OLG Schleswig Beschluss
vom 26. Februar 2003 Az.: 10 UF 195/02 Rechtsnorm: BGB § 1671
Kontinuitätsgrundsatz
und Kindeswille (PAS verneint) als Entscheidungskriterium bei der Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein 10jähriges Kind.
(Leitsatz nicht amtlich)
Gründe:
Die nach den §§
621e Abs. 1, Abs. 3, 517 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in
der Sache Erfolg.
I.
Der Senat hat in
der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2003 nochmals die Parteien, das Kind,
den Mitarbeiter des Jugendamtes sowie den vom Gericht erster Instanz bestellten
Sachverständigen M. angehört. ggü. den vom AG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen,
auf die ergänzend Bezug genommen wird, ist insoweit eine Veränderung
eingetreten, als es im Dezember 2002 zu einer räumlichen Trennung der Parteien
dergestalt gekommen ist, dass der Kindesvater aus der ehemals gemeinsamen Ehewohnung
ausgezogen ist und im selben Ort eine eigene Wohnung bezogen hat. T. verblieb
im Haushalt der Kindesmutter. Er besucht den Kindesvater regelmäßig
an den Wochenenden, kann diesen auch in der Woche besuchen. Das Verhältnis
der Parteien zueinander erscheint weiterhin gestört. Beide Parteien wie
auch der hierzu angehörte Mitarbeiter des Jugendamtes äußerten
sich dahingehend, dass eine Kommunikation der Parteien miteinander nur unter
Mitwirkung Dritter zustande kommt.
Die Ehe der Parteien
wurde drei Wochen vor dem Senatstermin geschieden.
Der Sachverständige
hat sich im Termin zur Erläuterung seines Gutachtens geäußert.
Die weitere Entwicklung bezeichnete er dabei als erfreulich. Zu der Frage, ob
die weitere Entwicklung ein Indiz dafür darstellen könne, dass die
vom Sachverständigen in erster Instanz geäußerte Einschätzung,
bei T. läge ein PAS-Syndrom vor, möglicherweise zu revidieren sei,
äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass er sich ohne
weiter gehende Kenntnis weder in die eine noch in die andere Richtung festlegen
wolle.
II.
Nach § 1671
Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB überträgt das FamG die elterliche Sorge insgesamt
oder Teilbereiche der elterlichen Sorge einem Elternteil allein, wenn zu erwarten
ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen
Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zentraler Maßstab
für die gerichtliche Entscheidung hat dabei das Kindswohl zu sein, §
1697a BGB. Dabei erscheint auch nach der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat
eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile
dem Kindeswohl nicht zuträglich. Der Senat schließt sich insoweit
den überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an, der
feststellt, dass der Konflikt der Eltern gerade an der Frage der Festlegung
des Aufenthaltsortes für T. eskaliert. Eine Kommunikationsfähigkeit
der Eltern miteinander in dem Sinne, dass diese in der Lage sind, ohne fremde
Hilfestellung diesen Konflikt zu lösen, ist offenkundig weiterhin nicht
gegeben. Da weiterhin die Parteien im Termin abweichende Vorstellungen zum weiteren
Verbleib des Kindes äußerten, erwies sich eine Regelung durch den
Senat insoweit als weiterhin notwendig.
Es entspricht dem
Kindswohl dabei am besten, wenn T. im Haushalt des Kindesvaters lebt. Dabei
kommt für die Entscheidung des Senates auch dem geäußerten Willen
des Kindes tragende Bedeutung zu. Der Wille des Kindes ist bei einer Sorgerechtsentscheidung
des Gerichtes stets beachtlich deshalb, weil das Kind ein Wesen mit eigener
Menschenwürde ist, dass nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern,
sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
ist (BVerfG FamRZ 1989, 769 [772 re. Sp. o.]). Dabei kommt dem geäußerten
Willen des Kindes mit zunehmendem Lebensalter eine gesteigerte Bedeutung zu.
T. hat sich in seiner Anhörung mit durchaus nachvollziehbaren Gründen
dahingehend geäußert, dass er lieber bei seinem Vater leben möchte.
Er war bei der Anhörung durchaus in der Lage, auch positive Aspekte bei
der Mutter zu erkennen, bekundete aber, dass er ein deutliches Überwiegen
der positiven Aspekte im Verhältnis zum Vater sieht.
Der Senat erachtet
diese Willensäußerung des Kindes entgegen der vom Sachverständigen
in seinem Gutachten erster Instanz geäußerten Auffassung auch nicht
als unbeachtlich. Der Sachverständige sah eine solche Unbeachtlichkeit
deshalb, weil er aufgrund seiner Begutachtung zu dem Ergebnis kam, bei T. läge
ein kindliches Anpassungssyndrom (PAS-Syndrom) vor, welches zu einer unbedingten
Solidarisierung des Kindes mit einem der beiden Elternteile führe. Das
Kind sei dann nicht mehr Träger eigenen Willens, sondern Objekt der Manipulation
des Elternteils.
Für die Entscheidung
des Senates bedurfte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz
nicht der Klärung der wissenschaftlich umstrittenen Frage, ob es sich bei
dem PAS-Syndrom um ein wissenschaftlich fundiertes Phänomen handelt. Dies
hat die Antragsgegnervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung angegriffen,
der Sachverständige räumte in seiner Anhörung ein, dass ihm der
Streit um das PAS-Syndrom durchaus geläufig sei, gab weiter an, aus diesem
Grunde das PAS-Syndrom in heutigen Gutachten auch nicht mehr als solches zu
bezeichnen, sondern nur noch deskriptiv anzuführen. Auf diese Frage kam
es deshalb nicht an, weil auch der Sachverständige einräumte, dass
vor dem Hintergrund der weiteren Sachverhaltsentwicklung auch für ihn ungewiss
sei, ob bei dem Kind ein PAS-Syndrom tatsächlich vorliegt. Zur Überzeugung
des Senates ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dahingehend, dass der
von T. in seiner Anhörung vom 21.2.2003 geäußerte Wille nicht
Ausfluss eigener Willensbildung, sondern Folge einer Manipulation durch den
Vater ist.
Die mit dem geäußerten
Kindeswillen übereinstimmende Übersiedlung des Kindes zum Vater entspricht
auch dem Kontinuitätsgrundsatz. Es ist zwischen den Parteien unstreitig,
wurde auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten wie auch in der mündlichen
Erörterung im Senatstermin bestätigt, dass T. stets ein enges und
tragfähiges Verhältnis zum Vater gehabt hat. Demgegenüber ist
das Verhältnis des Kindes zur Kindesmutter auch nach dem heutigen Stand
problembehaftet und gestört. Die Kindesmutter gab in ihrer Anhörung
an, dass T. sich weigere, mit ihr etwas zu unternehmen, nicht mit ihr im Auto
fahren wolle, weil er vor ihr Angst habe, dass sie ihn entführen würde.
Zweifel an der
Erziehungsfähigkeit ergibt sich bei keinem der Elternteile.
Bezüglich
der Bindungstoleranz bestätigte auch die Beweiserhebung durch den Senat,
dass bei der Kindesmutter von einem höheren Maß an Bindungstoleranz
als beim Kindesvater auszugehen ist. Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit
des Elternteiles bezeichnet, den Umgang mit dem anderen Elternteil, in dessen
Obhut sich das Kind derzeit nicht befindet, zu unterstützen und zu fördern.
Dabei ergab sich aus der Senatsanhörung, dass es keineswegs so ist, dass
aufseiten der Kindesmutter Bindungstoleranz vorbehaltlos vorhanden ist. Dies
äußerte sich insb. darin, dass die Kindesmutter auf die Frage des
Senates, warum T. bei ihr wohnen solle, nicht Umstände, die das Kind betreffen,
genannt wurden, sondern zunächst nur Vorwürfe gegen den anderen Elternteil
erhoben wurden. Dies bestätigt aber nicht die Feststellung des Gutachters,
dass die Kindesmutter vorbehaltlos am Umgang mit dem anderen Elternteil fördernd
zur Seite steht, wenn gleichzeitig verbal sich die Kindesmutter in Vorwürfen
gegen den anderen Elternteil ergeht. Dass dies auf der Seite des Kindesvaters
sich ebenfalls schwierig gestaltet, verkennt der Senat nicht. Der Kindesvater
hat in seiner Anhörung aber insoweit zugesagt, den Umgang von T. mit der
Mutter in gleicher Weise zu fördern, wie dies zurzeit in umgekehrter Weise
geschieht. Es wird dem Kindesvater obliegen, die in ihn gesetzte Erwartung des
Senates zu erfüllen und zu beweisen, dass er in der Lage ist, die Beziehung
des Kindes zur Kindesmutter zu unterstützen und zu fördern. Dem Kindesvater
muss dabei klar sein, dass jedwede familiengerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
stets Folge einer Prognose ist, also einer Erwartung, wie sich die Elternteile
in der Zukunft verhalten werden. Erfüllen die Elternteile diese Prognose
nicht, so steht jede familiengerichtliche Entscheidung nach § 18 FGG unter
dem Vorbehalt, auf entspr. Antrag des anderen Elternteils auch wieder abgeändert
werden zu können. Insgesamt stellt sich die Problematik der Bindungstoleranz
als nicht dergestalt gravierend dar, dass aus diesem Grunde gegen die ansonsten
dargestellten, für eine Übersiedlung zum Vater sprechenden Gesichtspunkte
ein Verbleib des Kindes gegen seinen Willen im Haushalt der Mutter angeordnet
werden könnte.
Die im Tenor ausgesprochenen
Beschränkungen (Anmerkung: Verbot der Ausreise des Kindes aus Deutschland
und den Staaten des Schengener Abkommens; Eintragung der Beschränkung im
Kinderausweis; Amtshilfeersuchen an den BGS) ergeben sich daraus, dass Grundlage
der Entscheidung des Senates ist, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht,
wenn T. weiterhin in seinem gewohnten sozialen Umfeld in Deutschland aufwächst.
Nur ein Verbleib in Deutschland kann im gegenwärtigen Zeitpunkt den für
die weitere Entwicklung unbedingt notwendigen engen Umgang von T. mit der Kindesmutter
sichern. Weil der Kindesvater in seiner Anhörung angegeben hat, er habe
ohnehin auf keinen Fall vor, nach Kasachstan zurückzugehen, habe im Gegenteil
in Deutschland eine Arbeitsstelle angenommen und fasse zunehmend sozial Fuß,
dient die vorgenommene Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes dergestalt,
dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu Auslandsreisen benutzt werden
darf, insb. dazu, der Besorgnis der Kindesmutter entgegenzuwirken, die durchgängig
angibt, der Kindesvater wolle T. umgehend nach Kasachstan verbringen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 131 Abs. 1 S. 2 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Der Streitwertbeschluss
ergibt sich aus § 12 Abs. 2 S. 3 GKG.