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  Thomas Grotzeck
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Prozessualer Tatbegriff und Strafklageverbrauch

 
   
  Prozessualer Tatbegriff und Strafklageverbrauch

 

Prozessualer Tatbegriff und Strafklageverbrauch

siehe hierzu auch Vertiefungsfragen

 

I. Einleitung

Gemäß Art. 103 III GG darf niemand "wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden".

Das Grundgesetz enthält zwar keine Definition des Tatbegriffes. Das in Art. 103 III GG enthaltene Doppelbestrafungsverbot nimmt aber auf einen "Grundsatz des verfassungsrechtlichen Prozeßrechts Bezug", so daß mithin von dem strafprozessualen Tatbegriff auszugehen ist (BVerfGE, 56 22).

Die durch Art. 103 III GG verfassungsrechtlich verankerte sogenannte materielle Rechtskraft bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung und besagt, daß eine Tat im prozessualen Sinne, die bereits Gegenstand eines durch Sachurteil abgeschlossenen Verfahrens war, nicht noch einmal Gegenstand eines Strafverfahrens und eines Sachurteils werden darf.

Nach diesem Grundsatz des "ne bis in idem" stellt eine rechtskräftige Entscheidung für ein späteres Verfahren über die gleiche prozessuale Tat ein (unbehebbares) Verfahrenshindernis dar; das Verfahren ist dann gemäß § 260 III StPO einzustellen. Dies betrifft sowohl den Fall der Verurteilung als auch den eines Freispruches.

Inhaltlich umfaßt die materielle Rechtskraft nur den Tenor, nicht aber die Urteilsgründe.Voraussetzung für die materielle Rechtskraft eines Urteils ist die formelle Rechtskraft.Diese tritt ein, wenn ein Urteil im selben Verfahren nicht mehr anfechtbar ist, etwa weil

- die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß wirksam ein Rechtsmittel eingelegt wurde (H 314, 319 StPO für die Berufung oder §§ 341, 346 StPO für die Revision).

- Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde (§ 302 StPO)

- das Revisionsgericht entschieden hat, § 354 1 StPO.

Neben dem Eintritt der materiellen Rechtskraft bewirkt die formelle Rechtskraft noch, daß das Urteil nunmehr vollstreckt werden kann.

Die Beseitigung einer einmal eingetretenen materiellen Rechtskraft bei Urteilen kommt in Sonderfällen in Betracht, etwa bei Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff.), Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 44 ff. StPO) sowie bei der Aufhebung des Urteils zugunsten eines Mitangeklagten durch das Revisionsgericht (§ 357 StPO).

Aufgrund der gerade bei einer Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten wirkenden strengen Regelung des § 362 StPO bleibt eine solche Aufhebung eines einmal rechtskräftigen Urteils regelmäßig die Ausnahme; war die Tat einmal Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, dann bleibt es zumeist bei dem Urteilsergebnis dieses Verfahrens.

Neben dieser im Hinblick auf die materielle Rechtskraft zentralen Bedeutung des strafprozessualen Tatbegriffes bestimmt er für das jeweilige Verfahren den Prozeßgegenstand und umschreibt dadurch, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in welchem Umfang die Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorgehen dürfen.

 

II. Prozessualer Tatbegriff

1. Funktionen des prozessualen Tatbegriffes

Die drei wesentlichen Funktionen des prozessualen Tatbegriffes sind:

- Begrenzung des Verhandlungsstoffes: Nach dem Anklagegrundsatz darf das Gericht nur im Rahmen der angeklagten Tat tätig werden (§§ 151, 155 StPO), so daß sich der Eröffnungsbeschluß beispielsweise nur auf das Verhalten beziehen darf, das dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

- Abgrenzung § 266/265 StPO: Nur die im Eröffnungsbeschluß § 207 StPO) bezeichnete Tat ist Gegenstand der Urteilsfindung durch das Gericht (§ 264 1 StPO). Stellt sich während der Hauptverhandlung heraus, daß auch noch eine andere Tat zweckmäßigerweise in das Verfahren einbezogen werden sollte, dann ist dazu eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erforderlich. Hat sich jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung lediglich die rechtliche oder tatsächliche Betrachtungsweise des Gerichts gegenüber der Anklageschrift bzw. dem Eröffnungsbeschluß geändert, so genügt insoweit ein Hinweis nach § 265 1, 11 StPO, solange sich die veränderte Betrachtungsweise im Rahmen der angeklagten Tat bewegt.

- Umfang der Rechtskraft: Nach dem Grundsatz des ne bis in idem wird durch den Tatbegriff auch der Umfang der Rechtskraft festgelegt, Wenn das Verfahren durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist, steht einem erneuten Verfahren ein Prozeßhindernis entgegen. Es tritt der sog. Strafklageverbrauch ein (siehe hierzu I.).

 

2. Begriffsbestimmung

Der prozessuale Tatbegriff ist von den materiellrechtlichen Begriffen der Tateinheit und Tatmehrheit zu unterscheiden (Dies bedeutet aber nicht, daß diese Begriffe nicht zur Bestimmung der prozessualen Tat hinzugezogen werden können, Einzelheiten unter III. und IV.)

Nach der Definition des BGH (BGHSt 35, 62; 4l, 298) umfaßt eine Tat im prozessualen Sinne das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane (in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder im Urteil) bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis „nach, der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet".

Nach BGHSt 41, 388 liegt eine Tat im prozessualen Sinne dann vor, wenn "zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters" eine "innere Verknüpfung" dergestalt besteht, daß "ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde".

Darüber, wann ein solcher "einheitlicher geschichtlicher Vorgang" anzunehmen ist, ist keine Einigkeit erzielt worden, den Vorzug verdient insoweit aber eine Kombination von faktischer und normativer Betrachtungsweise (Roxin, JR 84, 346).

Da eine abstrakt-generalisierende Bestimmung der prozessualen Tat nicht möglich ist, kann jeder Fall nur individuell bestimmt werden. Entscheidende Kriterien dabei sind Tatort, Tatzeit, Tatobjekt sowie als normatives Kriterium die Angriffsrichtung der Tat.

Fallbeispiel 1 (nach BGHSt 35, 80): A wird in der Anklage vorgeworfen, einen Juwelendiebstahl (§ 242 StGB) begangen zu haben. Das LG hat wegen Begünstigung (§ 257 StGB) verurteilt, weil es in A denjenigen gesehen hat, der die Juwelen einige Tage nach dem Diebstahl erhalten und für den Dieb aufbewahrt hat.

Der BGH hat in dem angeklagten Diebstahl und der verurteilten Begünstigung zwei verschiedene prozessuale Taten gesehen. Angesichts des nicht unbeträchtlichen zeitlichen Abstandes und wegen des unterschiedlichen Gepräges beider Handlungsweisen seien hier zwei selbständige Taten im prozessualen Sinne gegeben. Da Diebstahl ein eigennütziges, Begünstigung aber ein fremdnütziges Delikt darstellt und zudem im einen Fall um den Eingriff in fremdes Eigentum, im anderen Fall darum geht, einem anderen die Vorteile aus einer fremden Tat zu sichern, liegen jeweils unterschiedliche Angriffsrichtungen der Taten vor.

Damit stand einer Verurteilung wegen Begünstigung das Verfahrenshindernis einer fehlenden Anklageschrift bzw. des fehlenden Eröffnungsbeschlusses entgegen. Insoweit mußte eine Einstellung gemäß § 260 III StPO erfolgen.

Hinsichtlich der selbständigen prozessualen Tat "Diebstahl" war der Täter hingegen mangels Tatnachweises freizusprechen (So auch Beulke/Fahl, Jura l998, 265, a.A. OLG Celle, daß das gesamte Verfahren nach § 260 III einstellen will).

 

3. Sonderproblem: Tatidentität bei völliger Verkennung des Unrechtsgehaltes

Zu klassischen Streitfragen des Strafrechtes gehört es, ob auch dann noch eine Straftat im prozessualen Sinne vorliegt, wenn dem Gericht bestimmte Tatsachen unbekannt geblieben sind und daher der Unwertgehalt des Geschehens völlig verkannt hat.

Fallbeispiel 2: A wird dabei beobachtet, wie er im Wald mehrere Schüsse abgibt. Als er gestellt wird, erklärt er, er habe auf ein Reh gezielt, es aber nicht getroffen. Er wird vom AG wegen Jagdwilderei (§ 292 StGB) zu einer mäßig hohen Geldstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des Urteils wird die halbverweste Leiche des in Wirklichkeit von A erschossenen Ehemannes seiner Geliebten gefunden, Kann A jetzt noch wegen Mordes verurteilt werden?

Nach einer Mindermeinung in der Lit. (Peters, Strafprozeß, S. 508) soll in einem solchen Fall kein Strafklageverbrauch eintreten. Eine Tat i.S.d. § 264 StPO und damit auch i.S.d. Art. 103 GG sei durch normative Kriterien geprägt. Da die Richtung des Tätigkeitsaktes entscheidend sei, käme in diesem Fall ein Strafklageverbrauch nicht in Betracht.

Nach der h.M. (siehe nur Roxin, Strafprozeßrecht, S. 450 m.w.N.) in der Literatur ist dieses Ergebnis jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nicht nur verböten die §§ 155 1, 207 11 Nr. 3 und 264 StPO jede juristische Einschränkung des Tatbegriffes, vor allem würde damit aber die eindeutige Entscheidung der StPO, die Wiederaufnahme zuungunsten des Angekl. aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel auszuschließen, umgangen. Dieser Auffassung zufolge tritt im Fallbeispiel Strafklageverbrauch ein, so daß A nicht mehr verfolgt werden kann.

 

4. Verfahrensrechtliche Folgeprobleme bei fehlender Tatidentität

Da das erkennende Gericht gemäß § 264 Il StPO nicht an die rechtliche Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses gebunden ist, ist im Falle von Tatidentät ein dahingehendes Abweichen unproblematisch. Insoweit genügt ein rechtlicher Hinweis nach § 265 1 StPO.

Folgeprobleme ergeben sich aber dann, wenn wie in Fallbeispiel 1 der Täter wegen einer Tat angeklagt wird, das erkennende Gericht jedoch während des Verfahrens feststellt, daß der Täter wegen einer anderen Tat zu verurteilen ist. Hier lassen sich die folgenden Fallgruppen unterscheiden:

a) Während des erstinstanzlichen Verfahrens stellt das Gericht in der Hauptverhandlung fest, daß es anstelle des angeklagten Deliktes wegen eines anderen davon prozessual selbständigen verurteilen will: Das Gericht muß die Prozeßvoraussetzung der ordnungsgemäßen Anklageerhebung entweder im Wege der Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO herbeiführen (bzw. herbeiführen lassen, wobei es hierzu stets der Zustimmung des Angekl. und des Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf) oder den Angeklagten freisprechen. Der Freispruch bezieht sich dann nur auf die Altemative, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß genannt ist. Wegen der anderen Alternative kann mangels Strafklageverbrauchs erneut Anklage erhoben werden. Eine nachträgliche "Ergänzung" der ursprünglichen Anklage kommt ebensowenig in Betracht wie eine entsprechende "Auslegung" der insoweit schweigenden Anklageschrift. Wegen der Umgrenzungsfunktion der Tat im prozessualen Sinne ist eine Heilung oder Ergänzung insoweit ausgeschlossen.

[Anm.: Stellt das Gericht nach Anklageerhebung aber vor Eröffnungsbeschluß fest, daß eine andere Tat gegeben ist, dann muß es gemäß § 204 StPO den Erlaß dieses Eröffnungsbeschlusses ablehnen. Die Staatsanwaltschaft kann dann Beschwerde zum OLG einlegen (§ 210 11 StPO) oder die Anklage entsprechend umstellen.]

b) In der Berufungsinstanz lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

aa) Hat die erste Instanz unrichtigerweise wegen der nichtangeklagten "Zweittat" (im Fallbeispiel 1 also wegen Begünstigung) verurteilt, die Berufungsinstanz hält aber eine Strafbarkeit wegen der "Ersttat" gegeben, dann kann sie gemäß § 328 StPO entsprechend verurteilen. Da es der Klarstellung dient, hat nach h.M. darüber hinaus auch eine Einstellung nach § 260 III StPO zu erfolgen, da hinsichtlich der "Zweittat" eine Verfahrensvoraussetzung, nämlich eine entsprechende Anklageschrift bzw. ein Eröffnungsbeschluß fehlen.

bb) Bejaht das Berufungsgericht wie die erste Instanz die "Zweittat", dann muß es das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nach § 328 StPO aufheben und den Angeklagten freisprechen. Hinsichtlich des seiner Ansicht nach gegebenen "Zweitdeliktes" muß es ebenfalls nach § 260 III StPO einstellen.

Da es sich um ein behebbares Prozeßhindernis handelt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls erneut Anklage erheben. c) Hinsichtlich der Revisionsinstanzen gilt das oben zu Fallbeispiel 1 Ausgeführte.

 

III. Prozessualer Tatbegriff und materiellrechtliche Konkurrenzlehre

Wenn auch zwischen den materiellrechtlichen Begriffen der Ideal- und Realkonkurrenz auf der einen Seite und dem prozessualen Tatbegriff auf der anderen streng zu unterscheiden ist, besteht zwischen ihnen doch - wie nachfolgend noch gezeigt werden soll - eine enge Verbindung. Es sollen daher zunächst die Grundlagen der Konkurrenzlehre dargestellt werden.

1. Grundlagen der Konkurrenzlehre

a) Handlungseinheit Die Formen der Handlungseinheit sind natürliche Handlung, tatbestandliche Handlungseinheit sowie natürliche Handlungseinheit.

aa) Eine natürliche Handlung liegt dann vor, wenn der Täter mit einer natürlichen Handlung mehrere deliktische Erfolge erzielt. (Bsp. A wirft eine Bombe in einen Versammlungsraum, mehrere Menschen werden getötet, mehrere verletzt. Hier liegt dieselbe Handlung i.S.d. § 52 1 StGB vor, d.h. sämtliche Delikte stehen in Tateinheit).

bb) Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist dann gegeben, wenn der gesetzliche Tatbestand mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Handlung im Rechtssinne. Welche Typen insoweit zu einer rechtlichen Bewertungseinheit gezählt werden, zeigt die nachfolgende Tabelle.

 

Tabelle: Typen der tatbestandlichen Handlungseinheit

TYP

Beschreibung

Beispiel

Rechtliche Behandlung

Mehraktige Delikte Der Tatbestand kann, muß aber nicht durch mehrere natürliche Handlungen erfüllt werden A stellt eine unechte Urkunde her und gebraucht diese anschließend Die rechtliche Behandlung dieser Fälle ist streitig.

Nach Ansicht des BGH liegt nur eine Tat i.S, einer natürlichen Handlungseinheit vor, wenn der Täter die Urkunde herstellt und plangemäß davon Gebrauch macht, hingegen sei Handlungsmehrheit gegeben, wenn er erst später den Entschluß faßt, die Urkunde auch zu gebrauchen, Nach a.A. handelt es sich im ersten Fall um einen Fall der Gesetzeskonkurrenz (mitbestrafte Nachtat).

 

Zusammengesetzte Deliktstatbestände Der Tatbestand des mehraktigen Delikts kann nur durch mehrere Ausführungshandlungen erfüllt werden, Eine dieser Ausführungshandlungen trägt zugleich zu einer anderen Gesetzesverletzung bei (Teilidentität von Ausführungshandlungen)

 

A schlägt die H, um ihr anschließend die Handtasche zu entreißen. Zwischen den Delikten Körperverletzung gem, § 223 StGB und Raub gem, § 249 StGB besteht aufgrund der Teilidentität der Ausführungshandlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit Idealkonkurrenz i.S.d. § 52 StGB
Die Verwirklichung eines Dauerdeliktes und eines Zustandsdeliktes treffen zusammen   A fahrt mit einem PKW von München nach Hamburg und zurück, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Auf dem Hinweg steigt er in ein Geschäft ein und entwendet mehrere Computer (fälscht die Unterschrift eines Kollegen auf einem Fahrtenschreiberblatt, um die Überschreitung zu verdecken) Nach Ansicht der Literatur liegt dann tatbestandliche Handlungseinheit und damit auch Tateinheit i.S.d. § 52 vor, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes oder umgekehrt das Dauerdelikt Mittel zur Begehung des Zustandsdeliktes sein sollte.

Werde die Straftat nur gelegentlich eines Dauerdeliktes vorgenommen, liege Tatmehrheit vor.

Nach Ansicht des BGH ist bei Teilidentität von Ausführungshandlungen Tateinheit gegeben

 

Verklammerung mehrerer Delikte Zwei selbständige natürliche Handlungen führen zu zwei Gesetzesverletzungen, die nicht in Tateinheit stehen. Jede dieser beiden selbständigen Handlungen deckt sich mit der Ausführungshandlung eines dritten Deliktes Im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit nach § 99 1 Nr, 1 StGB hört A unbefugt das »nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort " des B mit einem Abhörgerät ab (§ 201 Nr, 1 StGB) und stiehlt zu einem anderen Zeitpunkt Dokumente. Nach Ansicht der Rspr, soll eine Straftat, die sich jeweils mit zwei anderen Delikten überschneidet, Tateinheit zwischen diesen beiden anderen Delikten begründen, wenn nicht beide Straftaten schwerer wiegen als ihr vermittelndes Bindeglied.

Ein Teil der Lit. lehnt das Verklammerungsprinzip ab

 

cc) Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Willensbetätigungen (=natürliche Handlungen) in rascher Folge erfüllt wird. Hierbei sind zu unterscheiden:

- Schrittweise (sukzessive) Tatbestandserfüllung: A verabreicht B eine Tracht Prügel, A schlägt B in Tötungsvorsatz nieder, würgt ihn anschließend bis zur Bewußtlosigkeit, versetzt ihm sodann mehrere Fußtritte und erschießt ihn zuletzt: In diesen Fällen liegt jeweils eine, sich schrittweise verwirklichende Körperverletzungs- bzw. Tötungshandlung vor.

- Wiederholende (iterative) Tatbestandserfüllung: A entwendet bei einem Einbruchsdiebstahl aus verschiedenen Räumen zunächst Bilder, dann Teppiche und Hi-Fi-Geräte, die er nacheinander zu seinem in der Nähe abgestellten Lieferwagen schafft. Es liegt hier ein Diebstahl i.S.d. § 242 StGB (allerdings mehrerer, fremder Sachen) vor.

Die Rechtsprechung dehnt den Begriff der natürlichen Handlungseinheit darüber hinaus auch auf die Sachverhalte aus, bei denen eine Mehrheit von Einzelakten verschiedenartige Straftatbestände verwirklicht und mehrere Gesetzesverletzungen zur Folge hat, um mit Hilfe dieses Kunstgriffes Idealkonkurrenz statt Realkonkurrenz anzunehmen. Nach Ansicht der Rspr. (BGHSt l0, 230, BGH, NJW 95, 1766) ist zur Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit nur erforderlich, daß "mehrere im wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint". In der Literatur begegnet die Auffassung des BGH (BGH, MDR 95, 880) überwiegend Bedenken (siehe nur Wessels, AT, S. 230 m.w.N.)

Grundsätzlich soll jedoch auch nach Auffassung des BGH eine natürliche Handlungseinheit dann nicht vorliegen, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen sind.

b) Handlungsmehrheit

Handlungsmehrheit und damit Realkonkurrenz i.S.d. § 53 StGB liegt dann vor, wenn jemand mehrere selbständige Straftaten begangen hat, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist.

Nach dem Beschluß des Großen Senates des BGH (NStZ 94, 383) ist in den Fällen, in welchen sich Einzelakte einer Handlungsreihe gegen das gleiche Rechtsgut richten, in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz getragen werden, der die konkrete Tat in ihren wesentlichen Grundzügen nach Zeit, Ort und Art der Begehung sowie der Person des Verletzten umfaßte (Figur der "fortgesetzten Handlung"), nunmehr grundsätzlich Handlungsmehrheit gegeben.

 

2. Verhältnis prozessualer Tatbegriff /materiellrechtliche Handlungseinheit

a) Auch wenn (wie oben bereits dargelegt) Einigkeit darüber herrscht, daß der prozessuale Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO grundsätzlich unabhängig von der materiellrechtlichen Konk-1.irrenzlehre ist, ist heftig umstritten, inwieweit das Vorliegen von Idealkonkurrenz zwingend dazu führt, daß auch im prozessualen Sinne des § 264 StPO eine Tat vorliegt.

Fallbeispiel 3 (nach BGHSt 29, 288): Im Jahre 1974 wurde A wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei im Urteil festgestellt wurde, daß A der kriminellen Vereinigung seit 1971 angehörte, Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde A in einem anderen Strafverfahren u.a. wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen sowie versuchtem Mord in sechs Fällen unter Einbeziehung von in anderen Verfahren erkannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, Diese Taten waren in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung begangen worden. A rügte vor dem Verfassungsgericht erfolglos die Verletzung von Art, 103 III GG.

Der BGH (BGHSt 29, 288, bestätigt durch BVerfGE, 56, 22 ff.) ist in diesem Fall davon ausgegangen, daß zwischen dem Dauerdelikt "Bildung krimineller Vereinigungen" gemäß § 129 StGB und den im Rahmen dieser Beteiligung ausgeübten Handlungen, die zugleich einen anderen Tatbestand ausfüllen, Tateinheit i.S.d. § 52 StGB bestand.

Seiner Ansicht nach bewirke die Annahme von Tateinheit indessen noch keinen Verbrauch der Strafklage, da sich der von dem materiellen Tatbegriff unterscheidende prozessuale Begriff der Tat nach dem einheitlichen geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage- und Eröffnungsbeschluß hinwiesen, bestimme.

Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang fehle aber in dem vorliegenden Fall. Insbesondere werde auch die getrennte Würdigung und Aburteilung der Taten nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden. Der BGH führt weiter ,aus, daß auf Organisationsdelikte nach §§l29, 129a StGB wegen der Besonderheiten dieser Delikte, die Grundsätze, wonach Idealkonkurrenz grundsätzlich zu einer Tat im prozessualen Sinne führten, nicht übertragbar seien. Eine andere Entscheidung würde auch dem "Gebot materieller Gerechtigkeit" nicht entsprechen.

Diese Ansicht wurde vom BVerfG (E 56, 22) mit der Begründung bestätigt, daß eine Tateinheit zwar bei tatsächlichen Handlungseinheiten notwendig zur Annahme eines einheitlichen Geschehens i.S.d. Art. 103 III GG führe, dies gelte aber nicht für lediglich rechtliche Handlungseinheiten, wie sie etwa durch eine Dauerstraftat begründet werden.

Während der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich trotz Vorliegens von Tateinheit zwei prozessuale Taten annahm und daher den Strafklageverbrauch ablehnte, ist er in sonstigen Fällen regelmäßig davon ausgegangen, daß das Vorliegen von Idealkonkurrenz grundsätzlich dazu führe, daß von einer prozessualen Tat auszugehen sei (so bspw. BGHSt 36, 151 ff.).

Und auch in der genannten Entscheidung hat der erkennende (2.) Senat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung wegen der Besonderheiten der Struktur der Organisationsdelikte nicht auf andere Dauerdelikte wie unerlaubter Waffenbesitz oder Fahren ohne Fahrerlaubnis zu übertragen sei.

In der jüngsten Rechtsprechung (BGH, NStZ 1998, 252, es handelt sich dabei allerdings um ein obiter dictum) wurde jedoch dieser Grundsatz, daß im Falle von Idealkonkurrenz auch zugleich von prozessualer Tatidentät auszugehen sei, ausdrücklich abgelehnt.

Nach Ansicht des 2. Senates des BGH würde eine solche Verschmelzung höchst uneinheitlicher Lebensvorgänge zu einer einzigen Tat letztlich eine "uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters" bedeuten, der ja wegen eines ansonsten möglicherweise eintretenden Strafklageverbrauchs, die "ganze" Tat aburteilen müßte. Abgesehen von dem Problem, daß das Gericht diese Aufgabe häufig gar nicht erfüllen könnte, sei diese Konsequenz auch mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar, da die Anklage eines bestimmten Lebenssachverhaltes nicht nur dessen Rechtshängigkeit, sondern auch die von räumlich und zeitlich völlig selbständigen, bislang in keiner Weise ausermittelten Geschehensabläufen bewirken würden, nur weil diese insoweit materiellrechtlich verbunden seien.

Nach Meinung des 2. Senates bestehe auch im Hinblick auf Art. 103 III GG keine solche Notwendigkeit, da insoweit eine natürliche Betrachtungsweise geboten sei.

Dieser Ansicht hält der 1. Senat des BGH (NSJ 1997, 508 - 509) entgegen, daß materiellrechtliche Tateinheit auch prozessual zu einer einzigen Tat führen müsse. Entscheidend sei dabei die Überlegung, daß all das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich ziehe, auch Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens sein müsse. Denn es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, zunächst separat abgeurteilte Teile einer materiellrechtlich einheitlichen Tat nachträglich (etwa durch Bildung einer "nachträglichen Einheitsstrafe") zusammenzuführen (so auch die h.M. in der Lit, siehe hierzu die Nachweise bei Erb, GA 1994, FN 1 l).

b) In der Vergangenheit wurde dieses Problem mit Ausnahme des dargestellten Falles vielfach dadurch "umgangen", daß bei Zusammentreffen eines Dauerdeliktes mit einem Zustandsdelikt auch bei Teilidentität der Handlungen materiellrechtlich nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit angenommen wurde.

Fallbeispiel 4: A wird im Jahre 1998 beim Einsatz einer Schußwaffe beobachtet und wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Waffe gem. § 53 WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt, Nach Eintritt der Rechtskraft stellt sich heraus, daß A mit dieser Waffe im Jahre 1998 einen Raubüberfall begangen hat. Kann dieser Raubüberfall noch verfolgt werden?

Der BGH (JR 1990, 162) hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, daß die Dauerstraftat des ununterbrochenen unerlaubten Waffenbesitzes und die Akte des Führens der Waffe, die auf einem neuen Entschluß des Täters beruhten, selbständige Taten i.S.d. § 53 StGB seien. Ein neuer Entschluß des Täters sei regelmäßig dann gegeben, wenn dieser sich entschließe, mit der Waffe ein Verbrechen zu begehen. Dieser neue, von ganz anderen Beweggründen getragene Entschluß, der ein wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand habe, könne nun wiederum in Tateinheit mit Verstößen gegen das WaffG stehen. Sei das Verbrechen beendet und übe der Täter anschließend wieder den unerlaubten Besitz oder das Führen aus, so liege darin eine weitere materiellrechtlich selbständige Tat.

Nach Ansicht des BGH stellten bei dieser Konstellation Tatbild, Tatzeit sowie Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse dar, so daß bei natürlicher Betrachtungsweise kein einheitlicher geschichtlicher Geschehensablauf und damit auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne vorliege.

In der Literatur (Mitch, JR 1990, l63) wurde an dieser Entscheidung vor allem kritisiert, daß die Zäsur in dem neuen Entschluß des Täters zu sehen sei, so daß der Fall nicht erfaßt sei, in welchem der Täter von Anfang an plante, das Verbrechen mit der zu erwerbenden Waffe zu begehen.

Nach Auffassung von Milch (JR l990, 164) spiele es keine Rolle, wann der Täter den Entschluß fasse, das Verbrechen zu begehen, eine idealiter konkurrierende Straftat solle die Dauerdeliktseinheit dann aufbrechen, wenn sie dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung (§ 52 Il S. 1 StGB) unterfalle.

c) Da gemäß § 52 StGB nur auf eine Strafe erkannt wird, wenn "dieselbe Handlung" mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, muß es sich in den Fällen der Idealkonkurrenz auch zwingend um eine prozessuale Tat handeln. Insoweit vermag das Argument des 1. Senates zu überzeugen, wonach das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich zieht, auch Gegenstand eines Verfahrens sein muß. Eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung fehlt nämlich für den Fall der Tateinheit; mithin kommt eine nachträgliche "Zusammenrechnung" aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht.

Da das erkennende Gericht insoweit gemäß § 52 1 StGB nur auf eine Strafe und damit eine Rechtsfolge erkennen kann, umfaßt die richterliche Kognitionspflicht auch alle idealiter konkurrierenden Taten.

Würde man anders entscheiden, dann entstünde zudem beim Zusammentreffen von Dauer- und Zustandsdelikten de facto ein "Wiederaufnahmeverfahren eigener Art". Daß der Gesetzgeber die Wiederaufnahmegründe aber abschließend und streng geregelt haben wollte, zeigen die §§ 359 ff. StPO.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Begriffe "dieselbe Handlung" in § 52 StGB und die "Tat" in § 264 11 StPO identisch bzw. gleichzusetzen sind.

Da somit auch die Fälle einer tatbestandlichen Einheit zwingend zur Annahme einer Tat im prozessualen Sinne führen, können beim Zusammentreffen von Dauerdelikten und Zustandsdelikten auftretende Wertungsprobleme nur auf der materiellrechtlichen Ebene gelöst werden.

,Auszugeben ist hierbei von dem in der Literatur vorgeschlagenen Lösung, wonach der Teilakt aus der Deliktseinheit herausfällt, der mit dem anderen Delikt idealkonkurriert, das schwerer wiegt als das Dauerdelikt (Werle, NJW 1980, 2674). Da es sich bei der tatbestandlichen Handlungseinheit letztlich um eine unter normativen Gesichtspunkten zusammengefaßte Bewertungseinheit handelt, ist es sachgerecht, im Falle fehlender Gleichwertigkeit der Delikte, das Vorliegen einer solchen Bewertungseinheit abzulehnen und Tatmehrheit anzunehmen. Lediglich der mit dem Zustandsdelikt zeitlich zusammentreffene Teil des Dauerdeliktes steht mit diesem in Tateinheit.

In einem solchen Fall ist dann ausgehend von den allgemeinen Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Angriffsrichtung der Taten zu überprüfen, ob es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handelt. Bei einer stärker auf normative Gesichtspunkte abstellenden Sichtweise (wie sie die Rechtsprechung nunmehr verstärkt zeigt) wird eine solche Tatidentät regelmäßig nicht gegeben sein (siehe hierzu III.3.).

d) Sollte in einer Klausur ein Dauerdelikt und ein anderes Delikt wie im Fallbeispiel "tateinheitlich" zusammenfallen, dann empfiehlt sich m.E., nach einem kurzen Hinweis darauf, daß der prozessuale Tatbegriff gegenüber dem materiellrechtlichen grundsätzlich verselbständigt ist, (trotzdem) der Weg über die materiellrechtliche Konkurrenzlehre, da auch die Rechtsprechung die prozessuale Tat jedenfalls vorwiegend über die materiellrechtliche Konkurrenzlehre ermittelt. Geht man davon aus, daß Idealkonkurrenz auch zwingend zu einer Tat im prozessualen Sinne führt (siehe 11. 2. c), dann verbleibt nur der Weg, in einem solchen Fall Handlungsmehrheit zu begründen, um "ungerechte" Ergebnisse z.B. im Hinblick auf den Strafklageverbrauch zu vermeiden.

Dabei ist es je nach Fallgestaltung möglich, bei Vorliegen eines neuen Tatentschlusses mit dem BGH hierin eine für Handlungsmehrheit sprechende Zäsur zu sehen oder entsprechend der oben dargestellten Argumentation Tatmehrheit aufgrund der Ungleichwertigkeit der Delikte anzunehmen.

 

3. Verhältnis prozessualer Tatbegriff /materiellrechtliche Handlungsmehrheit

a) Zwar führt das Vorliegen von Tateinheit wie gezeigt zur Bejahung einer Tat im prozessualen Sinn, hieraus läßt sich jedoch nicht zugleich schließen, daß es sich dann, wenn materiellrechtlich Tatmehrheit vorliegt, auch um zwei Taten im prozessualen Sinne handelt.

Insoweit besteht in Literatur und Rspr. Einigkeit, daß ein solcher Schluß nicht gezogen werden kann; vielmehr ist dann auf die oben genannten Kriterien abzustellen. Entscheidend ist insoweit (wieder), ob die getrennte Behandlung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden werden würde.

Da dem Kriterium Angriffsrichtung im Hinblick auf eine normative Konkretisierung des Tatbegriffes eine wesentliche Bedeutung zukommt, kann selbst bei Bejahung eines einheitlichen Lebensvorganges die Tatidentität verneint werden, wenn die jeweiligen Rechtsgutsverletzungen ihrer Unrechtsdimension nach (wie etwa bei Tötung und Strafvereitelung) nach nicht vergleichbar sind (BGH, NJW 1984, 808).

Regelmäßig ist jedoch in der Annahme der Tatmehrheit ein Indiz dafür zu sehen, daß es sich auch um mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO handelt.

Wegen der Einheitlichkeit des historischen Vorganges ist aber (ausnahmsweise) trotz materiellrechtlicher Tatmehrheit dann von einer prozessualen Tat auszugehen, wenn der Täter im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und dann Unfallflucht begeht. Somit kann bei alleiniger Anklage wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 StPO auch ein in der Hauptverhandlung festgestelltes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB mit abgeurteilt werden.

Im Hinblick auf "Serienstraftaten" ist noch weitgehend ungeklärt, inwieweit nach der Abkehr der Rspr. von der Figur der "fortgesetzten Handlung" eine "prozessuale Bewertungseinheit gebildet werden kann. Besteht jedoch materiellrechtlich Handlungsmehrheit, dann wird man wegen der häufig vorliegenden deutlich unterschiedlichen Tatzeiten regelmäßig nicht von Tatidentität und damit auch nicht von Strafklageverbrauch ausgehen können.

 

IV. Tatidentität bei Alternativfällen i.e.S.

1. Alternativfälle i.e.S.

Besondere Probleme tauchen bei den Alternativfällen i.e.S. auf, bei welchen das Gericht nicht feststellen kann, welches Delikt tatsächlich im jeweiligen Fall gegeben ist, es aber beispielsweise davon überzeugt ist, daß der Täter entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat.

Nach h.M. hat dann, wenn beide in Frage kommenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und ein Stufenverhältnis zwischen den beiden Delikten nicht besteht, eine Wahlfeststellung zu erfolgen.

Früher wurde vom BGH in diesen Fällen eine prozessuale Tatidentät allein wegen des identischen Tatobjektes angenommen. Da aber wie oben gezeigt neben diesem Kriterium auch auf die Kriterien des engen zeitlichen Zusammenhanges sowie der Zielrichtung des Handelns abzustellen ist, kann eine solche prozessuale Tatidentät (wenigstens) in den Fällen auch nach Ansicht des BGH (siehe nur BGHSt 32, 215) nicht mehr erfolgen, in welchen Tatzeit und Tatobjekt weit auseinanderfallen oder die Tat ein völlig neues rechtliches Gepräge aufweist.

 

2. Verfahrensrechtliche Folgeprobleme der Alternativfälle i.e.S.

Handelt es sich um prozessual verschiedene Taten und geht die Staatsanwaltschaft bereits bei Anklageerhebung von einem Wahlfeststellungsproblem aus, dann ergeben sich keine besonderen Probleme. Will sie einen Freispruch vermeiden, muß sie von vornherein beide Alternativen wahlweise anklagen.

Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn sich die alternative Tatgestaltung erst im späteren Verfahrensverlauf ergibt. Würde das Gericht nämlich beispielsweise wegen des angeklagten Diebstahls freisprechen und würde wegen Hehlerei anschließend angeklagt, so hätte dies ebenfalls einen Freispruch zur Folge, da dem Gericht insoweit ebenfalls der für die Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugungsgrad fehlen würde.

Nach h.M. bestehen hierbei in der ersten Instanz zwei Möglichkeiten, eine nachträgliche wahldeutige Verurteilung zu erreichen.

Das Gericht kann zum einen die nicht angeklagte Alternative im Wege der Nachtragsklage nach § 266 1 StPO einbeziehen, was jedoch an der Zustimmung des Angeklagten scheitern kann und regelmäßig auch wird,

Darüber hinaus kann das Gericht das Verfahren auch nach § 229 StPO aussetzen, die Erhebung der Anklage wegen des zweiten Deliktes abwarten und die beiden Verfahren nach §§ 2, 4 StPO miteinander verbinden, um auf diesem Weg zu einer wahldeutigen Verurteilung zu gelangen (BGHSt 32, 146).

Es ergeben sich aber insbesondere dann Probleme bei der rechtlichen Behandlung dieser Fälle, wenn erst in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß nur eine wahldeutige Verurteilung in Frage kommt, die Vorinstanz aber nur eine Alternative entschieden hat (im einzelnen ist hier vieles streitig bzw. noch ungeklärt, siehe hierzu Beulke/Fahl, Jura 1998, 265 ff.).

So kommt in der Revisionsinstanz eine Verbindung nach § 2,4 StPO nicht in Betracht, so daß insoweit ein ungerechtfertigter Freispruch (eigentlich) nicht zu vermeiden ist.

Die Rechtsprechung "behilft" sich in solchen Fällen gelegentlich damit, daß sie doch (z.B. trotz längerer zeitlicher Zäsuren zwischen den beiden Tatvarianten) von zwei Taten im prozessualen Sinne ausgeht, um den "ungerechten" Freispruch zu vermeiden (BGHSt 35, l74).

 

V. Strafklageverbrauch und Rechtskrafterstreckung im Überblick

Neben dem Eintritt des Strafklageverbrauchs aufgrund materieller Rechtskraft eines Sachurteils ist in den folgenden Fällen Strafklageverbrauch gegeben:

- Einstellung nach § 153 H StPO: Nach h.M. kommt einem Beschluß nach § 153 11 StPO im Gegensatz zu § 153 1 StPO eine beschränkte Rechtskraft zu. Ihr Umfang ist allerdings umstritten. Nach wohl h.M. ist für die Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich, daß in Analogie zu § l74 11, 211 StPO neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht werden, aufgrund derer die Schuld des Täters nicht mehr als gering anzusehen ist bzw. die zu einer Bejahung des öffentlichen Verfolgungsinteresses führen. Einer zusätzlichen Heraufstufung vom Vergehen zum Verbrechen bedarf es nicht, allerdings legitimiert bereits eine solche Umbewertung der Tat die Fortführung des Verfahrens.

- Einstellung nach § 153 a StPO: Hat der Täter die Auflagen oder Weisungen erbracht, dann tritt gemäß § 153 a I S. 4 StPO ein beschränkter Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren kann mithin nur wiederaufgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich um ein Verbrechen handelt.

- Strafbefehl nach § 407 StPO: Gemäß § 4l0 III StPO steht ein Strafbefehl gegen den kein Einspruch mehr erhoben werden kann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Gemäß § 373 a StPO liegt ein Wiederaufnahmegrund zuungunsten des Angeklagten im Falle eines Strafbefehles dann vor, wenn neue Tatsachen oder Beweise vorliegen, die das Delikt nunmehr zum Verbrechen erheben.

- Einstellungsurteil nach § 260 III StPO: Ein Einstellungsurteil bewirkt nach h.M. auch als reines Prozeßurteil den Verbrauch der Strafklage, wenn ein unbehebbares Prozeßhindernis wie z.B. Vejährung besteht.

Kein Strafklageverbrauch tritt hingegen ein, wenn das Verfahren nach § 170 11 S. 1 StPO eingestellt wird. Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit wiederaufgenommen werden.

 
 

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