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Polizei
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Michael Hettenbach
Rechtsanwalt
Rosenstrasse 5 - 71640 Ludwigsburg - Impressum
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Verhalten bei Polizeikontrollen
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Aus der Kategorie Polizei
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"Guten
Abend, Fahrzeugkontrolle. Haben Sie etwas getrunken?"
Wie soll man sich in einer
solchen Situation - insbesondere nach vorangegangenem Alkoholgenuss -
verhalten?
Zunächst: Versuchen Sie auf keinen Fall
zu fliehen. Wer versucht, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, gilt
in höchstem Maße als verdächtig. Es muss zwar nicht gleich zu einer Schießerei
kommen, wie kürzlich in Stuttgart geschehen, verbessern kann man so jedenfalls
seine Situation nicht.
In der Regel werden die Polizeibeamten
bei Alkoholkontrollen die Durchführung eines "Atemalkoholtests"
anbieten. Sollten Sie Alkohol getrunken haben, gleichgültig wie viel und
sollte das Trinkende noch nicht lange zurückliegen, würde ich derzeit
bis zum Vorliegen zuverlässiger Tests über mögliche Fremdeinwirkungen
(Rasierwasser, Mundsprays etc. höflich, aber bestimmt die Mitwirkung verweigern.
Grund: Auch die gemessene Atemalkoholkonzentration stellt einen eigenen
Straftatbestand dar! (§ 24 a StVG).
Verweigert der betroffene Autofahrer seine
Zustimmung, ist die Anordnung einer Blutprobe so gut wie sicher.
Rechtsgrundlage für die Blutprobe ist §
81 a der Strafprozeßordnung.
§ 81 a
(1) Eine körperliche
Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet
werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind
Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem
Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil
für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung
steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung
auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetz)
zu.

Zur Frage, ob grundsätzlich
zuvor ein Atemalkoholtest ( mit den damals allerdings noch nicht zuverlässig
arbeitenden "Röhrchen") anzubieten ist und zu § 81 a StPO generell
hat das Oberlandesgericht Köln unter anderem folgendes ausgeführt:
OLG Köln - 1 Ss 318/85
- 17.12.85
StGB §§ 239, 340;
StPO § 81a
Leitsatz:
Keine Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch
einen Polizeibeamten allein deshalb, weil der im »Gemeinsamen Erlass
(der Bundesländer) über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten« grundsätzlich vorgeschriebene "vorherige"
(Atem-) Alkoholtest unterblieben ist.
Gründe:
»... Die Blutentnahme nach § 81 a StPO stellt einen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit dar. Ein solcher Eingriff darf nur unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden,
d. h. die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen .., wobei allerdings
bei einer Blutentnahme ins Gewicht fällt, daß es sich um einen ungefährlichen,
vergleichsweise unbedeutenden Eingriff handelt .. .
Vorliegend bestand ein Tatverdacht gegenüber dem Zeugen S.. Der Zeuge
roch nach Alkohol, hatte gerötete Augen und machte unrichtige Angaben
zum vorangegangenen Alkoholgenuss. Auch die übrigen Umstände (»angeheiterte«
Wageninsassen, vorheriger Besuch einer Gastwirtschaft) deuteten auf
eine mögliche Fahrt unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB oder § 24a StVG)
hin. Unter diesen Voraussetzungen kann es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
nur darauf ankommen, ob sofort eine Blutprobe angeordnet werden durfte,
oder ob der Angekl. nicht noch vorher den Versuch hätte unternehmen
müssen, den bestehenden Verdacht durch die zusätzliche Durchführung
eines Alkoholtests zu erhärten oder zu entkräften.«
Den Urteilsfeststellungen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit
entnehmen, daß der Verzicht auf einen vorherigen Alkoholtest zwingend
zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Angekl. führte.

»Hierzu
besagt der von den Bundesländern vereinbarte »Gemeinsame Erlaß über
die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten«
(abgedruckt bei Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 10. Aufl., Anhang D zu §
316 StGB), daß zwar bei Verdacht auf eine Tat nach § 316 StGB oder §
24 a StVG eine Blutentnahme grundsätzlich anzuordnen ist (vgl. Erlaß
Nr. 3a), daß sie aber unterbleiben soll, wenn »bei vorschriftsmäßiger
Beatmung des (Prüfgerätes) die Verfärbung der Reaktionsschicht den auf
0,7 Promille eingestellten gelben Markierungsstrich nicht erreicht«,
»falls sie nicht nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten
des Einzelfalls (Verdacht auf Drogen; relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise
geboten« ist (vgl. Erlaß Nr. 4). Die Anweisung ist so zu verstehen,
daß ein auf Grund sonstiger Umstände bestehender Tatverdacht regelmäßig
durch einen Alkoholtest zu überprüfen ist. Offen bleibt allerdings,
welche »Besonderheiten des Einzelfalles« bei negativem Ergebnis gleichwohl
zu einer Blutentnahme berechtigen sollen.
Die im Klammerzusatz aufgeführten Fallkonstellationen (Verdacht auf
Drogen, relative Fahruntüchtigkeit) sind nicht als abschließende Regelung
zu verstehen, sondern haben nur Beispielcharakter. Bei einer anderen
Auslegung wäre die Anweisung nicht sachgerecht und auch kaum mit dem
Legalitätsgrundsatz (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO) zu
vereinbaren. Es ist anerkannt, daß der Alkoholtest nur ungenaue Werte
ergibt .. . Es ist daher denkbar, daß der Tatverdacht aufgrund anderer
Anzeichen so stark ist, daß er auch durch einen negativen Alkoholtest
nicht entkräftet wird. Daher hält die Literatur den Erlaß schon insoweit
für unzweckmäßig, als er überhaupt einen vorherigen Alkoholtest vorschreibt
.. . Bei einem entsprechend starken Tatverdacht kann es daher dem Beamten
nicht verwehrt sein, nach pflichtgemäßem Ermessen auch bei negativem
Ausgang des Alkoholtests eine Blutprobe anzuordnen oder eben auf den
Alkoholtest ganz zu verzichten, weil er zur Entkräftung des Tatverdachts
ungeeignet erscheint. Dann aber folgt .. die Rechtswidrigkeit der getroffenen
Anordnung nicht allein schon daraus, daß vorher kein Alkoholtest durchgeführt
worden ist. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zu den vorliegenden
Verdachtsmomenten im einzelnen .. bedurft....«
Die Entscheidung deutet darauf hin, dass
man sich nur in Ausnahmefällen mit Aussicht auf Erfolg gegen die Anordnung
einer Blutentnahme wird wehren können. Die Blutentnahme muss zwar von
einem Arzt durchgeführt werden, selbst eine Verletzung dieses gesetzlichen
Grundsatzes macht nach herrschender Auffassung eine Verwertung der entnommenen
Blutprobe nicht unwirksam. Auch wenn Alkomattest und Blutprobe mit Erfolg
nicht verhindert werden können, sollten Sie doch folgende Vorsichtsmaßregeln
beachten:
- Machen
Sie, außer zu Ihrer Person, keine Angaben über den vorangegangenen Alkoholgenuss
oder zu sonstigen Tatumständen. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige
Angaben gegen Sie später verwendet werden können, ist viel größer, als
die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Angaben der Sache nutzen.
- Verhalten
Sie sich ruhig und höflich. Vermeiden es unter allen Umständen, gegen
Polizeibeamte ausfällig zu werden, auch wenn Sie sich noch so ungerecht
behandelt fühlen. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten ohnehin
nichts bringt, könnte es dazu führen, dass die "Randaliererei"
als untrügliches Anzeigen dafür gewertet wird, dass eine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit vorliegt.
- Als
sehr problematisch sehen wir die in den bereits erwähnten Erlassen der
Bundesländer angeordnete ärztliche Untersuchung des Betroffenen. "Nasen-Finger-Probe",
auf dem Strich Gehen, Drehung um die eigene Achse etc. Der Wert des
ärztlichen Untersuchungsbefundes ist umstritten, weil einheitliche und
nachprüfbare Maßstäbe für die Beurteilung fehlen. Das OLG Hamburg (MDR
1974, 772) hielt die klinische Trunkenheitsbeurteilung durch Ärzte wegen
"absoluter Subjektivität" für unbrauchbar. Diese Auffassung
entspricht aber nicht herrschender Rechtsprechung.
- Da
der ärztliche Untersuchungsberecht meistens zur Entlastung nichts beiträgt,
würden wir dringend anraten, im Falle eines Falles die Mitwirkung zu
verweigern. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Beschuldigter
zur aktiven Beteiligung an der Untersuchung nicht gezwungen werden kann.
Er braucht keine Fragen zu beantworten, muss sich keinen Prüfungen unterziehen,
muss weder zum Zwecke eines Trinkversuchs Alkohol trinken, sich nicht
zur Feststellung des Drehnachstygmatismus herumdrehen, die Knie nicht
beugen, die Arme nicht ausstrecken und keine Gehproben vornehmen.
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