Startseite  Erweiterte Suche  Seite drucken  Diskussionsforum  Navigationshilfe 

Zurück 

Info 





 

Das Ressortprinzip - Der Vorstand des Vereins Teil 2

 
   
 
In der Praxis ist es häufig üblich, dass der Vorstand sich aus mehreren Personen zusammensetzt. Grundsätzlich besteht bei einem solchen mehrgliedrigen Vorstand für die Geschäftsführung wie auch für die Vertretung nach außen der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Die Vorstandsmitglieder müssen folglich bei allen geschäftsführenden Handlungen mitwirken oder zumindest mitwirken können. Um den Anforderungen unserer Zeit gerecht zu werden, ist es jedoch sinnvoll, von diesem Grundsatz durch Satzungsregelungen abzuweichen und die Geschäftsführung nach Sachgebieten und Gegenständen aufzuteilen. Demnach obliegt die Verwaltung des Vereins zwar insgesamt dem Vorstand, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die einzelnen Ressorts sind jedoch fest einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen, für die diese allein verantwortlich sind. Diese Aufteilung dient einerseits der Entlastung der Vorstandsmitglieder, andererseits kann jedes Vorstandsmitglied nach seinen entsprechenden Fähigkeiten eingesetzt werden. Wird dieses sogenannte Ressortprinzip im Verein eingeführt, so sind die klar beschriebenen Aufgaben eines Ressorts keine Angelegenheiten mehr, für die der Gesamtvorstand zuständig ist. Die anderen Vorstandsmitglieder tragen keine volle Verantwortung für das einem Ressort zugewiesene Aufgabengebiet. Der jeweilige Ressortleiter ist für sein Aufgabengebiet allein zuständig und voll verantwortlich.
Möchte ein Verein das Ressortprinzip einführen, so ist auf jeden Fall eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich, um vom Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung abweichen zu können ( §§ 26, 28 Abs.1, 40 BGB). Nach der herrschenden Meinung reicht es hier jedoch nicht aus, lediglich die einzelnen Ressortleiter namentlich in der Satzung aufzuzählen ( siehe Beispiel ).

Beispiel für eine unwirksame Ressortaufteilung:

§...... Vorstand

( 1 ) Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich zusammen aus

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer.

( 2 ) Jeweils zwei der unter Absatz ( 1) genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam nach innen und außen.

Im gezeigten Beispiel wird lediglich genannt, wie sich der Vorstand zusammensetzt und wer Vertretungshandlungen für den Verein vornehmen kann. Was hier fehlt und oft auch in der Praxis übersehen wird, ist, dass aus dieser Satzungsregelung nicht hervorgeht, welche Aufgaben die einzelnen Vorstandsmitglieder zu erledigen haben. Liegt bei Ihrem Verein also nur solch eine Satzungsregelung vor, handelt es sich um keine Ressortaufteilung, sondern es greift der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Handlungen des Vereins können somit nur von allen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vorgenommen werden. Der Einzelne ist also nicht alleine zur Geschäftsführung befugt. Es muss daher klar aus der Satzungsregelung hervorgehen, welches Aufgabengebiet dem jeweiligen Ressortleiter zugewiesen ist. Hilfreich für die Praxis ist es, die Beschreibung der einzelnen Aufgabengebiete jedoch nicht in der Satzung, sondern in einer Geschäftsordnung vorzunehmen, da sonst bei jeder Veränderung eines Aufgabengebietes die Satzung geändert werden muss. Es bedarf hierbei aber dennoch einer Satzungsgrundlage (zum Beispiel die Satzungsformulierung: „Näheres regelt die Geschäftsordnung“).
Merke:

Rechtlich kann eine Ressortaufteilung immer nur dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- eine klare Abgrenzung der einzelnen Ressorts ist erforderlich
- die Ressortzuweisung benötigt eine Satzungsgrundlage
- die Aufgaben müssen zuweisungsfähig sein
- die Aufgaben müssen schriftlich den einzelnen Ressorts zugewiesen werden
(in der Geschäftsordnung)


Der Gesamtvorstand nimmt bei einer wirksamen Umsetzung des Ressortprinzips lediglich eine Überwachungspflicht für die einzelnen Ressorts wahr. Er kann Anweisungen gegenüber einem Ressortleiter nur gemeinsam aussprechen, wenn erforderlich ein Ressort umbesetzen oder notfalls ein Ressort wieder in den Gesamtvorstand „zurückholen“. Kommen die Mitglieder des Gesamtvorstandes ihrer Überwachungspflicht schuldhaft (§ 276 BGB) nicht nach, so haften sie und der verantwortliche Ressortleiter gegenüber dem Verein für den daraus entstandenen Schaden.
Näheres zu diesem Thema finden Sie auch im Leitfaden „Vereinsrecht“.(lz)
 
 

7282 Aufrufe