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Der Vorstand des Vereins Teil 1
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In den nächsten Ausgaben möchte ich explizit auf die Arbeit des Vorstands im Verein eingehen. Hierbei soll es vor allem um die Pflichten des Vorstandes bei der Geschäftsführung im eigentlichen Sinne und der Vertretung des Vereins durch den Vorstand gehen. Des weiteren sollen Haftungsfragen die sich für einen Vereinsvorsitzenden durch seine Tätigkeit ergeben können aufgezeigt werden. In diesem vorliegenden ersten Teil möchte ich zunächst auf allgemeines zur Geschäftsführung sowie auf die wichtigsten Pflichten des Vorstands näher eingehen. Näheres zu diesem Thema finden Sie im Leitfaden „Vereinsrecht“ des Blasmusikverbandes Baden- Württemberg.
1. Allgemeines zur Geschäftsführung des Vorstands.
Zunächst gilt es zu definieren, was unter Geschäftsführung des Vorstands zu verstehen ist.
Geschäftsführung ist jede im Dienst des Vereins stehende Tätigkeit des Vorstands.
Dabei kann die Tätigkeit rein tatsächlicher (z.B. Buchhaltung) als auch rechtsgeschäftlicher
Art (z.B. Abschluss von Verträgen) sein. Zur Geschäftsführung des Vorstands gehören
somit grundsätzlich alle Handlungen, die der Vorstand für den Verein vornimmt.
Es wird hierbei zwischen der Vertretung des Vereins durch den Vorstand nach außen
(Außenverhältnis) und der Geschäftsführung im eigentlichen Sinn (Innenverhältnis)
unterschieden. Das BGB differenziert hingegen nicht zwischen Geschäftsführung (im Innenverhältnis) und Vertretung des Vereins nach außen, sondern geht davon aus, dass der Vorstand für beides zuständig ist ( § 26 Abs.2 BGB).
Es ist daher erforderlich, die eigentliche Geschäftsführung von der Vertretung nach außen in
der Satzung klar abzugrenzen.
Auf diese Differenzierung zwischen Innen- und Außenverhältnis möchte ich in dieser und in den nächsten Ausgaben näher eingehen.
2. Das Innenverhältnis - die Geschäftsführung im eigentlichen Sinn
2.1. Die Bestellung des Vorstands
Die Bestellung des Vorstandes geschieht durch die Mitgliederversammlung
( § 27 Abs.1 BGB). Die Satzung kann für die Bestellung des Vorstandes jedoch andere Organe als die Mitgliederversammlung vorsehen ( § 40 i.V.m. § 27 Abs.1 BGB).
Wichtig ist hierbei, dass die Bestellung des Vorstandes durch das Bestellorgan, von
einem eventuell abgeschlossenen Dienstvertrag ( § 621 BGB) stets getrennt betrachtet
werden muss. Näheres hierzu jedoch später (unter Beendigung der Vorstandstätigkeit).
Merke:
Die Bestellung ist stets getrennt vom begleitend abgeschlossenen Dienstvertrag zu
betrachten.
2.2. Die Pflichten des Vorstands
Grundsatz:
Für den Vorstand besagt § 27 Abs.3 BGB , dass „auf die Geschäftsführung des
Vorstandes die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664- 670 BGB
entsprechende Anwendung finden“. Zwischen dem Verein (als Auftraggeber) und dem Vorstand (als Beauftragter) besteht somit in jedem Fall kraft Gesetzes ein Auftragsverhältnis, auch wenn nichts ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Dasselbe gilt - so die Rechtsprechung – auch für die übrigen Mitarbeiter des Vereins.
Aus diesem Auftragsverhältnis, wie auch aus anderen gesetzlichen Tatbeständen,
ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten des Vorstandes, die durch
Satzungsregelungen ergänzt werden können.
Folgende Pflichten ergeben sich jedoch für jeden Vorstand:
· Sorgfaltspflicht und Auskunftspflicht:
Oberstes Gebot bei allen Handlungen des Vorstandes ist die Sorgfaltspflicht.
Der Vorstand haftet folglich gem. § 276 BGB für ein Verschulden bei der
Geschäftsführung. Der Vorstand hat nach § 276 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
In engem Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht die Auskunftspflicht des
Vorstands. Demnach ist der Vorstand verpflichtet, dem Verein auf Verlangen über den
Stand des jeweiligen Geschäfts Auskunft zu erteilen, die erforderlichen Nachrichten zukommen zu lassen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).
· Prinzip der Selbsterledigung:
Ein Vereinsorgan wie der Vorstand darf ohne satzungsrechtliche Erlaubnis die
Ausführung seines Vereinsauftrages nicht einem Dritten übertragen ( § 664 Abs.1 S.1
BGB).
Überträgt er dennoch seinen Auftrag (sprich: seine Aufgaben) einem Dritten, haftet er
dem Verein für jeden daraus entstehenden Schaden. Erlaubt hingegen die Satzung (meist jedoch nicht) die Übertragung des Auftrages, so haftet der Vorstand nur für ein mögliches Verschulden bei der Auswahl und der Einweisung des Beauftragten. Dem Vorstand ist es jedoch jederzeit erlaubt, zur Erledigung und besseren Bewältigung der übernommenen Aufgaben Hilfspersonen einzubeziehen ( z.B. Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Abgabe von Steuererklärungen).
· Weisungen durch den Verein
Der Vorstand muss Weisungen der Satzung, der Mitgliederversammlung oder von
einem sonstigen, nach der Satzung übergeordnetem Organ, befolgen.
Von diesen Weisungen darf nur dann abgewichen werden, wenn der Vorstand „den
Umständen nach annehmen darf, dass das weisungsberechtigte Organ bei Kenntnis der
Sachlage, die Abweichung billigen würde“ ( §665 S.1 BGB).
Grundsätzlich muss aber vor jeder Abweichung, das weisungsberechtigte Organ davon
unterrichtet werden und dessen Entscheidung abgewartet werden (§ 665 S.2 BGB).
Nur wenn Gefahr im Verzug ist, kann auf die vorausgehende Information verzichtet
werden.
· Erhaltung des Vereinsvermögens
Dies ist eine der wichtigsten Pflichten des Vorstandes. Sie umfasst fast alle Bereiche.
Zu ihr gehören z.B.:
- das Geltendmachen von Ansprüchen und Forderungen des Vereins
- die Abwehr von unberechtigten Forderungen
- die Erhebung von Beiträgen
- der Schutz des Vereins vor Insolvenz (Diese Pflicht besteht vor allem im Interesse
der Mitglieder wie auch der Gläubiger des Vereines)
· Die Schweigepflicht
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen
Stillschweigen zu bewahren.
· Die Buchführungspflicht
Laut § 259 BGB ist der Vorstand verpflichtet, über alle Vorgänge des Vereins
ordnungsgemäß Buch zu führen oder dies durch Gehilfen (z.B. Steuerberater) durchführen zu lassen.
· Pflichten gegenüber dem Registergericht
Eine wichtige Aufgabe des Vorstandes ist es, dass er geänderte Gegebenheiten des
Vereins in das Vereinsregister einträgt, damit dieses aktuell bleibt und den tatsächlichen
Verhältnissen des Vereines entspricht. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er
sich schadensersatzpflichtig machen und persönlich mit einem Zwangsgeld durch das
Gericht belegt werden ( § 78 BGB).
Eintragungspflichtige Vorgänge sind u.a.:
- Satzungsänderungen und Zweckänderungen ( §§ 33, 71 BGB)
- Vorstandsänderungen (§§ 26, 67 BGB)
- Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes und vom Gesetz abweichende
Bestimmungen über die Beschlussfassung im Vorstand ( §§ 26, 28 Abs.1, 64 BGB)
- Insolvenz des Vereins (§§ 42, 75 BGB)
- Auflösung des Vereins(§§ 41, 74 BGB)
- Bestellung eines Notvorstands (§ 29 BGB)
· Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist im Sinne des § 36 BGB verpflichtet die Mitgliederversammlung in den
durch die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen. Außerdem ist die
Mitgliederversammlung immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert.
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