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  Michael Hettenbach
Rechtsanwalt
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Verhalten bei Polizeikontrollen

 
   
  "Guten Abend, Fahrzeugkontrolle. Haben Sie etwas getrunken?"

Wie soll man sich in einer solchen Situation - insbesondere nach vorangegangenem Alkoholgenuss - verhalten?

Zunächst: Versuchen Sie auf keinen Fall zu fliehen. Wer versucht, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, gilt in höchstem Maße als verdächtig. Es muss zwar nicht gleich zu einer Schießerei kommen, wie kürzlich in Stuttgart geschehen, verbessern kann man so jedenfalls seine Situation nicht.

In der Regel werden die Polizeibeamten bei Alkoholkontrollen die Durchführung eines "Atemalkoholtests" anbieten. Sollten Sie Alkohol getrunken haben, gleichgültig wie viel und sollte das Trinkende noch nicht lange zurückliegen, würde ich derzeit bis zum Vorliegen zuverlässiger Tests über mögliche Fremdeinwirkungen (Rasierwasser, Mundsprays etc. höflich, aber bestimmt die Mitwirkung verweigern. Grund: Auch die gemessene Atemalkoholkonzentration stellt einen eigenen Straftatbestand dar! (§ 24 a StVG).

Verweigert der betroffene Autofahrer seine Zustimmung, ist die Anordnung einer Blutprobe so gut wie sicher.

Rechtsgrundlage für die Blutprobe ist § 81 a der Strafprozeßordnung.

§ 81 a

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetz) zu.

Zur Frage, ob grundsätzlich zuvor ein Atemalkoholtest ( mit den damals allerdings noch nicht zuverlässig arbeitenden "Röhrchen") anzubieten ist und zu § 81 a StPO generell hat das Oberlandesgericht Köln unter anderem folgendes ausgeführt:

OLG Köln - 1 Ss 318/85 - 17.12.85

StGB §§ 239, 340; StPO § 81a

Leitsatz:
Keine Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten allein deshalb, weil der im »Gemeinsamen Erlass (der Bundesländer) über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten« grundsätzlich vorgeschriebene "vorherige" (Atem-) Alkoholtest unterblieben ist.

Gründe:
»... Die Blutentnahme nach § 81 a StPO stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Ein solcher Eingriff darf nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden, d. h. die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen .., wobei allerdings bei einer Blutentnahme ins Gewicht fällt, daß es sich um einen ungefährlichen, vergleichsweise unbedeutenden Eingriff handelt .. .

Vorliegend bestand ein Tatverdacht gegenüber dem Zeugen S.. Der Zeuge roch nach Alkohol, hatte gerötete Augen und machte unrichtige Angaben zum vorangegangenen Alkoholgenuss. Auch die übrigen Umstände (»angeheiterte« Wageninsassen, vorheriger Besuch einer Gastwirtschaft) deuteten auf eine mögliche Fahrt unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB oder § 24a StVG) hin. Unter diesen Voraussetzungen kann es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur darauf ankommen, ob sofort eine Blutprobe angeordnet werden durfte, oder ob der Angekl. nicht noch vorher den Versuch hätte unternehmen müssen, den bestehenden Verdacht durch die zusätzliche Durchführung eines Alkoholtests zu erhärten oder zu entkräften.«

Den Urteilsfeststellungen lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß der Verzicht auf einen vorherigen Alkoholtest zwingend zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Angekl. führte.

»Hierzu besagt der von den Bundesländern vereinbarte »Gemeinsame Erlaß über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten« (abgedruckt bei Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 10. Aufl., Anhang D zu § 316 StGB), daß zwar bei Verdacht auf eine Tat nach § 316 StGB oder § 24 a StVG eine Blutentnahme grundsätzlich anzuordnen ist (vgl. Erlaß Nr. 3a), daß sie aber unterbleiben soll, wenn »bei vorschriftsmäßiger Beatmung des (Prüfgerätes) die Verfärbung der Reaktionsschicht den auf 0,7 Promille eingestellten gelben Markierungsstrich nicht erreicht«, »falls sie nicht nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (Verdacht auf Drogen; relative Fahruntüchtigkeit) ausnahmsweise geboten« ist (vgl. Erlaß Nr. 4). Die Anweisung ist so zu verstehen, daß ein auf Grund sonstiger Umstände bestehender Tatverdacht regelmäßig durch einen Alkoholtest zu überprüfen ist. Offen bleibt allerdings, welche »Besonderheiten des Einzelfalles« bei negativem Ergebnis gleichwohl zu einer Blutentnahme berechtigen sollen.

Die im Klammerzusatz aufgeführten Fallkonstellationen (Verdacht auf Drogen, relative Fahruntüchtigkeit) sind nicht als abschließende Regelung zu verstehen, sondern haben nur Beispielcharakter. Bei einer anderen Auslegung wäre die Anweisung nicht sachgerecht und auch kaum mit dem Legalitätsgrundsatz (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO) zu vereinbaren. Es ist anerkannt, daß der Alkoholtest nur ungenaue Werte ergibt .. . Es ist daher denkbar, daß der Tatverdacht aufgrund anderer Anzeichen so stark ist, daß er auch durch einen negativen Alkoholtest nicht entkräftet wird. Daher hält die Literatur den Erlaß schon insoweit für unzweckmäßig, als er überhaupt einen vorherigen Alkoholtest vorschreibt .. . Bei einem entsprechend starken Tatverdacht kann es daher dem Beamten nicht verwehrt sein, nach pflichtgemäßem Ermessen auch bei negativem Ausgang des Alkoholtests eine Blutprobe anzuordnen oder eben auf den Alkoholtest ganz zu verzichten, weil er zur Entkräftung des Tatverdachts ungeeignet erscheint. Dann aber folgt .. die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung nicht allein schon daraus, daß vorher kein Alkoholtest durchgeführt worden ist. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zu den vorliegenden Verdachtsmomenten im einzelnen .. bedurft....«

Die Entscheidung deutet darauf hin, dass man sich nur in Ausnahmefällen mit Aussicht auf Erfolg gegen die Anordnung einer Blutentnahme wird wehren können. Die Blutentnahme muss zwar von einem Arzt durchgeführt werden, selbst eine Verletzung dieses gesetzlichen Grundsatzes macht nach herrschender Auffassung eine Verwertung der entnommenen Blutprobe nicht unwirksam. Auch wenn Alkomattest und Blutprobe mit Erfolg nicht verhindert werden können, sollten Sie doch folgende Vorsichtsmaßregeln beachten:

  1. Machen Sie, außer zu Ihrer Person, keine Angaben über den vorangegangenen Alkoholgenuss oder zu sonstigen Tatumständen. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Angaben gegen Sie später verwendet werden können, ist viel größer, als die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Angaben der Sache nutzen.
  2. Verhalten Sie sich ruhig und höflich. Vermeiden es unter allen Umständen, gegen Polizeibeamte ausfällig zu werden, auch wenn Sie sich noch so ungerecht behandelt fühlen. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten ohnehin nichts bringt, könnte es dazu führen, dass die "Randaliererei" als untrügliches Anzeigen dafür gewertet wird, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt.
  3. Als sehr problematisch sehen wir die in den bereits erwähnten Erlassen der Bundesländer angeordnete ärztliche Untersuchung des Betroffenen. "Nasen-Finger-Probe", auf dem Strich Gehen, Drehung um die eigene Achse etc. Der Wert des ärztlichen Untersuchungsbefundes ist umstritten, weil einheitliche und nachprüfbare Maßstäbe für die Beurteilung fehlen. Das OLG Hamburg (MDR 1974, 772) hielt die klinische Trunkenheitsbeurteilung durch Ärzte wegen "absoluter Subjektivität" für unbrauchbar. Diese Auffassung entspricht aber nicht herrschender Rechtsprechung.
  4. Da der ärztliche Untersuchungsberecht meistens zur Entlastung nichts beiträgt, würden wir dringend anraten, im Falle eines Falles die Mitwirkung zu verweigern. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Beschuldigter zur aktiven Beteiligung an der Untersuchung nicht gezwungen werden kann. Er braucht keine Fragen zu beantworten, muss sich keinen Prüfungen unterziehen, muss weder zum Zwecke eines Trinkversuchs Alkohol trinken, sich nicht zur Feststellung des Drehnachstygmatismus herumdrehen, die Knie nicht beugen, die Arme nicht ausstrecken und keine Gehproben vornehmen.
 
 

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