Der BGH hatte am 10. März 2004 (Az.: XII ZR 123/01 – noch nicht veröffentlicht)
darüber zu entscheiden ob und wie weit zurück ein Großvater
für rückständigen Unterhalt des Enkelkindes haftet.
Der Sohn des Beklagten ist der leistungsunfähige Vater der Klägerin.
Die Klägerin wurde 1995 geboren; die Vaterschaft allerdings erst 1999 festgestellt.
Ab der Feststellung
der Vaterschaft leistete der Großvater freiwillig Unterhalt für die
Enkelin anstelle seines leistungsunfähigen Sohnes.
Die Klägerin
begehrt nunmehr rückständigen Unterhalt für die Zeit ab ihrer
Geburt bis zur Aufnahme der Zahlungen durch den Großvater. Sie beruft
sich dabei auf § 1615d BGB a.F. und § 1613 Abs. 2 BGB n.F..
Nach bis zur Kindschaftsrechtsreform
geltendem Recht konnte Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich
nur verlangen, wer den Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig durch Mahnung in
Verzug gesetzt hatte. Die Ausnahme hiervon war in § 1615d BGB a.F. für
nichteheliche Kinder geregelt, die für die Zeit bis zum Anerkenntnis oder
der Feststellung der Vaterschaft nachfordern konnten, weil sie den Vater vor
diesem Zeitpunkt nicht wirksam in Verzug setzen konnten.
Jedoch bezog sich
§ 1615d BGB a.F. ausdrücklich nur auf das Verhältnis zwischen
dem Kind und seinem Vater, nicht aber auch auf ersatzweise haftende Verwandte
des Vaters.
Mit der am 1. Juli
1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreform ging § 1615d BGB a.F. in der
neuen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf. Diese regelt den Unterhalt
für die Vergangenheit generell und bestimmt unter anderem, dass Verzug
nicht erforderlich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit
aus rechtlichen Gründen gehindert war, Unterhalt geltend zu machen.
Der BGH hat entschieden, dass diese Neuregelung auch auf nach § 1607 BGB
ersatzweise haftende Verwandte anzuwenden ist.
Damit müssen
auch diese rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der er nicht
geltend gemacht werden konnte, nachzahlen.
Die rückwirkende
Pflicht greift aber erst ab dem 01.07.1998, so dass auch nur Unterhalt für
die Zeiträume nach der Neuregelung rückwirkend geschuldet wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt
durfte der Großvater nach der damaligen Rechtslage darauf vertrauen, von
seiner Enkelin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden zu können.
Würde die
Neuregelung auch die Zeiträume vor dem 01.07.1998 erfassen, wäre dies
eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung, die vom
Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.