BFH Urteil vom
14. November 2000 AZ.: VI R 52/98 Rechtsnormen: EStG § 32 Abs. 4 Sätze
2 und 3
1. Eine
Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des
Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils
getreten sind.
2. Zu den
besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten
zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei
der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen
für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen
für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
Gründe
Die 1973 geborene
Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde
im Streitjahr 1997 für einen Beruf ausgebildet und bezog nach ihrem 1975
verstorbenen Vater eine monatliche Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe von 172,20 DM einschließlich Beitragsanteilen zur Krankenversicherung
von 11,53 DM und zur Pflegeversicherung von 1,46 DM, sowie eine monatliche Rente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 893,60 DM.
Mit Bescheid vom
25. März 1997 lehnte die Familienkasse des Arbeitsamtes (der Beklagte und
Revisionsbeklagte --Beklagter--) den Antrag der Klägerin, für T ab
Januar 1997 weiterhin Kindergeld zu gewähren, mit der Begründung ab,
deren Einkünfte und Bezüge hätten den Jahresgrenzbetrag von 12
000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) überschritten.
Dem lag zuletzt folgende Berechnung zugrunde: Die Rente aus der Unfallversicherung
(Januar bis Juni 6 x 889,50 DM = 5 337 DM; Juli bis Dezember 6 x 893,60 DM =
5 361,60 DM, zusammen 10 698,60 DM) zuzüglich der Waisenrente (Januar bis
Juni 6 x 170,57 DM = 1 023,42 DM; Juli bis Dezember 6 x 172,20 DM = 1 033,20
DM, zusammen 2 056,62 DM) ergebe 12 755 DM und abzüglich einer Unkostenpauschale
von 360 DM den Betrag von 12 395 DM, der den maßgebenden Grenzbetrag übersteige.
Mit der hiergegen
erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Leistungen aus der Unfallversicherung
hätten nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen, da sie an
die Stelle der sonst vom Vater der T zu erbringenden Unterhaltsleistungen getreten
seien und Einnahmen mit Unterhaltsersatzfunktion unberücksichtigt bleiben
müssten. Ferner hätten die Monatsmiete in Höhe von 445 DM, die
Semestergebühren (Wintersemester 153 DM, Sommersemester 145 DM), Versicherungsbeiträge
(1 075 DM) sowie Aufwendungen für Bücher und Fahrtkosten als Bezüge,
die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt seien, außer Ansatz
bleiben müssen.
Die Klage hatte
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1998, 1595 veröffentlichten Gründen aus, das
Kindergeld habe nicht zugestanden, da --bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen--
dem schädliche Einkünfte und Bezüge der T entgegengestanden hätten.
Das Kindergeld diene dazu, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums
des Kindes von der Steuer freizustellen. Dabei werde typisierend unterstellt,
dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch diesbezügliche
Unterhaltsleistungen nur gemindert sei, wenn das Existenzminimum des Kindes
nicht schon durch dessen eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt sei.
Eine Unfallrente gehöre, auch wenn sie als Unterhaltsersatz angesehen werden
könne, zu den Bezügen, mit denen das Existenzminimum bereits beim
Kind freigestellt sei. Gleiches gelte für die Zuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung, da sie einen Teil der typischen Unterhaltsaufwendungen
darstellten und somit zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt seien. Der Ertragsanteil
der Waisenrente gehöre --abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages
von 200 DM (§ 9a Nr. 1 c EStG)-- zu den Einkünften und der Kapitalanteil
zu den Bezügen, wobei von den Bezügen insgesamt eine Unkostenpauschale
von 360 DM abzuziehen sei. Außerdem hätten die 1997 erbrachten Semestergebühren
in Höhe von 297,80 DM als ausbildungsbedingter Sonderbedarf außer
Ansatz bleiben müssen, nicht dagegen die Miet-, Bücher- und Fahrtkosten,
da gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nur Bezüge, die für
besondere Ausbildungszwecke verwendet würden, außer Betracht blieben
und es sich bei den zuletzt genannten um übliche Kosten der Berufsausbildung
handele. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die aufgeführten Versicherungsbeiträge,
da sie allenfalls Sonderausgaben darstellten und nicht bei der Ermittlung der
Einkünfte anzusetzen seien. Danach ergäben sich bei Bruttoeinnahmen
der T von 12 789 DM Einkünfte und Bezüge von 12 087 DM, die den maßgebenden
Grenzbetrag von 12 000 DM überstiegen.
Mit der Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Klage hätte
bereits nach der Rechtsauffassung des FG stattgegeben werden müssen, da
die Einkünfte und Bezüge nach seiner Berechnung (Bruttoeinnahmen 12
798 DM ./. Werbungskostenpauschbetrag 200 DM ./. Unkostenpauschale 360 DM ./.
Semestergebühren 298 DM =) 11 931 DM betragen hätten und damit unter
der schädlichen Grenze von 12 000 DM gelegen seien. Der statt dessen für
die Einkünfte und Bezüge genannte Betrag von 12 087 DM beruhe auf
einem Rechenfehler.
Im Übrigen
habe die Unfallrente nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen.
Unterhaltsleistungen der Eltern stellten keine anrechenbaren Bezüge des
Kindes dar. Gleiches müsse für Leistungen Dritter gelten, wenn sie
--wie im Streitfall-- wegen des Todes des Vaters des Kindes an die Stelle von
dessen Unterhaltsleistungen träten, anderenfalls eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung vorläge (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--). Die Unfallrente
beinhalte eine zweckgebundene Zulage, die der Befriedigung eines besonderen
und außergewöhnlichen Bedarfs diene und deshalb nicht zum Unterhalt
bestimmt oder geeignet sei (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar
1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442, und vom 22. Juli 1988 III
R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830). Das folge auch aus dem Schadensersatzcharakter
der Rente.
Des Weiteren hätten
die Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Unfall und Haftpflicht nach §
32 Abs. 4 EStG in Abzug gebracht werden müssen. Da diesbezügliche
Aufwendungen nicht in dem Grundbedarf für das Existenzminimum enthalten
seien, sei mit der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14. Januar 1994 III R 194/90,
BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, und vom 22. Juli 1997 VI R 121/90, BFHE 183,
538, BStBl II 1997, 692) hierfür ein pauschaler Betrag von 200 DM anzusetzen.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass durch Leistungsänderungen
in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten des Versicherten neue Risiken
(z.B. Wegfall der Kostenerstattung für Zahnersatz) eingetreten seien, die
es erforderlich machten, das Existenzminimum neu zu berechnen.
Schließlich
seien anstelle des Werbungskostenpauschbetrages höhere nachgewiesene Aufwendungen
für Semestergebühren (153 DM + 145 DM), Versicherungsbeiträge
(1 075 DM) und Arbeitsmaterialien anzusetzen, wobei der Betrag für die
zuletzt genannten Aufwendungen den zu den Gerichtsakten gegebenen Unterlagen
entnommen werden könne.
Da das FG in seiner
Streitwertberechnung das Kindergeld bis März 1998 einbezogen habe, sei
noch darauf hinzuweisen, dass im Jahr 1998 der für das Kindergeld schädliche
Betrag 12 360 DM betragen habe, der in diesem Jahr nicht überschritten
worden sei.
Die Klägerin
beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung Kindergeld
ab Januar 1997 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zu den Bezügen
i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehörten sowohl die Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung und der Kapitalanteil der Waisenrente, als auch
die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 5, BStBl I 1998,
385 ff.). Dies folge aus Sinn und Zweck des Familienleistungsausgleichs. Für
die dort beabsichtigte Entlastung der Eltern bestehe kein Bedarf mehr, wenn
--wie hier-- der Unfallversicherungsträger Leistungen erbringe, die zusammen
mit anderen Einkünften und Bezügen das Existenzminimum des Kindes
sicherstellten. Die aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Waisenrente
sei eine lebensbedarfsdeckende Leistung, mit deren Hilfe das Existenzminimum
der Tochter gedeckt werde. Eine zusätzliche Entlastung der Klägerin
erscheine mangels Belastung nach dem Gesetzesplan nicht gerechtfertigt.
Da die Rentenanpassung
im zweiten Halbjahr 1997 nicht bekannt sei, seien mindestens die hochgerechneten
Beträge des ersten Halbjahres anzusetzen, nämlich (12 x 893,60 DM
=) 10 723 DM Unfallversicherungsrente, (12 x 172,20 DM =) 2 066 DM Waisenrente
und (12 x 12,99 DM =) 156 DM Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
also insgesamt 12 945 DM, abzüglich Werbungskostenpauschbetrag und Kostenpauschale.
Der danach verbleibende Betrag von 12 385 DM übersteige den Grenzbetrag
von 12 000 DM. Gleiches gelte für den verbleibenden Betrag von 12 229 DM,
wenn man die steuerfreien Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
außer Acht lasse.
Die Miet-, Bücher-
und Fahrtkosten, wie auch die Semestergebühren seien kein ausbildungsbedingter
Sonderbedarf, sondern übliche Kosten der Berufsausbildung und könnten
deshalb nicht zu einer Kürzung führen. Gleiches gelte für Vorsorgeaufwendungen,
die allenfalls bei den Sonderausgaben, nicht jedoch bei der Einkunftsermittlung
zu berücksichtigen seien.
Die Revision führt
zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Wie zwischen
den Beteiligten unstreitig ist, wurde die T im Jahr 1997 für einen Beruf
ausgebildet, so dass insofern die Voraussetzungen für die Gewährung
von Kindergeld ab Januar 1997 vorlagen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG).
2. Aufgrund der
Feststellungen des FG kann nicht abschließend entschieden werden, ob der
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.
a) Das FG hat zutreffend
ausgeführt, dass Leistungen sowohl aus der Unfallversicherung, als auch
aus der Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages
(§ 9a Abs. 1 Nr. 3 EStG) als Einkünfte und mit dem Kapitalanteil abzüglich
der Unkostenpauschale als Bezüge zu erfassen sind. Dem steht nicht entgegen,
dass beide insofern Unterhaltsersatzfunktion haben, als sie an die Stelle der
sonst vom Vater der T erbrachten Unterhaltsleistungen getreten sind. Da Kindergeld
typischerweise dafür gewährt wird, dass Eltern eigene Unterhaltsleistungen
erbringen, bleiben im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch nur solche
Unterhaltsleistungen (vgl. DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 3 Nr. 3, BStBl II 2000,
675) außer Ansatz, während Leistungen Dritter --wie die angeführten
Versicherungsleistungen-- grundsätzlich zu erfassen sind (zur Unfallversicherung
im Ergebnis ebenso bereits BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE
189, 457, BStBl II 2000, 79, 82). Der Senat kann offen lassen, wie Aufwendungen
für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu behandeln sind, weil die Unfallrente
nicht für einen solchen gewährt worden ist.
Das FG wird nunmehr
die tatsächlich 1997 zugeflossenen Versicherungsleistungen zu ermitteln
haben, wobei darauf zu achten ist, dass in der Rente bereits enthaltene Beiträge
zu Versicherungen des Kindes nicht, wie geschehen, nochmals hinzugerechnet werden.
Eigene Versicherungsleistungen des Kindes, die bei dessen Einkommensteuerveranlagung
als Sonderausgaben in Betracht kommen, sind bei der Ermittlung der Einkünfte
und Bezüge des Kindes nicht zu kürzen. Vielmehr sind sie im Jahresgrenzbetrag
des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bereits berücksichtigt (BFH-Urteil vom
21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 2. h-j).
b) Nach dem zur
Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 14. November 2000 VI
R 62/97 sind die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelten Einkünfte
und Bezüge des Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG um
ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen. Es handelt sich dabei um solche
nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Kosten der Lebensführung
hinzukommen. Hierzu können auch Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte sowie für bei der Ausbildung benötigte
Bücher gehören. Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung
zählen demgegenüber regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung.
Das FG wird in diesem Zusammenhang auch Feststellungen zu treffen haben, aus
denen sich ergibt, wofür Semestergebühren entrichtet worden sind und
sie dementsprechend zuordnen.