BGH Grundurteil vom 13. Februar 2003 Az.: III ZR 176/02 Rechtsnorm:
BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 20a Nr. 8
a) Zum
Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG.
b) Darf
eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Pächters stehende
Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift des § 20a Nr.
8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, so handelt es sich bei dieser
Parzelle auch dann nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser
Baulichkeit nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch
erteilt worden war.
c) Der
Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt nach §
20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der zu Wohnzwecken genutzten
Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handelt, das nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.
Tatbestand
Am 1. März
1971 schloss der Kreisverband Nordost des Verbands der Kleingärtner, Siedler
und Kleintierzüchter (VKSK) mit dem Beklagten und seiner inzwischen verstorbenen
Ehefrau einen Pachtvertrag über eine in der Kleingartenanlage "R.
" in Berlin-W. gelegene Parzelle. Die neuen Pächter erwarben von dem
Vorpächter die auf der Kleingartenparzelle befindliche und zu Wohnzwecken
genutzte Baulichkeit. Der frühere Pächter bezog im Gegenzuge die bisher
von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzte Stadtwohnung. Bereits mit Bescheinigung
vom 24. Februar 1971 hatte der Rat des Stadtbezirks Berlin-W. dem Beklagten
die Zustimmung zu dem Wohnungstausch von Berlin-W. , C. Straße nach Berlin-
W. , Anlage R. , Parzelle erteilt.
Der Kläger
verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten Zahlung von Wohnlaubenentgelt
für den Zeitraum von 1995 bis 1997 und anteilige Erstattung von öffentlich-rechtlichen
Lasten für die Jahre 1995 bis 1997 sowie 1998 und 1999. Das Amtsgericht
hat die Klage bis auf einen geringfügigen Betrag rückständiger
Pachtzinsen, den der Kläger ebenfalls geltend gemacht hatte, abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt
unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen
Entscheidung zum Erlass eines Grundurteils (§ 304 ZPO).
I.
Nach Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger als Zessionar ein Anspruch
auf Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG und ein Anspruch
auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten nach §
5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG nicht zu, weil das Bundeskleingartengesetz auf das
bezüglich der vom Beklagten genutzten Parzelle bestehende Vertragsverhältnis
nicht anwendbar sei: Der vom Beklagten genutzte Garten sei ein Wohnungsgarten
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG und mithin kein Kleingarten im Sinne
des Bundeskleingartengesetzes.
Dem ist nicht zu
folgen.
1. Nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist ein Garten auch dann, wenn - wie hier - die äußeren
Merkmale eines Kleingartens erfüllt sind (vgl. § 1 Abs. 1 BKleingG),
kein Kleingarten, wenn der Garten dem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten
im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten).
a) Die Bestimmung
erfasst die Fälle, in denen der Nutzer aus abgeleitetem Recht - in der
Regel aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags - eine Wohnung nutzt und die Überlassung
des Gartens in engem Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung erfolgt
ist, und zwar dergestalt, dass sich die Überlassung des Gartens als Annex
zur Überlassung der Wohnung darstellt. Dabei liegt der Sinn der gesetzlichen
Regelung darin sicherzustellen, dass im Falle der Beendigung des über die
Wohnung bestehenden Nutzungsverhältnisses auch der zur Wohnung gehörende
Garten wieder zur freien Verfügung steht. Der Gleichlauf von Wohnungs-
und Gartennutzungsverhältnis wäre gefährdet, wenn für diese
Nutzungsverhältnisse unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten
bestünden, also etwa eine ausgesprochene Kündigung des Wohnungsmietvertrags
nach den §§ 568 ff BGB n.F. (§§ 564a ff BGB a.F.), hingegen
die Kündigung des Gartenpachtvertrags nach den §§ 8 ff BKleingG
zur beurteilen wäre (vgl. Mainczyk, BKleingG, 8. Aufl., § 1 Rn. 27;
Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 1 Rn. 33 ff).
b) Vorliegend kann
von der Überlassung einer Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG,
mit der die Überlassung des Gartens im Zusammenhang stehen könnte,
schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Gebrauch der auf dem Gartengrundstück
befindlichen Baulichkeit nicht durch den Verpächter des Grundstücks
oder einen sonstigen Dritten gewährt wird, sondern aufgrund eigenen (Eigentums-)Rechts
des Pächters erfolgt.
aa) Verbindet ein
Pächter, Mieter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter
Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung
regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer
Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses
und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl. § 95 Abs.
1 BGB). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks
oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet; vielmehr ist erforderlich,
dass der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners
übergehen zu lassen (vgl. BGHZ 92, 70, 73 ff; BGH, Urteil vom 22. Dezember
1995 - V ZR 334/94 - NJW 1996, 916, 917, insoweit in BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt;
jeweils m.w.N.). Demzufolge ist im allgemeinen davon auszugehen, dass ein Bauwerk,
das der Pächter oder Mieter eines Grundstücks auf dem pacht- oder
mietgegenständlichen Grund und Boden errichtet, als bloßer Scheinbestandteil
des Grundstücks anzusehen ist und mithin im Eigentum des Pächters
oder Mieter steht.
bb) An dieser Rechtslage
hat sich, soweit hier von Interesse, in der ehemaligen DDR auch nach Inkrafttreten
des Zivilgesetzbuchs vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) nichts geändert.
Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB waren Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten,
die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen
der Bürger dienten und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten
Nutzungsrechts nach Maßgabe der §§ 312 bis 315 ZGB - Nutzung
von Bodenflächen zur Erholung, wozu auch die Überlassung von Bodenflächen
zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung gehörte, vgl. § 312
Abs. 1 Satz 1 ZGB - errichtet wurden, unabhängig vom Eigentum am Boden
Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff sowie
242 f).
cc) Dass hinsichtlich
der Eigentumsverhältnisse an dem von dem Beklagten bewohnten, auf der gepachteten
Parzelle befindlichen Bauwerk etwas anderes gelten könnte, ist nicht vorgetragen
und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist es unter den Parteien unstreitig,
dass der Beklagte und seine Ehefrau im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückspachtvertrags
im Jahre 1971 dieses Bauwerk vom Vornutzer käuflich erworben haben.
2. Auch für
eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist kein Raum.
a) Es versteht
sich, dass der Zusammenhang zwischen Nutzung zu Wohnzwecken und Nutzung zu kleingärtnerischen
Zwecken besonders eng ist, wenn sich das als Wohnung benutzte Gebäude auf
der Kleingartenparzelle selbst befindet. Diese Konstellation kann indes nach
dem Regelungskonzept des Bundeskleingartengesetzes innerhalb einer Kleingartenanlage
an sich nicht auftreten, so dass es insoweit bereits an einer Regelungslücke
fehlt, die im Wege eines Analogieschlusses zu beseitigen wäre.
Nach § 3 Abs.
2 BKleingG darf in Kleingärten nur eine Laube in einfacher Ausführung
errichtet werden, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Abreden, die
dem Pächter die Errichtung einer Laube mit einer größeren Grundfläche
als 24 m² oder gar den Bau eines Wohnhauses erlauben, sind nach §
134 BGB nichtig. Rechtswidrig errichtete "Luxuslauben" oder eine gesetzwidrige
Dauer-Wohnnutzung lösen grundsätzlich Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
des Verpächters aus (Mainczyk aaO § 3 Rn. 37 ff).
b) Allerdings hält
das Bundeskleingartengesetz in seinem § 18 und seinem § 20a Nr. 7
und 8 Sonderregelungen für übergroße Lauben und solche Lauben
bereit, die zu Wohnzwecken benutzt werden, sofern - wie hier - diese Nutzung
zeitlich vor der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes einsetzte - also
in den alten Bundesländern (§ 18 BKleingG) vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes
am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) und in den neuen Bundesländern (§
20a Nr. 7 und 8 BKleingG) vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober
1990 - und der damaligen Rechtslage entsprach. Diese Überleitungsvorschriften,
die dem Pächter der Kleingartenparzelle Bestandsschutz gewähren, stehen
jedoch der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes im übrigen nicht
entgegen, sondern setzen diese vielmehr voraus: Danach hindert eine "altrechtliche",
mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung nicht die Einstufung des Grundstücks
als Kleingartenland. Dies gilt selbst dann noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt
(BGHZ 117, 394, 397; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 45/63 - NJW 1966,
596; Mainczyk aaO § 18 Rn. 7).
c) Nicht zu folgen
ist der Erwägung des Berufungsgerichts, die klagegegenständliche Parzelle
sei deshalb als Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG zu
behandeln, weil der Pächterwechsel nicht lediglich durch Vereinbarungen
der Beteiligten, also des VKSK, der neuen Pächter und des Vorpächters,
zustande gekommen sei, sondern die Nutzung der Wohnlaube durch staatliche Stellen
vorbestimmt worden sei und der Garten zwingend an den zugewiesenen Nutzer habe
vergeben werden müssen.
aa) Die Frage,
welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass sich bei Inkrafttreten
des Bundeskleingartengesetzes oder bei Wirksamwerden des Beitritts auf der Kleingartenparzelle
eine den Rahmen des § 3 Abs. 2 BKleingG sprengende Baulichkeit befindet,
ist allein nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt - 1. April 1983 oder 3.
Oktober 1990 - herrschenden Gegebenheiten zu beantworten. Dabei macht es grundsätzlich
keinen Unterschied, ob der Pächter die in seinem Eigentum stehende, übergroße
oder zu Wohnzwecken genutzte Laube selbst errichtet oder von einem Vornutzer
erworben hat (vgl. Mainczyk aaO § 18 Rn. 4, § 20a Rn. 28); die näheren
Umstände des Eigentumserwerbs spielen keine Rolle. Es ist daher regelmäßig
unerheblich, ob der Vertragsschluss über den Kauf der Baulichkeit dem Wechsel
im Pachtverhältnis nachfolgte oder zeitlich voranging, ob für den
neuen Eigentümer und Pächter die Wohnnutzung der Baulichkeit oder
die kleingärtnerische Nutzung der Bodenfläche im Vordergrund stand
und für den Entschluss, die notwendigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen
mit dem Vornutzer und dem Verpächter der Grundstücksparzelle zu treffen,
maßgeblich war. Ebenso wenig ist von Belang, ob und welchen Einfluss staatliche
Organe auf das Zustandekommen dieser Abreden genommen haben.
bb) Dementsprechend
kommt vorliegend, entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts, der dem Beklagten vom Rat des Stadtbezirks Berlin-W. erteilten
Zustimmung zum Wohnungstausch für die rechtliche Beurteilung keine ausschlaggebende
Bedeutung zu.
(1) In der DDR
gründete die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum auf staatlicher
Lenkung (vgl. die Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes - WRLVO -
vom 14. September 1967, GBl. II S. 733). Die für die Wohnraumlenkung zuständigen
Organe trafen ihre Entscheidungen zur Wohnraumvergabe durch Zuweisung von Wohnraum
und durch Förderung des Wohnungstausches, der der vorherigen Zustimmung
der zuständigen staatlichen Organe bedurfte (§§ 9 ff, §
12 Abs. 1 Satz 3 WRLVO). Dessen ungeachtet gründete das Recht zur Wohnraumnutzung
regelmäßig nicht unmittelbar auf der Entscheidung der staatlichen
Lenkungsorgane, sondern auf dem Mietvertrag, den der jeweilige Hauseigentümer,
Rechtsträger, Verwalter oder sonst Verfügungsberechtigte auf der Grundlage
der Wohnraumzuweisung mit dem Wohnungssuchenden abzuschließen hatte (vgl.
§ 18 WRLVO sowie §§ 99, 100 Abs. 1 ZGB; siehe hierzu auch BGH,
Urteil vom 10. Januar 2003 - V ZR 230/02 - zur Veröffentlichung bestimmt),
oder der mit dem neuen Mieter aufgrund des zwischen diesem und dem Vormieter
zustande gekommenen Tauschvertrags (vgl. § 126 ZGB) fortgesetzt wurde.
(2) Der Kläger
stellt bereits in Abrede, dass die auf der Kleingartenparzelle befindliche,
im Eigentum des Vorpächters stehende Baulichkeit überhaupt der Wohnraumlenkung
unterlag (vgl. § 13 Abs. 2 WRLVO, wonach Wohnraum in Eigenheimen nicht
der Erfassung unterlag, wenn dieser von Eigentümern und deren Familienangehörigen
bewohnt und für ihre Wohnraumversorgung benötigt wurde); er ist der
Auffassung, dass die erteilte Zustimmung zum Wohnungstausch nur deshalb erforderlich
war, damit der Vornutzer die frühere Stadtwohnung des Beklagten und seiner
Ehefrau beziehen konnte.
Ob dies zutrifft,
kann dahinstehen. Jedenfalls bietet die erteilte Genehmigung keinen Anhalt für
die Annahme, dass der Beklagte und seine Ehefrau in Vollzug des genehmigten
Wohnungstausches in einen zwischen dem Vorpächter und dem VKSK oder einem
sonstigen Dritten bestehenden Wohnraummietvertrag eingetreten sind oder einen
derartigen Mietvertrag neu abgeschlossen haben. Vielmehr ist aufgrund des Parteivorbringens
- was auch das Berufungsgericht letztlich nicht anders sieht - davon auszugehen,
dass der Beklagte die Baulichkeit vom Vormieter käuflich erworben hat,
es also an einer - die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG allein
rechtfertigenden - Überlassung von Wohnraum durch den VKSK oder einen Dritten
fehlt.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da das Berufungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit
des Bundeskleingartengesetzes verneint und so Ansprüche nach § 5 Abs.
5 Satz 1 und § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG von vornherein abgelehnt hat.
Der Senat kann
bereits jetzt ein Grundurteil erlassen (§ 304 ZPO). Insbesondere kann der
Kläger auch dann die (anteilige) Erstattung von öffentlichrechtlichen
Lasten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG) und Wohnlaubenentgelt (§ 20a Nr.
8 Satz 2 BKleingG) verlangen, wenn - was nach dem Parteivorbringen in Frage
kommen kann - es sich bei der vorhandenen Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne
des DDR-Rechts handeln sollte, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst.
e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (vgl. eingehend hierzu
Senatsurteil BGHZ 139, 235).
1. Der Nutzer,
der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden Grundstück bestehenden
Rechtsverhältnisse Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder
auf Ankauf geltend machen will (vgl. § 3 Abs. 1 SachenRBerG), hat bis zur
Durchsetzung dieser Ansprüche das nach den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen - hier des Bundeskleingartengesetzes - für die vertragsgemäße
Nutzung geschuldete Entgelt in voller Höhe zu entrichten; auch ist nicht
etwa in Anrechnung des für zurückliegende Zeiten gezahlten Nutzungsentgelts
ein geringerer Kaufpreis zu zahlen (vgl. BVerfGE 98, 17, 44).
2. Nach §
20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG kann der Verpächter für die dauernde Nutzung
einer Laube zu Wohnzwecken ein angemessenes Zusatzentgelt verlangen. Dieses
Entgelt ist nicht etwa die Gegenleistung für die Überlassung von Wohnraum
- eine solche findet wie ausgeführt nicht statt -, sondern soll ungeachtet
der an der Baulichkeit bestehenden Eigentumsverhältnisse den Sondervorteil
abgelten, der für den Pächter der betreffenden Parzelle im Vergleich
zu anderen Pächtern darin liegt, dass er die Pachtfläche ausnahmsweise
in einer nach der Zielsetzung des Bundeskleingartengesetzes an sich nicht erlaubten
Weise nutzen darf (vgl. BGHZ 117, 394, 398; Mainczyk aaO § 18 Rn. 7, §
20a Rn. 31; Stang aaO § 18 Rn. 7). Dieser Sondervorteil ist auch und gerade
dann vorhanden, wenn sich die zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit nicht mehr
als Laube, sondern als ein Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
auslösendes Eigenheim im Sinne des früheren DDR-Rechts darstellt (vgl.
Stang aaO § 20a Rn. 44).
III.
Wegen der erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Ansprüche wird
die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung
an das erstinstanzliche Gericht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
dies von keiner Partei beantragt worden ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl.
demgegenüber zur alten Rechtslage, bei der es entscheidend auf die Sachdienlichkeit
ankam, Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR 1994, 1171, 1173
zu §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO a.F.).