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  Michael Hettenbach
Rechtsanwalt
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

 
   
 

Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2000)

Vergleiche auch die Regelungen zur Rechtsschutzversicherung im VVG

Vorbemerkung: Eine allgemeine Kommentierung von Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist nahezu nicht mehr möglich. Waren die Bedingungen in früheren Jahren praktisch wortgleich (bei durchaus unterschiedlichen Tarifen), hat die Liberalisierung des Versicherungsmarkts zu unterschiedlichen Umsetzungen geführt. Die Schuldrechtsreform (in Kraft getreten am 1.1.2002 machte eine weitere Überarbeitung der ARB 1994 und 1998 erforderlich.

Bitte verstehen Sie die nachstehend wiedergebenen Bedingungen (teilweise mit farblich hervorgehobenen Alternativen) nur als beispielhaft, Ihr Versicherungsvertrag kann (und wird) in Einzelheiten davon abweichen! Bitte bringen Sie zum Gespräch mit dem Anwalt nicht nur Ihre Versicherungspolice oder Ihre Versicherungskarte mit, das genügt nicht! Eine Beratung über den Umfang des Versicherungsschutzes ist nur bei vollständiger Kenntnis der ARB möglich!

Verlassen Sie sich bei keiner RSV darauf, dass die Ablehnung des Rechtsschutzes für eine bestimmte Angelegenheit zutreffend ist. Ablehnungsschreiben werden über die Textverarbeitung erstellt. Und die ist auch nur so "intelligent", wie der jeweilige Sachbearbeiter. Man sollte annehmen, die sollten sich wenigstens im Dschungel ihrer Vorschriften auskennen. Auch hier gilt: Vertrauen ist (selten) gut, Kontrolle ist allemal besser. Aber wie soll Ihr Anwalt kontrollieren, wenn Sie ihm nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen?


1. Inhalt der Versicherung

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Rechtsschutzversicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (§ 17), soweit sie notwendig ist (§ 18), und trägt die hierbei entstehenden Kosten (§ 5). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz

a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;

b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;

c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;

d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;

e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;

f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;

g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;

h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;

i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebensowenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;

j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;

k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.


§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

(2)
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
f) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen Der Rechtsschutzversicherer oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;

(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;

(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene Kostenbelastung durch den Versicherten vorsätzlich verursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherte habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern.


§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 – Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren bei derm Versicherer versichert ist.

(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.


§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Rechtsschutzversicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Versicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.

(2) Der Rechtsschutzversicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines Sachverständigen soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers erforderlich ist;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
h) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen;
i) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

(3)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.

(4) Der Rechtsschutzversicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,— EURO;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

(6) Abweichend von Absatz 2 b) trägt Der Rechtsschutzversicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Absatz 2 die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstand- und Streitwerte angefallen wären.


§ 6 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise. Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreise, wenn sie befristet sind. Es besteht kein Rechtsschutz für den Staat dieses erweiterten Geltungsbereiches, dessen Staatsangehörigkeit eine versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


2. Versicherungsverhältnis

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes und Widerspruchsrecht

(1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
(2) Widerspruchsrecht
Hat der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) nicht übergeben oder die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen.
Hat der Rechtsschutzversicherer auf besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht.
Fehlt die gesetzlich geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages widersprechen.

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 b Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

§ 8 Dauer und Ende des Vertrages


(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

§ 9 Versicherungsbeitrag

(1) Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen Versicherungsteuer im voraus zu zahlen. Es kann Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden Raten vereinbart werden; die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet. Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.

(2) Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und eine Zahlungsaufforderung zugehen. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate als Erstbeitrag. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Zahlungsaufforderung gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.

(3) Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge; sie sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung hinzuweisen.

(4)
a) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Zu weiteren Abbuchungsversuchen ist der Versicherer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet.
b) Kann aufgrund eines Widerspruches oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung durch Überweisung auffordern.


§ 9 Beitrag

A. Beitrag und Versicherungsteuer

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.

(3) Rücktritt

Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50  , verlangen.

C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung

Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

(2) Verzug

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

(3) Kein Versicherungsschutz

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.

(4) Kündigung

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


§ 10 Beitragsanpassung

(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der Versicherer im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Absatz (1) eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt.

(4) Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monates, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.


§ 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen Umstände

(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der Versicherer einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Rechtsschutzversicherer vom Eintritt des Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der Versicherer auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Rechtsschutzversicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Rechtsschutzversicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Rechtsschutzversicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Rechtsschutzversicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.


§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des
Versicherungsnehmers

(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Rechtsschutzversicherer später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.

(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstbewohnte Wohnung oder das selbstbewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.


§ 13 Außerordentliche Kündigung

(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monates nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.

(2) Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich zu dem in § 8 genannten Ablauf erfolgt.

§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.

(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erlangt werden kann.

(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.


§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.

(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.


§ 16 Schriftform der Erklärungen

Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind schriftlich abzugeben.



3. Rechtsschutzfall

§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, dessen Vergütung der Rechtsschutzversicherer nach § 5 Absatz 2 a) und b) trägt. Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht verantwortlich.

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Rechtsschutzversicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Rechtsschutzversicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahme zu tragen hätte.

(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) der Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung ders Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann der Rechtsschutzversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Rechtsschutzversicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung oder den Umfang der dermVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.

(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen.


§ 18 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist der Rechtsschutzversicherer der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, kann er seine Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht in den Tatsacheninstanzen.

(2) Hat der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Versicherer nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten ders Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

(3) Der Rechtsschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

§ 18 Verfahren bei unterschiedlicher Auffassung zu den Erfolgsaussichten

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,

a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder

b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass der Kostenaufwand für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht und/oder hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


§ 19 Klagefrist

Lehnt der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Ablehnung der Versicherer oder die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.


§ 20 Zuständiges Gericht

(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Rechtsschutzversicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.

(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann der Rechtsschutzversicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.



4. Formen des Versicherungsschutzes

§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.

(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
– PKWs, Kombis, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger,
– Nutzfahrzeuge bis 2 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge,
Zugmaschinen, Traktoren, Sonderfahrzeuge sowie Anhänger,
– Nutzfahrzeuge über 2 bis 4 t Nutzlast sowie Anhänger,
– Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
sowie Anhänger,
– Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger,
– Taxen, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Wohnmobile mit Vermietung sowie
Anhänger.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).

(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).

(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.

(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.

(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.

(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug (Fahrzeug-Rechtsschutz) veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.

Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.

§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.

(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.

(4) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),

Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).

(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.

(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen oder nicht auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.

(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und soweit vereinbart für den mitversicherten Personenkreis auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in der Eigenschaft als

a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,

b) Fahrgast,

c) Fußgänger und

d) Radfahrer.

(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

(9) Ist im Fall der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart, auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.

Klausel - Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (soweit vereinbart)

Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 7 besteht der jeweilige Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, wenn dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000   - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausübt.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten, soweit der hieraus jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6.000   übersteigt.

Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000   im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000  , wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Abs.1 für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel um.

Klausel - Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige/Familien (soweit vereinbart)

Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 7 besteht der jeweilige Versicherungsschutz auch für den ehelichen oder wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, den laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Lebenspartner und die minderjährigen Kinder, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000   - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben.

Der Verkehrs-Rechtsschutz besteht für die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, wenn innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung eine eigene Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten, soweit der hieraus jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6.000   übersteigt.

Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Ehegatte oder Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000   im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000  , wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Abs.1 für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel um.

§ 21a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für:
a) den Versicherungsnehmer,
b) seinen ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner,
c) eine andere im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als:
aa) Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse nicht zulassungspflichtiger oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge,
bb) Fahrgast,
cc) Fußgänger und
dd) Radfahrer.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Eigentümer nicht zulassungspflichtiger
oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge (§ 2 d),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).


§ 22 Fahrer-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 um, falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.

(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.

(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei dem Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.


§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.

(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).

(4)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).

(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,— EURO (10.000,— Euro) – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.


§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.

(3)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).

(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.


§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,— EURO – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).

(4)
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).

(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,— EURO im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von 12.000,— EURO, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.


§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,— EURO – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
d) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) und b) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k).
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis: Versicherbar über § 29).

(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 c) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.

(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind solche zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.

(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,— EURO im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von 12.000,— EURO, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge – und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.

(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen derm Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.


§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind
a)
aa) der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen, dort wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ee) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ff) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
gg) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis ff) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der in Abs. 4 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
hh) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis ff) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 a) gg) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.

(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.

(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.


§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind
a) der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die in Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes im Versicherungsschein genannten und bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
e) die unter Abs. 1 b) und 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
– Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
– Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, für im Versicherungsschein
bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 2 c)
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich,
die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der
Luft sowie Anhängern, nicht jedoch bei gewerblicher Nutzung von Motorfahrzeugen
zu Wasser und in der Luft. (§ 2 d)
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für den privaten Bereich, die Ausübung
nichtselbständiger sowie selbständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
der im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhängern, (§ 2 e),
– Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
– Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
– Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k),
– Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der unter Absatz 2 d) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.

(4) Der Versicherungsschutz kann auf Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit (§ 2 d) erweitert werden.

(5) Es besteht kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer eigenen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit mitversicherter Personen gemäß Abs. 2 a) bis c) sowie für auf deren Geschäftsbetrieb zugelassene Motorfahrzeuge.

(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.


§ 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz fü Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige

(1) Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers
a) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmer stehen;
b) die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit für sich abgeschlossen hat.

(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen für zulassungspflichtige oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft (Hinweis: Versicherbar über § 28) sowie aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit dem Versicherer.
Abweichend von § 3 Abs. 5 besteht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Millenniumwechsel bei grober Fahrlässigkeit kein Rechtsschutz.


§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
– Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
– Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
– Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb),
– Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).



A. Klauseln

(1) Klausel zu § 21 Abs. 2 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für nichtselbständig tätige Versicherungsnehmer (gültig nur für Verträge bis einschließlich ARB/98 und Tarif 01.01.1998)

Als gleichartige Motorfahrzeuge gelten bei einem nichtselbständig tätigen Versicherungsnehmer Personenkraft- und Kombiwagen, Krafträder einschließlich Mofa und Moped, Camping-Fahrzeuge und Wohnmobile sowie für Urlaub und Freizeit umgebaute Kraftfahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermietung von Camping-Fahrzeugen, Wohnmobilen und für die Freizeit umgebauter Kraftfahrzeuge des Versicherungsnehmers ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

(2) Klausel zu § 21 Abs. 1 und 7 ARB – Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen

Abweichend von § 21 Abs. 1 und 7 ARB besteht Versicherungsschutz auch für den ehelichen oder den im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die minderjährigen sowie die unverheirateten volljährigen Kinder, letztere jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenenes Entgelt erhalten. Hinsichtlich des ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartners gilt die Mitversicherung nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.

(3) Klausel zu § 26 Abs. 1 ARB – Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt

Abweichend von § 26 Abs. 1 ARB wird der Versicherungsschutz auf eine bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt ausgedehnt. Es besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit einschließlich bei Anmietung der Praxisräume eintreten. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für die Zeit nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzusetzen. Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, so besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 (Wartezeit) und § 4 Abs. 3 a ARB kommen insoweit nicht zur Anwendung. Unterbleibt die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Berufsausübung, ist die vorbereitende Tätigkeit einschließlich der Anmietung von Praxisräumen ohne Stellung eines entsprechenden Antrages vom Versicherungsschutz umfasst.


(4) Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB – Rechtsschutz für Ärzte in Regressverfahren

Der Versicherungsschutz des § 2 f) ARB wird erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 5 Absatz 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
Wichtig: Der Höchstbetrag, auf den die Kostenübernahme in den oben genannten Vorverfahren begrenzt ist, beträgt EURO 512,— (Euro 500,—) ohne Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall.

(5) Klausel zu § 28 Abs. 3 ARB – Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume und ihrer Einrichtungen

Der Versicherungsschutz gemäß § 2 d ARB kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Verträgen erweitert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtungen stehen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsteilen sowie Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind.

B. Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz

§ 1

(1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 - 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in § 2 Abs. 1 - 3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.


§ 2

(1) Der Versicherungsschutz umfasst
a) die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung;
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG.
(2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 43 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht.


§ 3

Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (Versicherer ARB/2000) mit Ausnahme von § 2 i) bb).



C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2001)

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nachfolgende, unter § 6 aufgeführten Kosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes-, disziplinar- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinarrechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden.

§ 2 Versicherte

(1) Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen als Versicherungsnehmer sowie für seine Inhaber, gesetzlichen Vertreter und die von ihm beschäftigten Personen (Mitversicherte), in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung können der in Absatz 1 genannte Personenkreis rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen sowie diese Unternehmen selbst mitversichert werden.
(3) Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle erhalten, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.
(4) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Tätigkeit innerhalb von 2Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei dem Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.


§ 3 Umfang der Versicherung

Der Versicherungsschutz umfasst:

a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht;
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Bei Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz; dies gilt unabhängig von der Berechtigung des Vorwurfes und vom Ausgang des Strafverfahrens.
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
d) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
e) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme).
f) die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).


§ 4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Versicherungsschutz besteht nicht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung
a) einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes als Führer eines Motorfahrzeuges;
b) einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kartellverfahren verfolgt wird.


§ 5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt:
a) in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist;
b) in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung dieser Verfahren gegen den Versicherten;
c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.


§ 6 Leistungsumfang

(1) Der Rechtsschutzversicherer trägt
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten Verfahren im Rahmen von § 5 Abs. 1 und 2 ARB;
b) die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes in der nachgenannten Höhe. Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung bei Selbständigen, Inhabern, gesetzlichen Vertretern und Prokuristen:
– im Ermittlungsverfahren EURO 4.091
– in der Hauptverhandlung je Tag EURO 1.534
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung EURO 4.091
– im Zeugenbeistand EURO 2.046
Für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten beträgt die Höchstentschädigung bei allen übrigen Versicherten:
– im Ermittlungsverfahren EURO 1.023
– in der Hauptverhandlung je Tag EURO 1.023
– in gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung EURO 1.023
– im Zeugenbeistand EURO 1.023
Die Höchstentschädigung für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten bei Firmenstellungnahmen beträgt EURO 2.557. Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde, jedoch höchstens bis zu EURO 2.557;
d) die Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich sind, jedoch höchstens bis zu einem Stundensatz des Sachverständigen von EURO 256, maximiert auf EURO 12.783 für alle Gutachten;
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
f) die Reisekosten des Versicherten gemäß § 5 Abs. 2 g) ARB bis höchstens EURO 2.557 an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat.

(2) Der Rechtsschutzversicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu EURO 51.130 für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung des Versicherer einverstanden war.

(3)
a) Der Rechtsschutzversicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme und übernimmt zusätzlich höchstens die vereinbarte Strafkaution; dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund desselben Rechtsschutzfalles neben den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes aus einem Versicherungsvertrag nach den ARB zustehen.
b) Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.


§ 7 Örtlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in Europa eintreten.


§ 8 Anzuwendendes Recht

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 und 7 bis 20 der Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (Versicherer ARB/2000 - kurz ARB).

 
 

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