Die Polizeikontrolle
Nahezu
täglich erhalten wir Mails oder Anrufe, in denen sich Betroffene über vermeintliche
Übergriffe der Polizei beschweren. Betrachtet man die rechtlich höchst bedenklichen
seitens einiger Polizeipräsidenten, vermag dies kaum zu verwundern. Die Art
der Umsetzung der Direktiven bringt den einzelnen Polizeibeamten ihrerseits
in Gefahr, sich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sehen. Viel von dem,
was wir nachstehend wiedergeben ist umstritten, wir haben uns so weit wie möglich
an der Rechtsprechung orientiert.
Die
Grundregeln, die Sie beachten sollten:
- Auf Verlangen
müssen Sie sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis) ausweisen können.
- Bleiben Sie
unter allen Umständen ruhig und höflich.
- Machen Sie Angaben
zur Person, aber keine Angaben zur Sache.
- Verweigern Sie
höflich, aber bestimmt, sich körperlich untersuchen zu lassen, erklären Sie
ebenso bestimmt, dass Sie weder mit der Durchsuchung Ihrer Person noch mit
der Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Pkws einverstanden sind.
- Sollten die
Polizeibeamten auf einer körperlichen Durchsuchung bestehen, fragen Sie nach
der Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Tatumstände ein Verdacht gegen Sie
bestehen soll.
- Rechnen Sie
nicht damit, dass die Belehrungen der Polizeibeamten über die Konsequenzen
Ihres Verhaltens immer richtig sind, es soll auch Polizeibeamte geben, die
bluffen.
Ganz aus sich selbst
heraus verständlich sind unsere Merksätze nicht. Die Materie ist schwierig,
man sollte sich immer über die Konsequenzen seines Handelns bewusst sein.
Der
Ausgangsfall: Vier junge Leute sind mit dem Pkw auf der Heimfahrt von einer
Diskothek. Kurz nach verlassen des Fahrzeugs werden sie von der Polizei angehalten.
"Guten
Abend, Personen- und Fahrzeugkontrolle. Bitte zeigen Sie einmal ihre Papiere“.
Die Personenkontrolle
Die
Polizei darf zum Teil nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen
Bundesländer, zum Teil auch nach Bundesrechts verdachtsunabhängige Kontrolle
durchführen. Hier kann es sich um „normale“ Verkehrskontrollen handeln, um Kontrollen
vor bestimmten Diskotheken oder ähnlichem mehr.
Kann
sich der Betreffende nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung
ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles,
denkbar ist die Durchsuchung des Betroffenen bis hin zum vorläufigen Festhalten
beispielsweise auf dem Polizeirevier.
Man
kann sich also von vorne herein viel Ärger ersparen, wenn man stets einen gültigen
amtlichen Lichtbildausweis mit sich führt.
Auch
zur Überprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands ist möglich.
Das Verhalten
gegenüber den Polizeibeamten
Eine Polizeikontrolle
ist für den Betroffenen nie angenehm. Abgesehen vom Zeitverlust ist kleinerer
oder größerer Ärger nie auszuschließen. Wann war die letzte ASU-Untersuchung?
Stimmt die Beleuchtung? Wo ist der Verbandskasten? Warum können die nicht jemand
anders anhalten? Gleichgültig, was Ihnen in diesem Moment durch den Kopf geht,
bleiben Sie ruhig! Ändern können Sie jetzt ohnehin nichts mehr.
Der Polizeibeamte,
der die Fahrzeuge kontrolliert, weiß zunächst auch nur, dass die Situation schnell
eskalieren kann. Niemand ist glücklich darüber, kontrolliert zu werden und dementsprechend
ruppig sind oft die Reaktionen der Fahrzeuginsassen. Keine noch so gründliche
polizeiliche Schulung kann auf alle denkbaren Umstände vorbereiten. Auch wenn
die Vorfälle, in denen Autofahrer im Rausch oder um andere Straftaten zu verdecken,
Polizeibeamte schwer verletzt oder getötet haben, äußerst selten sein mögen,
der Beamte vor Ort muss jederzeit mit persönlicher Gefährdung rechnen. Von Seminaren,
die wir bei Polizeibeamten durchgeführt haben, wissen wir, dass es kaum einen
Streifenbeamten gibt, der nicht ein- oder mehrmals unangenehmen Situationen
ausgesetzt war.
Bleiben Sie ruhig
und höflich. Sie erleichtern damit letztlich nur sich selbst die Lage. Sollten
Sie ausnahmsweise an einen arroganten Polizeibeamten geraten, behalten Sie Ihren
Ärger für sich. Sollte ein Beamter wirklich einmal die Dienstvorschriften missachten,
bleibt es Ihnen immer noch unbenommen, am nächsten Tag mit kühlem Kopf eine
Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen. Sofern Beanstandungen hinsichtlich des
Vorgehens der Polizei bestehen, sollten Sie ruhig darum bitten, dass der jeweilige
Polizeibeamte Ihnen seinen Namen und sein Polizeirevier mitteilt. (Visitenkarte?) Ein Polizeibeamter, der dienstlich einem anderen gegenüber eine Maßnahme trifft, ist verpflichtet, auf Verlangen Einheit, Namen und Dienstgrad zu nennen. Und das reicht immer, um in Kombination mit der Uhrzeit und dem Anhalteort zweifelsfrei einen einzelnen Beamten herauszufiltern!
Lassen Sie sich auf keinen Fall auf Wortgefechte ein
oder beleidigen etwa den Polizeibeamten. Beleidigungen tragen zur Klärung der
Situation nichts bei und sind vergleichsweise teuer.
Ausfälligkeiten,
eine freche Klappe, erwecken zunächst einmal einen Anfangsverdacht auf vorangegangenen
Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum. Selbst, wenn sich später der Verdacht
als unbegründet erweisen würde: Bleiben Sie zurückhaltend, es sei denn, Sie
wollten den Rest der Nacht auf der Polizeiwache verbringen!
Wenn
einzelne Polizeibeamte über Ihr Ziel hinausschießen, steht Ihnen immer noch
die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige offen.
Man sollte diese Wege nur im äußersten Notfall beschreiten, da sie dem Polizeibeamten
empfindlich schaden können.
Keine
Angaben zur Sache, oder: "Alles was Sie von nun an sagen, kann und wird
gegen Sie verwendet werden!"
Kennen
Sie den (nur zu wahren) oben zitierten Satz aus amerikanischen Polizeifilmen
vor Vernehmung eines Tatverdächtigen? Mit gewissen Einschränkungen lässt sich
dieser Satz auch auf die Situation des Betroffenen bei einer Polizeikontrolle
übertragen.
Das
soll nicht heißen, dass es nicht in vielen Fällen sinnvoll sein kann, sich auch
zur Sache zu äußern. Wenn der Fahrer absolut nüchtern ist, auch keine Drogen
eingenommen hat, kann er das den Polizeibeamten ja auch wissen lassen. Wenn
der Polizeibeamte ihn damit konfrontiert, er sei auffällig schnell (oder extrem
langsam) gefahren, sollte er sich besser nicht auf Debatten einlassen.
Mal
unterstellt, der Polizist hat Recht. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass es
kaum gelingen kann, spontan eine "rettende" Sachverhaltsdarstellung
abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen günstigen Verfahrensausgang zu fördern.
Juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich
tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie allzu phantasievolle
Entschuldigungen zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen "Veränderung
des juristischen Gesichtspunkts" geführt haben. So wenig, wie sich ein
Friseur gekonnt selbst die Haare schneiden kann, so sinnlos ist der Versuch,
sich als Betroffener selbst zu helfen.
Wer
nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches!
Zurück
zum Ausgangsbeispiel. Wir unterstellen, der Fahrer wirkt fit, zeigt keine Fahrauffälligkeiten,
aber die Polizei wittert trotzdem Unrat. Man weiß ja, dass Disco-Besucher gerne
Drogen zu sich nehmen, wenn man nicht beim Fahrer fündig wird, haben ja vielleicht
die Beifahrer etwas bei sich. Welche Rechte hat eigentlich die Polizei?
Zunächst
einmal gibt es die Vorschrift des § 102 StPO. Wer einer Straftat verdächtig
ist, darf selbst durchsucht werden, die Untersuchung kann sich auch auf das
Haus oder den Pkw erstrecken. Lassen wir mal offen, wann der Beamte selbst handeln
kann und wann er zunächst einen richterlichen Beschluss erwirken muss. Voraussetzung
einer jeden Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat
bereits begangen ist oder vorbereitet wird. Es müssen hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, zur bloßen Ausforschung darf die Maßnahme nicht benutzt
werden.
Seitens
der Polizeibehörden wird § 102 StPO relativ weit – wir meinen zu weit - ausgelegt.
So wurden beispielsweise Besucher einer Goa Party im letzten Jahr nicht nur
auf Ihre Personalien hin überprüft, vielmehr wurden auch vereinzelt Personendurchsuchungen
vorgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche einer kriminalistischen
Erfahrung, dass bei solchen Festivals häufig Drogen konsumiert würden. Nach
unserer Auffassung ist aber genau ein solches Verhalten eine unzulässige Ausforschung,
ohne weitere konkrete Anhaltspunkte sind solche Maßnahmen – ggf. auch nachträglich
– gerichtlich überprüfbar.
Besonders
gefährlich ist, dass auch unzulässig erlangte Beweismittel unter Umständen verwertet
werden können. Wer im Auto Drogen mit sich führt, bekommt früher oder später
Ärger!
Neben
der Durchsuchung gibt es als weitergehenden Eingriff die einfache körperliche
Untersuchung bis hin zum körperlichen Eingriff (§ 81 a StPO.
In
diesem Bereich hat sich eine schwer durchschaubare und nicht immer einheitliche
Rechtsprechung entwickelt. Unterschieden wird zunächst einmal zwischen einfachen
körperlichen Untersuchungen (Feststellung von Atemalkoholluft, von Einstichen
in den Armen, von Pupillenreaktion, ggf. auch die Feststellung ob der Beschuldigte
in Körperöffnungen Drogen versteckt hat). Auch derartige Untersuchungen sind
nur zulässig, wenn zumindest ein bestimmter Anfangsverdacht vorliegt. Neben
der körperlichen Untersuchung gibt es dann Untersuchungsmethoden, die mit körperlichen
Eingriffen verbunden sind. Klassischer Fall wäre die Blutprobe. Blutproben dürfen
nur von einem approbierten Arzt vorgenommen werden, der Beschuldigte darf zu
diesem Zweck von der Polizei auf das Polizeirevier oder in das nächste Krankenhaus
verbracht werden.
In keinem Fall
darf die aktive Mitwirkung des Beschuldigten erzwungen werden!
Dem
Beschuldigten kann also beispielsweise angeboten werden, in ein Atemalkoholtestgerät
zu blasen, es kann ihm angeboten werden, eine Urinprobe freiwillig abzugeben.
Verweigert der Betroffene die Mitwirkung – und insbesondere bei den Urinschnelltests
und Speicheltests würden wir mangels Zuverlässigkeit dringend dazu raten – hat
der Polizeibeamte ein Problem. Die Weigerung, an einem solchen Schnelltest teilzunehmen,
reicht u.E. ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, einen Anfangsverdacht
zu begründen!
Noch
problematischer ist es, wenn solche Untersuchungen bei Beifahrern durchgeführt
werden. Beim Fahrer selbst liegt immerhin die Möglichkeit einer Straftat vor
(Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel). Bei den
Beifahrern ist zunächst einmal nur ggf. von Drogenkonsum auszugehen. Drogenkonsum
als solcher ist nicht strafbar, auch wenn meistens (strafbarer) Drogenbesitz
voranging.
Ohne
Hinzutreten weiterer Umständen hielten wir die Durchführung einer Blutkontrolle
bei Beifahrern für rechtswidrig.
Tatsächlich
taucht diese Frage bei uns aber nur selten auf. Der Hintergrund ist, das sich
die Beschuldigten meist „freiwillig“ mit den Maßnahmen der Polizei abfinden.
Seien
Sie vorsichtig:
Die
Polizei legt großen Wert darauf, Beschuldigte schon bei der ersten Vernehmung
zu überführen. Anwaltliche Hilfe ist meist weit, die Polizei nutzt das Moment
der Überraschung aus. In sehr weitem Umfang wird der Polizeibeamte mit nicht
immer fairen Mitteln versuchen, auf die Willensentschließung des Beschuldigten
einzuwirken.
„So
wird dem Beschuldigten mehr oder weniger eindringlich zugeredet, die Wahrheit
zu sagen, bei der Feststellung des Sachverhalts zu helfen, sein Gewissen und
seine Lage zu erleichtern, nichts zu verschweigen und dergleichen mehr.“ (Dahs
Handbuch des Strafverteidigers)
Solche
Einschüchterungen können bei der Pinkelprobe die Drohung mit der bevorstehenden
Blutentnahme sein, die Drohung, man werde die Eltern verständigen, der Beschuldigte
müsse die Nacht auf dem Polizeirevier verbringen, möglicherweise komme er auch
gleich ins Gefängnis und ähnliches mehr.
Es
gibt letztlich nur eine Möglichkeit, sich gegen derartige polizeiliche Maßnahmen
zu wehren:
Verweigern
Sie höflich aber bestimmt jegliche Mitwirkung, Verweigern Sie alle Angaben außer
Ihren Personalien und überlassen Sie es dem Polizeibeamten, die schwierige Abwägung
zwischen dem rechtlich gerade noch zulässigen und einer eventuell unzulässigen
Maßnahme selbst zu finden. Ist erst einmal eine Zustimmung erteilt, ist jedes
Beweismittel verwertbar!
Wir
haben aus Polizeikreisen wiederholt Kritik an unserer Darstellung erfahren,
wir mussten sagen lassen, wir gefährden die polizeilichen Ermittlungsarbeit.
Als Verteidiger sehen wir dies grundsätzlich anders:
Es
kann keinem Verdächtigen oder Beschuldigten zugemutet werden, an seiner eigenen
Überführung mitzuarbeiten. Dies ist ein Prinzip unseres Rechtsstaats. Da seitens
der Verantwortlichen bei der Polizei (teilweise durchaus aus anerkennenswerten
Motiven) in weitem Maße in die individuellen Rechte ganzer Personengruppen (junge
Leute, Ausländer etc.) eingegriffen wird, sollten die Betroffenen Ihrerseits
die Möglichkeit nutzen, die ihnen eben dieser Rechtsstaat zur Verfügung stellt.