OLG Köln Beschluss
vom 30. September 2003 Az.: 4 UF 158/03 Rechtsnormen: BGB §§ 1666,
1667
1. Die
Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB ist erforderlich, wenn
eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des
Kindes nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls
liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen
des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine, in einem
solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung
des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen
lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus
Vorfällen in der Vergangenheit.
2. Steht
aufgrund des Verhaltens des Sorgeberechtigten in der Vergangenheit fest, dass
bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung eine solche Gefährdung
bestanden hat, so reicht es nicht aus, um die begründete Besorgnis für
die Gefährdung des Kindeswohles für die Zukunft zu beseitigen, dass
die oder der Sorgeberechtigte erklären, sie/er sei einsichtsfähig
und werde sich einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung in der
Zukunft unterziehen. Die bestehende Besorgnis der Gefährdung kann erst
in der Zukunft entkräftet werden, wenn ärztlicherseits festgestellt
ist, dass die beabsichtigte bzw. in die Wege geleitete medizinische Behandlung
Erfolg gehabt hat.
Gründe:
Das von der Antragsgegnerin
eingelegte „zulässige Rechtsmittel” ist die befristete Beschwerde
gemäss §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die befristete Beschwerde
ist zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 621e
Abs. 1, 3 ZPO). Zwar hat die Antragsgegnerin das Rechtsmittel an das AG Rheinbach
gerichtet (vgl. Bl. 217 GA). Dieses war für die befristete Beschwerde nicht
der richtige Adressat. Allerdings ist die Akte mit der unterzeichneten Rechtsmittelschrift
beim zuständigen OLG am 1.8.2003 und damit noch rechtzeitig innerhalb der
für die befristete Beschwerde geltenden Beschwerdefrist eingegangen, da
der angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin am 22.7.2003 zu Händen ihres
Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist (vgl. Bl. 213 GA).
Die Berufungsbegründung
entspricht auch noch den Anforderungen der §§ 621e Abs. 3, 520 Abs.
1 und 3 S. 1 ZPO. Da für die befristete Beschwerde § 520 Abs. 3 S.
2 ZPO nicht gilt, sind die für das Berufungsverfahren einschlägigen
Bestimmungen über den notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift auf das
Verfahren der befristeten Beschwerde nur bedingt anwendbar. Die knappe Form
der Beschwerdebegründung lässt noch die von der Antragsgegnerin geltend
gemachte Beschwer erkennen. Für die Zulässigkeit der befristeten Beschwerde
erscheint es ausreichend, dass die Antragsgegnerin mit der Beschwerde die Verletzung
des Rechts dahin rügt, dass das FamG die Voraussetzungen des § 1666
BGB zu Unrecht angenommen hat und dies knapp mit der Einsichtsfähigkeit
der Antragsgegnerin in ihre Krankheit begründet hat. Ob diese Begründung
in der gewählt knappen Form in sich schlüssig und ausreichend nachgewiesen
ist, ist Frage der Begründetheit der Beschwerde und nicht ihrer Zulässigkeit.
Die zulässige
befristete Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das FamG hat zu Recht
der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihren Sohn J.I. entzogen und
die Vormundschaft des Kreisjugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises angeordnet.
Die Maßnahme
ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, um eine Gefährdung
des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes abzuwenden.
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete
Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes
beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße
vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes
eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen
in der Vergangenheit. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten
muss Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu besorgende erhebliche Schädigung,
die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich,
in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 62. Aufl. 2002, § 1666 Rz. 16–18 m.w.N.), und zwar unter Beachtung
des Zwecks der Reglung des § 1666 BGB. entspr. dem Inhalt der elterlichen
Sorge enthält die Vorschrift die Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes
von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und die Ermächtigung für staatliche Eingriffe
in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern im Interesse eines möglichst
effektiven Schutzes des Kindes. Dabei ist eine verfassungskonforme Auslegung
dieser Norm geboten. In den Kern der Personensorge darf entspr. den Regelungen
in § 1666 BGB unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder
auch bei unverschuldetem Versagen der Eltern von der Familie getrennt werden
können, nur bei striktester Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
eingegriffen werden. Es gehört nicht zum staatlichen Wächteramt, für
eine den Fähigkeiten des Kindes best mögliche Förderung zu sorgen;
vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse
grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 62. Aufl. 2002, § 1666 Rz. 1, 18).
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gekommen, dass eine Gefährdung
des Kindeswohles vorliegt. Dies ergibt sich aufgrund des auch für den Senat
überzeugenden familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen
Frau Diplom-Psychologin A. vom 31.12.2002 (Bl. 75 ff. GA) und ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 10.4.2003 (Bl. 173 f. GA). Das seelische Wohl von J.I. ist
wegen eines krankheitsbedingten teilweisen Erziehungsunvermögens der Kindesmutter
gefährdet. Unbestritten leidet die Kindesmutter an einer schweren Depression
und einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Dies äußerte
sich für die Vergangenheit im Wesentlichen in Antriebsarmut, rasch wechselnden
und wenig zu steuernden Emotionen und Stimmungsschwankungen mit hysterischen
Anteilen sowie in inneren Spannungszuständen. Dies hat dazu geführt,
wie der Sachverständige auch für den Senat überzeugend ausführt,
dass J.I. die Krankheit der Mutter als emotionale Instabilität und als
ein unberechenbares, von verbaler und teils auch körperlicher Gewalt geprägtes
Verhalten erlebt hat. In der Vergangenheit war Folge der Krankheit der Antragsgegnerin,
was auch unbestritten geblieben ist, dass in Phasen, in denen es der Kindesmutter
schlecht ging und sie sich mit ihrer Mutterrolle überfordert fühlte,
die Antragsgegnerin dazu neigte, ihre Emotionen ggü. ihrem Sohn nicht genug
zu kontrollieren und sich daher ungerecht und verletzend ihm ggü. verhielt.
Dies hat auch bereits zu vom Sachverständigen festgestellten Schäden
bei J.I. geführt. Es ist zu einer erheblichen emotionalen Verunsicherung
des Kindes gekommen, die sich bereits in Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
Trotz guter intellektueller Entwicklung hat J.I. starke Konzentrationsschwierigkeiten,
eine niedrige Frustrationstoleranz und Probleme, Emotionen angemessen zu verarbeiten.
Dies alles bestreitet
die Antragsgegnerin für die Vergangenheit nicht. Sie bringt mit ihrer Beschwerdeschrift
allerdings vor, dass die sachverständigerseits getroffenen Feststellungen
für die Zukunft nicht mehr gelten würden. Durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
lässt sie in der Beschwerdebegründung (Bl. 217, 218 GA) im Wesentlichen
vortragen, dass sie glaubhaft gemacht habe, dass sie nunmehr mit offenen Augen
ihre Krankheit betrachte. Von einer Vernachlässigung des Kindes könne
keine Rede mehr sein. Sie sei durchaus in der Lage, ihren Sohn vor Gefahren
zu bewahren. Diese Angaben werden jedoch in keiner Weise konkret belegt. Auch
der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.8.2003 bringt trotz des zwischenzeitlich
ergangenen Senatsbeschlusses vom 25.8.2003, in welchem die Ansicht des Senates
zur Erfolgsaussicht der Beschwerde dargelegt worden ist (vgl. Bl. 256–258
GA), keine neuen Erkenntnisse. Es wird lediglich wiederholt, dass sich die Antragsgegnerin
nunmehr zu ihrer Krankheit bekennt und sich in therapeutischer Behandlung befinde.
Sie nehme regelmäßig die ihr verschriebenen Medikamente, so dass
sie in der Lage sei, ihr uneheliches Kind ordnungsgemäß zu versorgen
(Bl. 267 GA).
Diese Einlassung
der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, die Gefahren, die das FamG für
das Kindeswohl gesehen hat, mit der Folge zu entkräften, dass die elterliche
Sorge bei der Kindesmutter verbleiben könne. Daran ändert auch nichts,
dass der Verfahrenspfleger des Kindes ein Belassen des Kindes bei der Kindesmutter
befürwortet. Auch der Verfahrenspfleger wiederholt völlig unkritisch
den Vortrag der Antragstellerin, dass die krankheitsbedingten Gründe zur
Aufhebung des Sorgerechtes der Antragsgegnerin nicht mehr bestünden, da
diese im Anhörungstermin glaubhaft versichert habe, inzwischen krankheitseinsichtig
geworden zu sein und sich sachgerecht behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt
noch nicht die Annahme, dass sich die erhebliche Gefährdung des Kindeswohles,
die in der Vergangenheit jedenfalls bestanden hat, dermaßen reduziert
hat, dass eine andere als die amtsgerichtliche Entscheidung vertretbar erscheint.
Dabei ist insb. zu berücksichtigen, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen
des Sachverständigen, die in sich für den Senat schlüssig und
naheliegend sind, eine Therapie nicht sofort greift, sondern eine gewisse Behandlungsdauer
erfordert, um einen Behandlungserfolg zu zeitigen. Da die Antragsgegnerin hierzu
nichts weiter äußert, muss davon ausgegangen werden, dass die in
der Vergangenheit bestehende seelische Gefährdung von J.I. weiter fortbesteht
mit der Folge, dass das Sorgerecht nicht bei der Mutter verbleiben kann.
Erhebliche Zweifel
an der Einsichtsfähigkeit der Antragsgegnerin zeigen sich auch darin, dass
diese nicht bereit ist, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. Vielmehr entzieht
sie sich selbst der Mitarbeit mit dem Jugendamt und verbirgt ihren Sohn vor
diesem. Gemeinsam mit ihrer eigenen Mutter hat sie sich weitgehend isoliert
und scheint nach Überzeugung des Senates gerade nicht in der Lage, im Interesse
des Kindeswohles dahingehend zu handeln, dass dieser endlich einen ruhenden
Lebensmittelpunkt findet.
Erst wenn tatsächlich
feststeht, dass sich die Kindesmutter über längere Zeit in therapeutische
Behandlung begibt und die krankheitsbedingten Erziehungsdefizite weitgehend
behoben sind, kann es eventuell gewagt werden, die elterliche Sorge auf die
Kindesmutter wieder zurückzuübertragen.
Liegt aber aufgrund
der manifestierten Verhaltensauffälligkeit der Antragsgegnerin ein Sorgerechtsmissbrauch
vor und kann derzeit nicht erwartet werden, dass sich die krankheitsbedingte
Erziehungsunfähigkeit der Antragsgegnerin in naher Zukunft wandelt, sieht
der Senat das einzige Mittel, um der Gefahr zu begegnen, darin, der Antragsgegnerin
das Sorgerecht zu entziehen und die Vormundschaft des Kreisjugendamtes anzuordnen.
Aus dem gesamten
Verhalten der Antragsgegnerin ist ersichtlich, dass sie derzeit nicht einsichtsfähig
ist zu erkennen, was für das Wohl ihres Kindes am besten ist. Dabei spielt
es keine Rolle, dass diese Einsichtsunfähigkeit möglicherweise unverschuldet
ist.
Die vom FamG vorgenommene
Entziehung des Sorgerechts ist verhältnismäßig. § 1666
Abs. 2 BGB räumt dem Gericht hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme
ein Auswahlermessen ein (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 318 [320]). Unter Würdigung
der gesamten dargelegten Umstände kann der erwähnten Gefahr mit hinreichender
Sicherheit derzeit nur durch eine Trennung des Kindes von der Antragsgegnerin
begegnet werden. Eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist im Hinblick
auf das Krankheitsbild der Antragsgegnerin nicht ausreichend. Zu beachten wird
allerdings sein, dass der Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn
in möglichst großem Umfang aufrecht erhalten bleibt, damit eine Entfremdung
zwischen Mutter und Kind möglichst nicht eintritt. Sobald nämlich
sicher feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der Kindesmutter stabilisiert
haben wird, sieht der Senat derzeit jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, der Kindesmutter weiterhin das Sorgerecht zu entziehen.
Andererseits wird
die Antragsgegnerin ein großzügiges Umgangsrecht aber nicht dahin
ausnutzen dürfen, um den Sohn gegen das Jugendamt oder andere mit seiner
Erziehung befasste Personen negativ einzunehmen oder gar das Kind dem Zugriff
mit seiner Erziehung befasster Dritter zu entziehen. Für diesen Fall müsste
die Antragsgegnerin mit einer weitgehenden Einschränkung des Umgangsrechtes
rechnen. Dies würde weder in ihrem noch im Kindesinteresse liegen.
Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass nach der derzeitigen Sachlage die familiengerichtliche
Entscheidung zu Recht getroffen ist, mit der Folge, dass die Beschwerde der
Antragsgegnerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Beschwerdewert: 3.000 Euro (§ 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO).