7.
Internationaler Kongress „Driver Improvement“ 2001
Salzburg,
08.-10. Oktober 2001
Veranstalter:
Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV), Wien
Bundesanstalt
für Straßenwesen (BASt), Bergisch Gladbach
Schweizerische
Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern
Arbeitskreis:
Schnittstelle Fahreignungsbegutachtung und Nachschulung
Lösungsorientierung
o d e r Problemorientierung? Kompetenzorientierung o d e r Defizitorientierung?
Jede Frage, die ein Gutachter, Berater oder Therapeut stellt, ist schon eine
Intervention!
Arndt Himmelreich (D)
1
„Von der Diagnose des Problems und seiner Entwicklungsphase zur Prognose“
Ich
spüre die Versuchung, mit einer Prognose zu beginnen. Ich müsste sie begründen
mit einer Diagnose, mit der Diagnose eines Problems (vielleicht aber auch einer
Ressource) und einer Diagnose „der“ Entwicklungsphase, in der wir uns zur Zeit
befinden. Ich dürfte „wir“ sagen, wenn Sie mir zustimmen würden, dass wir ein
gemeinsames Problem haben (oder eine gemeinsame Ressource). Aus der Diagnose
der Entwicklungsphase könnten wir dann – wenn wir Kunkel (1998) folgen – unsere
Prognose ableiten. Und zwar darüber, wie weit wir noch von einer Lösung für
unser Problem entfernt sind oder wie nah wir ihr sind. Oder vielleicht haben
wir die Lösung ja schon längst und brauchen sie nur noch auszubauen. Falls wir
noch nicht so weit sein sollten, sagt uns die Prognose aber auch, was wir tun
müssten, um von der Phase, in der wir jetzt sind, weiter zur Lösungsphase fortzuschreiten.
Ich
werde im folgenden den von Kunkel vorgeschlagenen Weg ausprobieren und zwar
angewandt auf das „Dilemma der Eignungsdiagnostik“ selbst: ein erster, vielleicht
unbeholfener „Probier-Versuch“ (Bode) auf dem unvertrauten Terrain einer Diagnostik
und Prognostik der Probleme und Lösungen der Eignungs-Diagnostik selber.
Am
Beispiel der Situation des Gutachters möchte ich sein Dilemma aufzeigen, das
sich aber auch jedem Verkehrstherapeuten stellen kann, insbesondere wenn er
und sein Klient sich vorbereitend in die Begutachtungssituation hineinversetzen.
Am deutlichsten ist das Dilemma, zwischen zwei Stühlen (dem Kunden und dem Amt/
der Allgemeinheit) zu sitzen, im Falle des „amtlich anerkannten“ verkehrspsychologischen
Beraters.
Ich
versuche mich hineinzuversetzen in die Rolle und die Sprache, die dem Gutachter
durch seinen Bezugsrahmen vorgegeben sind. Ich suche insbesondere die „Phasen in der Entwicklung“ (Kunkel)
dieses Rahmens herauszufinden. „Eingebunden“ in diese Rolle werde ich doch ab
und zu versuchen, aus der Problemorientierung auch einmal in eine Lösungsorientierung
überzugehen.
Mit
dem Untertitel „Fragen des Gutachters etc. sind Interventionen“ verbinde ich
zum Ende hin noch die Frage, ob daraus und aus wichtigen anderen Gründen folgt,
dass die Begutachtungssituation längst schon nicht mehr nur in einem Randbereich
„therapieähnlich“ geworden ist. (Beispiele für Frage-Interventionen sind im
Schlusskapitel zu finden, ausführlicher noch im Literaturverzeichnis und in
meinen dort erwähnten Aufsätzen). Eine der wichtigsten Frage-Interventionen
ist übrigens: „Eine Seite in mir fragt sich übrigens gerade..., während eine
andere Seite...“. Indem ich so – wie an mir selbst im nächsten Abschnitt vorgeführt
– meine inneren Zwickmühlen offenlege, ermutige ich mein Gegenüber vielleicht
dasselbe zu tun. Diese „Intervention“ wird manchmal freilich einfach nur „Meta-Kommunikation“
genannt.
1.2 Meine inneren Zwickmühlen
offenlegen, Ambivalenz-Coaching und Lösungsorientierung als Alternativen?
Bevor
ich in meinem Rollenspiel als Diagnostiker und Prognostiker dem Grundgedanken
Kunkels zu folgen versuche, muss ich aber doch gleich vorab einige innere Zweifel
„loswerden“. Kunkel umgeht mit seinen Formulierungen elegant mehrere Schwierigkeiten.
Er sagt nicht einfach direkt: „Erst Problem-Analyse, dann Lösungs-Analyse“ („Sie
haben folgendes Problem. Und ich weiß die richtige Lösung!“). Denn sofort würde
sich jeder fragen:
- Wer
definiert wen oder was wann als Problem für wen oder was? Was ist, wenn
ein „Betroffener“ es so definiert, dass er gar kein (Alkohol-) Problem habe?
(„Das Problem liegt nicht bei mir, sondern bei der Behörde
und der Begutachtungsstelle, die mir einfach etwas unterstellen. So wie ein
schlecht informierter Vorgesetzter, der für irgendwelche Misserfolge einen Sündenbock
sucht. Die Behörde sagt, sie bräuchte ein Gutachten. Ich brauche keins.“)
Wer hat in einem solchen Fall „die“ größere Definitions-Macht
und aufgrund von was?
- Wer
definiert wen oder was wann als Lösung für wen oder was?
- Welche
Wege führen vom Problem zur Lösung?
Unendlich viele und jeweils einzigartige für jedes Individuum?
Oder „muss“ er einen ganz bestimmten Weg gehen, den wir ihm vorschreiben? „Wie
kann er diese Phase [...] erreichen? [...] Muss er sich einer Selbsthilfegruppe
angeschlossen haben usw.?“ (Kunkel, 1998, 236).
Eine überraschende dritte Antwort gibt der lösungsorientierte
Ansatz von de Shazer und Berg: Kein Weg führt zur Lösung, wenn wir (haben wir’s
nicht schon ewig versucht?) weiterhin hypnotisch gebannt auf das Problem starren.
Unter „lösungsorientiert“ verstehen sie nicht „problem-lösungsorientiert“,
sondern „problem-ab-lösungsorientiert“. Es gehe darum, sich von dem Brett
(Problem) vor den Augen abzulösen, das Problem und seine Lösung sozusagen zu
überspringen. („Was wäre anders, wenn das Problem über Nacht plötzlich verschwunden
wäre? Was würden Sie dann tun?“). Darum meinen sie auch, dass Problem- und Ursachen-Diagnostik
uns nur noch mehr ins Problem hineinschrauben würden.
Eine vermittelnde Position zwischen Problem- und Lösungsorientierung
nimmt Gunther Schmidt ein: Probleme sind stets zu würdigen, denn Probleme
sind auch Lösungen. Es sprechen gute Gründe für sie (zu einer bestimmten
Zeit, in einem bestimmten Kontext). Seine einzigartigen altbewährten und seine
einzigartigen, möglichen neuen Lösungen wird der Kunde gegeneinander abwägen.
Wir können ihm dafür ein Coaching anbieten, das dieser Ambivalenz und Wahlfreiheit
gerecht wird und das eine Entscheidung ermöglicht (G. Schmidt 1999b, Mücke
1998/2001).
4.
Eine Prognose ist natürlich dann gesichert, wenn sie sich auf eine lineare,
quasi naturgesetzliche Abfolge von allgemeingültigen „Phasen der Entwicklung“
des menschlichen „Verhaltens, insbesondere des Trinkverhaltens“ (Kunkel) stützen
kann. Aber gibt es dies außerhalb des Medizinisch-Körperlichen wirklich? Kehrt
nicht in der Zuordnung zu einer allgemeinen Entwicklungs-Phase die alte Zuordnung
zu einer Fahrer-Gruppe wieder? Und finden wir in dem Konzept einer starren Abfolge
von Entwicklungsstadien nicht doch – auf höherem Niveau – etwas wieder von dem
früheren diagnostischen Konzept einer statischen Fahreignung? Hat es sich denn
nicht oft genug erwiesen, dass wir und unsere Kunden in jedem Augenblick unseres
Lebens – unabhängig von starren Phasen – uns aufgrund unserer Ambivalenz (denn
für beides gibt es gute Gründe: für das „Saufen“ ebenso wie das „Nicht-Saufen“)
und Wahlfreiheit wieder umentscheiden konnten?
(Wie) Würde sich
unser diagnostischer, beratender oder therapeutischer Ansatz ändern, wenn wir
die Wahlfreiheit und das Ambivalenz-Coaching (G. Schmidt) radikal in
den Mittelpunkt unserer Arbeit stellten? Im Sint-Jan’s Hospital in Brügge
gehört es seit über 15 Jahren zum lösungsorientierten Konzept von Luc Isebaert,
dass seine Patienten („Gäste“) ihren Trinkkonsum völlig frei wählen können (zwei
Drittel von ihnen hätten als „alkoholkrank“ eingestuft werden müssen): 50 %
wählten anfangs Abstinenz und 50 % Kontrolliertes Trinken. Nach vier Jahren
lebten etwa 50 % abstinent und 25 % - 33 % tranken kontrolliert (max. 30 bzw.
75 Gramm Alk. pro Tag). Aber 26 % mit dem Ziel des Kontrollierten Trinkens hatten
sich innerhalb der 4 Jahre für Abstinenz und knapp 15 % mit dem Ziel der Abstinenz
hatten sich nun fürs Kontrollierte Trinken frei umentschieden (ohne einen Vorwurf
umentscheiden „dürfen“).
Nachdem
ich jetzt meine Zweifel ausgesprochen und Alternativen erwogen habe, möchte
ich nun wieder zurückgehen und versuchen, die überraschende „Entwicklung“ der
ursprünglich problemorientierten Eignungsdiagnostik der Bundesrepublik Deutschland
in ihren verschiedenen „Phasen“ schlaglichtartig zu rekonstruieren. Warum? Weil
ich diese Veränderungsfähigkeit ganz erstaunlich finde und weil nur der Kontrast
zeigt, wieviel etwas wert ist. Meine Restzweifel (meiner Ambivalenz versuche
ich gerade durch „Eigen-Coaching“ gerecht zu werden) drücken sich dadurch aus,
dass ich mich frage, ob diese Entwicklung prognostizierbar gewesen wäre, also
ob sie tatsächlich einem Entwicklungsgesetz folgt.
2 Das Dilemma (nicht nur)
der Eignungsdiagnostik und das Ambivalenz-Coaching als Lösungsversuch oder:
Die zwei Phasen der Eignungsdiagnostik
Das
Problem (und die Ressource), von dem (der) ich sprechen möchte, ist das Dilemma,
in unserem Arbeitsbereich stets mehr oder weniger zwischen zwei Stühlen, zwei
Auftraggebern (i. w. S.) zu sitzen, in einer „Zwitterposition“ (um noch ein
anderes Bild zu wählen), in der wir alle stecken, am meisten aber wohl die Gutachter.
„Entscheide ich mich in diesem konkreten Fall für die Sicherheit des Verkehrs
oder die Freiheit der risikoreichen und gefährlichen Bewegung?“ (Aber würde
z.B. ein Verkehrsanwalt sich denn überhaupt diese Frage so stellen?) Welche
„Entwicklungsphase“ dieses Problems (dieser Lösung) könnten wir zur Zeit diagnostizieren?
Einen ausgesprochenen Höhepunkt dieser unserer „Doppelgesichtigkeit“, so möchte
ich behaupten. Oder ressourcen- und lösungsorientiert: Nie zuvor wurden Gutachter
etc. durch die tägliche Arbeit so trainiert, außerordentlich flexibel zwischen
so grundverschiedenen Kontexten und Rollen hin und her zu wechseln.
Welche
„Entwicklungsphase“ ging der jetzigen voraus? Waren in ihr die Rollen denn klarer
definiert?
2.2 Erste Phase der Eignungsbegutachtung
In
ihrer ersten Phase war die Begutachtung der Kraftfahreignung anscheinend
fast nur eine reine Kontroll- und Auslese-Maßnahme im Dienst der Fahrerlaubnisbehörde.
(„Eignung“, hier noch als ein statisches und statistisches Gruppen-Merkmal sowie
als konstante Eigenschaft ihres einzelnen Trägers verstanden, liegt vor oder
nicht). Die Behörde, so wurde damals noch angenommen, sei der Auftraggeber der
Begutachtung und der Gutachter ihr verlängerter Arm. Der Gutachter steht also
(scheinbar) ganz entschieden auf einer Seite, der Seite der Sicherheit und Kontrolle,
auf Seiten der Behörde.
(Eine
kurze methodische Zwischenbemerkung - meine Zweifel melden sich wieder -: Meine
Rekonstruktion ist unausweichlich so etwas wie eine „rückwärts gekehrte Prophezeiung“,
Prognose bzw. Projektion. Die Beschreibung dieser vergangenen Phase spiegelt
die vorwärts gewandte prognostische Beschreibung unserer zukünftigen Phase und
umgekehrt. Sollte sich in der Zukunft erst einmal noch eine andere Phase im
Detail zeigen, so wird der mir nachfolgende Prognostiker auch in unserer jetzigen
Vergangenheit eventuell noch eine Phase mehr herausschälen. Aber mit diesen
Behauptungen haben sich meine Zweifel vielleicht nur in immer größere Absicherungen
verkehrt, indem ich mir plötzlich sicher bin, über Entwicklungsgesetze in einer
anderen Hinsicht nun doch Bescheid zu wissen).
2.3 Zweite Phase der Eignungsbegutachtung:
eine Wende
1980
schien jedoch der Richter Menken eine „kopernikanische Wende“ auszulösen.
Mit seinem Rechtsgutachten, welches der TÜV Rheinland selber in Auftrag
gegeben hatte, und mit den diesem folgenden Eignungsrichtlinien von 1982 begann
eine zweite Phase: Nicht nur de jure, sondern auch de facto kann Auftraggeber
nur der Betroffene selbst sein.
Die Behörde ist auch nicht etwa
ein noch zusätzlicher Auftraggeber. Der Betroffene ist der alleinige Auftraggeber. Denn der Fahrerlaubnisbehörde
war es immer schon rechtlich grundsätzlich nicht möglich gewesen, selber ein
medizinisch-psychologisches Gutachten „von Amts wegen“ (erzwingbar) einholen
zu lassen. Aus diesen und anderen Gründen ist der Betroffene der privatrechtliche
Besteller des Gutachtens. Er schließt zivilrechtlich einen Werkvertrag mit der
Begutachtungsstelle ab. Der Behörde darf der Gutachter letztlich noch nicht
einmal mitteilen, ob eine Begutachtung stattgefunden hat. Er ist gänzlich an
seine Schweigepflicht gebunden und sollte auch davon keineswegs entbunden werden.
Der Betroffene, und nicht die Behörde, ist der Empfänger des fertiggestellten
Gutachtens. Außerdem hat sich der Gutachter auf die Fragen zu beschränken, die
sich durch den besonderen Anlass ergeben: Die der Behörde bekannte Tatsache
der Trunkenheitsfahrt ist es z.B., welche den begründeten Anlass für ihre Eignungszweifel
ergibt.
Menken
fasst zusammen: „Es ist eben gerade nicht die Aufgabe des Gutachters,
die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterstützen.“
In einem
oft zitierten, grundlegenden Aufsatz stützen sich Barthelmeß und Ehret, Gutachter
des TÜV Bayern in Regensburg, auf dieses Grundprinzip und verweisen außerdem
auf Kunkel, mit dem Menken spätestens seit 1978 im engen Austausch stand:
„Es ist
also nicht die Aufgabe des Gutachters, ‚nach neuen, vom
Untersuchungsanlass unabhängigen Gründen für die Nichteignung zu suchen.’“ Eingeleitet haben sie ihren
1984 erschienenen Aufsatz mit den folgenden Sätzen: „die Richtlinien formulieren
eine neue Philosophie der Fahreignung. [...] Der Proband [...] wird zum
Subjekt“.
Eine
„Neuinterpretation der Gutachteraufgabe“ ist damit notwendig geworden.
Diagnostik wird ausdrücklich zur „Entlastungsdiagnostik“
.
Die
Anlassbezogenheit der Fragestellung (Menken 1980, Kunkel 1980a, Eignungsrichtlinien
von 1982) fassen Barthelmeß und Ehret so zusammen:
„Der Gutachter verfolgt demnach nicht alle möglichen Hypothesen für Nicht-Eignung
[...] auch nicht alles was für die Fahreignung relevant ist, sondern nur was
aufgrund der mitgeteilten Eignungszweifel relevant ist. Somit beurteilt der
Gutachter nicht ‚die Fahreignung’, sondern er klärt bestimmte Fragen.“
Dies
beruht insbesondere auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.
Die anderen Verkehrsteilnehmer werden auch nicht auf noch unbekannte Eignungsmängel
hin untersucht.
Aus
den Eignungsrichtlinien von 1982 ziehen Barthelmeß und Ehret dabei für den, der sich begutachten lassen will, den klaren
Schluss: „Verschlechtern kann er sich durch die Begutachtung im Prinzip nicht“!
Denn
nach der Klärung der Rechtslage arbeitet nun der Gutachter ausschließlich für
den „betroffenen“ Kraftfahrer, im Dienst und auf Seiten seines Auftraggebers
im Rahmen eines privatrechtlichen (Werk-) Vertragsverhältnisses. Er beschränkt
sich auf die anlassbezogene Fragestellung. Außerdem ist er an seine Schweigepflicht
gebunden und für eine Entbindung gibt es keinen Grund, wie Menken betont hat.
Aber
steht ein Gutachter nicht doch zwischen zwei Stühlen, steht er nicht immer auch
zugleich im Dienst der allgemeinen Verkehrssicherheit? Die Antwort von Menken
lautet:
„Mit
Meurer (1976) kann man ‚als verantwortungsbewusster Jurist ... bei nüchterner
Einschätzung des geltenden Rechts jedem Arzt und Psychologen’ nur raten, seiner
gesetzlichen Schweigepflicht nachzukommen und sich jedenfalls nicht durch Anzeigen
in den Dienst der Verkehrssicherheit zu stellen (S. 305). Denn: ‚Das Risiko
einer Fehlentscheidung trägt er alleine’. Es darf in diesem Zusammenhang nicht
übersehen werden, dass die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bis jetzt nur
bei Fällen akuter Geisteskrankheit einen Bruch des Berufsgeheimnisses als nicht
‚unbefugt’ hingenommen hat. [...] Der Bundesgerichtshof hat dann auch dem Arzt
nicht bescheinigt, dass er Recht getan hat, sondern nur, dass er nicht Unrecht
getan hat (Lewrenz 1976, S. 298).“
2.4 Eine halbe Wende?
Doch
trotz all dieser klaren Aussagen sehen die Gutachter sich auch heute – nach
15 oder 20 Jahren – noch immer zwei Herren, zwei Auftraggebern (i. w. S.) verpflichtet,
noch immer zwischen zwei Stühlen eingeklemmt. So wird z.B. im „Psychologischen
Gutachten Kraftfahreignung“ von 1995 festgehalten:
„Bei
Zweifeln an der (den) von Verkehrsbehörde bzw. Gericht meist aufgrund der Aktenlage
festgelegten Fragestellung(en) wird durch Rückfragen bei der Verwaltungsbehörde
oder beim Gericht die notwendige Klärung herbeigeführt, die zu dokumentieren
ist. Ergeben sich während der Untersuchung Hinweise auf eine notwendige Erweiterung
der Fragestellung, so darf diese nur vorgenommen werden, wenn der Klient zustimmt,
die Verwaltungsbehörde (in seinem Beisein) hiervon unterrichtet wird und diese
ihrerseits ebenfalls mit einer Erweiterung der Fragestellung einverstanden ist.
Weigert sich der Klient, in bestimmten Punkten mitzuwirken, so enthält das Gutachten
den Hinweis auf die noch aufklärungsbedürftigen Sachverhalte. Die Behörde wird
dann – nach Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens – zu entscheiden
haben, ob und wie sie diese offenen Fragen klärt.“
Einerseits
schlagen die Gutachter sich noch 1995 ganz erstaunlicherweise auf die Seite
der Behörde: „wird durch Rückfragen bei der Verwaltungsbehörde [...] Klärung
herbeigeführt“, „notwendige Erweiterung der Fragestellung“, „Weigert
sich der Klient [die Fragestellung zu erweitern...] so enthält das Gutachten
den Hinweis“. Himmelreich & Janker (1992/ 1999)
schreiben dazu: „Bei Missverständnissen und Unklarheiten oder sonstigen Hinweisen
oder Rückfragen hinsichtlich der Begutachtung muss sich der Gutachter der BfF
an den Auftraggeber, also an den Betroffenen selbst, wenden, nicht jedoch an
die Fahrerlaubnisbehörde.“ (Rn 42). Sie betonen außerdem: „aus diesem Grunde
wird manchmal auch im Hinblick auf eine ‚erforderliche Erweiterung der Fragestellung’
Kontakt von seiten der BfF mit der Fahrerlaubnisbehörde aufgenommen, nämlich
mit dem Fragesteller, was aus juristischer Sicht unzulässig ist.“
Aber
auch sie räumen andererseits ebenfalls ein: „Der BfF-Gutachter darf mithin,
wie diese Entscheidung [des VGH Mannheim, DAR 90, 435; AH] zeigt, die Fahrerlaubnisbehörde
immer zusätzlich [aber nur im Gutachten, nicht direkt; AH] auf zufällig weitere
festgestellte Mängel des Probanden hinweisen, ohne diese selbst zu begutachten“.
(Rn 160).
Ebenso
räumen umgekehrt auch die Verfasser des „Psychologischen Gutachtens“ (s. oben)
immerhin ein: „notwendige Erweiterung [...] nur [...] wenn der Klient zustimmt“.
Woran
liegt dieses ständige Schwanken, dieses feine Austarieren (nicht nur) der Gutachter
begründet? Der Grund kann doch eigentlich nicht darin liegen, dass ich als „Auftraggeber“
zwar stets ein „Privatgutachten“ erhalte (mit oder ohne behördliche Veranlassung),
aber dass es dabei doch von einem (auch mir gegenüber) „Unabhängigen“ erstellt
wird. Denn auch ein Therapeut benötigt diese Form von „Unabhängigkeit“.
Oder noch anders gesagt: Auch ein Verteidiger ist „Anwalt seines Mandanten und
dessen Interessen verpflichtet und zugleich ‚Organ der Rechtspflege’ und damit
an bestimmte ‚Grenzen der Verteidigung’ gebunden“.
Der
früher benutzte Ausdruck „Behördengutachten“ geht zwar rechtlich fehl, weil
es immer schon nur „Privatgutachten“ geben durfte, aber die Gutachter halten
sich gewissermaßen an die kantische Maxime: „Handle so, dass dein Privatgutachten
auch jederzeit ein Behördengutachten sein könnte!“. Der Gutachter muss auch
keinesfalls – so haben erstaunlicherweise die Gerichte entschieden – so schreiben,
dass das Gutachten für seinen Kunden und Auftraggeber „verständlich“ ist, aber
er muss auf jeden Fall so schreiben, dass es für die Behörde (die Gerichte)
„nachprüfbar“, „nachvollziehbar“ und „verständlich“ ist!
– Oder da es sozusagen nur einen Gutachter für beide Seiten
gibt, geht der Gutachter davon aus, von einem dritten („ich bin nur der Wissenschaft
verpflichtet“), von beiden Seiten gleich weit (?) entfernten, distanzierten
Standpunkt her, weniger für beide Seiten als vielmehr weder für die eine noch
die andere Seite zu schreiben.
2.5 Richter oder Coach?
Den Ausdruck
„richterähnliche Rechtsstellung“, den Gehrmann & Undeutsch zur Beschreibung der Unabhängigkeit
eines Gutachters der MPU (BfF) gewählt haben, werden dem Stand der Rechtsprechung
folgend kaum andere (juristische) Autoren ebenfalls noch benutzen wollen, außer
in kritischer Absicht („Die Gutachter maßen sich diese Stellung bloß an.“),
auch wohl selten als bloße, positiv gemeinte Metapher. Und die Gutachter selber
werden diesen Ausdruck vielleicht auch nicht mehr allzu sehr mögen, nachdem
sie ihr „Geschäft“ der Begutachtung (glücklicherweise) so viel freundlicher
und entgegenkommender, höflich-respektvoller und kooperativer, therapie- oder
beratungsähnlicher gestalten konnten (Ressource und Kompetenz der Kontext- und
Rollenflexibilität). Und doch gibt gerade nur diese konservative Beschreibung
des Gutachters als eines Richters ehrlich und ungeschminkt sein Dilemma wieder,
das er heute mehr als früher spüren kann (eben weil man von ihm jetzt sogar
explizit ein Oszillieren zwischen der Rolle des Gutachters und Beraters erwartet).
Wie vor
Gericht wäre es dann aber auch unbedingt nötig, einen „verkehrspsychologischen
Staatsanwalt“ und einen „verkehrspsychologischen Verteidiger“ anzuhören. Das letztere kann z.B. durch
das Gutachten eines Verkehrstherapeuten erfolgen. (Ein neuer Träger von Begutachtungsstellen
hat sogar vor kurzem ausdrücklich mitgeteilt, dass er sich immer über einen
solchen Therapiebericht freut!) Eine solche verkehrspsychologische „Dreigestirn“-Situation
würde nicht nur den Entscheidungsprozess nach außen tragen und viel transparenter
machen, sie würde auch durch die klare Rollen-Verteilung auf drei Personen Konfusion
und Oszillieren für jeden Beteiligten außerordentlich verringern. Insbesondere
der „betroffene Kraftfahrer“ würde nicht mehr ständig einen unberechenbaren
(!) Wechsel von gänzlichem Vertrauen zu gänzlichem Misstrauen bei ein und derselben
Person verkraften müssen. Der Wechsel wäre ganz berechenbar aufgeteilt auf zwei
verschiedene Personen, die auch institutionell voneinander zu trennen wären.
Solange
dies freilich nicht praktikabel ist, hat der Gutachter noch alles in einer Person
zu vereinen. Diese „inneren Kämpfe“ (des Für und Wider und der Entscheidung)
könnten aber auch zumindest überschaubarer und transparenter werden, indem der
Gutachter diese drei verschiedenen Rollen (Pro und Contra und das „Ich“ als
Richter) spielerisch wieder „externalisiert“:
„Nach
dem Motto (in Goethes Faust) ‚Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust’: Eine
Seite (Stimme) in mir (nicht ich!!), die gerade die Rolle des ‚misstrauischen
Staatsanwalts’ übernommen hat, fühlt sich ganz unwohl und ängstlich: Diese (!)
Seite fragt, verlangt dringend, ja fast aggressiv nach Sicherheiten von Ihnen.
Während eine andere (zweite) Seite in mir die erste wiederum zu beruhigen
versucht: Sie ist geduldiger und vertraut auf Ihre Ressourcen. Es dauert nicht
mehr lange und dann wird sich schon „eine Seite/ Stimme von Ihnen“ (die mit
den Ressourcen) melden und „uns“ (meiner Pro- und Contra-Seite) genau diese
Sicherheit anbieten.“
Diese
Methode des Ambivalenz-Coachings (für mich selbst und andere) scheint
etwas „verrückt“ zu sein, kann aber mit etwas Mut und einiger Übung schnell
zum vertrauten und alltäglichen Rüstzeug werden. Sie ist ja auch inhaltlich
genau stets unser Thema. Nicht nur: „Wie entscheide ich mich mit Blick auf meine
Pro- und Contra-Seite als Diagnostiker und Prognostiker?“. - Sondern ich gebe
ja auch eine Diagnose und Prognose ab über die Diagnose- und Prognose-Fähigkeiten
des Kunden selbst: „Wie wird der Kunde sich meiner Meinung nach zukünftig in
seinem inneren und äußeren Coaching zwischen Trinken und Nicht-Trinken entscheiden?
Wie sicher bin ich mir, dass er sich vermutlich ‚richtig’ einschätzt?“. - Und
zuvor habe ich ihn ja unmittelbar selber gefragt: „Wie werden Sie sich zukünftig
entscheiden, wenn Sie vor der Wahl stehen, Pro und Contra (Trinken...) abzuwägen?
Auf einer Skala von 0-10 (oder in Prozent: 0-100), wie sicher fühlen Sie sich
bei Ihrer Prognose? Was genau macht Sie da für die Zukunft so sicher, so zuversichtlich?
Welche Zahl würde vermutlich Ihre (frühere) Frau auf dieser Skala (der Einschätzung,
Zuversicht, Sicherheit) auswählen? Was, vermuten Sie, würde ich (der Gutachter)
in diesem Moment als Zahl wählen? Was, vermuten Sie, müssten Sie sagen oder
tun, damit ich weniger Angst und Sorgen habe bzw. damit Sie von mir eine Ziffer
höher eingeschätzt werden würden? Was, nehmen Sie an, bräuchte ein sehr auf
Sicherheiten bedachter Gutachter noch, um ein positives Gutachten zu schreiben?
Wie, glauben Sie, würde mein Vorgesetzter (oder die Behörde) wohl reagieren
(was mir vorwerfen), wenn ich jetzt Ihnen einfach schlicht gefühlsmäßig vertrauen
und ein positives Gutachten geben würde?“.
Die
letzten Sätze waren Beispiele für die Intervention des zirkulären Fragens,
die mir auch erlaubt, mich mehr zurückzuhalten.
Diese
oben beschriebene „Externalisierung“ würde also dann nicht mehr nur nachträglich
im Gutachten erfolgen, sondern schon während der Zusammenarbeit mit dem Betroffenen.
Dies erleichtert dem Gutachter die Arbeit. Sie ist eine Burn-out-Prophylaxe.
Und sie schafft sehr viel (nötiges) Vertrauen. War doch schon z.B. die Idee,
dass beide zusammenarbeiten sollen, erst einmal gar nicht ihre eigene Idee gewesen,
sondern ein „unsichtbarer Dritter“ (die Behörde) hat die beiden „aufeinander
angesetzt“.
Eine
Möglichkeit, dieses „äußere“ Dreiecksverhältnis offenzulegen, wäre z.B., ausdrücklich
einen dritten Stuhl mit „in“ den Raum hineinzustellen. Verbunden mit
einer Frage-Intervention: „Wie könnten wir gemeinsam erfolgreich diese Kontrolle
durch die Behörde wieder loswerden?“ Der ebenfalls von der Kontrolle „betroffene
Gutachter“ und der „betroffene Kraftfahrer“ können so ihre (oft ja unterschiedliche!)
Wahrnehmung der verzwickten Rahmenbedingungen aufeinander abstimmen und ein
gemeinsames Ziel finden, das offenkundig den Interessen beider entspricht. Durch
diese ständige „Metakommunikation“ wird meist erst eine offene Kommunikation
möglich. (Meier-Faust & Breu 1999, 331 verweisen dabei auch auf Utzelmann
1995, TÜVIS Prüfgrundlagen MPU). Neben den äußeren könnte so der Gutachter auch
immer wieder seine inneren Zwickmühlen (Pro und Contra), seine Zweifel und
sein Vertrauen, ausführlich gegenüber seinem Kunden und Auftraggeber offenlegen.
Diese Ehrlichkeit und Offenheit ermutigt in den meisten Fällen den „Betroffenen“
dazu, ebenso offen zu sprechen.
3 „Therapieähnliche“ Diagnostik
(Täter-Patient-Kunde)
„Jede
Frage, die ein Gutachter, Berater oder Therapeut stellt, ist schon eine Intervention!“
Als ich diesen Untertitel formuliert habe, dachte ich in meiner Naivität noch,
vielleicht etwas „Neues“ mitteilen zu können. Aber kann es denn überhaupt noch
darum gehen, darauf aufmerksam zu machen, dass die Eignungsdiagnostiker mit
ihren Fragen verändernden Einfluss nehmen auf ihr „objektives Gegenüber“, das
es dadurch gar nicht mehr geben kann? Beide sind Subjekte und beeinflussen sich
in einer tatsächlich außerordentlich entscheidenden Interaktion. Alles andere
ist juristische oder berufliche Fiktion oder Illusion. Wer die traditionelle Gutachterrolle
des distanzierten „Beobachters“ (der Fragen zu sich abwehrt) spielt,
braucht sich nicht zu wundern, dass er sein genaues Spiegelbild auf der anderen
Seite zu sehen bekommt. Dies wechselt sich ab mit der traurigeren Alternative:
Weil der Gutachter sich so kühl entzieht, „buhlt“ der Betroffene um „die Spröde“
(so übrigens Schiller über sich und Goethe), auf freche oder auf erniedrigend-entwürdigende,
auf angreifende oder auf verzweifelt sich hingebende Art und Weise. Was vom
Gutachter oft mit einem „Unecht!“ quittiert wird, wobei er diese „Charakterisierung“
natürlich erst einmal sich selbst zuschreiben müsste, der Art und Weise, in
der er „seine Rolle spielt“. Aufgrund der Spiegelbeziehung handelt es sich um
eine (wechselseitige) selbsterfüllende Prophezeiung oder Projektion. Und natürlich
könnte genau dies der Gutachter verhindern oder mildern, indem er seine Rollenkonflikte
von vorneherein und während des ganzen Gesprächs offenlegt.
Aber
es geht doch schon längst nicht mehr darum, bei der Betrachtung
der diagnostischen Untersuchungssituation auf „ein Interventions-Element“
hinzuweisen, das bereits leider unmerklich-unbeabsichtigt wirksam ist, oder
dafür zu werben, dass ein anderes Interventions-Element zur Untersuchung hinzugenommen
werden möge (gewissermaßen ausnahmsweise oder gar mit schlechtem Gewissen).
Denn
die Begutachtung ist schon längst in Wirkung und Absicht „therapieähnlich“ geworden! Nicht überall und jederzeit
ist dies schon so deutlich zu spüren, aber völlig unübersehbar ist der perfekte
Kunden-Service und eine fast therapeutische Betreuung an all den Orten, an denen
es konkurrierende Begutachtungsstellen gibt: Erstens aufgrund der Konkurrenz
und zweitens weil die neuen Träger von vorneherein gleich viel radikaler diesem
neuen Konzept gefolgt sind. Therapien sind außerdem im Alltag sozusagen auch
nicht immer „therapieähnlich“. Und zwar vielleicht gerade immer dann, wenn der
Therapeut einmal – wieder – „kritisch-diagnostisch“ ist.
Aber
schon längst vorher konnte die Eignungsbegutachtung letztlich nur überleben
durch ihre Amalgamierung mit Beratung, Rehabilitation und Therapie (lange
vor der Aufhebung der Monopolstellung der TÜV). Die explosionsartige Entwicklung
von Nachschulung und Verkehrstherapie hat ihr einerseits den von Menken 1980
angemahnten Sinn gegeben (die angemahnte Rechtfertigung, mehr und anderes als
eine bloße Ja/Nein-Selektion zu bieten), hat aber auch dazu geführt, dass sie
durch die Nähe, ja in Konkurrenz zur Nachschulung dieser immer ähnlicher geworden
ist.
Das Resümee
von Pund & Kajan (1996), leitenden Psychologen des TÜV Hannover bzw. TÜV
Rheinland, nach vielen Jahren der Wechselbeziehung: „Gerade der Einsatz beratender
bzw. therapeutischer Elemente schafft die Voraussetzungen für eine offene, von
Transparenz und gegenseitigem Vertrauen getragene Gesprächsatmosphäre zwischen
Klient und Diagnostiker. In dem Maße, wie eine Begutachtung einen Orientierungswechsel
hin zur Beratung erlangt, fließt in den diagnostischen Prozess auch Intervention
ein; Interventionsmaßnahmen bieten dem Klienten die Möglichkeit, innerhalb des
Gespräches eine Neuorientierung vorzunehmen, sofern er z.B. widersprüchliche
Angaben zu bestimmten Sachverhalten gemacht hat. Im Zusammenhang mit einer stärkeren
Berücksichtigung beratender Elemente in der Fahreignungsbegutachtung spricht
z.B. Kroj (1990) von einem ‚Perspektivenwechsel in der Fahreignungsdiagnostik,
dessen Erfolge vor allen Dingen in der Entwicklung geeigneter Zuweisungskriterien
und Konzepte für Rehabilitation und Fortbildungsprogramme von Kraftfahrern
zu sehen sind’“.
Pund
& Kajan können sich inzwischen eine Trennung zwischen demjenigen, der diagnostiziert
und begutachtet, und demjenigen, der nachschult und therapiert – und zwar sprechen
sie von ein und derselben Person (die Gutachter des TÜV haben ja zugleich auch
die Kurse geleitet) – überhaupt nicht mehr vorstellen.
Dass
in ihrer Argumentation zusätzlich auch massive wirtschaftliche Interessen zum
Ausdruck kommen, ist naheliegend: „Die Ablehnung einer generellen Trennung von
Diagnostik und Therapie bei verkehrspsychologischer Problemstellung [in der
Hand der TÜV oder ihrer Träger...] lässt [...] offen, dass es durchaus Fälle
gibt, bei denen die Weitervermittlung [...] angemessen ist (so
wie Ärzte aufgrund ihrer Diagnostik nicht in jedem Falle selbst die Behandlung
durchführen [...]). Dies betrifft, wenn es um die Herbeiführung einer
positiven Verkehrsverhaltensprognose geht, sinnvollerweise
aber nur Fälle bei denen die anerkannten Defizite zu einer generalisierten
Verhaltensstörung bzw. normabweichenden Erlebnisverarbeitung führen und bei
denen Erfahrungen und Bedingungswissen im Bereich der psychologischen
Verkehrsverhaltensprognose die spezielle therapeutische Kompetenz bei einer
intensiven Intervention nicht kompensieren können. Diese speziellen Fälle
schmälern nicht wesentlich die Erfahrungen, die der Diagnostiker
für seine Gutachtertätigkeit aus seinen verhaltensmodifizierenden Interventionen
bei dem Gros aller Fälle ziehen kann und muss.
Zusammenfassend
gilt: [...] andererseits ist der Fahreignungsdiagnostiker ohne das Wissen
um Prinzipien der Veränderung und Problemlösung aus den Rehabilitationskursen
nicht in der Lage, verlässliche Eignungsprognosen zu stellen und
eine Auswahl der angemessen zielführenden Interventionen bzw. Maßnahmen
zu treffen.“ (37f; Herv. v. mir).
Auf keinen
Fall dürfen amtlich anerkannte Begutachtungsstellen (und deren Träger) die ihnen
gesellschaftlich verliehene Macht und ihr Beinahe-Monopol missbrauchen, um sich
einen florierenden Selbstbedienungsladen in dem wirtschaftlich sehr attraktiven
Bereich von Nachschulung und Therapie einzurichten.
Wolfgang
Müller hat darum zu Recht gegenüber dem von den Autoren erhobenen (durchaus
auch wirtschaftlichen) Anspruch sofort absolut ablehnend reagiert („Trennung
von Therapie und Diagnostik einerseits – Notwendigkeit der kollegialen Zusammenarbeit
andererseits“, Blutalkohol, 33, 1996, 215-219).
Aber
inhaltlich-methodisch kann ich Pund & Kajan eher folgen als Wolfgang Müller,
obwohl nicht nur er, sondern außerordentlich viele Verkehrspsychologen und Verkehrstherapeuten
in Deutschland auf der institutionellen und personellen Trennung von Diagnose
und Therapie ihre Berufsethik gründen. Sicher auch mit dem Wunsch eine Doppelgesichtigkeit
(Kontrolleur und Helfer) zu vermeiden. Das Anliegen meines Aufsatzes war nun
aber gerade aufzuzeigen, dass dieses strukturelle Dilemma sich bis zum heuten
Tag nicht als lösbar erwiesen hat. (Obwohl Menken sogar schon 1980 glaubte,
die Lösung gefunden zu haben)!
Oder
lösungsorientiert ausgedrückt: Während dieses jahrzehntelangen Trainings, sich
auf diesem Drahtseil Schritt um Schritt vorzuarbeiten (beide Seiten sind bis
zum heutigen Tag trotz aller „Vorbereitung“ letztlich fast nur auf sich selbst
angewiesen), sind unzählige „betroffene“ Gutachter, Berater, Therapeuten, Behördenmitarbeiter
und Klienten unendlich oft miteinander „abgestürzt“, aber sie haben zugleich
auch unendlich oft flexibel und kreativ einzigartige und überraschende Lösungen
für Ambivalenzen und Rollen- und Kontextwechsel (wiederum auf beiden Seiten,
letztlich einem Dritten geschuldet, der sie wie Tiere in der Manege aufeinander
losgelassen hat) „erfunden“!
Dass
der Diagnostiker immer mehr ein Therapeut geworden ist, dass die Ambivalenz
immer besser gecoacht wird, ich finde das begrüßenswert.
4 Eine Prognose: Die dritte
Phase der Eignungsdiagnostik
Das
Dilemma des „doppelten Gesichts“ und der Ambivalenz wird selbst bei einer größtmöglichen
„Trennung von Diagnostik und Therapie“ (an die ich nicht glaube) nicht verschwinden,
sondern sich künftig nur von der sog. Diagnostik hin zur sog. Therapie verschieben.
Meine Prognose ist, dass - auf lange Sicht gesehen - in einer dritten Phase
die Eignungsdiagnostik sich hin zu einer fast ausschließlichen Kurs-Eignungs-Diagnostik
weiterentwickelt haben wird. Diagnostik folgt der Therapie auf ihrem Fuße,
auf all ihren Wegen nach. Diagnostik wird in der Zukunft nur noch Zuweisungs-,
Therapiebegleit- und Evaluations-Diagnostik sein. Der therapeutische Zugang
hat schon und wird noch immer mehr den diagnostischen überflügeln, so wie schon
bereits jetzt bei der Fahrerlaubnis auf Probe und im Punktsystem an die Stelle
von Fahrprüfungen und Eignungsbegutachtungen Aufbauseminare und verkehrspsychologische
Beratungen (mit Punkteabbau) getreten sind.
Sogar
in der Strafprozessordnung ist im neuen § 153a die Einstellung des Strafverfahrens
auch bei Straftaten wegen Trunkenheit am Steuer jetzt genau dann vorgesehen,
wenn der Betroffene als rechtliche Auflage ein Aufbauseminar besucht!
Noch
einmal zurück zu der von Pund & Kajan vs. Wolfgang Müller stellvertretend
geführten Kontroverse. Vielleicht liegt auch zwischen beiden Seiten teilweise
ein Missverständnis vor. Vielleicht habe auch ich etwas missverstanden.
Es muss
natürlich unbedingt gesichert sein, dass der Diagnostiker, der den Betroffenen
– mit allen rechtlichen Folgen – begutachtet oder im Vorfeld diesbezüglich berät,
ausschließlich (falls denn erforderlich) auf all die Institutionen mit Nachschulungskursleitern
oder Verkehrstherapeuten hinweist, die mit seiner Institution keine (offenen
oder verborgenen) wirtschaftlichen Verbindungen haben (bzw. diejenigen Institutionen
benennt, bei denen es aus diesem Grunde nicht möglich ist, „die Arbeit fortzusetzen“).
Aber
trotzdem darf es doch sinnvoll bleiben, dass ein Gutachter auch eine therapeutische
Ausbildung erhält (wie ja auch umgekehrt ein Therapeut die Diagnostik erlernt)
und diese auch bei der Begutachtung nutzt! Außerdem könnte sogar der Therapeut
von der Institution A von dem Gutachter der (konkurrierenden) Institution B
„kontrolliert“ werden und zugleich der Therapeut von der Institution B von dem
Gutachter der Institution A (oder C). Übrigens „kontrollieren“ und korrigieren
natürlich auch die Therapeuten die Arbeit der Gutachter.
Und auch
ein Therapeut kann doch seine Macht missbrauchen. Und dagegen hilft insbesondere,
dass man ihn verlassen und zu einem von ihm unabhängigen anderen Therapeuten
gehen kann. Das Problem liegt doch nicht darin, ob er selber noch zusätzlich
Diagnostiker oder ein Diagnostiker noch zusätzlich Therapeut ist, sondern ob
für mich nur eine einzige Person (mit Doppelauftrag) monopolartig (total, totalitär)
zuständig ist, anstatt dass ich stets automatisch an einen therapeutisch-diagnostischen
Experten einer zweiten - von der ersten unabhängigen - Institution verwiesen
werde oder von mir aus zu ihm gehen kann.
Für diese
Betrachtungsweise spricht, dass gerade einer der schärfsten Kritiker des Aufsatzes
und Ansatzes von Pund & Kajan, eben der schon erwähnte Wolfgang Müller,
am Ende seines kritischen Aufsatzes gerade die diagnostischen und prognostischen
Fähigkeiten des Therapeuten hervorhebt: „ist der Gutachter aufgefordert, die
differenzierten und damit aussagefähigeren Langzeit-Befunde seines therapierenden
Kollegen nicht nur allgemein zu berücksichtigen, sondern systematisch in seine
Explorationsbefunde komplementär und relativierend einzubinden.“ (BA
96, 218f; Herv. d. Autors).
Übrigens
sollte nicht nur ein Gutachter, sondern auch ein Therapeut eine gewisse „Objektivität
und Neutralität“ (216), ja (humorvolle) „Distanz“ seinem Klienten gegenüber
aufbringen können, besser gesagt: eine „Allparteilichkeit“ all den jeweils verschiedenen
und wechselnden Seiten, Stimmen und Stimmungen seines Klienten gegenüber. Auch
darum könnte es (vom begehrten Recht der Fahrerlaubnis und der Kontrolle des
Staates einmal abgesehen) vernünftig sein, dass z.B. auch ein zweiter, wirklich
unabhängiger Kollege (oder ein anderer Klient?) mit seinen diagnostischen und
therapeutischen Fähigkeiten einmal schaut oder „prüft“, ob wir uns in dieser
„Langzeit“-Beziehung nicht zu nah gekommen sind und „in blinder Liebe verstrickt“
haben. Womit wir bereits ein Beispiel für die Dilemmata der Therapeuten haben,
insbesondere dann, wenn ihnen die Diagnostik abhanden gekommen ist! Aber natürlich
haben sie ein „Dilemma“ auch umgekehrt, wenn sie die Aufgaben der Diagnostik
übernehmen. Wie also könnte ich mir und anderen (und andere mir) bei einer anscheinend
erst einmal unvermeidbaren Ambivalenz ein guter Coach sein?
In
der Zukunft – so also meine Prognose – wird es (sozusagen nicht nur de jure,
sondern auch de facto) keine „Probanden“ mehr geben, sondern nur noch Kunden.
Die Begutachtung wird entweder von Beratung und Therapie kaum noch zu unterscheiden
sein oder auf eine statistisch-technische Randexistenz beschränkt sein, weil
sie eine ausschließlich zuweisende oder evaluierende Diagnostik geworden ist.
Die Ambivalenz, das Dilemma aber wird bestehen bleiben und einfach nur (jetzt
ganz) in den therapeutischen Bereich hinübergeschoben sein.
5 Gut gefragt ist halb
zusammengefasst? Ist das gezielte Intervenieren durch Fragen Zukunfts-Vision
oder bereits Alltag?
Gutachter,
Berater und Therapeuten stehen oft vor derselben Aufgabe: Wie können
wir unsere Fragen so stellen, dass wir nicht gegen, sondern mit unseren
Kunden in einem Team zusammenarbeiten können?
Wird
ein Arbeitsbündnis z.B. durch ein „Ambivalenz-Coaching“ vielleicht leichter
möglich? Indem wir den anderen coachen? Indem wir uns selber coachen? Indem
wir die eigenen Zwickmühlen dem anderen gegenüber sogar offenlegen (Meta-Kommunikation)?
Fragen wir ihn und uns selbst dann also ausdrücklich nach kontrastreichen
Unterschieden („inneren“ Seiten, Gründen, Stimmen für Pro und Contra), nach
Zwickmühlen und Wahlfreiheiten? Fragen wir nach den unterschiedlichen Auswirkungen
von Entscheidungen, je nachdem, ob sie nur einer Seite („ja, aber“) oder aber
beiden Seiten gerecht werden („und gleichzeitig“)? Der einen und zugleich
der anderen Seite in mir selber? Mir und zugleich meinem Gegenüber auf
der anderen Seite (Kunde, Gutachter, Therapeut, Behörde, Verkehrsteilnehmer,
Partner)?
Werden
wir dann eher zu einem Team, wenn wir unsere Freude an der gemeinsamen Arbeit
unmittelbar ausdrücken und unserem Kunden überraschende, aber ehrliche Komplimente
machen („Sehr gut! Prima!“ oder ein neutraleres „Schön!“)? Wenn wir uns gleich
als erstes bedanken? („Für die Mühe, die Sie sich gemacht haben, zu mir zu kommen.
Wobei Sie vielleicht sogar noch mit der Befürchtung hergekommen sind, hier und
heute das Gewünschte nicht gleich erreichen zu können!“). Indem wir ihn bereits
zu Beginn mit feinem Gespür nach seinen (z.B. beruflichen) Erfolgen fragen und
ihm zu seinen Fähigkeiten gratulieren? (Und insbesondere auf unsere Beziehung
bezogen: „Wie haben Sie es nur geschafft, soviel Geduld aufzubringen? Sie warten
doch schon so lange. Und es scheint immer nur noch schwieriger zu werden!“).
Indem wir also andauernd Rückmeldungsschleifen einbauen und indem wir unseren
Kunden auch zu unserem „Supervisor“ machen? Dann wenn wir ihm stets etwas
in ganz kleinen Schritten so anbieten, dass er auswählen („eher so oder
mehr so?“) und dann wirklich Ja zum Ausgewählten sagen kann? Indem wir unseren
Kunden als den Experten für Antworten sehen und uns als die Experten für Fragen?
Indem wir uns sofort wie ein Anwalt auf seine Seite stellen, auf die Seite unseres
Auftraggebers? Indem wir versuchen, erst einmal alles „mit den „Augen eines
anderen zu sehen, mit den Ohren eines anderen zu hören, mit dem Herzen eines
anderen zu fühlen“ (Zitat von Alfred Adler)? Indem wir seine Rede-Wendungen
wortwörtlich wieder aufgreifen und uns zu eigen machen? (Wer soviel Respekt
vor seiner Standfestigkeit und Treue erfährt, „wendet“ sich dann sogar fast
von selbst auch bisher ausgeschlossenen Möglichkeiten und Ausnahmen zu). Indem
wir also nicht gleich unsere eigenen „Wendungen“ anbieten? Indem wir also im
wörtlichsten Sinne „Ja“ zu ihm sagen? („Ja. Ich kann Sie gut verstehen... Verständlich,
dass Sie das so sehen... Sie haben es nicht leicht gehabt... Alle Achtung...
Toll, wie Sie das geschafft haben!... Ich freue mich, dass Sie hierher gekommen
sind... Ich danke Ihnen für Ihre Offenheit... Sie gehen hier so weit, wie Sie
nur können.“).
Dadurch
dass wir unseren Kunden sofort nach dem „Überweisungs-Kontext“ fragen, so wie
er ihn wahrnimmt? Indem wir ihn gleich nach dem „Dritten im Bunde“ fragen,
nach demjenigen, der ihn geschickt hat (Methode des zirkulären Fragens)? Und
ihm zugleich ein Coaching für seine Ambivalenz anbieten? So zum Beispiel?
„...’Schicker’
ist das Straßenverkehrsamt (etc.)? Was, meinen Sie, will dieses Amt (der
Dritte in unserem Bunde) denn von uns beiden? Welches Problem, welche Angst
und Sorge hat das Amt (oder ein anderer Dritter) denn aus seiner Sicht? ...
Sie sehen das anders. Sie finden seine Sorge ganz überflüssig. Völlig
in Ordnung. Und es beeindruckt mich zu sehen, wie fest und ruhig Sie, bei
all dem, was auf Sie einstürzt, zu Ihrer Meinung stehen. Diese Treue zu sich
selbst, verdient Respekt! Und gleichzeitig werden Sie jetzt wahrscheinlich
alles Mögliche tun, um die Kontrolle dieses Amts endlich „loszuwerden“!? Und
könnte das dann nicht der Sinn unserer Zusammenarbeit sein? Eine gemeinsame,
neue Definition unserer Aufgabe? Ich werde mein Bestes tun, um Sie dabei
zu unterstützen. Ich werde übrigens ja auch von diesem Amt kontrolliert. Da
haben wir etwas Gemeinsames. Wie können wir beide also nur diesen ängstlichen
Riesen (Dritten), auf den wir angewiesen sind, wirklich beruhigen?“
Können
wir mit unserem Kunden dann am besten zusammenarbeiten, wenn wir ihn nach seinem
Auftrag an uns fragen, so wie er ihn sieht und formulieren möchte? Dadurch
dass wir Auftrag, Ziele und Wege für ihn und uns maßgeschneidert aushandeln,
so dass wir beide wirklich unser Bestes geben können? („Woran werden Sie merken,
dass wir wirklich ein gutes Team bilden?“) Dadurch dass wir von jemandem, der
ausdrücklich gekommen ist, sich über andere zu beklagen, gar nicht erwarten,
dass er sich jetzt selber kritisch analysiert?
Ist
es darum hilfreich, gemeinsam nach so vielen schlummernden Kompetenzen (skeptische
Dritte zu überzeugen) wie nur möglich zu suchen, insbesondere schon nach bisherigen
Erfolgen, die allzu leicht übersehen werden könnten? Sind nicht Gutachter,
Berater und Therapeuten geradezu die Experten und Spürhunde für genau die
Fragen, die helfen, alle diese Kompetenzen „aufzudecken“?
Machen
wir dem Kunden Mut, diese Erfolge – bis zum nächsten Arbeitstreffen (z.B. der
2. Begutachtung) – ganz bestimmt noch weiter auszubauen zu können? („Also Ihnen
traue ich das zu!“). Werden nach soviel Anerkennung ihrer Bemühungen und Erfolge
einige Kunden sogar richtig ehrgeizig („Das beweise ich dem (Dritten)!“), ja
danach hungrig und durstig, das, was ihnen noch fehlt (ihre „Defizite“, ihre
tieferen Sehnsüchte und Wünsche), „aufzufüllen“, also noch einmal „aufzutanken“
in attraktiven Coaching-Seminaren, die vielleicht gar nicht so lange dauern
müssen?
Ist
vielleicht eine Balance von Lösungsorientierung und Problemorientierung
das Wünschenswerteste? Sind „Probleme“ nicht
auch „Lösungen“? Zu einer bestimmten Zeit,
in einem bestimmten Kontext und mit guten Gründen? Warum erlaube ich
mir nicht auch in Zukunft kleine „Ehrenrunden“ (anstatt sie als „Rück-Fälle“
zu verteufeln)? „Kurze Besuche“ in der (Kneipen-) Vergangenheit, ein kurzes Wiedersehen mit alten Mustern
und „alten Lieben“, um danach viel ausgeruhter, leicht und sicher einen neuen
Weg auszuprobieren? Um Anlauf zu nehmen für eine neue Lösung? Ja um gerade den
Unterschied, den Kontrast deutlich zu spüren und zu genießen? Besteht das Leben
nicht stets aus Anspannen und entspannen, Entspannen und Anspannen? Gibt
es „Gymnastik-Kurse“, die mir so den
Rücken stärken, dass ich den erholsamen kleinen Schritt, diese ausholende Bewegung
zurück genießen kann? Und ich dabei zugleich immer wieder rechtzeitig
hochfedernd gerade diese Bewegung als Sprungbrett in die gewünschte Lösung nutzen
kann? Kann nach einem erfolgreichem „Kurs-Training“
diese ausholende Schwingung zurück und nach unten dann immer wieder zum Anlauf
für einen Schwung nach vorne und oben dienen? Können dann sogar „Probleme“
zu „Lösungs-Weckern“ werden?
Zum
Schluss noch die Diagnose und Prognose des Leiters der Regensburger Begutachtungsstelle
des TÜV Bayern/ Sachsen, Barthelmeß, auf dessen Urteil ich mich in diesem Aufsatz
oft gestützt habe, für unsere gemeinsame Arbeit in der Zukunft: „Die Arbeitsschwerpunkte
der Verkehrspsychologie verschieben sich gegenwärtig und künftig, ohne
dass Diagnostik unwichtig wird, auf die Rehabilitation hin. Hier wird es um die Fortführung der bisherigen Arbeit
in einem kreativen, undoktrinären Rahmen gehen, begleitet von Wirksamkeitskontrollen
und Evaluationen.“
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Kurzbiographie
Arndt
Himmelreich, geb. 1960 in Köln-Lindenthal, Abitur 1979 in Köln (LK Math.
& Physik), 1. Studium der Philosophie u. Geschichte und 2. Studium der Psychologie
an der Univ. zu Köln, Promot. i. Psychol. i. Vorb.,
Lehramt an Gymnasien f. Philos. u. Gesch. (1. u. 2. Staatsexamen), Psychoanalytiker
(Lacan-Schule, Paris), Familien- und Systemtherapeut (IFW, www.if-weinheim.de)
und Lösungsorientierter Kurzzeittherapeut (Ausb.: de Shazer/ Berg/ Dolan). 1999/
2000 Ausb. b. Gunther Schmidt u. Bernhard Trenkle in Klin. Hypnose (Milton-Erickson-Institut
Heidelberg). Hauptberufl. Arbeit als freiberufl. „Individualpsychol. Verkehrstherapeut“
(IPIP/ IVT-Hö-Zertif.) seit 1992 u.a. in Duisburg, außerdem zusätzlich seit
1995 Aufbau u. Leitung der IVT-Hö Institute in Aachen, Heinsberg und
seit 2001 des IVT-Hö Instituts in Berlin. Seit 1995 stellvertretender
Leiter des Aus- und Fortbildungszentrums für Verkehrstherapie (IVT-Hö) und Psychotherapie
(IPIP e.V.) in Ebrach. Therap. Leitung u. Durchführung u.a. von mehr als 75
problem- u. lösungsorient. Sechs-Tage-Seminaren für alkoholauffällige Kraftfahrer
in Ebrach/ Oberfranken und von zwei kontinuierlich fortlaufenden Therapiegruppen
für „mehrfach“ mit Punkten, Drogen oder allg. Kriminalität auffällig gewordenen
Kraftfahrern in Duisburg (jede Woche 8 Std. seit 1994).
Anschrift
und Kontakt:
IVT-Hö Aachen/
Heinsberg und IVT-Hö Berlin, Tel.: 0173-7251241.
Büro
in Köln (für alle drei Standorte): Arndt
Himmelreich, Vorgebirgstr. 117,
D-50969
Köln, Tel.: 0221-93611-60 (Fax: -59).
Büro
in Berlin: Arndt Himmelreich, Odenwaldstr.
9, 12161 Berlin,
Tel.:
030-85077111 (Fax: 030-85966504). Standort in Berlin: FORUM, Charlottenstr.
2 („Kochstrasse/ Checkpoint Charlie“).
E-Mail:
Arndt.Himmelreich@gmx.de.
Internet:
www.ivt-hoe.de.