Liberalisierung
des Versicherungsmarkts zu unterschiedlichen Umsetzungen geführt. Die Schuldrechtsreform
(in Kraft getreten am 1.1.2002 machte eine weitere Überarbeitung der ARB
1994 und 1998 erforderlich.
Bitte
verstehen Sie die nachstehend wiedergebenen Bedingungen (teilweise mit farblich
hervorgehobenen Alternativen) nur als beispielhaft, Ihr Versicherungsvertrag
kann (und wird) in Einzelheiten davon abweichen! Bitte bringen Sie zum Gespräch
mit dem Anwalt nicht nur Ihre Versicherungspolice oder Ihre Versicherungskarte
mit, das genügt nicht! Eine Beratung über den Umfang des Versicherungsschutzes
ist nur bei vollständiger Kenntnis der ARB möglich!
Verlassen
Sie sich bei keiner RSV darauf, dass die Ablehnung des Rechtsschutzes für
eine bestimmte Angelegenheit zutreffend ist. Ablehnungsschreiben werden über
die Textverarbeitung erstellt. Und die ist auch nur so "intelligent",
wie der jeweilige Sachbearbeiter. Man sollte annehmen, die sollten sich wenigstens
im Dschungel ihrer Vorschriften auskennen. Auch hier gilt: Vertrauen ist (selten)
gut, Kontrolle ist allemal besser. Aber wie soll Ihr Anwalt kontrollieren, wenn
Sie ihm nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen?
1. Inhalt der Versicherung
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (§
17), soweit sie notwendig ist (§ 18), und trägt die hierbei
entstehenden Kosten (§ 5). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig
erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§
2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des §
21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch
auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten
a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass
der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen
des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung
strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen
vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn
nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz,
ebensowenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden
kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des
Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-
und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische
Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich
im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen
baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich
im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
(2)
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer
Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem
Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen
aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-
oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
f) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz
gemäß § 2 k) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen Der Rechtsschutzversicherer
oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass
es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit
es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler
oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen
des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch
geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines
Halt- oder Parkverstoßes;
(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen
gegen den Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es
sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles
abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger
auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen
anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des §
2 a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherten
vorsätzlich verursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen,
dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherte habe vorsätzlich eine
Straftat begangen, darf der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme bis
zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrundeliegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß §
2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die
Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz
jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit),
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines
Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§
7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§
4 Abs. 1 Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn
das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren bei derm Versicherer versichert
ist.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle
ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall
außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich
der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend
gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die
der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten
sein sollen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Rechtsschutzversicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die
vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich
und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Versicherer
für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein
genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(2) Der Rechtsschutzversicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer
bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für
einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren
Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung,
die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für
den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen
im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes
erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung
für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen
werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen
technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines Sachverständigen soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande
sowie Anhängers erforderlich ist;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht,
wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze übernommen;
h) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen;
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(3)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der Versicherer zu tragenden
Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet
ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem
in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt wurden.
(4) Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches,
nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.
Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen,
hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre
nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
Geldstrafe oder -buße unter 255, EURO;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz
im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige
der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts-
und sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Abweichend von Absatz 2 b) trägt Der Rechtsschutzversicherer bei Eintritt
eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Absatz 2 die Vergütung
eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
in der Bundesrepublik Deutschland durch einen deutschen Rechtsanwalt nach deutschem
Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstand- und Streitwerte
angefallen wären.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa,
den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Dienst-
oder Geschäftsreise. Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten
Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreise, wenn
sie befristet sind. Es besteht kein Rechtsschutz für den Staat dieses erweiterten
Geltungsbereiches, dessen Staatsangehörigkeit eine versicherte Person besitzt
oder in dem sie einen Wohnsitz hat.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
mit einer beruflichen Tätigkeit sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
2. Versicherungsverhältnis
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes und Widerspruchsrecht
(1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird.
Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch
nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
(2) Widerspruchsrecht
Hat der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die
für den Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB) nicht übergeben oder die Verbraucherinformation nach §
10 a VAG unterlassen, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines,
der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt)
nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der
Versicherungsschein und die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen.
Hat der Rechtsschutzversicherer auf besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz
gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht.
Fehlt die gesetzlich geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht oder liegen
dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen
oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation nicht
vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten
Beitrages widersprechen.
§
7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig
im Sinne von § 9 b Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit
bleibt unberührt.
§
8 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
§
8 Dauer und Ende des Vertrages
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2)
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
zugegangen ist.
(3)
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4)
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon
zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt
werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
§
9 Versicherungsbeitrag
(1) Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge
und zuzüglich der jeweiligen Versicherungsteuer im voraus zu zahlen. Es kann
Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden Raten vereinbart werden; die
nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet.
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
(2) Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein
und eine Zahlungsaufforderung zugehen. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die
erste Rate als Erstbeitrag. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen
nach Zugang der Zahlungsaufforderung gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Zahlungsaufforderung
gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.
(3) Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge; sie
sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu zahlen, sofern nicht etwas anderes
vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin
gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen
Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf
dieser Frist ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in Verzug, ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
in der Fristbestimmung hinzuweisen.
(4)
a) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren
einziehen soll und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer
in Verzug. Das gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber
widersprochen wird. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die daraus
entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Zu weiteren Abbuchungsversuchen ist
der Versicherer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet.
b) Kann aufgrund eines Widerspruches oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht
eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen
und den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung durch Überweisung auffordern.
§
9 Beitrag
A.
Beitrag und Versicherungsteuer
Der
in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
hat.
B.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
(1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der
erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort
nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung
sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von
14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem Zeitpunkt.
(3)
Rücktritt
Zahlt
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages
gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens
50 , verlangen.
C.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die
Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
(2)
Verzug
Wird
der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht
zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern
und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer
ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(3)
Kein Versicherungsschutz
Ist
der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen
wurde.
(4)
Kündigung
Ist
der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2
Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
kein Versicherungsschutz.
D.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist
die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des
Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
E.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist
die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei
vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt
der Schadenzahlungen der Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis
zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5
teilbare Zahl abgerundet.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der
Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr
gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Absatz (1) eine Erhöhung, ist der Versicherer
berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag
um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres
nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt
der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung
unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden
Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden;
sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monates, nachdem ihm die Beitragserhöhung
mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
§ 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen
Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der Versicherer
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Rechtsschutzversicherer
vom Eintritt des Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den
höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der Versicherer
auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Rechtsschutzversicherer
innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Rechtsschutzversicherer
vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige
an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach
Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht
oder unrichtig, ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, für einen nach Eintritt
der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit
zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag
entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden
müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung
eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz
für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt
der Rechtsschutzversicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf
seinem Verschulden beruht.
§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
Tod des
Versicherungsnehmers
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der
Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende
Regelung getroffen ist. Erlangt der Rechtsschutzversicherer später als zwei
Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis,
steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag
gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der
Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt,
bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle
des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem
Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete,
selbstbewohnte Wohnung oder das selbstbewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz
auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang
mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen
Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue
Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz
3 entsprechende Anwendung.
§ 13 Außerordentliche Kündigung
(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles der Rechtsschutzversicherer
seine Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, sind beide Seiten berechtigt,
den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur Kündigung entfällt,
wenn die schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monates
nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
(2) Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam, wenn
sie nicht ausdrücklich zu dem in § 8 genannten Ablauf erfolgt.
§
13 Kündigung nach Versicherungsfall
(1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet
ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2)
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer
und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht
für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den
Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3)
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
Kündigt
der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
(4)
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den
Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die
Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erlangt werden
kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten
Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im
Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz
für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden
Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn
eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Schriftform der Erklärungen
Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind schriftlich abzugeben.
3. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er einen Rechtsanwalt
seiner Wahl beauftragen, dessen Vergütung der Rechtsschutzversicherer nach §
5 Absatz 2 a) und b) trägt. Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt
aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt
hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den
Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Rechtsschutzversicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Rechtsschutzversicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen
Kosten, trägt der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten, die sie bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahme zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) der Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu
geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung ders
Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten,
kann der Rechtsschutzversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden,
es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Rechtsschutzversicherer
insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung
oder den Umfang der dermVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis
des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten,
die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits
erstattete Kosten sind an den Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen.
§ 18 Prüfung der Erfolgsaussichten
(1) Ist der Rechtsschutzversicherer der Auffassung, dass die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder in grobem Missverhältnis zu dem
angestrebten Erfolg steht, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat
er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der Rechtsschutzversicherer die
Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht in den Tatsacheninstanzen.
(2) Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Versicherer nicht zu,
kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten ders Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine
begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint
und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung
des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel
anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt
der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der Versicherer
gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechtsschutzversicherer
ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§
18 Verfahren bei unterschiedlicher Auffassung zu den Erfolgsaussichten
(1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a)
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange
der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg steht oder
b)
weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2)
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht
zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch
zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen,
diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben,
dass der Kostenaufwand für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
nicht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
und/oder hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3)
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem
Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und
die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß
Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt
der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer
ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 19 Klagefrist
Lehnt der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer,
dass die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Ablehnung der Versicherer
oder die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen
Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
§ 20 Zuständiges Gericht
(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Rechtsschutzversicherer
erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen,
ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung
oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen
Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für
den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Hat
der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb genommen,
kann der Rechtsschutzversicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder
die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
4. Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz
1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie
Anhänger,
Nutzfahrzeuge bis 2 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge,
Zugmaschinen, Traktoren, Sonderfahrzeuge sowie Anhänger,
Nutzfahrzeuge über 2 bis 4 t Nutzlast sowie Anhänger,
Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
sowie Anhänger,
Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger,
Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung
sowie
Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
Absätze 1 und 2 auch im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb eines neu
hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug
zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben
wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 1 und 2 versicherten
Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags-
und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen
und privaten Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der
Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß §
11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung
verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug (Fahrzeug-Rechtsschutz) veräußert
oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug,
das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen
auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges
zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der Versicherer
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden
des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne
zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines
Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
§
21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während
der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2)
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder,
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse
sowie Anhänger.
(3)
Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht,
auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz
im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz
in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).
(5)
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6)
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden
Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer
oder soweit vereinbart auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen oder
nicht auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und soweit vereinbart
für den mitversicherten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen
Verkehr in der Eigenschaft als
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie
zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist,
b)
Fahrgast,
c)
Fußgänger und
d)
Radfahrer.
(8)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens
ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(9)
Ist im Fall der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug
mehr auf den Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart, auf den mitversicherten
Personenkreis zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung
des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages
mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10)
Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt
es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug,
das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen
auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des
Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige
Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen
und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer
die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz
nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers
beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens
jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen
Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates
vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Klausel
- Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (soweit vereinbart)
Abweichend
von § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 7 besteht der jeweilige Versicherungsschutz
für den Versicherungsnehmer, wenn dieser keine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 6.000 - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausübt.
Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten,
soweit der hieraus jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6.000
übersteigt.
Hat
der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 im letzten
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten
selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz
den Betrag von 6.000 , wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt
dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Abs.1 für die auf
den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Fahrzeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel
um.
Klausel
- Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige/Familien (soweit vereinbart)
Abweichend
von § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 7 besteht der jeweilige Versicherungsschutz
auch für den ehelichen oder wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet
ist, den laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
wohnenden Lebenspartner und die minderjährigen Kinder, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 - bezogen auf das letzte
Kalenderjahr - ausüben.
Der
Verkehrs-Rechtsschutz besteht für die unverheirateten volljährigen
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
erhalten, wenn innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung eine eigene Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
abgeschlossen wird.
Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten,
soweit der hieraus jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6.000
übersteigt.
Haben
der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Ehegatte oder Lebenspartner
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen
oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten
im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000 ,
wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände
in einen solchen nach § 21 Abs.1 für die auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel um.
§
21a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für:
a) den Versicherungsnehmer,
b) seinen ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner,
c) eine andere im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als:
aa) Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse nicht zulassungspflichtiger oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge,
bb) Fahrgast,
cc) Fußgänger und
dd) Radfahrer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Eigentümer nicht zulassungspflichtiger
oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge
(§ 2 d),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person
bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug),
das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch
bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrgast, Fußgänger
und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen
solchen nach § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 um, falls der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb eines Monates nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages
zum Versicherungsschein widerspricht. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
kein Rechtsschutz.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person
länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag
mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei dem Versicherer
ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich
Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen
oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner, wenn einer
oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).
(4)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen
oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über §
28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über §
29).
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht
mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig tätig oder wird von
diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von
mehr als 12.000, EURO (10.000, Euro) bezogen auf das letzte Kalenderjahr
ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände
in einen solchen nach § 25 um.
§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich
Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete,
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
(3)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen
oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über §
28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über §
29).
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt,
die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages
eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft
des Versicherungsnehmers stehen.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein genannten
nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr
als 12.000, EURO bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).
(4)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen
oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über §
26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über §
29).
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000, EURO im letzten Kalenderjahr aufgenommen
oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von 12.000, EURO, wandelt sich der Versicherungsschutz
ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein genannten
nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr
als 12.000, EURO bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungsschutz
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle
Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
d) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang
mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn
das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch
erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 c) versicherten
Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind solche zu Lande, zu Wasser
und in der Luft sowie Anhänger.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der
Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000, EURO im letzten Kalenderjahr aufgenommen
oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im
letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von 12.000, EURO,
wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen
solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 für die auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes
nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate
nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang
der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger
mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zugelassen
oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach §
25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die
gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die Umwandlung
des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen derm Versicherer später als
zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes
erst ab Eingang der Anzeige.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a)
aa) der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner
des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen, dort wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren
eheliche oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner und
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ee) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen und dort wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein
genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ff) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannte
nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
gg) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis ff) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter der in Abs. 4 genannten, bei Vertragsabschluss oder
während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und
alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
hh) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis ff) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in
Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§
2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k),
Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 a) gg) versicherten
Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge zu Wasser
und in der Luft handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der
Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich
Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person
auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner
des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes im Versicherungsschein genannten und bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
dieser Motorfahrzeuge,
e) die unter Abs. 1 b) und 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft
als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, für im Versicherungsschein
bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§
2 c)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich,
die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und
in der
Luft sowie Anhängern, nicht jedoch bei gewerblicher Nutzung von Motorfahrzeugen
zu Wasser und in der Luft. (§ 2 d)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für den privaten Bereich, die Ausübung
nichtselbständiger sowie selbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhängern,
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k),
Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 d) versicherten
Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(4) Der Versicherungsschutz kann auf Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
der selbständigen Tätigkeit (§ 2 d) erweitert werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer eigenen selbständigen
oder freiberuflichen Tätigkeit mitversicherter Personen gemäß Abs. 2 a) bis
c) sowie für auf deren Geschäftsbetrieb zugelassene Motorfahrzeuge.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der
Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt,
die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen.
§ 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz fü Firmen, Selbständige
und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers
a) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmer stehen;
b) die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person
im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit für
sich abgeschlossen hat.
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtige oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft (Hinweis: Versicherbar
über § 28) sowie aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit
dem Versicherer.
Abweichend von § 3 Abs. 5 besteht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Millenniumwechsel
bei grober Fahrlässigkeit kein Rechtsschutz.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden,
Wohnungen und Grundstücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet
sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze
sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
A. Klauseln
(1) Klausel zu § 21 Abs. 2 ARB Verkehrs-Rechtsschutz
für nichtselbständig tätige Versicherungsnehmer (gültig nur für Verträge bis
einschließlich ARB/98 und Tarif 01.01.1998)
Als gleichartige Motorfahrzeuge gelten bei einem nichtselbständig tätigen Versicherungsnehmer
Personenkraft- und Kombiwagen, Krafträder einschließlich Mofa und Moped, Camping-Fahrzeuge
und Wohnmobile sowie für Urlaub und Freizeit umgebaute Kraftfahrzeuge. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietung von
Camping-Fahrzeugen, Wohnmobilen und für die Freizeit umgebauter Kraftfahrzeuge
des Versicherungsnehmers ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) Klausel zu § 21 Abs. 1 und 7 ARB Verkehrs-Rechtsschutz
für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
Abweichend von § 21 Abs. 1 und 7 ARB besteht Versicherungsschutz
auch für den ehelichen oder den im Versicherungsschein genannten nichtehelichen
Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die minderjährigen sowie die unverheirateten
volljährigen Kinder, letztere jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem
diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenenes Entgelt erhalten. Hinsichtlich des ehelichen oder nichtehelichen
Lebenspartners gilt die Mitversicherung nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.
(3) Klausel zu § 26 Abs. 1 ARB Rechtsschutz für eine
bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt
Abweichend von § 26 Abs. 1 ARB wird der Versicherungsschutz
auf eine bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt ausgedehnt.
Es besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Aufnahme der
selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit einschließlich bei Anmietung der
Praxisräume eintreten. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz
für die Zeit nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzusetzen.
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von 2 Monaten
nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, so besteht Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind;
§ 4 Abs. 1 Satz 3 (Wartezeit) und § 4 Abs.
3 a ARB kommen insoweit nicht zur Anwendung. Unterbleibt die beabsichtigte Aufnahme
einer selbständigen Berufsausübung, ist die vorbereitende Tätigkeit einschließlich
der Anmietung von Praxisräumen ohne Stellung eines entsprechenden Antrages vom
Versicherungsschutz umfasst.
(4) Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB Rechtsschutz für Ärzte
in Regressverfahren
Der Versicherungsschutz des § 2 f) ARB wird erweitert auf
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen
durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und der Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben. Für das Vorverfahren kann die
Kostenübernahme gemäß § 5 Absatz 2 ARB auf einen im Versicherungsschein
genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
Wichtig: Der Höchstbetrag, auf den die Kostenübernahme in den oben genannten
Vorverfahren begrenzt ist, beträgt EURO 512, (Euro 500,) ohne Selbstbeteiligung
je Rechtsschutzfall.
(5) Klausel zu § 28 Abs. 3 ARB Vertrags-Rechtsschutz
für Hilfsgeschäfte hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume
und ihrer Einrichtungen
Der Versicherungsschutz gemäß § 2 d ARB kann auf die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Verträgen erweitert werden,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen
und ihrer Einrichtungen stehen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
Betrieben und Betriebsteilen sowie Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen
Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind.
B. Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz
§ 1
(1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften
und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter
§ 2 Abs. 1 - 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in § 2
Abs. 1 - 3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt,
soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten
lassen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des
Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
§ 2
(1) Der Versicherungsschutz umfasst
a) die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem BDSG auf Auskunft,
Berichtigung, Löschung und Sperrung;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
gemäß §§ 43, 44 BDSG.
(2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 43 BDSG
begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet,
dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren
wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
§ 3
Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
(Versicherer ARB/2000) mit Ausnahme von § 2 i) bb).
C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2001)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nachfolgende, unter § 6 aufgeführten Kosten
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes-, disziplinar-
oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschuldigt oder als Zeugen vernommen
werden oder standes- oder disziplinarrechtliche Verfahren gegen Versicherte
eingeleitet werden.
§ 2 Versicherte
(1) Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen
als Versicherungsnehmer sowie für seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter und
die von ihm beschäftigten Personen (Mitversicherte), in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung können der in Absatz 1 genannte Personenkreis
rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen sowie diese Unternehmen
selbst mitversichert werden.
(3) Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers
ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle erhalten,
die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange
dieser der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
(4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete
Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit,
wenn der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Tätigkeit innerhalb von 2Monaten
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
der Anzeige bei dem Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.
§ 3 Umfang der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar
ist;
bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer
selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht;
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich
begangen hat, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist
der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die diese
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen
hat. Bei Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz; dies gilt
unabhängig von der Berechtigung des Vorwurfes und vom Ausgang des Strafverfahrens.
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren;
d) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung einer versicherten
Person als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen
muss (Zeugenbeistand);
e) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse des versicherten
Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte
Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
(Firmenstellungnahme).
f) die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche dazu dient,
die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
§ 4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Versicherungsschutz besteht nicht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der
Verletzung
a) einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes
als Führer eines Motorfahrzeuges;
b) einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird.
§ 5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb
des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt:
a) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist;
b) in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung dieser Verfahren
gegen den Versicherten;
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den
Versicherten zur Zeugenaussage.
§ 6 Leistungsumfang
(1) Der Rechtsschutzversicherer trägt
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten Verfahren
im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2 ARB;
b) die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes in der nachgenannten
Höhe. Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung
bei Selbständigen, Inhabern, gesetzlichen Vertretern und Prokuristen:
im Ermittlungsverfahren EURO 4.091
in der Hauptverhandlung je Tag EURO 1.534
in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung EURO 4.091
im Zeugenbeistand EURO 2.046
Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung
bei allen übrigen Versicherten:
im Ermittlungsverfahren EURO 1.023
in der Hauptverhandlung je Tag EURO 1.023
in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung EURO 1.023
im Zeugenbeistand EURO 1.023
Die Höchstentschädigung für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten bei Firmenstellungnahmen
beträgt EURO 2.557. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt
sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit,
des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen
Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde,
jedoch höchstens bis zu EURO 2.557;
d) die Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten,
die für seine Verteidigung erforderlich sind, jedoch höchstens bis zu einem
Stundensatz des Sachverständigen von EURO 256, maximiert auf EURO 12.783 für
alle Gutachten;
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes,
soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn
anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht
fortbestand;
f) die Reisekosten des Versicherten gemäß § 5 Abs. 2 g) ARB bis höchstens EURO
2.557 an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses das persönliche
Erscheinen angeordnet hat.
(2) Der Rechtsschutzversicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu EURO 51.130 für eine Kaution,
die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution ist neben
dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern
er mit der Kautionsleistung des Versicherer einverstanden war.
(3)
a) Der Rechtsschutzversicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die
vereinbarte Versicherungssumme und übernimmt zusätzlich höchstens die vereinbarte
Strafkaution; dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund desselben
Rechtsschutzfalles neben den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Spezial-Straf-Rechtsschutz
auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes aus einem Versicherungsvertrag nach
den ARB zustehen.
b) Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund
desselben Rechtsschutzfalles werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
§ 7 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in Europa eintreten.
§ 8 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen
der §§ 1, 5 und 7 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
(Versicherer ARB/2000 - kurz ARB).