Prozessualer Tatbegriff und Strafklageverbrauch
Prozessualer Tatbegriff und Strafklageverbrauch
siehe hierzu auch
Vertiefungsfragen
I. Einleitung
Gemäß Art. 103 III GG darf niemand "wegen derselben Tat auf Grund
der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden".
Das Grundgesetz enthält zwar keine Definition des Tatbegriffes. Das in
Art. 103 III GG enthaltene Doppelbestrafungsverbot nimmt aber auf einen "Grundsatz
des verfassungsrechtlichen Prozeßrechts Bezug", so daß mithin von dem
strafprozessualen Tatbegriff auszugehen ist (BVerfGE, 56 22).
Die durch Art. 103 III GG verfassungsrechtlich verankerte sogenannte
materielle Rechtskraft bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung und besagt, daß eine
Tat im prozessualen Sinne, die bereits Gegenstand eines durch Sachurteil abgeschlossenen
Verfahrens war, nicht noch einmal Gegenstand eines Strafverfahrens und eines Sachurteils
werden darf.
Nach diesem Grundsatz des "ne bis in idem" stellt eine
rechtskräftige Entscheidung für ein späteres Verfahren über die gleiche prozessuale
Tat ein (unbehebbares) Verfahrenshindernis dar; das Verfahren ist dann gemäß § 260 III
StPO einzustellen. Dies betrifft sowohl den Fall der Verurteilung als auch den eines
Freispruches.
Inhaltlich umfaßt die materielle Rechtskraft nur den Tenor, nicht aber
die Urteilsgründe.Voraussetzung für die materielle Rechtskraft eines Urteils ist die
formelle Rechtskraft.Diese tritt ein, wenn ein Urteil im selben Verfahren nicht mehr
anfechtbar ist, etwa weil
- die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß wirksam ein
Rechtsmittel eingelegt wurde (H 314, 319 StPO für die Berufung oder §§ 341, 346 StPO
für die Revision).
- Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder das Rechtsmittel wirksam
zurückgenommen wurde (§ 302 StPO)
- das Revisionsgericht entschieden hat, § 354 1 StPO.
Neben dem Eintritt der materiellen Rechtskraft bewirkt die formelle
Rechtskraft noch, daß das Urteil nunmehr vollstreckt werden kann.
Die Beseitigung einer einmal eingetretenen materiellen Rechtskraft bei
Urteilen kommt in Sonderfällen in Betracht, etwa bei Wiederaufnahme des Verfahrens (§§
359 ff.), Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 44 ff. StPO) sowie bei der
Aufhebung des Urteils zugunsten eines Mitangeklagten durch das Revisionsgericht (§ 357
StPO).
Aufgrund der gerade bei einer Wiederaufnahme zuungunsten des
Verurteilten wirkenden strengen Regelung des § 362 StPO bleibt eine solche Aufhebung
eines einmal rechtskräftigen Urteils regelmäßig die Ausnahme; war die Tat einmal
Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, dann bleibt es zumeist bei dem
Urteilsergebnis dieses Verfahrens.
Neben dieser im Hinblick auf die materielle Rechtskraft zentralen
Bedeutung des strafprozessualen Tatbegriffes bestimmt er für das jeweilige Verfahren den
Prozeßgegenstand und umschreibt dadurch, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in
welchem Umfang die Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorgehen dürfen.
II. Prozessualer Tatbegriff
1. Funktionen des prozessualen Tatbegriffes
Die drei wesentlichen Funktionen des prozessualen Tatbegriffes sind:
- Begrenzung des Verhandlungsstoffes: Nach dem Anklagegrundsatz darf das
Gericht nur im Rahmen der angeklagten Tat tätig werden (§§ 151, 155 StPO), so daß sich
der Eröffnungsbeschluß beispielsweise nur auf das Verhalten beziehen darf, das dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird.
- Abgrenzung § 266/265 StPO: Nur die im Eröffnungsbeschluß § 207
StPO) bezeichnete Tat ist Gegenstand der Urteilsfindung durch das Gericht (§ 264 1 StPO).
Stellt sich während der Hauptverhandlung heraus, daß auch noch eine andere Tat
zweckmäßigerweise in das Verfahren einbezogen werden sollte, dann ist dazu eine
Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erforderlich. Hat sich jedoch im Laufe der
mündlichen Verhandlung lediglich die rechtliche oder tatsächliche Betrachtungsweise des
Gerichts gegenüber der Anklageschrift bzw. dem Eröffnungsbeschluß geändert, so genügt
insoweit ein Hinweis nach § 265 1, 11 StPO, solange sich die veränderte
Betrachtungsweise im Rahmen der angeklagten Tat bewegt.
- Umfang der Rechtskraft: Nach dem Grundsatz des ne bis in idem wird
durch den Tatbegriff auch der Umfang der Rechtskraft festgelegt, Wenn das Verfahren durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist, steht einem erneuten Verfahren ein
Prozeßhindernis entgegen. Es tritt der sog. Strafklageverbrauch ein (siehe hierzu I.).
2. Begriffsbestimmung
Der prozessuale Tatbegriff ist von den materiellrechtlichen Begriffen
der Tateinheit und Tatmehrheit zu unterscheiden (Dies bedeutet aber nicht, daß diese
Begriffe nicht zur Bestimmung der prozessualen Tat hinzugezogen werden können,
Einzelheiten unter III. und IV.)
Nach der Definition des BGH (BGHSt 35, 62; 4l, 298) umfaßt eine Tat im
prozessualen Sinne das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die
Strafverfolgungsorgane (in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder im Urteil)
bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach, der Auffassung des Lebens einen
einheitlichen Vorgang bildet".
Nach BGHSt 41, 388 liegt eine Tat im prozessualen Sinne dann vor, wenn
"zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters" eine "innere
Verknüpfung" dergestalt besteht, daß "ihre getrennte Aburteilung in
verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines
einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde".
Darüber, wann ein solcher "einheitlicher geschichtlicher
Vorgang" anzunehmen ist, ist keine Einigkeit erzielt worden, den Vorzug verdient
insoweit aber eine Kombination von faktischer und normativer Betrachtungsweise (Roxin, JR
84, 346).
Da eine abstrakt-generalisierende Bestimmung der prozessualen Tat nicht
möglich ist, kann jeder Fall nur individuell bestimmt werden. Entscheidende Kriterien
dabei sind Tatort, Tatzeit, Tatobjekt sowie als normatives Kriterium die Angriffsrichtung
der Tat.
Fallbeispiel 1 (nach BGHSt 35, 80): A wird in der
Anklage vorgeworfen, einen Juwelendiebstahl (§ 242 StGB) begangen zu haben. Das LG hat
wegen Begünstigung (§ 257 StGB) verurteilt, weil es in A denjenigen gesehen hat, der die
Juwelen einige Tage nach dem Diebstahl erhalten und für den Dieb aufbewahrt hat.
Der BGH hat in dem angeklagten Diebstahl und der verurteilten
Begünstigung zwei verschiedene prozessuale Taten gesehen. Angesichts des nicht
unbeträchtlichen zeitlichen Abstandes und wegen des unterschiedlichen Gepräges beider
Handlungsweisen seien hier zwei selbständige Taten im prozessualen Sinne gegeben. Da
Diebstahl ein eigennütziges, Begünstigung aber ein fremdnütziges Delikt darstellt und
zudem im einen Fall um den Eingriff in fremdes Eigentum, im anderen Fall darum geht, einem
anderen die Vorteile aus einer fremden Tat zu sichern, liegen jeweils unterschiedliche
Angriffsrichtungen der Taten vor.
Damit stand einer Verurteilung wegen Begünstigung das
Verfahrenshindernis einer fehlenden Anklageschrift bzw. des fehlenden
Eröffnungsbeschlusses entgegen. Insoweit mußte eine Einstellung gemäß § 260 III StPO
erfolgen.
Hinsichtlich der selbständigen prozessualen Tat "Diebstahl"
war der Täter hingegen mangels Tatnachweises freizusprechen (So auch Beulke/Fahl, Jura
l998, 265, a.A. OLG Celle, daß das gesamte Verfahren nach § 260 III einstellen will).
3. Sonderproblem: Tatidentität bei völliger Verkennung des
Unrechtsgehaltes
Zu klassischen Streitfragen des Strafrechtes gehört es, ob auch dann
noch eine Straftat im prozessualen Sinne vorliegt, wenn dem Gericht bestimmte Tatsachen
unbekannt geblieben sind und daher der Unwertgehalt des Geschehens völlig verkannt hat.
Fallbeispiel 2: A wird dabei beobachtet, wie er im
Wald mehrere Schüsse abgibt. Als er gestellt wird, erklärt er, er habe auf ein Reh
gezielt, es aber nicht getroffen. Er wird vom AG wegen Jagdwilderei (§ 292 StGB) zu einer
mäßig hohen Geldstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils wird die halbverweste
Leiche des in Wirklichkeit von A erschossenen Ehemannes seiner Geliebten gefunden, Kann A
jetzt noch wegen Mordes verurteilt werden?
Nach einer Mindermeinung in der Lit. (Peters, Strafprozeß, S. 508) soll
in einem solchen Fall kein Strafklageverbrauch eintreten. Eine Tat i.S.d. § 264 StPO und
damit auch i.S.d. Art. 103 GG sei durch normative Kriterien geprägt. Da die Richtung des
Tätigkeitsaktes entscheidend sei, käme in diesem Fall ein Strafklageverbrauch nicht in
Betracht.
Nach der h.M. (siehe nur Roxin, Strafprozeßrecht, S. 450 m.w.N.) in der
Literatur ist dieses Ergebnis jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nicht nur verböten
die §§ 155 1, 207 11 Nr. 3 und 264 StPO jede juristische Einschränkung des
Tatbegriffes, vor allem würde damit aber die eindeutige Entscheidung der StPO, die
Wiederaufnahme zuungunsten des Angekl. aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel
auszuschließen, umgangen. Dieser Auffassung zufolge tritt im Fallbeispiel
Strafklageverbrauch ein, so daß A nicht mehr verfolgt werden kann.
4. Verfahrensrechtliche Folgeprobleme bei fehlender Tatidentität
Da das erkennende Gericht gemäß § 264 Il StPO nicht an die rechtliche
Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses gebunden ist, ist im Falle von Tatidentät ein
dahingehendes Abweichen unproblematisch. Insoweit genügt ein rechtlicher Hinweis nach §
265 1 StPO.
Folgeprobleme ergeben sich aber dann, wenn wie in Fallbeispiel 1 der
Täter wegen einer Tat angeklagt wird, das erkennende Gericht jedoch während des
Verfahrens feststellt, daß der Täter wegen einer anderen Tat zu verurteilen ist. Hier
lassen sich die folgenden Fallgruppen unterscheiden:
a) Während des erstinstanzlichen Verfahrens stellt das Gericht in der
Hauptverhandlung fest, daß es anstelle des angeklagten Deliktes wegen eines anderen davon
prozessual selbständigen verurteilen will: Das Gericht muß die Prozeßvoraussetzung der
ordnungsgemäßen Anklageerhebung entweder im Wege der Nachtragsanklage gemäß § 266
StPO herbeiführen (bzw. herbeiführen lassen, wobei es hierzu stets der Zustimmung des
Angekl. und des Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf) oder den Angeklagten freisprechen.
Der Freispruch bezieht sich dann nur auf die Altemative, die in der Anklageschrift und im
Eröffnungsbeschluß genannt ist. Wegen der anderen Alternative kann mangels
Strafklageverbrauchs erneut Anklage erhoben werden. Eine nachträgliche
"Ergänzung" der ursprünglichen Anklage kommt ebensowenig in Betracht wie eine
entsprechende "Auslegung" der insoweit schweigenden Anklageschrift. Wegen der
Umgrenzungsfunktion der Tat im prozessualen Sinne ist eine Heilung oder Ergänzung
insoweit ausgeschlossen.
[Anm.: Stellt das Gericht nach Anklageerhebung aber vor
Eröffnungsbeschluß fest, daß eine andere Tat gegeben ist, dann muß es gemäß § 204
StPO den Erlaß dieses Eröffnungsbeschlusses ablehnen. Die Staatsanwaltschaft kann dann
Beschwerde zum OLG einlegen (§ 210 11 StPO) oder die Anklage entsprechend umstellen.]
b) In der Berufungsinstanz lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
aa) Hat die erste Instanz unrichtigerweise wegen der nichtangeklagten
"Zweittat" (im Fallbeispiel 1 also wegen Begünstigung) verurteilt, die
Berufungsinstanz hält aber eine Strafbarkeit wegen der "Ersttat" gegeben, dann
kann sie gemäß § 328 StPO entsprechend verurteilen. Da es der Klarstellung dient, hat
nach h.M. darüber hinaus auch eine Einstellung nach § 260 III StPO zu erfolgen, da
hinsichtlich der "Zweittat" eine Verfahrensvoraussetzung, nämlich eine
entsprechende Anklageschrift bzw. ein Eröffnungsbeschluß fehlen.
bb) Bejaht das Berufungsgericht wie die erste Instanz die
"Zweittat", dann muß es das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nach § 328 StPO
aufheben und den Angeklagten freisprechen. Hinsichtlich des seiner Ansicht nach gegebenen
"Zweitdeliktes" muß es ebenfalls nach § 260 III StPO einstellen.
Da es sich um ein behebbares Prozeßhindernis handelt, kann die
Staatsanwaltschaft ebenfalls erneut Anklage erheben. c) Hinsichtlich der
Revisionsinstanzen gilt das oben zu Fallbeispiel 1 Ausgeführte.
III. Prozessualer Tatbegriff und materiellrechtliche
Konkurrenzlehre
Wenn auch zwischen den materiellrechtlichen Begriffen der Ideal- und
Realkonkurrenz auf der einen Seite und dem prozessualen Tatbegriff auf der anderen streng
zu unterscheiden ist, besteht zwischen ihnen doch - wie nachfolgend noch gezeigt werden
soll - eine enge Verbindung. Es sollen daher zunächst die Grundlagen der Konkurrenzlehre
dargestellt werden.
1. Grundlagen der Konkurrenzlehre
a) Handlungseinheit Die Formen der Handlungseinheit sind natürliche
Handlung, tatbestandliche Handlungseinheit sowie natürliche Handlungseinheit.
aa) Eine natürliche Handlung liegt dann vor, wenn der Täter mit einer
natürlichen Handlung mehrere deliktische Erfolge erzielt. (Bsp. A wirft eine Bombe in
einen Versammlungsraum, mehrere Menschen werden getötet, mehrere verletzt. Hier liegt
dieselbe Handlung i.S.d. § 52 1 StGB vor, d.h. sämtliche Delikte stehen in Tateinheit).
bb) Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist dann gegeben, wenn der
gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer
rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. In diesen Fällen handelt es sich um eine
Handlung im Rechtssinne. Welche Typen insoweit zu einer rechtlichen Bewertungseinheit
gezählt werden, zeigt die nachfolgende Tabelle.
Tabelle: Typen der tatbestandlichen Handlungseinheit
TYP |
Beschreibung |
Beispiel |
Rechtliche
Behandlung |
| Mehraktige Delikte |
Der Tatbestand kann, muß aber nicht durch
mehrere natürliche Handlungen erfüllt werden |
A stellt eine unechte Urkunde her und gebraucht diese
anschließend |
Die rechtliche Behandlung dieser Fälle ist
streitig. Nach Ansicht des BGH liegt nur eine Tat i.S, einer
natürlichen Handlungseinheit vor, wenn der Täter die Urkunde herstellt und plangemäß
davon Gebrauch macht, hingegen sei Handlungsmehrheit gegeben, wenn er erst später den
Entschluß faßt, die Urkunde auch zu gebrauchen, Nach a.A. handelt es sich im ersten Fall
um einen Fall der Gesetzeskonkurrenz (mitbestrafte Nachtat).
|
| Zusammengesetzte Deliktstatbestände |
Der Tatbestand des mehraktigen Delikts kann
nur durch mehrere Ausführungshandlungen erfüllt werden, Eine dieser
Ausführungshandlungen trägt zugleich zu einer anderen Gesetzesverletzung bei
(Teilidentität von Ausführungshandlungen) |
A schlägt die H, um ihr anschließend die Handtasche zu
entreißen. |
Zwischen den Delikten Körperverletzung gem,
§ 223 StGB und Raub gem, § 249 StGB besteht aufgrund der Teilidentität der
Ausführungshandlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit Idealkonkurrenz
i.S.d. § 52 StGB |
| Die Verwirklichung eines Dauerdeliktes und
eines Zustandsdeliktes treffen zusammen |
|
A fahrt mit einem PKW von München nach
Hamburg und zurück, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Auf dem Hinweg
steigt er in ein Geschäft ein und entwendet mehrere Computer (fälscht die Unterschrift
eines Kollegen auf einem Fahrtenschreiberblatt, um die Überschreitung zu verdecken) |
Nach Ansicht der Literatur liegt dann tatbestandliche
Handlungseinheit und damit auch Tateinheit i.S.d. § 52 vor, wenn das Zustandsdelikt
Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes oder umgekehrt das Dauerdelikt Mittel zur Begehung
des Zustandsdeliktes sein sollte. Werde die Straftat nur
gelegentlich eines Dauerdeliktes vorgenommen, liege Tatmehrheit vor.
Nach Ansicht des BGH ist bei Teilidentität von Ausführungshandlungen
Tateinheit gegeben
|
| Verklammerung mehrerer Delikte |
Zwei selbständige natürliche Handlungen führen zu zwei
Gesetzesverletzungen, die nicht in Tateinheit stehen. Jede dieser beiden selbständigen
Handlungen deckt sich mit der Ausführungshandlung eines dritten Deliktes |
Im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit
nach § 99 1 Nr, 1 StGB hört A unbefugt das »nicht zu seiner Kenntnis bestimmte
nichtöffentlich gesprochene Wort " des B mit einem Abhörgerät ab (§ 201 Nr, 1
StGB) und stiehlt zu einem anderen Zeitpunkt Dokumente. |
Nach Ansicht der Rspr, soll eine Straftat, die sich
jeweils mit zwei anderen Delikten überschneidet, Tateinheit zwischen diesen beiden
anderen Delikten begründen, wenn nicht beide Straftaten schwerer wiegen als ihr
vermittelndes Bindeglied. Ein Teil der Lit. lehnt das
Verklammerungsprinzip ab |
cc) Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn derselbe
Tatbestand durch mehrere Willensbetätigungen (=natürliche Handlungen) in rascher Folge
erfüllt wird. Hierbei sind zu unterscheiden:
- Schrittweise (sukzessive) Tatbestandserfüllung: A verabreicht B eine
Tracht Prügel, A schlägt B in Tötungsvorsatz nieder, würgt ihn anschließend bis zur
Bewußtlosigkeit, versetzt ihm sodann mehrere Fußtritte und erschießt ihn zuletzt: In
diesen Fällen liegt jeweils eine, sich schrittweise verwirklichende Körperverletzungs-
bzw. Tötungshandlung vor.
- Wiederholende (iterative) Tatbestandserfüllung: A entwendet bei einem
Einbruchsdiebstahl aus verschiedenen Räumen zunächst Bilder, dann Teppiche und
Hi-Fi-Geräte, die er nacheinander zu seinem in der Nähe abgestellten Lieferwagen
schafft. Es liegt hier ein Diebstahl i.S.d. § 242 StGB (allerdings mehrerer, fremder
Sachen) vor.
Die Rechtsprechung dehnt den Begriff der natürlichen Handlungseinheit
darüber hinaus auch auf die Sachverhalte aus, bei denen eine Mehrheit von Einzelakten
verschiedenartige Straftatbestände verwirklicht und mehrere Gesetzesverletzungen zur
Folge hat, um mit Hilfe dieses Kunstgriffes Idealkonkurrenz statt Realkonkurrenz
anzunehmen. Nach Ansicht der Rspr. (BGHSt l0, 230, BGH, NJW 95, 1766) ist zur Bejahung
einer natürlichen Handlungseinheit nur erforderlich, daß "mehrere im wesentlichen
gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund
ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, daß das
gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise
als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint". In der Literatur begegnet
die Auffassung des BGH (BGH, MDR 95, 880) überwiegend Bedenken (siehe nur Wessels, AT, S.
230 m.w.N.)
Grundsätzlich soll jedoch auch nach Auffassung des BGH
eine natürliche Handlungseinheit dann nicht vorliegen, wenn höchstpersönliche
Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen sind.
b) Handlungsmehrheit
Handlungsmehrheit und damit Realkonkurrenz i.S.d. § 53
StGB liegt dann vor, wenn jemand mehrere selbständige Straftaten begangen hat, deren
gleichzeitige Aburteilung möglich ist.
Nach dem Beschluß des Großen Senates des BGH (NStZ 94,
383) ist in den Fällen, in welchen sich Einzelakte einer Handlungsreihe gegen das gleiche
Rechtsgut richten, in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz
getragen werden, der die konkrete Tat in ihren wesentlichen Grundzügen nach Zeit, Ort und
Art der Begehung sowie der Person des Verletzten umfaßte (Figur der "fortgesetzten
Handlung"), nunmehr grundsätzlich Handlungsmehrheit gegeben.
2. Verhältnis prozessualer Tatbegriff /materiellrechtliche
Handlungseinheit
a) Auch wenn (wie oben bereits dargelegt) Einigkeit
darüber herrscht, daß der prozessuale Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO grundsätzlich
unabhängig von der materiellrechtlichen Konk-1.irrenzlehre ist, ist heftig umstritten,
inwieweit das Vorliegen von Idealkonkurrenz zwingend dazu führt, daß auch im
prozessualen Sinne des § 264 StPO eine Tat vorliegt.
Fallbeispiel 3 (nach BGHSt 29,
288): Im Jahre 1974 wurde A wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129
StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei im Urteil festgestellt wurde, daß A
der kriminellen Vereinigung seit 1971 angehörte, Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe
wurde A in einem anderen Strafverfahren u.a. wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen
sowie versuchtem Mord in sechs Fällen unter Einbeziehung von in anderen Verfahren
erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, Diese Taten
waren in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung begangen worden. A rügte vor
dem Verfassungsgericht erfolglos die Verletzung von Art, 103 III GG.
Der BGH (BGHSt 29, 288, bestätigt durch BVerfGE, 56, 22
ff.) ist in diesem Fall davon ausgegangen, daß zwischen dem Dauerdelikt "Bildung
krimineller Vereinigungen" gemäß § 129 StGB und den im Rahmen dieser Beteiligung
ausgeübten Handlungen, die zugleich einen anderen Tatbestand ausfüllen, Tateinheit
i.S.d. § 52 StGB bestand.
Seiner Ansicht nach bewirke die Annahme von Tateinheit
indessen noch keinen Verbrauch der Strafklage, da sich der von dem materiellen Tatbegriff
unterscheidende prozessuale Begriff der Tat nach dem einheitlichen geschichtlichen
Vorgang, auf den Anklage- und Eröffnungsbeschluß hinwiesen, bestimme.
Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang fehle
aber in dem vorliegenden Fall. Insbesondere werde auch die getrennte Würdigung und
Aburteilung der Taten nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen
Lebensvorganges empfunden. Der BGH führt weiter ,aus, daß auf Organisationsdelikte nach
§§l29, 129a StGB wegen der Besonderheiten dieser Delikte, die Grundsätze, wonach
Idealkonkurrenz grundsätzlich zu einer Tat im prozessualen Sinne führten, nicht
übertragbar seien. Eine andere Entscheidung würde auch dem "Gebot materieller
Gerechtigkeit" nicht entsprechen.
Diese Ansicht wurde vom BVerfG (E 56, 22) mit der
Begründung bestätigt, daß eine Tateinheit zwar bei tatsächlichen Handlungseinheiten
notwendig zur Annahme eines einheitlichen Geschehens i.S.d. Art. 103 III GG führe, dies
gelte aber nicht für lediglich rechtliche Handlungseinheiten, wie sie etwa durch eine
Dauerstraftat begründet werden.
Während der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich
trotz Vorliegens von Tateinheit zwei prozessuale Taten annahm und daher den
Strafklageverbrauch ablehnte, ist er in sonstigen Fällen regelmäßig davon ausgegangen,
daß das Vorliegen von Idealkonkurrenz grundsätzlich dazu führe, daß von einer
prozessualen Tat auszugehen sei (so bspw. BGHSt 36, 151 ff.).
Und auch in der genannten Entscheidung hat der
erkennende (2.) Senat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung
wegen der Besonderheiten der Struktur der Organisationsdelikte nicht auf andere
Dauerdelikte wie unerlaubter Waffenbesitz oder Fahren ohne Fahrerlaubnis zu übertragen
sei.
In der jüngsten Rechtsprechung (BGH, NStZ 1998, 252, es
handelt sich dabei allerdings um ein obiter dictum) wurde jedoch dieser Grundsatz, daß im
Falle von Idealkonkurrenz auch zugleich von prozessualer Tatidentät auszugehen sei,
ausdrücklich abgelehnt.
Nach Ansicht des 2. Senates des BGH würde eine solche
Verschmelzung höchst uneinheitlicher Lebensvorgänge zu einer einzigen Tat letztlich eine
"uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters" bedeuten, der ja
wegen eines ansonsten möglicherweise eintretenden Strafklageverbrauchs, die
"ganze" Tat aburteilen müßte. Abgesehen von dem Problem, daß das Gericht
diese Aufgabe häufig gar nicht erfüllen könnte, sei diese Konsequenz auch mit dem
Anklagegrundsatz nicht vereinbar, da die Anklage eines bestimmten Lebenssachverhaltes
nicht nur dessen Rechtshängigkeit, sondern auch die von räumlich und zeitlich völlig
selbständigen, bislang in keiner Weise ausermittelten Geschehensabläufen bewirken
würden, nur weil diese insoweit materiellrechtlich verbunden seien.
Nach Meinung des 2. Senates bestehe auch im Hinblick auf
Art. 103 III GG keine solche Notwendigkeit, da insoweit eine natürliche Betrachtungsweise
geboten sei.
Dieser Ansicht hält der 1. Senat des BGH (NSJ 1997, 508
- 509) entgegen, daß materiellrechtliche Tateinheit auch prozessual zu einer einzigen Tat
führen müsse. Entscheidend sei dabei die Überlegung, daß all das, was eine
einheitliche Rechtsfolge nach sich ziehe, auch Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens
sein müsse. Denn es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, zunächst separat
abgeurteilte Teile einer materiellrechtlich einheitlichen Tat nachträglich (etwa durch
Bildung einer "nachträglichen Einheitsstrafe") zusammenzuführen (so auch die
h.M. in der Lit, siehe hierzu die Nachweise bei Erb, GA 1994, FN 1 l).
b) In der Vergangenheit wurde dieses Problem mit
Ausnahme des dargestellten Falles vielfach dadurch "umgangen", daß bei
Zusammentreffen eines Dauerdeliktes mit einem Zustandsdelikt auch bei Teilidentität der
Handlungen materiellrechtlich nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit angenommen wurde.
Fallbeispiel 4: A wird im Jahre
1998 beim Einsatz einer Schußwaffe beobachtet und wegen unerlaubten Besitzes und Führens
einer Waffe gem. § 53 WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt, Nach Eintritt der Rechtskraft
stellt sich heraus, daß A mit dieser Waffe im Jahre 1998 einen Raubüberfall begangen
hat. Kann dieser Raubüberfall noch verfolgt werden?
Der BGH (JR 1990, 162) hat in einem ähnlich gelagerten
Fall entschieden, daß die Dauerstraftat des ununterbrochenen unerlaubten Waffenbesitzes
und die Akte des Führens der Waffe, die auf einem neuen Entschluß des Täters beruhten,
selbständige Taten i.S.d. § 53 StGB seien. Ein neuer Entschluß des Täters sei
regelmäßig dann gegeben, wenn dieser sich entschließe, mit der Waffe ein Verbrechen zu
begehen. Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen getragene Entschluß, der ein
wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand habe, könne nun wiederum in
Tateinheit mit Verstößen gegen das WaffG stehen. Sei das Verbrechen beendet und übe der
Täter anschließend wieder den unerlaubten Besitz oder das Führen aus, so liege darin
eine weitere materiellrechtlich selbständige Tat.
Nach Ansicht des BGH stellten bei dieser Konstellation
Tatbild, Tatzeit sowie Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse dar, so daß
bei natürlicher Betrachtungsweise kein einheitlicher geschichtlicher Geschehensablauf und
damit auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne vorliege.
In der Literatur (Mitch, JR 1990, l63) wurde an dieser
Entscheidung vor allem kritisiert, daß die Zäsur in dem neuen Entschluß des Täters zu
sehen sei, so daß der Fall nicht erfaßt sei, in welchem der Täter von Anfang an plante,
das Verbrechen mit der zu erwerbenden Waffe zu begehen.
Nach Auffassung von Milch (JR l990, 164) spiele es keine
Rolle, wann der Täter den Entschluß fasse, das Verbrechen zu begehen, eine idealiter
konkurrierende Straftat solle die Dauerdeliktseinheit dann aufbrechen, wenn sie dem Gesetz
mit der schwersten Strafdrohung (§ 52 Il S. 1 StGB) unterfalle.
c) Da gemäß § 52 StGB nur auf eine Strafe erkannt
wird, wenn "dieselbe Handlung" mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz
mehrmals verletzt, muß es sich in den Fällen der Idealkonkurrenz auch zwingend um eine
prozessuale Tat handeln. Insoweit vermag das Argument des 1. Senates zu überzeugen,
wonach das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich zieht, auch Gegenstand eines
Verfahrens sein muß. Eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung fehlt nämlich für den
Fall der Tateinheit; mithin kommt eine nachträgliche "Zusammenrechnung" aus
gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht.
Da das erkennende Gericht insoweit gemäß § 52 1 StGB
nur auf eine Strafe und damit eine Rechtsfolge erkennen kann, umfaßt die richterliche
Kognitionspflicht auch alle idealiter konkurrierenden Taten.
Würde man anders entscheiden, dann entstünde zudem
beim Zusammentreffen von Dauer- und Zustandsdelikten de facto ein
"Wiederaufnahmeverfahren eigener Art". Daß der Gesetzgeber die
Wiederaufnahmegründe aber abschließend und streng geregelt haben wollte, zeigen die §§
359 ff. StPO.
Es ist daher davon auszugehen, daß die Begriffe
"dieselbe Handlung" in § 52 StGB und die "Tat" in § 264 11 StPO
identisch bzw. gleichzusetzen sind.
Da somit auch die Fälle einer tatbestandlichen Einheit
zwingend zur Annahme einer Tat im prozessualen Sinne führen, können beim Zusammentreffen
von Dauerdelikten und Zustandsdelikten auftretende Wertungsprobleme nur auf der
materiellrechtlichen Ebene gelöst werden.
,Auszugeben ist hierbei von dem in der Literatur
vorgeschlagenen Lösung, wonach der Teilakt aus der Deliktseinheit herausfällt, der mit
dem anderen Delikt idealkonkurriert, das schwerer wiegt als das Dauerdelikt (Werle, NJW
1980, 2674). Da es sich bei der tatbestandlichen Handlungseinheit letztlich um eine unter
normativen Gesichtspunkten zusammengefaßte Bewertungseinheit handelt, ist es sachgerecht,
im Falle fehlender Gleichwertigkeit der Delikte, das Vorliegen einer solchen
Bewertungseinheit abzulehnen und Tatmehrheit anzunehmen. Lediglich der mit dem
Zustandsdelikt zeitlich zusammentreffene Teil des Dauerdeliktes steht mit diesem in
Tateinheit.
In einem solchen Fall ist dann ausgehend von den
allgemeinen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Angriffsrichtung der Taten zu
überprüfen, ob es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handelt. Bei einer stärker auf
normative Gesichtspunkte abstellenden Sichtweise (wie sie die Rechtsprechung nunmehr
verstärkt zeigt) wird eine solche Tatidentät regelmäßig nicht gegeben sein (siehe
hierzu III.3.).
d) Sollte in einer Klausur ein Dauerdelikt und ein
anderes Delikt wie im Fallbeispiel "tateinheitlich" zusammenfallen, dann
empfiehlt sich m.E., nach einem kurzen Hinweis darauf, daß der prozessuale Tatbegriff
gegenüber dem materiellrechtlichen grundsätzlich verselbständigt ist, (trotzdem) der
Weg über die materiellrechtliche Konkurrenzlehre, da auch die Rechtsprechung die
prozessuale Tat jedenfalls vorwiegend über die materiellrechtliche Konkurrenzlehre
ermittelt. Geht man davon aus, daß Idealkonkurrenz auch zwingend zu einer Tat im
prozessualen Sinne führt (siehe 11. 2. c), dann verbleibt nur der Weg, in einem solchen
Fall Handlungsmehrheit zu begründen, um "ungerechte" Ergebnisse z.B. im
Hinblick auf den Strafklageverbrauch zu vermeiden.
Dabei ist es je nach Fallgestaltung möglich, bei
Vorliegen eines neuen Tatentschlusses mit dem BGH hierin eine für Handlungsmehrheit
sprechende Zäsur zu sehen oder entsprechend der oben dargestellten Argumentation
Tatmehrheit aufgrund der Ungleichwertigkeit der Delikte anzunehmen.
3. Verhältnis prozessualer Tatbegriff /materiellrechtliche
Handlungsmehrheit
a) Zwar führt das Vorliegen von Tateinheit wie gezeigt
zur Bejahung einer Tat im prozessualen Sinn, hieraus läßt sich jedoch nicht zugleich
schließen, daß es sich dann, wenn materiellrechtlich Tatmehrheit vorliegt, auch um zwei
Taten im prozessualen Sinne handelt.
Insoweit besteht in Literatur und Rspr. Einigkeit, daß
ein solcher Schluß nicht gezogen werden kann; vielmehr ist dann auf die oben genannten
Kriterien abzustellen. Entscheidend ist insoweit (wieder), ob die getrennte Behandlung in
verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges
empfunden werden würde.
Da dem Kriterium Angriffsrichtung im Hinblick auf eine
normative Konkretisierung des Tatbegriffes eine wesentliche Bedeutung zukommt, kann selbst
bei Bejahung eines einheitlichen Lebensvorganges die Tatidentität verneint werden, wenn
die jeweiligen Rechtsgutsverletzungen ihrer Unrechtsdimension nach (wie etwa bei Tötung
und Strafvereitelung) nach nicht vergleichbar sind (BGH, NJW 1984, 808).
Regelmäßig ist jedoch in der Annahme der Tatmehrheit
ein Indiz dafür zu sehen, daß es sich auch um mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO handelt.
Wegen der Einheitlichkeit des historischen Vorganges ist
aber (ausnahmsweise) trotz materiellrechtlicher Tatmehrheit dann von einer prozessualen
Tat auszugehen, wenn der Täter im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und dann
Unfallflucht begeht. Somit kann bei alleiniger Anklage wegen Straßenverkehrsgefährdung
nach § 315 c StGB nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 StPO auch ein
in der Hauptverhandlung festgestelltes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142
StGB mit abgeurteilt werden.
Im Hinblick auf "Serienstraftaten" ist noch
weitgehend ungeklärt, inwieweit nach der Abkehr der Rspr. von der Figur der
"fortgesetzten Handlung" eine "prozessuale Bewertungseinheit gebildet
werden kann. Besteht jedoch materiellrechtlich Handlungsmehrheit, dann wird man wegen der
häufig vorliegenden deutlich unterschiedlichen Tatzeiten regelmäßig nicht von
Tatidentität und damit auch nicht von Strafklageverbrauch ausgehen können.
IV. Tatidentität bei Alternativfällen i.e.S.
1. Alternativfälle i.e.S.
Besondere Probleme tauchen bei den Alternativfällen
i.e.S. auf, bei welchen das Gericht nicht feststellen kann, welches Delikt tatsächlich im
jeweiligen Fall gegeben ist, es aber beispielsweise davon überzeugt ist, daß der Täter
entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat.
Nach h.M. hat dann, wenn beide in Frage kommenden
Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und ein Stufenverhältnis
zwischen den beiden Delikten nicht besteht, eine Wahlfeststellung zu erfolgen.
Früher wurde vom BGH in diesen Fällen eine prozessuale
Tatidentät allein wegen des identischen Tatobjektes angenommen. Da aber wie oben gezeigt
neben diesem Kriterium auch auf die Kriterien des engen zeitlichen Zusammenhanges sowie
der Zielrichtung des Handelns abzustellen ist, kann eine solche prozessuale Tatidentät
(wenigstens) in den Fällen auch nach Ansicht des BGH (siehe nur BGHSt 32, 215) nicht mehr
erfolgen, in welchen Tatzeit und Tatobjekt weit auseinanderfallen oder die Tat ein völlig
neues rechtliches Gepräge aufweist.
2. Verfahrensrechtliche Folgeprobleme der Alternativfälle i.e.S.
Handelt es sich um prozessual verschiedene Taten und
geht die Staatsanwaltschaft bereits bei Anklageerhebung von einem Wahlfeststellungsproblem
aus, dann ergeben sich keine besonderen Probleme. Will sie einen Freispruch vermeiden,
muß sie von vornherein beide Alternativen wahlweise anklagen.
Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn sich die
alternative Tatgestaltung erst im späteren Verfahrensverlauf ergibt. Würde das Gericht
nämlich beispielsweise wegen des angeklagten Diebstahls freisprechen und würde wegen
Hehlerei anschließend angeklagt, so hätte dies ebenfalls einen Freispruch zur Folge, da
dem Gericht insoweit ebenfalls der für die Verurteilung erforderliche richterliche
Überzeugungsgrad fehlen würde.
Nach h.M. bestehen hierbei in der ersten Instanz zwei
Möglichkeiten, eine nachträgliche wahldeutige Verurteilung zu erreichen.
Das Gericht kann zum einen die nicht angeklagte
Alternative im Wege der Nachtragsklage nach § 266 1 StPO einbeziehen, was jedoch an der
Zustimmung des Angeklagten scheitern kann und regelmäßig auch wird,
Darüber hinaus kann das Gericht das Verfahren auch nach
§ 229 StPO aussetzen, die Erhebung der Anklage wegen des zweiten Deliktes abwarten und
die beiden Verfahren nach §§ 2, 4 StPO miteinander verbinden, um auf diesem Weg zu einer
wahldeutigen Verurteilung zu gelangen (BGHSt 32, 146).
Es ergeben sich aber insbesondere dann Probleme bei der
rechtlichen Behandlung dieser Fälle, wenn erst in der Berufungsinstanz oder in der
Revisionsinstanz das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß nur eine wahldeutige
Verurteilung in Frage kommt, die Vorinstanz aber nur eine Alternative entschieden hat (im
einzelnen ist hier vieles streitig bzw. noch ungeklärt, siehe hierzu Beulke/Fahl, Jura
1998, 265 ff.).
So kommt in der Revisionsinstanz eine Verbindung nach §
2,4 StPO nicht in Betracht, so daß insoweit ein ungerechtfertigter Freispruch
(eigentlich) nicht zu vermeiden ist.
Die Rechtsprechung "behilft" sich in solchen
Fällen gelegentlich damit, daß sie doch (z.B. trotz längerer zeitlicher Zäsuren
zwischen den beiden Tatvarianten) von zwei Taten im prozessualen Sinne ausgeht, um den
"ungerechten" Freispruch zu vermeiden (BGHSt 35, l74).
V. Strafklageverbrauch und Rechtskrafterstreckung im Überblick
Neben dem Eintritt des Strafklageverbrauchs aufgrund
materieller Rechtskraft eines Sachurteils ist in den folgenden Fällen Strafklageverbrauch
gegeben:
- Einstellung nach § 153 H StPO: Nach h.M. kommt einem
Beschluß nach § 153 11 StPO im Gegensatz zu § 153 1 StPO eine beschränkte Rechtskraft
zu. Ihr Umfang ist allerdings umstritten. Nach wohl h.M. ist für die Durchbrechung der
Rechtskraft erforderlich, daß in Analogie zu § l74 11, 211 StPO neue Beweismittel oder
Tatsachen beigebracht werden, aufgrund derer die Schuld des Täters nicht mehr als gering
anzusehen ist bzw. die zu einer Bejahung des öffentlichen Verfolgungsinteresses führen.
Einer zusätzlichen Heraufstufung vom Vergehen zum Verbrechen bedarf es nicht, allerdings
legitimiert bereits eine solche Umbewertung der Tat die Fortführung des Verfahrens.
- Einstellung nach § 153 a StPO: Hat der Täter die
Auflagen oder Weisungen erbracht, dann tritt gemäß § 153 a I S. 4 StPO ein
beschränkter Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren kann mithin nur wiederaufgenommen
werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich um ein Verbrechen handelt.
- Strafbefehl nach § 407 StPO: Gemäß § 4l0 III StPO
steht ein Strafbefehl gegen den kein Einspruch mehr erhoben werden kann einem
rechtskräftigen Urteil gleich. Gemäß § 373 a StPO liegt ein Wiederaufnahmegrund
zuungunsten des Angeklagten im Falle eines Strafbefehles dann vor, wenn neue Tatsachen
oder Beweise vorliegen, die das Delikt nunmehr zum Verbrechen erheben.
- Einstellungsurteil nach § 260 III StPO: Ein
Einstellungsurteil bewirkt nach h.M. auch als reines Prozeßurteil den Verbrauch der
Strafklage, wenn ein unbehebbares Prozeßhindernis wie z.B. Vejährung besteht.
Kein Strafklageverbrauch tritt hingegen ein, wenn das
Verfahren nach § 170 11 S. 1 StPO eingestellt wird. Das Ermittlungsverfahren kann
vielmehr jederzeit wiederaufgenommen werden.