BGH Urteil vom
09.10.1996; AZ.: 3 StR 220/96; BGHSt 42, 255; §§ 29a Abs. 1 Nr. 2,
30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG
Leitsätze
1. Bei
dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin
(MDE/MDEA) beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und von § 30a Abs. 1 BtMG
bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid).
2. Für
die Annahme einer Bande nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 30a Abs.
1 BtMG reicht allein nicht aus, daß die Täter beim unerlaubten Vertrieb
von Betäubungsmitteln im Rahmen eines "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems"
gehandelt haben.
Gründe
I.
Das Landgericht
Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge sowie wegen 20 Fällen des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Nach den Urteilsfeststellungen
lieferte der in den Niederlanden lebende Angeklagte in der Zeit von Juni bis
November 1994 - teilweise unter Mitwirkung seines Freundes M. - in 20 Einzelfällen
insgesamt 67.000 Ecstasy-Pillen zum Preis von 4,50 bis 6,50 holländischen
Gulden pro Stück an K. oder dessen Kurierfahrer. K. setzte die Tabletten
zunächst allein, später gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin
G. in Deutschland ab. Die erste Lieferung von 1.000 Ecstasy-Tabletten bezog
der Angeklagte "auf Kommission" von einem nicht näher bekannten
"A." aus Maastricht. Die Ecstasy-Pillen für die späteren
19 Lieferungen (von einmal 2.000, achtmal 3.000 und zehnmal 4.000 Tabletten)
erhielt der Angeklagte von einem "R.", über den ebenfalls nichts
Näheres festgestellt ist, auch "auf Kommission". Als Vergütung
gab R. dem Angeklagten Kokain zum Eigenbedarf im Wert zwischen 10 und 20 Cents
für jede an K. gelieferte Ecstasy-Pille; für ausgebliebene Zahlungen
wurde der Angeklagte von R. persönlich haftbar gemacht. Auf Bitten K. erklärte
sich der Angeklagte bereit, Anfang Mai 1995 gegen Zahlung von 1.000 DM den Transport
von 10.000 offenbar aus anderer Quelle bezogenen Ecstasy-Pillen aus den Niederlanden
nach Deutschland zu überwachen. Nach entsprechender Vorbereitung folgte
der Angeklagte am 8. Mai 1995 in Begleitung eines Freundes im Pkw dem von einem
Kurierfahrer gesteuerten Transportfahrzeug, in dem sich 10.000 Ecstasy-Tabletten
befanden, von den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland, wo die
Ecstasy-Pillen bei einer Polizeikontrolle sichergestellt wurden. Die Untersuchung
ergab einen Wirkstoffgehalt von 80 mg 3,4-Methylendioxy-N-ethyl-amphetamin-Hydrochlorid
(MDE/MDEA; im folgenden MDE) pro Tablette. Für die früheren Lieferungen
ist das Landgericht u.a. aufgrund von Feststellungen in Verfahren gegen andere
Tatbeteiligte von einem Wirkstoffgehalt von 56 mg MDE-Hydrochlorid ausgegangen.
Der rechtlichen Würdigung hat es die Annahme zugrunde gelegt, die "nicht
geringe Menge" an Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 a Abs.
1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betrage bei MDE-Hydrochlorid 34
Gramm und mehr. Vom Vorwurf, sich im Oktober 1994 in zwei weiteren Fällen
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig gemacht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft
stützt ihre Revision auf die Sachrüge. Wie die Auslegung der Rechtsmittelbegründung
ergibt, greift sie das Urteil insoweit nicht an, als der Angeklagte teilweise
freigesprochen worden ist. Sie rügt als Verstoß gegen sachliches
Recht, daß der Angeklagte nicht jeweils wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) verurteilt worden ist. Außerdem
beanstandet sie die Strafzumessung als sachlichrechtlich fehlerhaft.
Der Angeklagte
erhebt zur Begründung seines Rechtsmittels die allgemeine Sachrüge.
Die Revisionen
bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.
II.
1. Das Urteil hält
der sachlichrechtlichen Nachprüfung aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
im Schuldspruch stand.
Zu Recht beanstandet
die Beschwerdeführerin zwar einzelne Erwägungen, mit denen das Landgericht
Bandenhandel nach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint hat, als rechtlich bedenklich.
Jedoch kann auf der Grundlage dessen, was das Landgericht zum Tatgeschehen feststellen
konnte, ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch diese rechtlichen
Bedenken unterliegenden Gesichtspunkte zu Unrecht begünstigt worden ist.
Soweit Tatfeststellungen als lückenhaft angegriffen werden, geschieht dies
im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nur mit unzulässigen Mitteln.
Dem festgestellten Sachverhalt wird dadurch die Grundlage nicht entzogen; er
rechtfertigt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die
Voraussetzungen des Handelns als Bandenmitglied nach § 30 a Abs. 1 BtMG
bei keiner der abgeurteilten Taten nachweisbar erfüllt sind.
Wie die vorangestellte
Begriffsbestimmung zeigt, hat das Landgericht im wesentlichen die in der Rechtsprechung
entwickelte und auch für das Betäubungsmittelstrafrecht gültige
begriffliche Umschreibung zugrundegelegt, nach der die Verbindung zu einer Bande
voraussetzt, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder
schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig
für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen ungewisse Straftaten
der von der jeweiligen Strafnorm bezeichneten Art zu begehen (vgl. BGHSt 38,
26, 31; BGH NJW 1996, 2316; weitere Nachweise bei Zschockelt NStZ 1996, 222,
224). Einzelerwägungen machen allerdings deutlich, daß das Landgericht
in der konkreten Anwendung insofern von zu hohen Anforderungen ausgeht, als
es auf das Fehlen bestimmter Umstände abhebt, die auf das Vorhandensein
einer Bandenabrede hinweisen können, die aber für die Annahme einer
Bande nicht unentbehrlich sind. So hält es die Strafkammer für wesentlich,
daß es zwischen dem Angeklagten und R. insbesondere, was die Beteiligung
am Gewinn angeht, an einer "gleichberechtigten" Partnerschaft gefehlt
habe. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, daß die Beteiligung
an einer Bande ebenso wie die Mittäterschaft durchaus materielle Abstufungen
nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zuläßt und
solche Unterschiede in der Rangordnung der Bandenmitglieder nach kriminologischer
Erfahrung nicht selten sind. Rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit, als
das Landgericht darauf abstellt, daß zwischen dem Angeklagten und R. sowie
seinem Freund M. eine "bandenmäßige Organisation" nicht
bestanden habe, ein "Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation
... auf seiten des Angeklagten" nicht festzustellen sei. Denn eine engere
oder losere Organisation bei der Vorbereitung oder Begehung der von der Bandenabrede
erfaßten Straftaten ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Bande
(vgl. BGHST 38, 26, 31). Weder die von einzelnen Bandendelikten des allgemeinen
Strafrechts (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) abweichende
Tatbestandsausgestaltung des § 30 a Abs. 1 BtMG, die auch das Alleinhandeln
eines Bandenmitglieds erfaßt, noch die zur Einführung des §
30 a Abs. 1 BtMG führenden Zielsetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten
Kriminalität (OrgKG) rechtfertigen es, den Begriff der Bande im Sinne einer
Annäherung an begriffliche Merkmale der kriminellen Vereinigung (§
129 StGB) durch das Erfordernis der Ausnutzung organisatorischer Strukturen
restriktiv auszulegen (vgl. BGH NJW 1996, 2316 m.w.Nachw.). Im übrigen
ist im Verhältnis des Angeklagten zu seinem ständigen Lieferanten
R. und zu seinem Abnehmer ohnehin ein Mindestmaß an organisatorischer
"Einbindung" im Sinne eines "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems"
zu erkennen. Die Eingliederung in eine solche organisatorische Struktur reicht
jedoch andererseits für die Annahme einer Bande auch nicht aus. Entscheidend
ist, daß das Landgericht ein Handeln des Angeklagten im "übergeordneten
Interesse einer bandenmäßigen Verbindung" und damit ein Handeln
mit gefestigtem Bandenwillen (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996,
443) nicht mit ausreichender Sicherheit hat feststellen können.
Die Tatbegehung
als Bandenmitglied stellt eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte,
über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit
dar. Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt aber beim unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, um das es in der Regel geht, nicht
schon darin, daß der Veräußerer mit einem Erwerber zusammenwirkt.
Vielmehr ist ein solches Zusammenwirken durch die Art der Deliktshandlung notwendig
vorgegeben und stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige
Täterschaft der Beteiligten dar. Für die Frage bandenmäßiger
Begehung als einer gegenüber der Mittäterschaft intensivierten Form
gemeinsamen deliktischen Vorgehens folgt daraus, daß das auf Dauer angelegte
Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene - unter Umständen auch
gegensätzliche - Interessen verfolgender Geschäftspartner beim Betäubungsmittelhandel
auch dann noch keine Bande im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG begründet,
wenn es aufgrund entsprechender über das einzelne Geschäft hinausreichender
Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich
zu einer organisatorischen Struktur führt. Freilich kann ein solches System
von der Herstellung über den Transport bis zum Absatz der Betäubungsmittel
auch von einer Bande betrieben werden. Dies setzt aber voraus, daß sich
die daran Beteiligten nicht als selbständige "Geschäftspartner"
gegenüberstehen, sondern daß sie ein gemeinsames übergeordnetes
(Banden-)Interesse verfolgen, gleichsam auf derselben Seite stehen ("am
selben Strang ziehen"). Die Klärung, ob diese Voraussetzungen beim
Angeklagten im Verhältnis zu seinem ständigen Lieferanten R. vorlagen,
folgt noch nicht daraus, daß er die Lieferungen der Ecstasy-Tabletten
"auf Kommission" bezog. Dies kann zwar auf die Stellung eines gegenüber
R. selbständigen, eigene Interessen verfolgenden Geschäftspartners
hindeuten. Darin kann aber auch lediglich die verdeckende Umschreibung dafür
zu sehen sein, daß der Angeklagte mit R. in unselbständiger Weise
als dessen verlängerter Arm zusammenarbeitete und seine Beteiligung am
Gewinn sich nach dem Umfang der Lieferungen richtete. Der weitere vom Landgericht
als wesentlich betrachtete Umstand, daß der Angeklagte von R. für
die ausgebliebenen Zahlungen der Abnehmer haftbar gemacht wurde, gibt den Ausschlag.
Darin liegt ein Gebaren, wie es unter selbständigen, jeweils eigene Interessen
verfolgenden "Geschäftspartnern" üblich ist. Daraus konnte
der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Angeklagte
und R. kein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten und
somit auch nicht in Verwirklichung eines gefestigten Bandenwillens tätig
wurden (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443).
Im Verhältnis
zu den Abnehmern K. und G. sowie zu den von diesen eingesetzten Kurierfahrern
fehlt es insbesondere wegen der festgestellten Zahlungsmodalitäten ebenfalls
an der für den Bandenhandel notwendigen Gleichgerichtetheit der verfolgten
Interessen. Auch aus den Feststellungen, die das Landgericht über die Zusammenarbeit
mit dem ersten Lieferanten A. und dem Freund des Angeklagten (M.) treffen konnte,
ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte, welche die Annahme einer Bande
nahelegen würden. Daß der Angeklagte mit A. eine über die erste
Tat hinausgehende Bandenabrede ausdrücklich oder schlüssig getroffen
hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen; die Mitwirkung von "M."
hat sich, vom Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit bei R. abgesehen, auf einzelne
zeitlich und sachlich nicht näher einzuordnende Hilfsdienste auf Anweisung
des Angeklagten beschränkt. Unter diesen Umständen kann auch insoweit
ausgeschlossen werden, daß sich die rechtlichen Bedenken unterliegenden
Erwägungen zum Handeln als Bandenmitglied zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt
haben.
2. Die rechtliche
Würdigung der Taten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr.
4 BtMG hält auch insoweit rechtlicher Prüfung stand, als das Landgericht
in allen abgeurteilten Fällen angenommen hat, daß die Mengen an Ecstasy-Tabletten
mit dem Wirkstoff MDE-Hydrochlorid, die Gegenstand der einzelnen Taten waren,
die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 und
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG deutlich überschritten. Der vom Landgericht
zugrundegelegte Grenzwert der Wirkstoffmenge mit 34 Gramm MDE-Hydrochlorid ist
im wesentlichen zutreffend; er liegt nur unerheblich unter dem richtigerweise
anzunehmenden Wert.
Der Bundesgerichtshof
hat die "nicht geringe Menge" bei MDE, das allein oder neben anderen
dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Wirkstoffen in den hauptsächlich
auf der sog. Techno-Szene vertriebenen Ecstasy-Tabletten enthalten ist, bisher
noch nicht abschließend festgelegt. Lediglich in einzelnen Entscheidungen
hat er sich eher beiläufig und ohne eingehendere Begründung zu dieser
Frage bei Ecstasy-Tabletten mit dem Inhaltsstoff MDE und dem weiteren, dem Betäubungsmittelgesetz
seit 1986 unterstehenden Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-methamphetamin (im folgenden
MDMA) geäußert. Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß
er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei
24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart
in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG §
29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91).
In einer neueren Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber
hinausgehend die Festlegung des für § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30
Abs. 1 Nr. 4, § 30 a BtMG maßgeblichen Grenzwerts mit "jeweils
24 Gramm MDE- wie MDMA-Base" - auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
hin - als nicht durchgreifend bedenklich gewertet (BGH, Urteil vom 25. Januar
1996 - 5 StR 402/95 = NJW 1996, 2316, 2317). Damit ist der 5. Strafsenat für
MDE von einem niedrigeren Wert ausgegangen, als er in der veröffentlichten
tatrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird (vgl. LG Köln StV 1994,
193: 34 Gramm MDE-Hydrochlorid = 29 Gramm MDE-Base; AG Tiergarten Berlin StV
1994, 379: 48 Gramm MDE-Base). Eine als abschließend gewollte, die übrigen
Strafsenate des Bundesgerichtshofs bindende Festlegung des Grenzwerts der "nicht
geringen Menge" bei MDE ist in dieser Entscheidung des 5. Strafsenats jedoch
nicht zu sehen. Denn diese Frage wird ohne weitere Erwägungen nur beiläufig
und mit fallbezogenem Hinweis behandelt, der erkennen läßt, daß
es auf eine genaue Festlegung für die Beurteilung jenes Falles nicht entscheidend
ankam.
Der Senat ist
daher nicht gehindert, die Grenze, von der ab die nicht geringe Menge nach §
29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a BtMG beginnt, für
MDE etwas höher mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht - gerundet - 35 Gramm
MDE-Hydrochlorid) anzunehmen. Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten
lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel
bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt
42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169
für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für
Morphin). Danach ist MDE unter Berücksichtigung der Besonderheiten synthetischer
Drogen in das durch die bisherigen Grenzwertbestimmungen vorgegebene System
der nach ihrer Gefährlichkeit abgestuften Betäubungsmittel einzuordnen.
MDE unterliegt
seit 1991 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel den Vorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes. Es ist ein Amphetaminderivat und steht daher
diesem Betäubungsmittel pharmakologisch ebenso wie MDMA und das in gleicher
Weise dem Betäubungsmittelgesetz unterstehende MDA (3,4-Methylendioxyamphetamin)
nahe. MDE gehört neben MDMA zu den am häufigsten festzustellenden
Inhaltsstoffen der Ecstasy-Tabletten und wird zusammen mit MDMA und dem derzeit
bei Ecstasy-Tabletten in Deutschland selten anzutreffenden Wirkstoff MDA den
Entaktogenen zugerechnet, bei denen eine gefühlssteigernde Wirkung im Vordergrund
steht. Bei diesen Amphetaminderivaten können aber bei hoher Dosierung zum
Teil (bei MDA, selten bei MDE) auch Halluzinationen mit stark verzerrten Wahrnehmungen
auftreten; verschiedentlich werden sie deshalb nach ihrer Wirkungsweise zwischen
Amphetamin und LSD eingeordnet (vgl. Schmidbauer/vom Scheidt Handbuch der Rauschdrogen
1993 S. 256, 282; Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231). Abhängig von
der Dosierung sind die psychischen Auswirkungen bei den drei Stoffen ähnlich
und mit Einschränkung denen des Amphetamins vergleichbar. Sie bestehen
in Gefühlen der Leistungssteigerung, in Empfindungen der Bewußtseinserweiterung,
der Euphorie, des gesteigerten Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen
sowie in einem gesteigerten Kommunikationsbedürfnis. Anzeichen physischer
Abhängigkeit haben sich bisher nicht feststellen lassen; jedoch kann MDMA
zu hoher, MDE zu mittlerer psychischer Abhängigkeit führen (vgl. Vollstuben,
der Kriminalist 1995, 231). Anders als bei Amphetamin führt der Konsum
in aller Regel nicht zu Dosissteigerungen. Als mögliche tödlich wirkende
Dosis werden in der Wissenschaft sowohl für MDMA als auch für MDE
500 mg angegeben; jedoch liegen gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber
bisher noch nicht vor. Auch eine "äußerst gefährliche Dosis",
die für die Grenzwertbestimmung bei Heroin von Bedeutung war, läßt
sich derzeit mangels ausreichender Erfahrungen nicht festlegen. Als gesichert
kann aber gelten, daß der Konsum von Amphetaminderivaten ebenso wie der
von Amphetamin für entsprechend vorgeschädigte Personen (mit Bluthochdruck
oder Herz- und Kreislaufschwäche) wegen drohender Hirnblutungen oder Kreislaufzusammenbrüchen
sehr gefährlich ist.
Amphetaminderivate
können im Dauergebrauch nicht nur zu seelischer Anspannung, Erschöpfung,
"Flashbacks" und Schlaflosigkeit führen, sondern auch ähnlich
wie insbesondere LSD latent vorhandene Depressionen und Psychosen aufdecken.
Sie stehen aufgrund von Tierversuchen zudem im Verdacht, neuro-toxische Schäden
hervorzurufen (vgl. Forstenhäusler Kriminalistik 1993, 533, 536; Rausch
DVJJ-Journal 1995, 327, 328; Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231). Die durch
den Genuß der Amphetaminderivate bewirkte Enthemmung kann bei entsprechend
disponierten Personen die Suizidneigung fördern. Selbsttötungen machen
denn auch einen Teil der insgesamt 18 Todesfälle im Zusammenhang mit dem
Genuß von Ecstasy-Tabletten aus, die in den Kriminalstatistiken der Bundesrepublik
Deutschland für das Jahr 1995 registriert sind. Im noch nicht abgelaufenen
Jahr 1996 sind nach Erhebungen des Bundeskriminalamts bereits 10 Ecstasy-Tote
in Deutschland festgestellt worden. Zu Todesfällen im Zusammenhang mit
dem Genuß von Ecstasy ist es auch schon in den weiter zurückliegenden
Jahren gekommen, auch wenn solche Folgen als eher selten bezeichnet worden sind
(vgl. die Zahlenangaben bei Körner BtMG 4. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 352).
Dabei sind es häufig nicht so sehr primäre Giftwirkungen als vielmehr
szenetypische Begleitumstände des Konsums, welche die Gefährlichkeit
der Amphetaminderivate als Inhaltsstoffe von Ecstasy-Tabletten begründen.
Ecstasy wird überwiegend in der Techno-Szene mit den für sie typischen
langdauernden Tanzpartys (Raves) und Musikgroßveranstaltungen junger Leute
als Stimulans zur Stimmungsaufhellung und Leistungssteigerung genommen. Zu der
durch die Einnahme von MDMA, MDE und MDA als pharmakologische Wirkung ohnehin
schon hervorgerufenen Erhöhung der Körpertemperatur kommt ein zusätzlicher
mit massivem Flüssigkeitsverlust verbundener Temperaturanstieg infolge
des langdauernden intensiven Tanzens. Körperliche Warnsignale wie Schmerzen,
Schwindel, Durst, Unwohlsein oder Erschöpfung werden durch die Drogenwirkung
unterdrückt (vgl. Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328; Vollstuben, der Kriminalist
1995, 231, 232). Den Konsumenten sind die Gefahren daher oftmals nicht bewußt.
Herz- und Kreislaufversagen, Fieber und Schockzustände, aber auch Herzrhythmusstörungen
und zentrale Krämpfe können die Folge sein. Auch Leberversagen im
Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy ist beobachtet worden.
Die szenetypischen
Begleitumstände des Umgangs mit Ecstasy bieten dem Drogenhandel nicht zuletzt
wegen der Möglichkeit entsprechender Beimengungen zudem auch ideale Voraussetzungen,
Ecstasy als Schrittmacher für den Umstieg auf andere Drogen einzusetzen.
Während Ecstasy früher in der Rauschgiftszene weitgehend mit dem Wirkstoff
MDMA gleichgesetzt wurde, wird heute unter diesem Begriff überwiegend die
Handels- oder Darreichungsform als Tablette mit charakteristischen Prägesymbolen
(Logos) verstanden. Ecstasy-Tabletten werden nicht allein mit den Amphetaminderivaten
MDMA, MDE und (selten) MDA als jeweils einzigem Wirkstoff auf den Markt gebracht,
sondern auch als Wirkstoffkombinationen von MDMA, MDE und MDA sowie mit Beimengungen
von Amphetamin, vereinzelt aber auch LSD und anderen dem Betäubungsmittelgesetz
unterliegenden Wirkstoffen (vgl. Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328). Amphetamin
selbst wird verschiedentlich als Ecstasy in Tablettenform mit den typischen
Logos angeboten. Vereinzelt wurden allerdings auch Ecstasy-Tabletten festgestellt,
die ausschließlich Wirkstoffe enthielten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen (wie etwa Coffein).
Zusätzliche
mögliche Schädigungen können sich aus der noch nicht abschließend
geklärten pharmakologischen Wechselwirkung der Amphetaminderivate mit anderen
Betäubungsmitteln oder Medikamenten ergeben, die von Konsumenten oft in
Unkenntnis von der genauen Wirkstoffzusammensetzung der Ecstasy-Tabletten zusätzlich
eingenommen werden (so etwa Haschisch zum sog. Chill-out nach Techno-Veranstaltungen).
Die durchschnittliche
Konsumeinheit wird für MDE bei oraler Einnahme, der fast ausschließlichen
Konsumform, überwiegend mit 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid)
angenommen (vgl. Cassardt NStZ 1995, 257, 260; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke
NStZ 1991, 470). Diesen Wert legt der Senat mangels sicherer Erkenntnisse zur
letalen Dosis und zur äußerst gefährlichen Dosis bei MDE der
weiteren Ermittlung der Grenzmenge zugrunde.
Zwar ist die Wirkungsintensität
von MDE im Vergleich zu der von MDMA und MDA geringer. Durch eine gegenüber
MDMA und MDA höhere Dosierung kann die schwächere Wirkungsintensität
von MDE jedoch weitgehend wieder ausgeglichen werden. In der Beurteilung der
Drogengefährlichkeit hält der Senat eine Gleichbehandlung von MDMA,
MDE und MDA für sachlich gerechtfertigt (in der Sache ebenso: Cassardt
NStZ 1995, 257, 260; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470).
Auch wenn sie unter Gefährlichkeitsaspekten dem Amphetamin nicht gleichzustellen
sind, müssen sie bei wertender Betrachtung doch immerhin als annähernd
so gefährlich wie Amphetamin eingestuft werden (vgl. Cassardt NStZ 1995,
257, 260). Die Unterschiede, die insbesondere darin bestehen, daß Amphetamin
in stärkerem Maße euphorische sowie halluzinatorische Rauschwirkungen
erzeugt, daß es bei seinem Konsum zu raschen Dosissteigerungen kommt und
daß auch das "psychische Abhängigkeitspotential" erhöht
ist, werden durch die dargelegten gefährlichkeitssteigernden Gesichtspunkte,
die sich aus den szenetypischen Begleitumständen ergeben, weitgehend eingeebnet.
Im Ergebnis bestehen daher keine so signifikanten Abweichungen, daß sie
bei einer Gesamtbetrachtung einen deutlichen Abstand in der Gefährlichkeitseinordnung
begründen könnten. Gerade bei Drogen, die wie keine anderen gezielt
und in stark zunehmendem Maße von Herstellern und Händlern auf junge
Menschen unter bewußter Ausnutzung jugendtypischer Anreize angesetzt werden,
müssen bei der Gefährlichkeitsbewertung auch solche Umstände
Berücksichtigung finden, die sich aus der Art und Weise des szenetypischen
Konsums und nicht ausschließlich aus der pharmakologischen Wirkung ergeben.
Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Zweifelssatz, daß im Hinblick
auf den auch im Betäubungsmittelrecht vorrangigen Jugendschutz schon der
Verdacht neurotoxischer Schäden als Folge des Gebrauchs von Ecstasy in
Rechnung gestellt wird. Wie insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 BtMG
zeigt, ist es Zweck der betäubungsrechtlichen Bestimmungen, auch der Strafvorschriften,
drohenden Gefahren des Betäubungsmittelmißbrauchs vorzubeugen und
nicht erst beim gesicherten Nachweis eingetretener Schäden repressiv einzugreifen.
Auch wenn die medizinischen und pharmakologischen Forschungen zu den Auswirkungen
der als Ecstasy zusammenfassend bezeichneten Amphetaminderivate noch nicht abgeschlossen
sind, reichen die vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnisse aus, MDE, MDMA und
MDA nach ihrer Gefährlichkeit in deutlichem Abstand über den Cannabisprodukten
mit ihrem Wirkstoff THC einzustufen.
Unter Berücksichtigung
der Grenzwertbestimmung bei Amphetamin (BGHSt 33, 169) hält es der Senat
demnach für geboten, die nicht geringe Menge für MDE entsprechend
dem Maß seiner umfassend zu wertenden Gefährlichkeit mit 250 Konsumeinheiten
zu je 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) und somit mit 30
Gramm MDE-Base (entspricht 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen (ebenso Cassardt
NStZ 1995, 257, 260).
Eine die praktische
Handhabung erleichternde Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten
(Pillen/Kapseln), ähnlich wie sie ergänzend zum Wirkstoffmengenwert
bei LSD vorgenommen worden ist (vgl. BGHSt 35, 43: 300 LSD-Trips), erscheint
für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht möglich. Die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen
in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten
lassen die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration
pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten
wird, bisher nicht zu.
Gründe der
praktischen Handhabbarkeit und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise legen
es trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung
nahe, den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für die Amphetaminderivate
MDA, MDMA und MDE, die am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe bei Ecstasy-Tabletten,
einheitlich zu bestimmen (vgl. auch die Billigung eines einheitlichen, allerdings
niedrigeren Grenzwerts für MDE und MDMA in BGH NJW 1996, 2316, 2317). Dafür
spricht insbesondere auch, daß in nicht zu vernachlässigendem Umfang
Ecstasy-Tabletten vertrieben werden, die MDA, MDMA und MDE als Wirkstoffkombinationen
enthalten, ohne daß den Konsumenten die genaue Wirkstoffzusammensetzung
bekannt ist. Eine solche einheitliche Bestimmung des Grenzwerts ließe
sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen, daß der Wert für
MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkungsintensität innerhalb
der Gruppe von MDA, MDMA und MDE, zugrunde gelegt wird. Doch braucht der Senat
diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.
3. Auch der Strafausspruch
hält der rechtlichen Prüfung aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
im Ergebnis stand. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erschöpfen
sich in erfolglosen Angriffen gegen tatrichterliche Wertungen, die über
den bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum nicht hinausgehen. Zwar
unterliegt die pauschale Zubilligung des Strafmilderungsgrunds erhöhter
Strafempfindlichkeit für Ausländer rechtlichen Bedenken (vgl. BGH,
Beschluß vom 11. September 1996 - 3 StR 351/96 - zur Veröffentlichung
bestimmt). Im Falle des Angeklagten erscheint die strafmildernde Wertung im
Hinblick auf die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen jedoch nicht
unvertretbar.
III.
Die Revision des
Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Im Schuldspruch hat die Nachprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält mit einer zu erörternden
Ausnahme dem Rechtsmittel des Angeklagten stand. Das Landgericht ist zwar von
einem etwas zu niedrigen Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei
MDE ausgegangen (34 statt richtig 35 Gramm MDE-Hydrochlorid). Der Senat kann
jedoch ausschließen, daß sich diese geringfügige Abweichung
bei der Bemessung der maßvoll festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Allerdings hat das Landgericht
infolge eines offensichtlichen Versehens bei der Strafzumessung abweichend von
den Tatfeststellungen (UA S. 8) einen weiteren Fall der Lieferung von 2000 Ecstasy-Tabletten
angenommen und dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten festgesetzt. Diese Einzelstrafe muß entfallen. Angesichts der
Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden,
daß dieses Versehen die Gesamtstrafenbildung nachteilig für den Angeklagten
beeinflußt hat.