BGH Urteil vom
24. Juli 2003 Az.: III ZR 203/02 Rechtsnormen: BKleingG § 3 Abs. 2, §
20a Nr. 7 und 8; SachenRBerG § 5 Abs. 1
Nr. 3 Satz 2 Buchst. e
a) Sind
in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne
des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzutreffen, so kann
dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten
auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht
mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.
b) Sind
in einer Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder
diesen nahekommenden Baulichkeiten - Gebäude, die den größeren
Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden
- bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen
werden.
Tatbestand
Am 22. September
1986 schloss die Beklagte mit dem Kreisverband P. des Verbands der Kleingärtner,
Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) einen "Kleingarten-Nutzungsvertrag"
über die Parzelle Nr. 83 der aus 258 Parzellen bestehenden Anlage "F.
". Auf dem Pachtgrundstück befindet sich eine von der Beklagten zu
Wohnzwecken genutzte Baulichkeit, die, wie dem von der Beklagten zu den Akten
gereichten Schreiben des Bezirksamts P. von Berlin vom 18. Januar 1999 zu entnehmen
ist, als Eigenheim im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzusehen ist.
Das Pachtgelände
steht im Eigentum des klagenden Landes. Dieses ist in die zwischen den Pächtern
und dem VKSK-Kreisverband P. bestehenden Verträge eingetreten, dessen Rechtsfähigkeit
mangels Registrierung nach den Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes der DDR
erloschen ist und der seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Kläger
verlangt von der Beklagten Zahlung von Wohnlaubenentgelt und (anteilige) Erstattung
von öffentlich-rechtlichen Lasten für die Jahre 1995 und 1996. Das
Amtsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung anteiliger öffentlich-rechtlicher
Lasten zugebilligt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Rechtsmittel
beider Parteien hat das Landgericht unter Zurückweisung der Anschlussberufung
der Beklagten auch der Klage auf Zahlung von Wohnlaubenentgelt bis auf einen
Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben.
Mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
der Beklagten entschieden hat, und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung
des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch
auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten nach §
5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG und ein Anspruch auf Wohnlaubenentgelt nach §
20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG zu, weil die Anlage "F. ", bezogen auf den
Stichtag 3. Oktober 1990, als Kleingartenanlage einzustufen sei und deshalb
dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unterfalle.
Dies wird von den
tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen.
1. Nicht zu beanstanden
ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Anlage "F.
" dann als Kleingartenanlage und die in dieser Anlage befindliche Parzelle
der Beklagten als Kleingarten zu behandeln ist, wenn zum Stichtag 3. Oktober
1990 in der Gesamtanlage die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend war.
a) Nach §
312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten land- und forstwirtschaftlich
nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen
Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Hauptformen
dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen, Kleingärten
außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und Wochenendsiedlergärten
im VKSK. Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 ZGB, zu
denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 abgeschlossene
Pachtverträge über die Nutzung von Grundstücken für Erholungszwecke
gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB),
sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung betreffen,
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kleingartenpachtverhältnisse nach Maßgabe
des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1 BKleingG).
Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflächen
galten zunächst die §§ 312 bis 315 ZGB weiter (Art. 232 §
4 Abs. 1 EGBGB). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1.
Januar 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch umgewandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG).
aa) Maßgebend
dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes
oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch
die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die
bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte
Art der Nutzung (Senatsurteile vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003,
298, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 16. Dezember 1999
- III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238
ff). Demgegenüber tritt die Vertragssituation in den Hintergrund. Anders
als nach dem Recht der Bundesrepublik war nach dem Recht der ehemaligen DDR
die Unterscheidung zwischen kleingärtnerischer und sonstiger, Freizeitzwecken
dienender Bodennutzung von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass in der
Lebenswirklichkeit der DDR die Bodennutzung im wesentlichen auf staatlicher
Lenkung beruhte, wobei auf die von den beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern
vereinbarte Vertragsgestaltung bzw. die zivilrechtliche Lage weniger Rücksicht
genommen wurde (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO). Aufgrund dessen kommt
- wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - dem Umstand,
dass der zwischen dem VKSK-Kreisverband und der Beklagten im September 1986
abgeschlossene Pachtvertrag ausdrücklich als Kleingarten-Nutzungsvertrag
bezeichnet und als Vertragszweck die kleingärtnerische Bodennutzung nach
Maßgabe der Kleingartenordnung angegeben worden ist, nur eine indizielle
Bedeutung zu, die die Prüfung der am 3. Oktober 1990 herrschenden tatsächlichen
Nutzung nicht entbehrlich macht.
bb) In Fällen,
in denen - wie hier - zu DDR-Zeiten der Nutzer sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar
vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von
einem Hauptnutzer - also im Regelfalle von einem VKSK-Kreisverband - ableitete,
ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht auf den einzelner Parzellen
abzustellen. Das ist schon deshalb notwendig, weil der sich auf die Anlage insgesamt
beziehende Hauptnutzungsvertrag nur einheitlich entweder den Regelungen des
Bundeskleingartengesetzes oder denen der Schuldrechtsanpassung unterworfen sein
kann und auch für die Rechtsverhältnisse des Zwischenpächters
zu den Endpächtern nicht teilweise andere Pachtregeln maßgeblich
sein können als diejenigen, die für das Nutzungsverhältnis des
Zwischenpächters zum Eigentümer gelten (vgl. Senatsurteil vom 16.
Dezember 1999 aaO S. 782 f).
Soweit das Berufungsgericht
hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Grundsätze Zweifel angemeldet hat,
weil vorliegend pachtvertragliche Beziehungen infolge des Wegfalls des VKSK-Kreisverbands
nur (noch) zwischen dem klagenden Land als dem Grundstückseigentümer
und den derzeitigen Nutzern der einzelnen Parzellen bestehen, sind diese unbegründet.
Dem Senat ist aus
einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die über die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes
auf ehemalige Erholungsgrundstücke im Sinne der §§ 312 ff ZGB
geführt worden sind, bekannt, dass viele Gliederungen des VKSK - wie hier
- darauf verzichteten, sich ihre Rechtsfähigkeit durch eine Registrierung
nach Maßgabe der Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.
Februar 1990 (GBl. I S. 75) zu erhalten, und ihre Tätigkeit einstellten.
Nicht selten bildeten sich hier parallel zu den in Auflösung befindlichen
VKSK-Gliederungen Ortsvereine des Verbands der Garten- und Siedlerfreunde, die
im Einvernehmen aller Beteiligten die Rolle des Zwischenpächters übernahmen
(vgl. hierzu Mainczyk, BKleingG, 8. Aufl., § 20a Rn. 18 ff, insbesondere
Rn. 19a; Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 20a Rn. 28).
Soweit dies - wie
vorliegend - nicht der Fall war, wurden die Pachtbeziehungen der einzelnen Nutzer
unter Wegfall des Zwischenpächters unmittelbar mit dem Eigentümer
fortgesetzt.
Angesichts des
Umstands, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 das rechtliche Schicksal bestehender
Zwischenpachtverträge vielfach ungeklärt und die weitere Entwicklung
noch offen war, darf aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
die Frage der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf das einzelne Nutzungsverhältnis
nicht vom Fortbestand des Hauptpachtvertrags abhängig gemacht werden. Im
Ergebnis bedeutet das, dass immer dann, wenn zu DDR-Zeiten die Nutzung von Grundstücken
zu Erholungszwecken im VKSK erfolgte, für alle innerhalb einer Anlage befindlichen
Parzellen dieselben pachtrechtlichen Vorschriften gelten, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob und mit welcher Rechtspersönlichkeit ein VKSK-Hauptnutzungsvertrag
fortgesetzt wurde.
b) Die von der
Beklagten genutzte Parzelle ist auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich des
Bundeskleingartengesetzes ausgenommen, weil sich auf ihr eine im Eigentum der
Beklagten stehende Baulichkeit befindet, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Wie
der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - ZOV 2003, 167 f)
entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Parzelle nicht um einen
Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG.
2. Das Berufungsgericht
hat seine Auffassung, wonach es sich bei der Anlage "F. " nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild um eine Kleingartenanlage im Sinne des §
1 Abs. 1 BKleingG handelt, wie folgt begründet: Nach einer von dem Kläger
erstellten Bestandsaufnahme, deren tatsächlicher Inhalt von der Beklagten
nicht bestritten werde, seien im August/September 2000 80 v.H. der vorhandenen
Parzellen kleingärtnerisch genutzt worden (Vorhandensein von mindestens
drei Obstbäumen). Davon, dass der Umfang der kleingärtnerischen Nutzung
am 3. Oktober 1990 geringer gewesen sei, könne nicht ausgegangen werden.
Derartiges hätte die Beklagte nicht behauptet; dagegen spreche auch, dass
die Nutzer der Anlage "F. " bei ihrer Teilnahme an Erntewettbewerben
im Jahre 1988 gezeigt hätten, dass sie in erheblichem Umfang Obst und Gemüse
ernteten, wobei sie im Vergleich mit anderen Anlagen ein überdurchschnittliches
Ernteergebnis erzielt hätten.
Aufgrund dieser
Umstände stehe fest, dass in der Anlage "F. " am 3. Oktober 1990
die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend gewesen sei. Dass die in der
Anlage befindlichen Baulichkeiten teilweise zum Dauerwohnen genutzt wurden und
werden sowie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgegebene Größe für
Gartenlauben nicht unerheblich überschreiten, sei ohne Belang. Wie die
Übergangsregelungen des § 20a Nr. 7 und 8 BKleingG zeigten, spielten
derartige - bestandsgeschützte - (Wohn-)Nutzungen und Laubengrößen
für die Qualifizierung einer Anlage keine Rolle. Auch werde die Anwendbarkeit
des Bundeskleingartengesetzes durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht
verdrängt.
Diese Ausführungen
sind, wie die Revision zu Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nach §
20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG können vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig
errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgegebene Größe
überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende
bauliche Anlagen unverändert genutzt werden. Gemäß § 20a
Nr. 8 Satz 1 BKleingG bleibt eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen,
unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.
Diese Überleitungsvorschriften,
die dem Pächter der Kleingartenparzelle Bestandsschutz gewähren, zeigen,
wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig erkannt hat, dass das Vorhandensein
derartiger Baulichkeiten in einer Anlage der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes
nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt. Danach hindert eine "altrechtliche",
mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung nicht die Einstufung des Grundstücks
als Kleingartenland. Das gilt selbst dann noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt
(Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 168 m.w.N.). Wenn und soweit sich
die zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit darüber hinaus als Eigenheim im
Sinne des DDR-Rechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG)
darstellt, genießt der Nutzer außerdem den weitergehenden Schutz
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Dies ist auch nicht deshalb anders zu
beurteilen, weil das betreffende Grundstück nach Durchführung der
Sachenrechtsbereinigung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer
des Eigenheims, Bestellung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich
des Bundeskleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens
ist, wie sich § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG (Eigentümergärten) entnehmen
lässt, die Nutzung fremden Landes (BVerwG NVwZ 1984, 581; Mainczyk aaO
§ 1 Rn. 26; Stang aaO § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer "Zerstückelung
der Kleingartenanlage" besteht (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 237 ff, insbesondere
240 f; Stang aaO § 20a Rn. 44).
Der Umstand, dass
sogar das Vorhandensein von Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts die Unterstellung
einer Anlage unter das Bundeskleingartengesetz nicht verbietet, bedeutet jedoch
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass bei der rechtlichen
Einordnung einer Anlage ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit und die Art
der Nutzung der auf den einzelnen Parzellen vorhandenen Baulichkeiten allein
darauf abzustellen ist, ob auf den einzelnen Parzellen am 3. Oktober 1990 in
nennenswertem Umfang eine kleingärtnerische Nutzung stattgefunden hat,
und schon immer dann, wenn dies - wie das Berufungsgericht angenommen hat (80
v.H.) - für den ganz überwiegenden Teil der Parzellen zutrifft, eine
Kleingartenanlage im Sinne des § 20a Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 BKleingG
vorliegt. Vielmehr sind bei der Einstufung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten
sowie Art und Umfang ihrer Nutzung von vornherein in den Blick zu nehmen und
bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
b) Nach §
3 Abs. 2 BKleingG sind in Kleingärten Lauben in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig; sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere
nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet
sein.
Mit dieser Regelung
soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen
erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen
zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13).
Die nach § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben haben danach nur eine
der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion.
Sie dienen der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung
und von Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners
und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten.
Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in
der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen,
so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung
haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden,
einladen (vgl. BVerwG NJW 1984, 1576).
Da das Gesetz schon
die Schaffung der Voraussetzungen für ein dauerndes Wohnen unterbinden
will, sind insbesondere die Herstellung und Unterhaltung entsprechender Ver-
und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen (Anschluss an das Elektrizitäts-,
Gas- und Fernwärmenetz; Abwasserbeseitigungsanlagen; Telefonanschluß
etc.) und das Anbringen ortsfester Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein) nicht
erlaubt (Mainczyk aaO § 3 Rn. 9 ff; Stang aaO § 3 Rn. 17).
Ein im Rahmen der
Novellierung des Bundeskleingartengesetzes im federführenden Bundestagsausschuss
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gestellter Antrag der SPD-Fraktion,
diese strengen Anforderungen zu lockern und dem Kleingärtner den Anschluss
an die Elektrizitäts-, Wasser- und Abwasserversorgung ausdrücklich
zu gestatten, wurde von der Ausschussmehrheit aus verfassungsrechtlichen und
sozialpolitischen Gründen abgelehnt (BTDrucks. 12/6782 S. 8; s. dazu auch
Mainczyk aaO Einleitung Rn. 53 f).
c) Daraus wird
deutlich, dass ein mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen ausgestattetes
und zur Deckung des Wohnbedarfs einer Familie geeignetes Eigenheim im Sinne
des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, mag es auch hinsichtlich
Bauart und Bauausführung nicht den in den alten Bundesländern bei
Ein- und Zweifamilienhäusern üblichen Wohnstandards entsprechen, innerhalb
einer Kleingartenanlage einen Fremdkörper darstellt. Zwar hindert vor dem
Hintergrund, dass in der Rechtswirklichkeit der DDR im Zeitpunkt des Beitritts
nach den Maßstäben des Bundeskleingartengesetzes "idealtypische"
Kleingartenanlagen kaum anzutreffen waren und der Gesetzgeber durch die Einfügung
des § 20a Nr. 7 und 8 BKleingG zu erkennen gegeben hat, dass derartige
Abweichungen von dem idealtypischen Erscheinungsbild bis zu einem gewissen Grad
hinzunehmen sind, auch das Vorhandensein mehrerer solcher Eigenheime nicht die
Einstufung einer Gesamtanlage als Kleingartenanlage. Die Überleitungsvorschriften
des § 20a Nr. 7 und 8 BKleingG rechtfertigen es aber nicht, bei der Qualifizierung
einer Anlage die dem § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Wertungen des
Gesetzgebers völlig auszublenden. Daher können derartige Eigenheime
jedenfalls dann, wenn sie nicht mehr nur vereinzelt, sondern gehäuft auftreten,
den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf
den Parzellen noch anzutreffende kleingärtnerische Grundstücksnutzung
(Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend
in Erscheinung tritt.
Dies hat das Berufungsgericht
bei seiner rechtlichen Würdigung verkannt.
II.
Das Berufungsurteil
ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Entscheidung des Senats (§
563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, da das Berufungsgericht keine Feststellungen
zur Beschaffenheit und Nutzungsart der auf der Anlage "F. " am 3.
Oktober 1990 vorhandenen Baulichkeiten getroffen hat. Das ist nachzuholen.
1. Für die
neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Beantwortung
der Frage, ob land- und forstwirtschaftliche Bodenflächen, die Bürgern
der DDR von einer Gliederung des VKSK zum Zwecke der kleingärtnerischen
Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgabe der §§
312 ff ZGB zur Verfügung gestellt wurden, nach Herstellung der deutschen
Einheit aufgrund der am 3. Oktober 1990 herrschenden Nutzung den Bestimmungen
des Bundeskleingartengesetzes oder den Regeln der Schuldrechtsanpassung unterliegen,
erfordert eine umfassende Würdigung des Gesamtcharakters der Anlage, die
in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Dessen Einschätzung unterliegt
nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Dabei geht
es insbesondere nicht an, ihm bezüglich einzelner Nutzungselemente feste
Bewertungsmaßstäbe vorzugeben, anhand derer sich sozusagen mathematisch
exakt die Qualifizierung der Anlage vornehmen lässt.
Ungeachtet dessen
bleibt festzuhalten, dass insbesondere zum Dauerwohnen geeignete und der Sachenrechtsbereinigung
unterliegende Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts der kleingärtnerischen
Bodennutzung in so gravierender Weise widersprechen, dass mit derartigen Eigenheimen
bebaute Parzellen bei der Bewertung der Anlage als nicht (mehr) kleingärtnerisch
genutzte Flächen zu veranschlagen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob und in welchem Umfang auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse und sonstige
Früchte erzeugt werden. Gleiches hat für solche Parzellen zu gelten,
auf denen etwa ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und im übrigen
nach den Maßstäben des Rechts der DDR die bautechnischen Anforderungen
für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet worden ist,
das nur deshalb nicht zur Benutzung auch in den Wintermonaten geeignet ist,
weil es nicht geheizt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR
361/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ein derartiges Grundstück
steht ebenfalls zur kleingärtnerischen Bodennutzung in erheblichem Widerspruch.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Sachenrechtsbereinigung
nicht stattfindet und das Gebäude nicht den besonderen Bestandsschutz des
§ 20a Nr. 8 BKleingG unterliegt, sondern nur den geringeren Bestandsschutz
des § 20a Nr. 7 BKleingG genießen dürfte und deshalb dieser
Widerspruch nicht so klar zutage tritt wie bei Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts.
b) Hieraus ergibt
sich vorliegend:
aa) Nach dem Vorbringen
des Klägers soll es 1988 in der Anlage "F. " 89 "Dauerbewohner"
(dies entspricht 34 v.H. der Nutzer insgesamt) gegeben haben, wobei mindestens
45 Dauerbewohnern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen.
Nach dem Vortrag der Beklagten sollen weitere 43 v.H. der Nutzer ihre Grundstücke
durchgehend den überwiegenden Teil des Jahres (April bis Oktober) als Wohnung
nutzen; nochmals weitere 23 v.H. der Nutzer sollen sich immerhin an den Wochenenden
in ihren Baulichkeiten aufhalten. Dabei sollten lediglich 38 v.H. der Befragten
die von ihnen genutzten Baulichkeiten als Laube und (noch) nicht als Haus eingestuft
haben, wobei nur 3 der befragten Laubenbesitzer angegeben haben, dass die Laube
die Größe von 24 m² nicht überschreite.
bb) Geht man von
dem Vorbringen der Beklagten aus, mit dem sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt
hat, so kann die Anlage "F. " schon deshalb nicht mehr als Kleingartenanlage
angesehen werden, weil sich auf mehr als 50 v.H. der Parzellen massive Bauwerke
befinden - bzw. sich schon zum Stichtag 3. Oktober 1990 befunden haben -, die
von ihren Nutzern ganzjährig oder durchgehend mehr als 6 Monate jährlich
zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. wurden.
2. Das Berufungsgericht
wird sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen
haben, auf die näher einzugehen für den Senat nach dem derzeitigen
Verfahrensstand kein Anlass besteht.
Dies gilt auch,
soweit die Revision geltend macht, der Kläger könne selbst bei Anwendbarkeit
des Bundeskleingartengesetzes kein Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz
2 BKleingG verlangen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass im Ansatz keine Bedenken
dagegen bestehen, dem Nutzer einer Kleingartenparzelle ein nach den vom V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zu bemessendes Wohnlaubenentgelt
auch dann aufzuerlegen, wenn die auf seiner Parzelle befindliche und dauernd
zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (Senatsurteil
vom 13. Februar 2003 aaO S. 168).