Vorbemerkung:
Einzelne
Artikel auf Jurathek, kritische Bemerkungen im Forum und nicht zuletzt ein kritischer
Flyer zum Verhalten bei Polizeikontrollen blieben nicht unbemerkt. So wies das
hessische Ministerium des Inneren und für Sport, vertreten
durch das Landespolizeipräsidium, sinngemäß darauf hin, einige
von mir scharf kritisierte Praktikten gebe es in Hessen nicht.
Ich
erhielt einen Runderlass, der sich durch eine Respektierung der aktuellen Rechtsprechung
auszeichnet und den ich allenfalls durch die eine oder andere Klarstellung für
verbesserungswürdig hielte. Da sich dieser Erlass zumindest indirekt hervorragend
dazu eignet, auf die Rechte und Pflichten Betroffener hinzuweisen, sei er nachstehend
fast ungekürzt abgedruckt.
Feststellung
von Alkohol-, Medikamenten-, Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;
Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
§ 1 Allgemeines
Bei Verdacht einer
unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken
mit Alkohol auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen)
begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob eine Atemalkoholprüfung,
eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe oder eine
Haarprobe in Betracht kommen. Besonders wichtig sind diese Maßnahmen bei
Verdacht schwer wiegender Straftaten und Verkehrs straftaten, bei denen zudem
eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen (§ 7) in
Betracht kommen kann, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG.
§ 2 Atemalkoholprüfung
Atemalkoholprüfungen
(Vortest und Atemalkoholmessung) sind keine körperlichen Untersuchungen
im Sinne des § 81a StPO. Eine rechtliche Grundlage für ihre zwangsweise
Durchsetzung besteht nicht. Sie können daher, und weil sie ein aktives
Mitwirken erfordern, nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt
werden und sollen die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme
erleichtern. Die Atemalkoholmessung mittels Atemalkoholmessgerät dient
darüber hinaus auch der Feststellung, ob die in § 24 a Abs. 1 StVG
genannten Atemalkoholwerte erreicht oder überschritten sind. Wird die Atemalkoholprüfung
abgelehnt oder das Test- oder Messgerät nicht vorschriftsmäßig
beatmet, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung
eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen. Für
die Belehrung gilt Abs. 1 Nr. 1 entsprechend auch für den Vortest.
(1) Verfahren
bei der Atemalkoholmessung
Die Verwertbarkeit
der Atemalkoholmessung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass
Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden.
Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung der folgenden Regeln
durchgeführt werden.
1. Belehrung
Vor Durchführung
der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber
zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt
wird. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder
Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck der Messung sind
zu erläutern und auf die Folgen einer Weigerung. oder einer nicht vorschriftsmäßigen
Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.
2. Gewinnung
der Atemprobe
Zur Atemalkoholmessung
dürfen nur von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Braunschweig
und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden gültig
geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss von dazu
ausgebildeten Personen unter Beachtung des in DIN VDE 0405 Teil 3 beschriebenen
Verfahrens und der für das jeweilige Mess Nachtr. Hess. 5/01 gerät
gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden. Der Messvorgang,
der sich aus zwei Einzelmessungen zusammensetzt, darf frühestens 20 Minuten
nach Trinkende erfolgen (Wartezeit).
Das Messpersonal
achtet dabei besonders auf Umstände, durch die der Beweis wert der Messergebnisse
beeinträchtigt werden kann, vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer
der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke unverletzt ist, das Messgerät
keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist und stellt namentlich sicher,
dass die Daten der betroffenen Person ordnungsgemäß in das Messgerät
eingegeben werden, das Mundstück des Messgerätes gewechselt wurde
und die betroffene Person in einer Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor
Beginn der Messung keine Substanzen aufnimmt, also insbesondere nicht isst oder
trinkt, kein Mundspray verwendet und nicht raucht. Die Kontrollzeit kann in
der Wartezeit enthalten sein. Während der Messung ist auf die vorschriftgemäße
Beatmung des Messgerätes zu achten. Nach der Messung hat sich das Messpersonal
davon zu überzeugen, dass die im Anzeigefeld des Messgerätes abgelesene
Atemalkoholkonzentration mit dem Ausdruck des Messproto kolls übereinstimmt.
Zeigt das Messgerät eine ungültige Messung an und liegt die Ursache
in einem Verhalten der zu untersuchenden Person, so ist bei der Wiederholungsmessung
auf eine Vermeidung zu achten.
3. Messprotokoll
Die Einhaltung
des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels
Messprotokollausdruck zu dokumentieren. Auf dem von dem Messgerät erstellten
Ausdruck bestätigt das Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung
des Gerätes befugt ist und die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung
des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll ist
für Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die
Dienststelle der den Test durchführenden Person anzugeben. Das Messprotokoll
ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
(2) Löschung
der personenbezogenen Daten
Naich Durchführung
der Messungen und Ausdruck des Messprotokolls sind die pernenbezogenen Daten
aus dem Messgerät zu löschen.
§
3 Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
(1)
Rechtliche Grundlagen
1. Beschuldigte
und Betroffene
Bei Beschuldigten
und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche Untersuchung
sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für
das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit
zu befürchten ist (§ 81 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG). Betroffene
haben jedoch nur die Blutentnahme und andere geringfügige Eingriffe zu
dulden (§ 46 Abs. 4 OWiG).
2. Andere
Personen
Bei anderen Personen
als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne ihre Einwilligung
a) die körperliche
Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht
kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich
an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81 c Abs. 1 StPO, § 46 Abs.
1 OWiG)
b) die Blutentnahme
nur zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten
und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist
(§ 81 c Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
In diesen Fällen
können die Untersuchung und die Blutentnahme aus den gleichen Gründen
wie das Zeugnis verweigert werden; beide Maßnahmen sind ferner unzulässig,
wenn sie der betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände nicht
zugemutet werden können (§ 81 c Abs. 3, 4 StPO, § 46 Abs. 1
OWiG).
3. Verstorbene
Bei Leichen
sind Blutentnahmen zur Beweissicherung nach § 94 StPO zulässig.
(2)
Gründe für die Anordnung
1. Regelfälle
für die Anordnung
Eine körperliche
Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel anzuordnen bei Personen,
die verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol oder von sonstigen
auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamenten, Drogen)
a) eine
Straftat begangen zu haben, namentlich
aa) ein Fahrzeug
im Straßenverkehr geführt zu haben mit 0,3 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums
zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall
gekommen ist;
bb) ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt;
cc) ein Fahrrad
im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr
Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt;
dd) ein Schienenbahn-
oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt
zu haben, obwohl aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden muss,
dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen;
b) eine
Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, namentlich
aa) im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a
StVG genannten berauschenden Mittels geführt zu haben (§ 24
a Abs. 2 StVG);
bb) ein Wasserfahrzeug
geführt zu haben mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder
mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, sofern Schifffahrtspolizeiverordnungen
entsprechende Bußgeldtatbestände enthalten;
cc) nach
§ 3 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Abs. 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes;
dd) nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 5 und § 45 Abs. 2 Nr. 2 a, 3 a und
4 a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG;
ee) nach
§ 1 Abs. 3 und § 43 Nr. 3 LuftVO in Verbindung mit § 58
Abs. 1 Nr. 10 LuftVG.
2. Verkehrsordnungswidrigkeiten
Bei Personen,
die ausschließlich verdächtig sind, eine vorsätzliche oder
fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1, 3 StVG
begangen zu haben, kann entsprechend Abs. 3 Nr.1 statt der körperlichen
Untersuchung und Blutentnahme eine Atemalkoholmessung (§ 2 Abs. 1) durchgeführt
werden.
Bei anderen
Bußgeldtatbeständen, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte
enthalten oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung
bei den Betroffenen verlangen (beispielsweise § 45 Abs. 2 Nr. 2 a, 3
a und 4 a BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG), gilt dies
entsprechend.
3. Unklare
Verdachtslage
Eine körperliche
Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel auch anzuordnen
a) bei unter
Alkoholeinwirkung oder der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem
wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden Personen, die sich in oder
auf einem Fahrzeug befinden oder befunden haben, wenn die das Fahrzeug führende
Person nicht mit Sicherheit festzustellen und der Tatverdacht gegen sie,
das Fahrzeug geführt zu haben, nicht auszuschließen ist;
b) bei unter
Alkoholeinwirkung oder unter der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem
wirkender Stoffe (Medikamente, Drogen) stehenden anderen Personen (zum Beispiel
Fußgängerinnen und Fußgänger, Beifahrerinnen und Beifahrer),
wenn sie im Verdacht stehen, den Straßenverkehr gefährdet zu
haben und wenn dadurch andere Personen verletzt oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist;
c) bei Verstorbenen,
wenn Anhaltspunkte für die Einwirkung von Alkohol oder sonstigen auf
das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (Medikamente, Drogen) vorhanden
sind (zum Beispiel Alkoholgeruch, Zeugenaussage, Art des zum Tode führenden
Geschehens), es sei denn, ein Fremdverschulden ist auszuschließen;
d) bei schwer
wiegenden Straftaten und bei schweren Unfällen, die sich anhand örtlicher
oder tageszeitlicher Bedingungen, aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse
oder durch übliche Fehlverhaltensweisen nicht oder nicht ausreichend
erklären lassen;
e) wenn eine
Atemalkoholprüfung nicht durchgeführt werden kann (vgl. §
2 Satz 5).
4. Verdacht
auf Medikamenten- oder Drogeneinfluss
Anhaltspunkte
für das Einwirken sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe
(Medikamente, Drogen) sind insbesondere typische Ausfallerscheinungen oder
unerklärliche Fahrfehler, die trotz auszuschließender Alkoholeinwirkung
oder nicht eindeutiger oder ausschließlicher Alkoholbeeinflussung (zum
Beispiel nach vorhergegangenem Atemalkoholtest) festgestellt werden. Als weitere
Anhaltspunkte kommen das Auffinden von Medikamenten, Drogen oder Gegenständen,
die dem Konsum von Betäubungsmitteln dienen sowie die positive Kenntnis
früherer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
in Betracht.
(3)
Verzicht auf die Anordnung
1. Eine körperliche
Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich unterbleiben
a) bei den
Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung
(§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung
(§ 303 StGB);
b) bei leichten
Vergehen und bei Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der in § 3 Abs.
2 Nr. 1 genannten Regelfälle, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Täter oder die Täterin schuldunfähig oder
vermindert schuldfähig sein könnte (§§ 20, 21, 323 a
StGB, § 12 Abs. 2, § 122 OWiG);
c) wenn im
Rahmen der Atemalkoholprüfung bei vorschriftsmäßiger Beatmung
des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder Atemalkoholmessgerät)
weniger als 0,25 mg/l (oder 0,5 Promille) angezeigt werden;
d) wenn die
entsprechend § 3 Abs. 1 durchgeführte Atemalkoholmessung einen
Atemalkoholwert unter 0,55 mg/l ergeben hat und lediglich der Verdacht ei
ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit
nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG besteht.
2. Ausnahmen
Die Maßnahmen
müssen auch in diesen Fällen angeordnet werden
a) falls sie
nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten
des Einzelfalles (Schwere oder Folgen der Tat, Verdacht auf Medikamenten-
oder Drogeneinfluss, relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise geboten
sind,
b) falls das
Testergebnis zwar einen unter 0,25 mg/l (oder 0,5 Promille) liegen den Atemalkoholwert
ergibt, der Test aber erst später als eine Stunde nach der Tat durchgeführt
werden konnte und
aa) äußere
Merkmale (zum Beispiel gerötete Äugen, enge oder weite Pupillen,
Sprechweise, schwankender Gang) oder
bb) die Art
des nur durch alkoholtypische Beeinträchtigung erklärbaren Verkehrsverhaltens
auf eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit hindeuten;
c) auf Weisung
der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft an die Polizei.
(4) Zuständigkeit
für die Anordnung
Die Anordnung
einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme steht der Richterin
oder dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung
auch der Staatsanwaltschaft, deren Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten und den
Verfolgungsbehörden zu. Sollen Minderjährige oder Betreute, die
nicht beschuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer
Blutent nahme unterzogen werden, so kann ausschließlich die Richterin
oder der Richter die Maßnahme anordnen, falls die gesetzliche Vertretern
oder der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung
ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist (§
81 a Abs. 2, § 81 c Abs. 3 und 5, § 98 Abs. 1 StPO, § 46 Abs.
1 und 2, § 53 Abs. 2 OWiG).
(5) Verfahren
bei der Blutentnahme
1. Entnahme
der Blutprobe
Blutentnahmen
dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten (einschließlich
solcher im Praktikum) nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt
werden. Ersuchen um Blutentnahmen sind an Ärztinnen oder Ärzte zu
richten, die dazu rechtlich verpflichtet oder bereit sind. Ändere Ärztinnen
oder Ärzte sind nicht verpflichtet, Ersuchen um Blutentnahmen nachzukommen.
Da die Richtigkeit
der bei der Untersuchung auf Alkohol sowie Drogen und Medikamente gewonnenen
Messwerte wesentlich von der sachgemäßen Blutentnahme abhängt,
ist dabei grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
a) Das Blut
ist möglichst bald nach der Tat zu entnehmen.
b) Es ist durch
Venen-Punktion mittels eines von der zuständigen Landesbehörde
zugelassenen Blutentnahmesystems zu entnehmen, bei dem die Verletzungs und
Kontaminationsgefahr minimiert ist. Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten
nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein
muss, zu desinfizieren. Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der
oberen Extremitäten vorzunehmen. Zumindest für die jeweiligen
Nadelsysysteme und Tupfer sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.
c) Bei Leichen
ist das Blut in der Regel aus einer durch Einschnitt freigelegten Oberschenkelvene
zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spuren vernichtet werden.
Falls bei einer Obduktion die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene nicht
möglich ist, müssen die Entnahmestelle und die Gründe für
ihre Wahl angegeben werden.
2. Protokoll
Die polizeiliche
Vernehmung oder Anhörung über die Aufnahme von Alkohol, Drogen oder
Medikamenten sowie die körperliche Untersuchung sind nach Maßgabe
des Vordrucks Nr. 3.435 OFD (Anlage 1) vorzunehmen. Sie sind möglichst
umgehend nach der Tat durchzuführen; um den zur Zeit der Tat bestehenden
Grad der alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingten Einwirkung festzustellen.
Das Protokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen. Die Ausfertigung, die
der Untersuchungsstelle übersandt wird, ist in der Weise zu anonymisieren,
dass zumindest Anschrift, Geburtstag und Geburtsmonat nicht übermittelt
werden.
3. Anordnung-
oder Anwendung von Zwang
Beschuldigte
oder Betroffene, die sich der körperlichen Untersuchung oder Blutentnahme
widersetzen, sind mit den nach den Umständen erforderlichen Mitteln zu
zwingen, die körperliche Untersuchung und die Blutentnahme zu dulden.
Gegen andere Personen als Beschuldigte oder Betroffene (vgl. § 3 Abs.
1 Nr. 2) darf unmittelbarer Zwang nur auf besondere richterliche Anordnung
angewandt werden (§ 81 c Abs. 6 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
4. Zweite
Blutentnahme
Eine zweite Blutentnahme
ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Dazu besteht zum Beispiel Anlass;
wenn
a) Anhaltspunkte
für die Annahme gegeben sind, dass Beschuldigte oder Betrof fene innerhalb
einer Stunde vor der ersten Blutentnahme Alkohol zu sich ge nommen haben;
b) sich Beschuldigte
oder Betroffene auf Nachtrunk berufen oder Anhaltspunkte für einen
Nachtrunk vorliegen.
Die zweite Blutentnahme
soll 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme erfolgen.
5. Sicherung
der Blutproben
Die die körperliche
Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr zu beauftragende
Person soll bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen sein. Sie hat darauf
zu achten, dass Verwechselungen von Blutproben bei der Blutentnahme ausgeschlossen
sind.
Die bei der Blutentnahme
anwesende Person ist auch für die ausreichende Kennzeichnung der Blutprobe
oder der Blutproben verantwortlich. Zu diesem Zweck sind mehrteilige Klebezettel
(Vordruck Nr. 3.436 OFD) zu verwenden, die jeweils dieselbe Identitätsnummer
tragen (Anlage 2).
Die für
die Überwachung verantwortliche Person hat die Teile des Klebezettels
übereinstimmend zu beschriften. Ein Teil ist auf das mit Blut gefüllte
Röhrchen aufzukleben. Der zweite Abschnitt ist auf das Untersuchungsprotokoll
aufzukleben, das der Untersuchungsstelle übersandt wird. Ihm ist zugleich
der dritte Abschnitt lose anzuheften. Er ist nach Feststellung des Blutalkohol-
oder Drogengehalts für das Gutachten zu verwenden. Der vierte Teil des
Klebezettels ist in die Ermittlungsvorgänge einzukleben. Bei einer zweiten
Blutentnahme ist auf den Klebezetteln die Reihenfolge anzugeben. Die Richtigkeit
der Beschriftung ist von der Ärztin oder dem Arzt zu bescheinigen.
Die bruchsicher
verpackten Röhrchen sind auf dem schnellsten Weg der zuständigen
Untersuchungsstelle zuzuleiten. Bis zur Übersendung sind die Blutproben
möglichst kühl, aber ungefroren zu lagern.
6. Verfahren
bei der Untersuchung
Die Untersuchungsstelle
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
Verwechselungen von Blutproben ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungen über
die Kennzeichnung der Proben und die Ergebnisse der Bestimmung von Blutalkohol
oder von berauschenden Mitteln und deren Abbauprodukten sind für die
Dauer von sechs Jahren aufzubewahren, damit sie gegebenenfalls dem Gericht
oder der Verfolgungsbehörde vorgelegt werden können.
Die Blutalkoholbestimmung
für forensische Zwecke ist nach den vom Bundesgesundheitsamt aufgestellten
Richtlinien durchzuführen.
Wird die rechtlich
zulässige Variationsbreite überschritten, muss die Analyse wiederholt
werden. Dem Gutachten sind dann nur die Ergebnisse der zweiten Untersuchung
zugrundezulegen. Tritt ausnahmsweise auch bei dieser eine Überschreitung
der zulässigen Variationsbreite ein, so ist dies im Gutachten zu erläutern.
Weichen Sachverständige
im Einzelfall von den vorstehenden Grundsätzen ab, so haben sie dem Gericht
oder der Verfolgungsbehörde darzulegen, ob hierdurch die Zuverlässigkeit
des Untersuchungsergebnisses beeinträchtigt wird.
Die Untersuchungsstellen
haben zur Gewährleistung einer gleich bleibenden Zuverlässigkeit
ihrer Ergebnisse laufend interne Qualitätskontrollen vorzunehmen und
regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen.
Das Gutachten
der Untersuchungsstelle ist umgehend der Behörde zuzuleiten, die die
Untersuchung veranlasst hat, sofern diese nicht die Übersendung an eine
andere Stelle angeordnet hat.
Die Blutprobenreste
sollen gekühlt, das Blutserum muss tiefgekühlt aufbewahrt werden.
§
4 Urinproben
Ergeben sich Anhaltspunkte
für die Einnahme von Medikamenten oder Drogen, ist im Fall des Verdachts
einer Straftat oder einer schwer wiegenden Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel
nach § 24 a Abs. 2 StVG) neben der Blutentnahme auf die Abgabe einer Urinprobe
hinzuwirken. Die Entscheidung trifft die die Blutentnahme anordnende Person
grundsätzlich nach ärztlicher Beratung. Eine solche Maßnahme
ist jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Diese ist
hierüber zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Für
die Untersuchung der Urinprobe sollte Urin in ausreichender Menge (möglichst
50 bis 100 ml) zur Verfügung stehen.
Gibt die betroffene
Person eine Urinprobe nicht ab, ist bei der Blutentnahme darauf zu achten, dass
nicht nur die für die Alkoholfeststellung übliche Blutmenge (ca. 8
bis 10 ml) entnommen wird. In diesen Fällen sollen im Hinblick auf weiter
gehende Untersuchungen mindestens 15 ml Blut der betroffenen Person entnommen
werden.
Bis zur Übersendung
sind Urinproben möglichst kühl zu lagern. Sie müssen in dichtschließenden
Behältnissen sowie festem Verpackungsmaterial gegebenenfalls gemeinsam
mit gleichzeitig entnommenen Blutproben auf schnellstem Weg der zuständigen
Untersuchungsstelle zugeleitet werden.Zur Sicherung der Urinprobe ist ebenfalls
der Vordruck Nr. 3.436 OFD zu verwenden. Die Untersuchungsstelle hat die Urinprobe,
soweit sie nicht einer sofortigen Untersuchung unterzogen wird, zur Sicherung
einer gerichtsverwertbaren Untersuchung auf berauschende Mittel unverzüglich
tiefzufrieren und tiefgefroren aufzubewahren.
Forensisch relevante
Analyseergebnisse sind durch Einsatz spezieller Methoden abzusichern. Der hierzu
erforderliche Standard ist durch regelmäßige interne und externe
Qualitätskontrollen zu gewährleisten. Für die Entnahme von Urinproben
bei Verstorbenen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
§
5 Haarproben
Daneben kommt die
Sicherung einer Haarprobe durch Abschneiden in Betracht, wenn die länger
dauernde Zufuhr von Medikamenten und Drogen in Frage steht. Die Entnahme einer
Haarprobe stellt eine körperliche Untersuchung dar und darf gegen den Willen
des Beschuldigten nur von der Richterin oder dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft
und ihre Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten angeordnet werden (§ 81 a Abs.
2 StPO).
Die Haarprobe kann
durch Angehörige des Polizeidienstes entnommen werden.
Bei der Probenahme
ist Folgendes zu beachten:
1. Die Probenahme,
das Verpacken und Versenden darf nicht in der Nähe von Rauschmittelasservaten
stattfinden.
2. Die Entnahme
sollte in erster Linie über dem Hinterhauptshöcker erfolgen. Ist
dies nicht möglich, muss die Entnahmestelle entsprechend dokumentiert
werden.
3. Die Probe
sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang bestehen.
4. Die Haare
sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2 bis 3 cm von
der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
5. Die zusammengebundenen
Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut abzuschneiden. Sollte dies
nicht möglich sein, ist die Länge der zurückgebliebenen Haarreste
zu dokumentieren.
6. Die entnommene
Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen. Die Probenbeschriftung
mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle, Kennzeichnung von kopfnahem
Ende und Haarspitze sowie Angaben zur Länge der verbliebenen Haarreste
ist auf dem Bogen. zu vermerken.
Für die Sicherung
der Qualität der Untersuchung gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§
6 Vernichtung des Untersuchungsmaterials
(1) Untersuchungsproben
Die den Betroffenen
entnommenen Untersuchungsproben einschließlich des aus ihnen aufbereiteten
Materials und der Zwischenprodukte sind unverzüglich zu vernichten, sobald
sie für das betreffende oder ein anderes anhängiges Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr benötigt werden, im Regelfall
nach rechtskräftigem Abschluss des oder der Verfahren. Etwas anderes
kann sich im Einzelfall insbesondere dann ergeben, wenn Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Umständen vorhanden sind, welche die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
einer Frist rechtfertigen können. Die Entscheidung über die Vernichtung
hat diejenige Stelle zu treffen, der jeweils die Verfahrensherrschaft zukommt.
(2) Untersuchungsbefunde
Die Untersuchungsbefunde
sind zu den Verfahrensakten zu nehmen und mit diesen nach den dafür geltenden
Bestimmungen zu vernichten.
§
7 Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen
(1) Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen
für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Abs.
1, 6 StPO, §§ 69, 69 b StGB) vor, so ist der Führerschein sicherzustellen
oder zu beschlagnahmen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1, § 111 a Abs.
6 StPO).
1. Atemalkoholprüfung
Ist ein Kraftfahrzeug
geführt worden, so hat dies jedenfalls dann zu erfolgen, wenn bei vorschriftsmäßiger
Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder
Atemalkoholmessgerät) 0,55 mg/l (oder 1,1 Promille) und mehr angezeigt
werden oder Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit bestehen.
2. Weigerung
Der Führerschein
ist auch dann sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn von einer relativen
oder absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, die beschuldigte Person
sich weigert, an der Atemalkoholprüfung mitzuwirken und deshalb eine
Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wird.
(2) Verfahren
1. Abgabe
an die Staatsanwaltschaft
Der sichergestellte
- auch freiwillig herausgegebene - oder beschlagnahmte Führerschein ist
unverzüglich mit den bereits vorliegenden Ermittlungsvorgängen der
Staatsanwaltschaft zuzuleiten oder - bei entsprechenden Absprachen - dem Amtsgericht,
bei dem der Antrag nach § 111 a StPO oder Antrag auf beschleunigtes Verfahren
nach § 417 StPO gestellt wird. Die Vorgänge müssen vor allem
die Gründe enthalten, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
erforderlich erscheinen lassen.
2. Rückgabe
an Betroffene
Steht fest, dass
lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt und befindet sich der
sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein noch bei der Polizeidienststelle,
ist seine Rückgabe an die betroffene Person unverzüglich im Einvernehmen
mit der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
3. Ausländische
Führerscheine
Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 2 Nr. 2 gelten auch für von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerscheine,
sofern die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz
im Inland hat. Handelt es sich um andere ausländische Führerscheine,
die zum Zwecke der Anbringung eines Vermerkes über die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind
(§ 111 a Abs. 6 StPO), gelten sie mit der Maßgabe, dass diese Führerscheine
nach der Anbringung des Vermerkes unverzüglich zurückzugeben sind.
§
8 Bevorrechtigte Personen
(1) Abgeordnete
Soweit von Ermittlungshandlungen'Abgeordnete
des Deutschen Bundestages, der Gesetzgebungsorgane der Länder oder Mitglieder
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen
sind, wird auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. Januar
1983 (P 115 -640180/9, GMBI. S. 37; StAnz. S. 722) verwiesen.
Danach ist es
nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern
zulässig, nach Maßgabe von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. h, 192 b Abs.
1 RiStBV Abgeordnete zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeidienststelle und
zu einer Ärztin oder einem Arzt zu bringen.
Die sofortige
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines eines oder einer
Abgeordneten ist nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich
fernmündlich zu unterrichten.
Mitglieder des
Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt
werden.
(2) Diplomatinnen,
Diplomaten u. a.
Bei Personen,
die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind Maßnahmen
nach § § 81 a, 81 c StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins
nicht zulässig (§§ 18, 19 GVG). Bei Angehörigen konsularischer
Vertretungen sind sie nur unter gewissen Einschränkungen zulässig;
danach kommt eine Immunität von Konsularbeamtinnen, Konsularbeamten und
Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals nur dann in Betracht,
wenn die Handlung im engen sachlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben steht (zum Beispiel nicht bei Privatfahrten). Soweit eine Strafverfolgung
zulässig ist, werden bei Verdacht schwerer Straftaten gegen die zwangsweise
Blutentnahme aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde
keine Bedenken zu erheben sein (vgl. Rundschreiben des Bundesministers des
Innern vom 17. August 1993 - P 16 - 640 005/1 GMBI. S. 589; StAnz. 1994 S.
1558 sowie Nr. 193 bis 195 RiStBV).
(3)
Stationierungsstreitkräfte
1. Grundsätze
Bei Mitgliedern
der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörigen
sind Maßnahmen nach § § 81 a, 81 c StPO grundsätzlich
zulässig (vgl. Art. VII NATO-Truppenstatut), soweit die Tat
a) nach deutschem
Recht, aber nicht nach dem Recht des Entsendestaates (dessen Truppe hier
stationiert ist) strafbar ist, oder
b) sowohl nach
deutschem Recht als auch nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist,
jedoch nicht in Ausübung des Dienstes begangen wird und sich nicht
lediglich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des Entsendestaates
oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines Mitgliedes der Truppe,
deren zivilen Gefolges oder anderer Angehörige richtet, und die deutschen
Behörden nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichten.
In allen anderen
Fällen ist von der Anwendung der § § 81 a, 81 c StPO abzusehen,
da das Militärrecht verschiedener Stationierungsstreitkräfte die
Blutentnahme gegen den Willen der Betroffenen für unzulässig erklärt.
2. Erlaubnisse
zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
Auf Führerscheine,
die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges
von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher
Kraftfahrzeuge erteilt worden sind, ist § 69 b StGB nicht anwendbar (Art.
9 Abs. 6 a und b NTS-ZA). Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Führerscheines
ist deshalb nicht zulässig. Jedoch nimmt die Polizei den Führerschein
im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung (Art. 3 NTS-ZA) in Verwahrung
und übergibt ihn der zuständigen Militärpolizeibehörde.
3. Erlaubnisse
zum Führen privater Kraftfahrzeuge
Führerscheine
zum Führen privater Kraftfahrzeuge, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte
oder des zivilen Gefolges und deren Angehörigen im Entsendestaat oder
von einer Behörde der Truppe erteilt worden sind, können ausnahmsweise
in den Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben,
nach Maßgabe des § 69 b StGB entzogen werden (Art. 9 Abs. 6 b NTS
ZA). Bis zur Eintragung des Vermerks über die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis kann der Führerschein sichergestellt oder nach §
111 a Abs. 6 Satz 2 StPO auch beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist
jedoch nur anzuordnen, wenn die Militärpolizei erklärt, keine Ermittlungen
führen zu wollen. Erscheint die Militärpolizei nicht oder nicht
rechtzeitig, so ist unverzüglich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft
über die Beschlagnahme einzuholen.
§
9 Kosten
Die Kosten der
körperlichen Untersuchung, der Blutentnahme und -untersuchung sowie der
Urin- und Haarprobe und deren Untersuchung sind zu den Akten des Strafverfahrens
oder des Bußgeldverfahrens mitzuteilen. Über die Pflicht der Kostentragung
wird im Rahmen des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens entschieden.
Eine vorherige Einziehung unterbleibt.
§
10 In-Kraft-Treten
Der Gemeinsame
Erlass vom 31. Mai 1995 (StAnz. S. 1872, 2129; JMBl. S. 630) tritt mit Ablauf
des 29. Februar 2000 außer Kraft. Dieser Gemeinsame Erlass ergeht im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und tritt am 1. März
2000 in Kraft.