OLG Dresden Urteil
vom 28. November 2002 Az.: 10 UF 569/02 Rechtsnorm: BGB §§ 1603, 1610
1. Wird
eine Halbwaise nicht vom überlebenden Elternteil betreut, so ist in Anbetracht
der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf
nach dem doppelten Tabellensatz zu bemessen. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf
sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.
2. Zur
Pflicht zur Beibehaltung einer gewerblichen Tätigkeit über das Renteneintrittsalter
hinaus.
(Leitsätze
nicht amtlich)
Tatbestand
Die am …
geborene Klägerin zu 1) und die am … geborene Klägerin zu 2)
begehren von ihrem Vater, dem Beklagten, den Regelunterhalt. Sie leben seit
dem Tod ihrer Mutter am 5.5.2002 bei …, die mit Bestallungsurkunde vom
30.5.2001 zum Vormund bestellt wurde. Die Klägerinnen erhalten eine Halbwaisenrente
von jeweils monatlich 201,03 DM (102,79 Euro).
Der Beklagte, der
längere Zeit arbeitslos war, betreibt seit 1998 mehrere Marktstände.
Hieraus erwirtschaftete er von 1998 bis 2000 ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von 511,29 Euro. Seit 1.8.1999 bezieht er zusätzlich eine
Altersrente von 425,61 Euro, die mit Rentenbescheid vom Juni 2002 zum 1.7.2002
auf 438,93 Euro monatlich erhöht wurde. An Krankenkassenbeiträgen
zahlte der Beklagte an die … bis 28.2.2002 420,48 Euro und ab 1.3.2002
336,41 Euro; dies deshalb, weil die Klägerinnen ab 1.3.2002 über ihren
Vormund in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. Der Beklagte
lebt aufgrund eines ihm zustehenden Wohnrechts mietfrei, an Nebenkosten wendet
er monatlich 71,58 Euro auf.
Die Klägerinnen
vertraten erstinstanzlich die Auffassung, der Beklagte müsse sich neben
den Einkünften aus Rente und seiner selbstständigen Tätigkeit
auch einen Wohnvorteil für mietfreies Wohnen von 255,65 Euro sowie einen
geldwerten Vorteil für die Nutzung seiner Firmenfahrzeuge von 153,39 Euro
monatlich zurechnen lassen. Die Krankenkassenbeiträge seien überhöht
und daher nicht anzuerkennen. Darüber hinaus obliege dem Beklagten auch
als Rentner eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung um den Regelbetrag zahlen
zu können.
Die Klägerinnen
beantragten erstinstanzlich, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
zu 1) ab September 2001 eine monatliche Unterhaltsrente von 587 DM sowie für
die Klägerin zu 2) für September und Oktober 2001 eine monatliche
Unterhaltsrente von jeweils 411 DM und ab November 2001 eine solche von 487
DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragte
erstinstanzlich die Klage abzuweisen.
Er vertrat die
Auffassung, die Klägerinnen müssten sich die Halbwaisenrente bedarfsmindernd
anrechnen lassen. Im Übrigen sei er im Hinblick auf die monatlichen Belastungen
für seine Krankenkasse nicht leistungsfähig.
Das AG –
FamG – hat mit Urteil vom 14.6.2002 der Klage stattgegeben. In den Urteilsgründen
hat das FamG bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten
dessen Rente sowie Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit
von 511,29 Euro und einen Wohnvorteil von 204 Euro zugrundegelegt und ist somit
von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten i.H.d. Regelbetrages gem. §
2 der RegelbetragsVO ausgegangen.
Der Beklagte hat
gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17.7.2002 zugestellte Urteil
mit Schriftsatz vom 15.8.2002, eingegangen beim OLG am gleichen Tag, Berufung
eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.9.2002, eingegangen beim OLG am gleichen
Tag, begründet.
Er ist weiterhin
der Auffassung, nicht leistungsfähig zu sein. Er rügt, das FamG habe
zu Unrecht die Krankenkassenbeiträge nicht von seinem Einkommen abgesetzt
und die Halbwaisenrente nicht bedarfsmindernd angerechnet. Darüber hinaus
habe er seine gewerbliche Tätigkeit zum 31.8.2002 teilweise aufgegeben
und erziele nunmehr lediglich monatliche Einnahmen von 200 Euro.
Er beantragt, das
Urteil des AG – FamG – vom 14.6.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen
beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen
bestreiten die teilweise Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zum 1.8.2002
und gehen weiterhin von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung
des Regelbetrages unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen
aus.
Der Senat hat eine
schriftliche Auskunft der … AG, eingeholt und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung
des Beklagten ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 519, 520 ZPO).
Sie hat in der
Sache auch überwiegend Erfolg.
II. Den Klägerinnen steht lediglich im tenorierten Umfang ein Anspruch
gem. §§ 1601 ff. BGB zu. Das FamG ist zutreffend von einer Bedürftigkeit
der Klägerinnen ausgegangen. Ihr Bedarf bemisst sich nach dem Tod ihrer
Mutter nach der Gesamtheit des ihnen zustehenden Bar- und Betreuungsunterhaltes.
Dieser Gesamtbedarf wäre nach dem Tod der Mutter in vollem Umfang vom überlebenden
Elternteil, dem Beklagten, zu erbringen. Wird jedoch der Betreuungsunterhalt
wie vorliegend von Dritten, die hierzu nicht verpflichtet sind, erbracht, so
kann der überlebende Elternteil nicht nur i.H.d. Tabellenunterhaltes in
Anspruch genommen werden. Vielmehr ist in solchen Fällen in Anbetracht
der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf
nach dem doppelten Tabellensatz zu bemessen. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf
sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen
(BGH FamRZ 1980, 1109; OLG Hamm v. 1.12.1999 – 12 UF 38/99, OLGReport
Hamm 2000, 70 = FamRZ 2001, 1023; DAV 1999, 1142; OLG Stuttgart FamRZ v. 29.9.2000
– 11 UF 245/00, 2001, 1241; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 537, 538; Wendl/Staudigl/Haußleiter,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1
Rz. 430).
2. Das FamG ist
indes zu Unrecht von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten in Höhe
dieses Bedarfs ausgegangen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Die Renteneinkünfte
des Beklagten haben sich im streitgegenständlichen Zeitraum September 2000
bis 30.6.2002 auf 425,61 Euro und ab 1.7.2002 auf 438,93 Euro belaufen. Zusätzlich
hat er 511,29 Euro aus dem Betreiben mehrerer Marktstände erzielt. Insgesamt
verfügte der Beklagte somit von September 2001 bis 30.6.2002 über
ein Nettoeinkommen von 936,90 Euro und ab 1.7.2002 über ein solches von
950,22 Euro.
b) Entgegen der
Auffassung des FamG erhöht sich dieses Einkommen nicht durch die Mietersparnis
des Beklagten aufgrund eines ihm zustehenden Wohnrechts. Nach der st. Rspr.
des Senats (zuletzt OLG Dresden, Beschl. v. 17.7.2002 – 10 UF 3 1/02;
v. 6.8.2001 – 10 UF 188/01 und Urt. v. 16.5.2000 – 10 UF 344/99
und v. 27.3.2002 – 10 UF 217/02) ist diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
sondern führt zu einer entspr. Absenkung des dem Beklagten zustehenden
Selbstbehalts (vgl. auch Ziff. 11. 2.a) der Leitlinien des OLG Dresden, Stand
1.1.2002).
c) Dem Einkommen
des Beklagten ist auch kein geldwerter Vorteil für die Nutzung der Firmenfahrzeuge
zuzurechnen. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei den Fahrzeugen um Firmenfahrzeuge
handelt. Aus den von ihm vorlegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben sich
keine Aufwendungen für Firmenfahrzeuge. Darüber hinaus kommt es letztendlich
auch nicht darauf an, ob es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen
um Firmen- oder Privatfahrzeuge handelt. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten
Fahrzeugscheine handelt es sich um einen Lastkraftwagen, Transporter 1.7 Diesel,
Kastenwagen, Baujahr 1988 und einen Lastkraftwagen Ford FT 80 – 20 Kombi,
Baujahr 1989, d.h., um ältere Modelle, die wirtschaftlich längst abgeschrieben
sind und einen äußerst geringen Marktwert besitzen. Unter diesem
Blickwinkel kann ein geldwerter Vorteil für das Nutzen nicht mehr angesetzt
werden. Auch würde die Zurechnung eines geldwerten Vorteils deswegen ausscheiden,
weil der Beklagte als Rentner zur Sicherung seiner Existenz nicht auf die Haltung
eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und der Nutzung für private Zwecke
daher keine Aufwendungen für die Anmietung oder Haltung eines Fahrzeuges
gegenüberstehen (OLG Karlsruhe v. 20.2.1990 – 18 UF 133/89, FamRZ
1990, 533 [534]).
d) Von seinen Einkünften
kann der Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von
420,58 Euro monatlich bis zum 28.2.2002 und von 336,41 Euro monatlich ab dem
1.3.2002 absetzen. Soweit die Klägerinnen meinen, diese Beträge seien
überhöht und der Beklagte sei verpflichtet durch eine Veränderung
des Leistungsumfangs eine Verringerung seines Tarifs herbeizuführen, kann
dem nicht gefolgt werden. Nach der hierzu eingeholten Auskunft der … AG
handelt es sich bei dem Versicherungstarif BSK, zu dem der Beklagte versichert
ist, um die kostengünstigste Variante. Eine Reduzierung auf den 28,32 Euro
monatlich günstigeren Tarif BSO führe im Krankheitsfall zu einem verminderten
Versicherungsschutz mit erheblichen Belastungen. Nach Auffassung des Senats
ist dem Beklagten aufgrund seines Alters und seinen geringen Renteneinkünften
auch im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht zumutbar,
den günstigeren Tarif mit erheblichen Zuzahlungen zu wählen. Im Hinblick
auf die geringen Renteneinkünfte des Beklagten sieht der Senat auch die
Aufwendungen für das Krankenhaustagegeld (7,65 Euro monatlich) als berücksichtigungsfähig
an. Die Pflegeversicherung (71,74 Euro monatlich), die nach Auskunft der …
nicht ermäßigt werden kann, ist ebenfalls voll vom Einkommen absetzbar.
Der Beklagte kann
auch die von ihm bis zum 28.2.2002 für die Klägerinnen erbrachten
Krankenkassenbeiträge von jeweils 69,89 Euro monatlich, die in dem von
ihm gezahlten Betrag von 420,58 Euro enthalten sind, vorweg von seinem Einkommen
abziehen (siehe Leitlinien des OLG Dresden, Stand 1.1.2002, III. Nr. 19). Der
Krankenkassenbeitrag ist nicht in den Tabellensätzen enthalten und entsteht
somit zusätzlich, wenn die Unterhaltsberechtigten – wie vorliegend
– nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, so
dass das Einkommen vorweg um diese Beträge zu bereinigen ist (so auch OLG
Nürnberg FuR 2001, 81).
Insgesamt hat demnach
das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten bis 28.2.2002 516,32 Euro (936,90
Euro ./. 420,58 Euro), ab dem 1.3.2002 600,49 Euro (936,90 Euro ./. 336,41 Euro)
und ab 1.7.2002 613,81 Euro (950,22 Euro ./. 336,41 Euro) betragen.
e) Da der Beklagte
die höheren Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit
erzielt, steht diesem der Erwerbstätigenselbstbehalt, der nach den Leitlinien
des OLG Dresden (Stand 1.7.2001) 1.465 DM und ab 1.1.2002 750 Euro beträgt,
zu. Dieser ist jedoch um die Warmmietersparnis (im Selbstbehalt enthaltender
Warmmietanteil von 585 DM bzw. 300 Euro ./. unstreitiger Nebenkostenpauschale
von 71,58 Euro) um 228,42 Euro auf 1.020,25 DM bzw. ab 1.1.2002 auf 521,58 Euro
zu reduzieren.
3. Hiermit ist
der Beklagte unter Berücksichtigung der Zahlung der Krankenkassenbeiträge
für die Klägerinnen bis März 2002 nicht leistungsfähig.
Ab März 2002
steht dem Beklagten unter Abzug des reduzierten Selbstbehalts von 521,58 Euro
von seinem bereinigten Einkommen von 600,49 Euro 78,91 Euro für Unterhaltszahlungen
zur Verfügung, womit er in der Lage ist, für die Klägerinnen
von März 2002 bis 30.6.2002 eine monatliche Unterhaltsrente von jeweils
39,45 Euro zu erbringen.
Ab der Rentenerhöhung
im Juli 2002 verbleiben dem Beklagten nach Abzug des Selbstbehalts 92,93 Euro.
Hiermit kann er an die Klägerinnen eine monatliche Unterhaltsrente von
jeweils 46,12 Euro zahlen.
Der Beklagte kann
sich nicht darauf berufen, ab teilweiser Aufgabe seiner selbstständigen
Tätigkeit, mithin seit 31.8.2002 nicht mehr leistungsfähig zu sein.
Nach Auffassung des Senats ist ihm im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung
die Fortführung der gewerblichen Tätigkeit im bisherigen Umfang zumutbar,
so dass ihm weiterhin fiktiv die bisher erzielten Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit zuzurechnen sind. Zwar entfällt nach dem Erreichen des 65.
Lebensjahres nach den sozialen Gepflogenheiten eine Verpflichtung zur weiteren
Erwerbstätigkeit (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 749; Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 47; OLG Hamburg
v. 30.10.1984 – 12 UF 109/84, FamRZ 1985, 394). Von diesem Grundsatz kann
jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden (Wendl/Staudigl/Haußleiter,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1
Rz. 47). Eine Ausnahme hiervon ist unter Abwägung der Interessen geboten,
wenn es um die Sicherung des Regelbedarfes minderjähriger Kinder geht.
Dabei hat der Senat auf Seiten des Beklagten berücksichtigt, dass dieser
auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres die zwei Jahre zuvor aufgenommene selbstständige
Tätigkeit freiwillig fortgeführt hat. Darüber hinaus gehört
der Beklagte zu der Gruppe, die in der Vergangenheit nur bescheidene Rentenansprüche
begründet und somit bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
deren Fortführung über die übliche Altersgrenze hinaus eingeplant
hat (OLG Hamburg v. 30.10.1984 – 12 UF 109/84, FamRZ 1985, 394). Der Beklagte
hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er die Zusatzeinkünfte
auch für die Zukunft benötigt, in dem er angab weiterhin, aber in
geringerem Umfang tätig sein zu wollen. Für die Aufgabe mehrerer Marktstände
nannte er keinen triftigen Grund. Es ist deshalb nicht unbillig, ihm weiterhin
fiktiv die bisherigen Einkünfte von 511,29 Euro monatlich zuzurechnen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Die Kosten beider
Instanzen waren gem. den §§ 91, 92 ZPO zu verteilen.
Bei Unterhaltsprozessen
wie vorliegend ist es dabei fraglich, wie die Kostenaufteilung bei unterschiedlichen
Obsiegen und Unterliegen in verschiedener Höhe für Unterhaltsrückstände,
laufenden Unterhalt während des Verfahrens und für die Zeit nach der
letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Nach Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
56. Aufl., § 92 ZPO Rz. 36; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl.,
Rz. 384) sind die Kosten nach dem Gebührenwert gemäß §
17 GKG aufzuteilen: Nur diese Werte würden die Gebühren widerspiegeln,
die auf Rückstand und laufenden Unterhalt entfallen und bei getrennter
Rechtsverfolgung entstehen würden. Nach Auffassung des Senats (so auch
OLG München v. 25.11.1996 – 26 UF 1197/96, OLGReport München
1997, 31 = FamRZ 1997, 762; OLG Karlsruhe v. 13.6.1995 – 16 WF 100/94,
FamRZ 1997, 221) entspricht die Bewertung des laufenden Unterhalts mit dem geltend
gemachten Betrag nur eines Jahres in § 17 Abs. 1 GKG nicht der wirklichen
Bedeutung des Rechtsstreits, sondern allenfalls dem Interesse der Parteien an
einer geringen Kostenbelastung für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Sie gibt den Ausgang des Prozesses nicht sachgerecht wieder. Das wirkliche Interesse
der Parteien eines Unterhaltsprozesses, in dem es um laufend zu zahlenden Unterhalt
geht, ist jedoch im Allgemeinen viel höher, weil der Ausgang des Prozesses
meistens für eine wesentlich längere Zeit als nur ein Jahr Bedeutung
hat. Auch das Gesetz stellt, soweit es nicht um die Verfahrenskosten geht, in
§ 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Betrages ab.
Der Senat bemisst daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe
(OLG Karlsruhe v. 13.6.1995 – 16 WF 100/94, FamRZ 1997, 221) den laufenden
Unterhalt nach der abzuschätzenden tatsächlichen Bedeutung für
die Parteien entspr. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen
Betrages oder falls die Volljährigkeit eines Unterhaltsberechtigten vor
diesem Zeitpunkt eintritt bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Soweit das
OLG München (OLG München v. 25.11.1996 – 26 UF 1197/96, OLGReport
München 1997, 31 = FamRZ 1997, 762) die Auffassung vertritt, bei der Kostenverteilung
in solchen Unterhaltsverfahren seien die bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeträge
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung getrennt nach Obiegen und Unterliegen
aufzusummieren und um den zwölffachen Monatsbetrag des zuerkannten bzw.
abgewiesenen Zukunftsunterhaltes zu erhöhen, vermag der Senat dem nicht
zu folgen, da hierdurch gerade dem Interesse der Parteien an einem Titel für
laufende Unterhaltsansprüche auch unter Berücksichtigung, dass die
Titel unter Umständen eine kürzere Laufzeit haben, nicht genügend
Bedeutung zukommt.
Berücksichtigt
man im vorliegenden Fall in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt den Zeitraum
von dreieinhalb Jahren, so ist der Beklagte mit 4 x 39,45 Euro x 2 + 38 x 46,12
Euro x 2 = 3.820,72 Euro unterlegen. Mit der Berufung begehrte der Beklagte,
an die Klägerin keinen Unterhalt zahlen zu müssen, womit der Kostenstreitwert
von 6.894,26 Euro um 30 x 249 Euro x 2 = 14.940 Euro auf einen Gesamtbetrag
von 21.831,26 Euro zu erhöhen war. Der Wert des Unterliegens des Beklagten
liegt danach bei 18 %.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.