OLG Brandenburg
Beschluss vom 04. Juli 2002 Az.: 15 UF 25/02 Rechtsnormen: BGB § 1684;
ZPO § 621 e
Tenor
Auf die Beschwerde
der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des AG
Potsdam vom 19.12.2001 – 44 F 288/99 – wie folgt abgeändert:
1. Der Vater hat
das Recht, seinen Sohn T. an jedem zweiten Wochenende zu sich zu nehmen. Das
Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags
um 9.00 Uhr. Besucht T. freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des
Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr.
Der Vater hat –
soweit T. den Kindergarten besucht – den Sohn dort abzuholen und ihn dort
(montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T. an den
Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und
der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben.
Die Mutter ist
verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T. den Kindergarten
nicht besucht oder freitags nicht bis 14.00 Uhr besuchen soll oder kann.
Das erste Besuchswochenende
beginnt am 5.7.2002.
2. Das Wochenendumgangsrecht
besteht grundsätzlich auch, wenn T. erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig
erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen.
Eine Erkrankung
des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach
deren Eintritt dem Vater schriftlich – und nötigenfalls vorab telefonisch
– unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder
oder Pflegepersonen bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem
Attest nachzuweisen.
Der Vater ist berechtigt,
sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende
Auskünfte zu verlangen.
Sollte das Kind
– ausweislich eines ärztlichen Attestes – auch am Folgewochenende
aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt,
den Sohn an diesem Wochenende – ebenso wie ggf.. an (regulären) weiteren
Umgangswochenenden – jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich
4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit
der Mutter zusammenzusein.
Sollte sich T.
in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich
vier Stunden zu besuchen.
3. Der Vater ist
berechtigt, T. jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich
zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen.
Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T. den Kindergarten besucht, mit dem
Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr. In diesem
Falle hat der Vater ihn dort abzuholen.
4. Der Vater ist
berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt
oder – falls abweichend – die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen
und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen
der Sommerferien.
Außerdem
ist er berechtigt, mit T. 2-mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr
im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, er hat die Termine
der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen.
Für sämtliche
Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist.
Der Ferienumgang
geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende)
18.00 Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem
Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend.
Die Mutter ist
verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des
Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.B. Kinderausweis/-pass etc.) sowie
die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.
5. Der Vater ist
berechtigt, mit T. den 25.12. und 26.12. eines jeden Jahres zu verbringen. Er
holt ihn am 25.12. um 15.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26.12. um
20.00 Uhr wieder zu ihr zurück.
Den 24.12. verbringt
T. – auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte –
bei der Mutter.
6. Sollte T. erkranken,
während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren
Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
7. Der Vater ist
berechtigt, an T.s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von 12.00 Uhr bis 14.00
Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der
Vater berechtigt, vier Stunden, und zwar von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allein
mit T. zu verbringen.
8. Die Eltern sind
verpflichtet, bis zum 15.12. eines jeden Jahres eine Übersicht über
die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen.
9. Der Vater ist
berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insb.) Kindergartenfesten,
Schulfesten oder der Einschulung von T. teilzunehmen.
10. Der Vater ist
berechtigt, T. in seinen Reisepass eintragen zu lassen.
Die Mutter ist
verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen
Erklärungen in der nötigen Form abzugeben.
11. Es bleibt den
Eltern unbenommen, die vorgenannten Regelungen im gegenseitigen Einverständnis
zu ändern. Dies ist schriftlich durch beide Eltern niederzulegen und durch
Unterschrift zu bestätigen. Die Eltern können im gegenseitigen Einvernehmen
auf die Schriftform verzichten. Im Zweifel bleibt es bei der oben getroffenen
Umgangsregelung.
12. Die Mutter
ist berechtigt, unbeschadet von Umgangsrechten des Vaters mit T. Ferienreisen
wie folgt zu unternehmen oder ihn verreisen zu lassen:
a. während
der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder – falls abweichend
– die Schule besucht, für die Dauer von längstens 3 Wochen in
der zweiten Ferienhälfte;
b. im Winter oder
Frühjahr und Herbst eines Jahres jeweils längstens eine Woche, in
der Summe nicht mehr als insgesamt 2 Wochen;
c. insgesamt jedoch
nicht mehr als kalenderjährlich 4 Wochen.
Die Mutter hat
die Reisetermine dem Vater spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt schriftlich
bekannt zu geben. Kommt sie dieser Verpflichtung fristgemäß nach,
entfallen die in die Reisezeiten fallenden Umgangsrechte des Vaters, soweit
T. tatsächlich verreist ist.
13. Der Vater ist
berechtigt, den Sohn T. jeweils am 2. Oster- und Pfingstfeiertag in der Zeit
von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.
Er hat ihn bei
der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Fallen die Doppelfeiertage
mit einem Wochenend- oder Ferienumgangsrecht des Vaters zusammen, verlängert
sich dieses bis zum Abend des jeweiligen 2. Feiertages, 18.00 Uhr.
Silvester und Neujahr
verbringt T. von 9.00 Uhr am Silvestertag bis 20.00 Uhr am 1.1. des Neuen Jahres
im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile, beginnend mit Jahreswende
2002/2003 beim Vater. Der Vater hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr wieder
zurückzubringen. Endet ein sonstiges Umgangsrecht des Vaters am 30.12.
eines Jahres und schließt sich daran für ihn ein Jahreswechselumgangsrecht
an, verlängert sich ersteres bis zum 1.1., 20.00 Uhr.
14. Nach der Einschulung
T.s gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden Änderungen:
a. T. ist nicht
vom Kindergarten, sondern von der Schule abzuholen.
b. Der Vater hat
T. nach den Umgangswochenenden bereits sonntags um 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen.
c. Das Ferienumgangsrecht
des Vaters außerhalb der Sommerferien findet jeweils in der ersten Woche
Oster- und Herbstferien statt.
15. Für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern
ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro angedroht.
Begründung
Die gem. §
621 e ZPO statthaften und auch i.Ü. zulässigen Beschwerden führen
zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T.
Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die
Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes
von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Kind hat nach
§ 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und
Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit
zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu
überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, d.h. einer
Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu
tragen (BVerfG v. 5.2.2002 – 1 BvR 2029/00, NJW 2002, 1863 f. = Forum
Familien- und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., §
1684 Rz. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gem.
§ 1684 Abs. 2 S. 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität.
Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang
eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen,
sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten
im Interesse des Kindes zu überwinden.
Der Senat hat diese
Grundsätze bei der Entscheidung über das Umgangsrecht und seine Ausgestaltung
im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies führt zu der im Tenor getroffenen
Regelung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich eine Regelung
wünschenswert ist, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangsrechts
ermöglicht und ihnen damit eine weitgehende Elternverantwortung belässt.
Allerdings hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Eltern offenbar – auch
unter Zuhilfenahme Dritter – nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche
Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und unter Zurückstellung
der eigenen Bedürfnisse) zu treffen.
Bei der Umgangsregelung
hat sich der Senat – auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen
– von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
T. hat zu beiden
Eltern eine sehr enge emotionale Bindung, auch eine außerordentlich enge
zum Vater, die sich u.a. darin ausdrückt, dass er viel Zeit auch mit ihm
verbracht hat und verbringen will. Daher ist es angezeigt, dass er neben den
14-tägigen Umgangswochenenden einmal wöchentlich einen Tag gemeinsam
mit dem Vater verbringt. Allerdings soll dieser Umgang innerhalb der Woche nicht
– wie vom Vater erstrebt – verbunden sein mit einer zusätzlichen
Übernachtung. Vielmehr erscheint es im Interesse der Gleichmäßigkeit
des Wochen- und Tagesablaufs sinnvoll, dass das erst fünfjährige Kind
die Wochentage innerhalb der Woche regelmäßig von seinem Lebensmittelpunkt
aus, der bei der Mutter ist, beginnt.
Eine Erkrankung
T.s steht dem Umgang mit dem Vater nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall
angemessen um T. zu kümmern. Nur in den Fällen, in denen das Kind
derart schwer erkrankt, dass es stationär behandelt werden muss oder aber
– ärztlich bestätigt – nicht transportfähig ist,
muss ein Umgang mit dem Vater verlegt oder sachgerecht modifiziert werden. Eine
solche Erkrankung hat die Mutter durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Dies ist ihr auch zumutbar.
Der Senat hat i.Ü.
keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vater in einem Krankheitsfall
das Kind angemessen ärztlich betreuen lassen wird.
Eine Eintragung
T.s in den Reisepass des – mitsorgeberechtigten – Vaters ist angesichts
dessen, dass beide unterschiedliche Nachnamen tragen, bei eventuellen Auslandsreisen
angezeigt. Sie ist – auch wenn das Kind zugleich im Reisepass der Mutter
eingetragen sein sollte – möglich. Die Mutter hat dafür lediglich
eine schriftliche Einverständniserklärung ggü. der Meldebehörde
abzugeben und dort ihren Personalausweis vorzulegen oder dem Vater zur dortigen
Vorlage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitwirken ist ihr ohne weiteres
zumutbar.
Die Zwangsgeldandrohung
beruht auf § 33 FGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 10.000 Euro.
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