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  Michael Hettenbach
Rechtsanwalt
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Alkohol und die strafrechtlichen Folgen

 
   
 

 

3. Mit welcher Strafe habe ich bei einer Autofahrt nach Genuss von ... Litern alkoholischer Getränke zu rechnen?

Die Frage lässt sich in dieser Allgemeinheit leider nicht beantworten. Es hängt davon ab, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt, weiter kommt es auf die Promillezahl an, ob Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten oder nicht und schließlich, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt wurden und - wenn man das bejaht - ob die Gefährdung und Schädigung auf den genossenen Alkohol oder andere Randumstände zurückzuführen ist. Um es noch ein wenig zu komplizieren: Auch die Frage, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist für die Strafzumessung von Bedeutung.

Lassen Sie uns zunächst einmal die am häufigsten auftauchenden Fachbegriffe klären.

Die gesetzlichen Regelungen, welcher Blutalkoholgehalt (Atemalkoholgehalt) wann wie bestraft wird, sind unübersichtlich und teilweise unvorhersehbar geregelt. Die Rechtsfolgen lassen sich noch nicht einmal für Juristen immer mit Sicherheit vorhersagen. Weiter unten (unter Ziffer 3.4) finden Sie einige ungefähre Anhaltspunkte für die Frage, welche Strafe bei bestimmten Verstößen zu erwarten sein könnte.

3.1 Grundbegriffe

Zum besseren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sollen zunächst einmal einige Grundbegriffe definiert werden:

3.1.1 AAK - Atemalkoholkonzentration

Die AAK spielt nach derzeitiger gesetzlicher Regelung im Bereich von 0,25 Milligramm pro Liter (mg/l) oder mehr bzw. im Bereich von 0,40 Milligramm pro Liter oder mehr eine Rolle. Simpel ausgedrückt: Wer trinkt, dessen Atem enthält Alkohol. Die Atemalkoholkonzentration ist eine Gaskonzentration und wird in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l) angegeben. Theoretisch kann man die AAK-Werte verdoppeln, um auf die jeweiligen BAK - Werte zu kommen. Ein Wert von 0,3 AAK entspräche also einem Wert von 0,6 Promille.

Noch sind die Messmethoden der AAK nicht hinreichend sicher, insoweit sei auf die obigen Ausführungen in Kapitel I unter Ziffer 4 verwiesen.

3.1.2 BAK - Blutalkoholkonzentration

Wie kommt es eigentlich zu einer bestimmten Blutalkoholkonzentration?

Die Aussage, bei einem bestimmten Fahrer habe man eine BAK von 0,8 Promille festgestellt, besagt, dass im Blut des Betroffenen eine Alkoholkonzentration von 0,8/1000 vorgefunden wurde. Ein Liter Blut entspricht ca. 1000 Gramm. Pro Liter Blut sind also 0,8 Gramm reiner Alkohol gelöst. Dieser Alkohol verteilt sich relativ gleichmäßig im wasserhaltigen Körpergewebe, also auch im Gehirn, nicht aber im sonstigen Körpergewebe (Knochen, Fett).

Bei der Frage, wie viel Alkohol getrunken werden muss, um eine bestimmte Alkoholkonzentration zu erreichen, sind verschiedene Faktoren maßgeblich.

Eine wichtige Rolle spielt das Körpergewicht, es ist aber nicht alleine entscheidend. Ein Mann mit einer Größe von 1,95 m und 85 kg Körpergewicht wird bei gleicher Trinkmenge einen geringeren Promillewert haben, als ein Mann mit einer Körpergröße von 1,75 m und gleichfalls einem Körpergewicht von 85 kg, denn im Fettgewebe ist der Alkohol nicht löslich.

Ein weder übermäßig schlanker noch übermäßig dicker Mann hat im Körper ca. 70% wasserhaltiges Körpergewebe, eine Frau dagegen nur ca. 60%. Das heißt, dass eine Frau bei gleichem Körpergewicht und gleicher Trinkmenge eine ca. 15 % höhere Blutalkoholkonzentration erreicht. Diese Faktoren sind bei der Bemessung der Blutalkoholkonzentration zu berücksichtigen, man spricht in diesem Zusammenhang vom Reduktionsfaktor.

Ein weiterer Faktor sind die zugeführten Getränke. Ein Liter Bier enthält weniger Alkohol als ein Liter Wein. Der Alkoholgehalt von Getränken wird üblicherweise angegeben in Vol % (Volumenprozent).

Vol % für verschiedene Getränke:

  •  Bier: 4,0 bis 5,5 Vol %
  •  Weißwein: 9,5 bis 12,0 Vol %
  •  Rotwein: 11,5 bis 13,5 Vol %
  •  Likör: 15,0 bis 25,0 Vol %
  •  Schnaps: 35,0 bis 45,0 Vol %

Alkohol ist leichter als Wasser, deswegen müssen die Volumenprozent jeweils noch in Gewichtsprozent umgerechnet werden. Der Umrechnungsfaktor ist 0,8.

Um die Berechnungen noch etwas zu komplizieren: Es gibt es zwei Faktoren, die von Mensch zu Mensch und bei ein und dem selben Menschen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich ausfallen können. Hier handelt sich einmal um den Resorptionsfaktor, zum anderen um den individuellen Abbauwert.

Da sich das etwas "trocken" anhört, ein Berechnungsbeispiel.

Herr X, 75 kg schwer, sitzt mit seinen Kegelbrüdern zusammen. Er trinkt, gleichmäßig auf den Abend verteilt, in der Zeit zwischen 20 und 24 Uhr zwei halbe Liter Bier und zwei 0,25 Liter Wein. Gegen 24 Uhr verlässt er die Gaststätte. Mit welchem Alkoholgehalt muss er rechnen?

Nach einer von Widmark entwickelten Formel ist eine erste Näherungsberechnung ganz "einfach". Die Formel lautet: A = c x p x r. Die Buchstaben stehen für folgende Werte:

A = die im Körper vorhandene Alkoholmenge in Gramm

c = die Alkoholkonzentration in Promille

p = das Körpergewicht in Kilogramm

r = der Reduktions- oder Verteilungsfaktor
In der Regel gesucht ist die Blutalkoholkonzentration in Promille, dann lautet die Formel: c = A : (p x r).

Dies ergibt auf den Fall übertragen folgende Alkoholberechnung: 1 Liter Bier mit 5 Volumenprozent ergibt ca. 40 g reinen Alkohol 1000 x 5% (Volumenprozent) x 0,8 (Umrechnungsfaktor) entspricht 40g reinen Alkohols. Der Reduktionsfaktor wird bei Männern mit 0,7 angenommen.

Die Blutalkoholkonzentration müsste eigentlich betragen 40 : 75 x 0,7 = 0,76, so dass sich alleine für das Bier ein theoretischer Promillewert von 0,76 errechnet. Der Wein ergibt (bei angenommenen 12 Vol %) 48 Gramm reinen Alkohol, für den Wein errechnen sich also 48 : 75 x 0,7 sprich 0,91 Promille. Theoretisch hätte F stolze 1,68 Promille. Dennoch läuft er noch einigermaßen geradeaus aus der Tür. Woran liegt das? Zum einen am

  • Alkoholabbau. Etwa 15 Minuten nach Trinkbeginn fängt die Leber an, den genossenen Alkohol abzubauen. Der Abbauwert liegt normalerweise zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde. (Soweit die Theorie. In Messversuchen kann man einen Abbau von mehr als 0,2 Promille und unter 0,1 Promille beobachten). Der letztlich festgestellte Promillewert wird schließlich beeinflusst durch das
  • Resorptionsdefizit. So wie es Menschen gibt, die essen können was sie wollen und dennoch schlank bleiben und Menschen, die schon beim Blick auf ein Sahnetörtchen zunehmen, so gibt es gute und schlechte Verwerter von Alkohol. Das Resorptionsdefizit liegt in der Regel zwischen 10 % und 30 %, es wurden aber auch schon "Ausreißer" von zwischen 5 % und 45 % festgestellt.

Ist X ein schlechter "Futterverwerter", d.h. resorbiert sein Körper den Alkohol nur teilweise, können diese Werte mehr oder minder drastisch unter dem errechneten Wert liegen. Im ungünstigsten Fall hat F nach Nachberechnung durch ein gängiges Promilleberechnungsprogramm 1,11 Promille, im günstigsten Fall 0,5 Promille. Beide Eckwerte sind nicht sehr wahrscheinlich, aber worauf soll man sich verlassen? Es gibt keine verlässliche Berechnungsmethode!

3.1.3 Ausfallerscheinungen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Nun sollte man ja annehmen, ein Kraftfahrer sei selbst in der Lage, den Grad seiner Alkoholisierung realistisch einzuschätzen. (Ein Einwand, der nicht selten auch von Verkehrsrichtern zu hören ist). Statt vieler, zwei Gegenargumente: Einmal ist Selbstüberschätzung nach Alkoholgenuss geradezu typisch. F will möglicherweise nicht mehr wahrnehmen, wie angeschlagen er ist. Gerade labile Menschen fühlen sich nach Alkohol endlich einmal als "ganzer Kerl". Zum anderen erwischt es paradoxerweise häufig die "Vorsichtigen". Wenn F ab 24 Uhr keinen Alkohol mehr trinkt, sich vielleicht noch einen Kaffee bestellt, scheint die alkoholische Beeinträchtigung nach ca. 90 Minuten abzunehmen. Das scheint aber auch nur so, wie praktische Fahrtests beweisen. F macht immer noch gravierende Fahrfehler, aber er regt sich nicht mehr darüber auf.

Wer ein Fahrzeug, insbesondere ein Kraftfahrzeug, führt, muss jederzeit, also auch in unvorhersehbaren Situationen in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Alkohol beeinträchtigt diese Fahrtüchtigkeit, besser ausgedrückt diese Fahrsicherheit. Ab einem Wert von 0,3 Promille sind je nach Alkoholgewöhnung Ausfallerscheinungen festzustellen. Ab 1,1 Promille (der Wert errechnet sich aus dem Grenzwert von 1 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1) kommt es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen nicht mehr an, jeder Mensch mit einem solchen Wert ist absolut fahrunsicher.

Zwischen 0,3 Promille und unter 1,1 Promille besteht eine schwer zu fassende Grauzone. Juristen sprechen in diesem Bereich von der relativen Fahruntüchtigkeit. Der Begriff ist irreführend, entweder lässt sich im Einzelfall eine Fahrunsicherheit nachweisen oder aber eben nicht. Diese Feststellung hat im Zweifel der Richter zu treffen, wobei er sich meist auf Indizien stützen muss. Entscheidend ist immer die Frage ob sich der Täter in vollkommen nüchternem Zustand anders verhalten hätte (können), als er es in angetrunkenem Zustand konkret getan hat.

Trinkungewohnte werden mit 0,3 Promille bereits erhebliche Ausfallerscheinungen an den Tag legen. Es entspricht unserer täglichen Erfahrung, dass man sich Alkoholgewöhnung antrainieren kann. Einem Menschen, der täglich oder doch fast täglich Alkohol trinkt, wird man bei 0,3 Promille noch nicht die geringsten Beeinträchtigungen anmerken.. Kritiker sprechen davon, zumindest im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bzw. des Strafrechts werde der Trinkgewohnte "belohnt". Auch für den Trinkgewohnten lässt sich aber kaum vorhersehen, wann er die kritische Schwelle überschreitet. Umso härter treffen ihn dann die gerichtlichen Sanktionen, werden Ausfallerscheinungen konkret festgestellt.

Was sind nun solche Ausfallerscheinungen? Der Begriff Ausfallerscheinung bezieht sich zum Beispiel auf das Phänomen, dass die Konzentration eines jeden Autofahrers bei etwa einem Promillegehalt von 0,3 nachlässt. Die Reaktionszeiten verlangsamen sich, der Blick wird eingeengt, die Risikobereitschaft erhöht sich, die Fähigkeit zum Geradeausfahren lässt nach, überraschende Verkehrssituationen werden schwerer verarbeitet. Klassische Ausfallsymptome wären das Fahren gegen ein stehendes Hindernis, das Fahren von Schlangenlinien, aggressive Fahrweise oder beleidigendes Auftreten und ähnliches mehr. Ausfallerscheinungen sind derzeit unter 0,3 Promille nicht, über 0,3 Promille umso eher anzunehmen, je mehr der Promillegehalt die magische Grenze von 1,1 Promille erreicht. Allerdings ergeben sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten:

Selbst ein Auffahrunfall, bei dem sich der Auffahrende darauf beruft, der (alkoholisiert) vor ihm Fahrende habe zu heftig gebremst, führt beim Auffahrenden möglicherweise nur zu einem harmlosen Bußgeld, der leicht alkoholisierte erste Fahrer hat dagegen möglicherweise mit einem Strafverfahren zu rechnen, wenn der Richter dem Auffahrenden glaubt.

Die Maßstäbe, die von den einzelnen Gerichten angelegt werden, sind sehr unterschiedlich. Hierzu ein Fallbeispiel: X wird von einem Polizeifahrzeug gestoppt, weil den Polizeibeamten aufgefallen ist, dass X auf einer Straße plötzlich eine Schlangenlinie fuhr. Bei dieser Gelegenheit kam er einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug nahe, ohne dies zu berühren. Bei der anschließenden Blutprobe werden bei X 0,49 Promille festgestellt. X wendet ein, er habe sich lediglich nach einer Kassette gebückt und dabei kurzfristig das Steuerrad losgelassen. Bei 0,49 Promille ist es möglich, dass sich der Polizeibeamte oder der Staatsanwalt mit dieser Erklärung begnügen, das Verfahren wird eingestellt. Je höher die gemessene Promillezahl, desto wahrscheinlicher ist eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr (Höchststrafe: Freiheitsstrafe 1 Jahr) oder eine Anklage nach §315 c (Straßenverkehrsgefährdung), weil X im Zuge der Ausweichbewegung nicht nur sich selbst, sondern auch ein Fahrzeug am Straßenrand, also eine Sache von bedeutenden Wert, gefährdet hat (Höchststrafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre + Fahrerlaubnisentzug).

 
 

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