BGH Urteil vom
11. Juni 2003 Az.: IV ZR 418/02 Rechtsnorm: VVG § 178m
In der
privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten (einschließlich
der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keine
körperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.
Tatbestand:
Der Kläger
ist über seine Ehefrau bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte
hat seine Rechnungen für Behandlungen bei einem Heilpraktiker nur teilweise
erstattet mit der Begründung, sie habe die Rechnungen ihrem medizinischen
Berater zur Begutachtung vorgelegt; dieser halte bestimmte Diagnosen und Therapien
nicht für medizinisch notwendig. Nach vergeblicher Einschaltung der Heilpraktiker-Berufshilfe
e.V. verlangt der Kläger, einem von ihm benannten Arzt Einsicht in das
nicht anonymisierte Gutachten des medizinischen Beraters der Beklagten zu gewähren,
auf das sich diese bei ihrer Leistungsablehnung gestützt habe.
Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel
hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur
Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
1. a) Nach Auffassung
des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Obwohl die Auskunft, zu der
das Amtsgericht die Beklagte verurteilt hat, sie nur mit einem geringen Aufwand
an Zeit und Kosten beschwere, werde die Berufungssumme des § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO erreicht. Denn die Beklagte habe ein erhebliches Interesse daran,
die Wertungen und insbesondere die Namen der für sie tätig gewordenen
Ärzte nicht bekannt zu geben. Im Hinblick darauf hat das Landgericht den
Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.000 Euro festgesetzt.
b) Die dagegen
geltend gemachten Bedenken der Revision sind nicht begründet. Um das Interesse
der an diesem Verfahren nicht beteiligten Ärzte geht es der Beklagten letzten
Endes nicht. Sie trägt vielmehr vor, um sich eine feste Einstellung von
Beratungsärzten zu ersparen, hole sie den Rat mehrerer Ärzte verschiedener
Fachrichtungen als freier Mitarbeiter ein. Diesen sei daran gelegen, dass sie
wegen ihrer Tätigkeit für die Beklagte nicht öffentlich angegriffen
werden könnten. Deshalb habe die Beklagten ihnen Vertraulichkeit zugesichert.
Wenn sie gleichwohl nach dem Urteil des Amtsgerichts den Namen und das Gutachten
eines solches Arztes offen legen müsse, werde sie ihn als Berater verlieren.
Ihr bleibe nur die Möglichkeit, entweder bei der Prüfung ihrer Leistungspflicht
in Zukunft auf medizinischen Sachverstand zu verzichten und die sich daraus
ergebenden Nachteile hinzunehmen oder aber einen Gutachter zu finden, der die
Kritik der Versicherten und der sie behandelnden Ärzte nicht scheut. Danach
ist glaubhaft, dass das Urteil des Amtsgerichts über den für die Einsichtnahme
des Klägers in das Gutachten erforderlichen Aufwand hinaus erhebliche wirtschaftliche
Nachteile für die Beklagte haben wird. Sie übersteigen der Höhe
nach jedenfalls - wie § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraussetzt - 600 Euro. Die
Berufung war daher zulässig.
2. a) In der Sache
hält das Landgericht den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Anspruch aus
§ 178m VVG nicht für gerechtfertigt. Zwar betreffe die Vorschrift
nach ihrem Wortlaut nicht nur Gutachten, in denen der Sachverständige selbst
die Anknüpfungstatsachen etwa durch körperliche Untersuchung feststelle.
Auch wenn es sich lediglich um eine fachliche Bewertung vorgegebener Befunde
handle, gehe es um Gutachten. § 178m VVG sei aber aufgrund seiner Entstehungsgeschichte
einschränkend auszulegen. Die Regelung sei eingeführt worden, um dem
Versicherten, der sich einer körperlichen Untersuchung auf Verlangen des
Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt unterzogen hat, ein Recht
auf Information über das Ergebnis dieser Untersuchung zu verschaffen. Nur
für solche Fälle einer ärztlichen Untersuchung sei vor Einführung
des § 178m VVG (durch Gesetz vom 21. Juli 1994, BGBl. I S. 1630) eine Auskunftspflicht
auf der Grundlage von § 242 BGB anerkannt gewesen (OLG Frankfurt VersR
1992, 224). Auch nach Sinn und Zweck der Regelung erfordere § 178m VVG
keine Anwendung auf Gutachten, die sich in einer Bewertung erschöpfen.
Denn ihnen komme keinerlei Bindungswirkung zu. Die Darlegungs- und Beweislast
für den Anspruch auf Versicherungsleistung liege ungeachtet solcher vom
Versicherer eingeholter Gutachten beim Versicherungsnehmer.
b) Nach Auffassung
des Senats lässt sich dem Gesetz die vom Landgericht angenommene Einschränkung
des § 178m VVG jedoch nicht entnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs
zu dieser Vorschrift ist zwar nur davon die Rede, dass der Versicherte verpflichtet
sei, sich auf Verlangen des Versicherers untersuchen zu lassen; ein Anspruch
des Versicherten auf Auskunft über den Inhalt des erstellten Gutachtens
sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nicht zu bestreiten (BT-Drucks. 12/6959 S.
107; vgl. aber auch Renger, VersR 1993, 678, 682, der nicht auf eine körperliche
Untersuchung des Versicherten abhebt). Der Fall einer körperlichen Untersuchung,
wie sie vom Versicherer nach § 9 Abs. 3 der Musterbedingungen für
die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) sowie nach
§ 9 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung
(MB/KT 94) verlangt werden kann, legt die Einführung eines Auskunftsanspruchs
in besonderer Weise nahe; er mag auch Anlass für die Schaffung eines speziellen
Auskunftsanspruchs gewesen sein. Das Gesetz beschränkt den Anspruch aber
nicht auf derartige Fälle. Vielmehr gibt § 178m Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer
oder jeder versicherten Person das Recht auf Auskunft über und Einsicht
in Gutachten, die der Versicherer "bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat".
Daraus muss selbst vor dem Hintergrund der in den Materialien gegebenen Begründung
entnommen werden, dass der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn der Gutachter
den Versicherten nicht körperlich untersucht hat (so auch LG Stuttgart
NJW-RR 1998, 173; Bach in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl.
2002 VVG § 178m Rdn. 4; BK/Hohlfeld, § 178m Rdn. 3).
3. a) Die Beklagte
weist allerdings mit Recht darauf hin, dass § 178m Satz 1 VVG einen Anspruch
nur hinsichtlich solcher Gutachten gibt, die der Versicherer "eingeholt"
hat. Daraus wird geschlossen, dass Gutachten fest angestellter Mitarbeiter der
Leistungs- oder Fachabteilungen von Versicherungen nicht dem Auskunfts- und
Einsichtnahmeanspruch des § 178m VVG unterliegen (Bach, aaO Rdn. 5). Die
Beklagte meint, auch wenn sie externen Rat bei Fachärzten einhole, gehe
es nur um eine Stellungnahme für ihre internen Zwecke. Zumindest habe der
Kläger kein berechtigtes Interesse, über den sachlichen Inhalt dieser
Stellungnahmen hinaus die Namen der Gutachter zu erfahren. Dieses Begehren des
Klägers könne sich auch nicht auf den Wortlaut des § 178m VVG
stützen.
b) Jedenfalls wenn
der Versicherer wie hier ein externes Gutachten eingeholt hat, ist er zu dessen
Offenlegung verpflichtet. Dass dieses Gutachten der Prüfung seiner Leistungspflicht,
mithin internen Zwecken dient, ändert daran nach dem Wortlaut des Gesetzes
nichts. Der Versicherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage
Gewissheit zu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeigneten
Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinen Zweck nicht
erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn, wenn der Versicherer
die Identität des Sachverständigen geheim halten möchte. Eine
solche Einschränkung würde das in § 178m VVG gewährleistete
Recht des Versicherten auf Einsicht entwerten, weil ihm die Prüfung der
Kompetenz und Unbefangenheit des Gutachters verschlossen bliebe. Erst die umfassende
Kenntnis des Gutachtens einschließlich seines Urhebers erlaubt dem Versicherten
eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung
Aussicht auf Erfolg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173). Insofern dient §
178m VVG der Waffengleichheit unter den Beteiligten des Versicherungsvertrages
(Römer in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 178m Rdn. 1).
Das Amtsgericht
hat der Klage daher mit Recht stattgegeben. Ob sie auch auf anderer Grundlage
gerechtfertigt wäre, kann auf sich beruhen.