BVerfG, Beschluß
vom 14.12.2000 - AZ 2 BvR 1741/99; 2 BvR 276/00; 2 BvR 2061/00 StV 2001, 145
Verfassungsmäßigkeit
des genetischen Fingerabdrucks
1. Die
Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt inhaltlich
nicht gegen Verfassungsrecht.
a) Solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden,
zu etwa 30% aus Wiederholungseinheiten bestehenden Anteil der DNA bezieht, liegt
ein Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit
nicht vor.
b) Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.
2 Abs. 1 GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist durch den Zweck des Gesetzes, die
Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher
Bedeutung, gerechtfertigt und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien
ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt.
c) Die gesetzliche Regelung genügt auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen
der Normenklarheit und Justitiabilität. Soweit unbestimmte Rechtsbegriffe
verwendet werden, finden sich diese auch in anderen strafverfahrensrechtlichen
Regelungen und sind durch die hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend konkretisiert.
2. Allein
durch die Wiedergabe der Vorverurteilungen eines Betroffenen kann eine Entscheidung
nach § 2 DNA-IFG nicht begründet werden. Vielmehr ist eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall eingehend zu begründen.
Gründe:
A. Die Verfassungsbeschwerden
betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme von Körperzellen und deren
molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung in so genannten "Altfällen" rechtskräftig
verurteilter Personen.
I. Maßgebend
sind folgende Vorschriften:
§ 81g
StPO
(1) Zum Zwecke
der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen
dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere
eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer
gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem
Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen
und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht
werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit
des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten
Straftaten zu führen sind.
(2) Die entnommenen
Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische
Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald
sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen
andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters
erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen
sind unzulässig.
(3) §
81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.
§ 2 DNA-IFG
(1) Maßnahmen,
die nach § 81g der Strafprozessordnung zulässig sind, dürfen
auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in §
81g Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt
oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender
oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)
nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister
oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(2) Für
Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und
162 Abs. 1 der Strafprozessordnung entsprechend.
Diese Vorschriften
beruhen auf dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG), das am 21.
März 1997 verkündet wurde (BGBl I S. 534). Diesem Gesetz lag ein Gesetzesentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zugrunde (BTDrucks 13/10791). Die heutige
Fassung entstammt dem Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes,
das am 11. Juni 1999 verkündet wurde (BGBl I S. 1242).
II. 1. Die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 1741/99
a) Grund der Feststellung
des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers zu 1. waren wiederholte
Verurteilungen. Am 26. April 1985 verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover wegen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung zur
Bewährung. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen.
Es folgte eine Verurteilung am 2. März 1987 wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe. Am 24. September 1987 verurteilte das Amtsgericht Nordhorn den Beschwerdeführer
zu 1. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung; diese Strafe wurde
später erlassen.
Unmittelbarer Anlass
für die DNA-Identitätsfeststellung bildet eine Verurteilung des Beschwerdeführers
zu 1. vom 19. April 1995 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr, wiederum bei Strafaussetzung zur Bewährung. Auch diese
Strafe wurde am 29. April 1999 erlassen. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
wurde der Beschwerdeführer zu 1. zuletzt am 29. Dezember 1995 zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Das Amtsgericht
ordnete die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers zu 1.
und deren molekulargentechnische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
mit Beschluss vom 3. Juni 1999 an und begründete dies wie folgt:
"Der oben
Genannte ist wegen einer in § 81g Abs. 1 StPO genannten Straftat rechtskräftig
verurteilt oder wegen nur erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender
oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) nicht
verurteilt worden.
Im einzelnen:
Durch Urteil des
Amtsgerichts Hannover, Az.: 244 Ls 39 Js 81802/93 wegen Bedrohung in Tateinheit
mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und der versuchten
schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
Daneben liegen
weitere Vorverurteilungen vor (vgl. 1-5 BZR) wegen u.a. unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem
unerlaubtem Erwerb von BtM (1 J. 10 Mon. FS).
Die entsprechenden
Eintragungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt.
Aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen ihn auch künftig
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein
werden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die Schwere der
begangenen Straftat deutet auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin.
Der BZR-Auszug
weist insgesamt 5 Voreintragungen auf."
b) Der Beschwerdeführer
zu 1. beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in der er auf den
Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes Gewicht,
die Strafaussetzung zur Bewährung und sein zum Straferlass führendes
Bewährungsverhalten hinwies. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung
der Prognose künftiger Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten von erheblicher
Bedeutung unzureichend.
Mit Beschluss vom
4. August 1999 verwarf das Landgericht (NStZ 2000, S. 220 f.) die Beschwerde
mit folgender Begründung:
"Die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des
Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.
Das Verhalten des
Verurteilten während der Bewährungszeit rechtfertigt allein noch keine
gesicherte positive Zukunftsprognose. Die Kriminalstatistik belegt, dass sogar
nach einem Straferlass in einer großen Anzahl von Fällen neue Straftaten
begangen werden. Im Übrigen dürfen an die gemäß §
81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung angesichts des Zwecks der Norm als
einer präventiven, auf künftige Strafverfahren zielenden erkennungsdienstlichen
Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden."
c) Mit der Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte
hätten die positive Sozialprognose in der Bewährungsentscheidung und
seine persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen. Straferlass
und Zeitablauf seit den Anlasstaten und den Verurteilungen seien nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Eine konkret auf seine Persönlichkeit bezogene
Prognoseentscheidung sei nicht getroffen worden. Die angegriffenen Entscheidungen
liefen auf eine formelhafte Entscheidungspraxis hinaus.
d) Zu der Verfassungsbeschwerde
hat sich die niedersächsische Landesregierung geäußert. Sie
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine vollständige
inhaltliche Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts sei dem Bundesverfassungsgericht
verwehrt. Die positive Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung
im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat stehe einer Negativprognose im
Sinne des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO ebenso wenig entgegen
wie der Straferlass, weil Entscheidungsgegenstand und Prüfungsmaßstab
bei den fraglichen Prognoseentscheidungen verschieden seien. Die Maßnahme
nach § 2 DNA-IFG ähnele Maßnahmen des Erkennungsdienstes, die
bereits dann gerechtfertigt seien, wenn hinreichende Gründe für die
Annahme der Erforderlichkeit der Datenerhebung bestünden. Dem habe das
Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit sei vom Landgericht
berücksichtigt worden. Der Vorwurf einer formelhaften Begründung sei
unbegründet.
2. Die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 276/00
a) Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Entnahme von Körperzellen
des Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische Untersuchung
zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. am 9. Juni 1995 wegen versuchten
Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Die Notwendigkeit
der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Zellmaterial bemesse
sich danach, ob der früher festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer
Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte
dafür biete, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller
Beteiligter an einer Straftat von erheblicher Bedeutung einbezogen werde und
das Ergebnis der Analyse geeignet sei, ihn im Rahmen der künftigen Ermittlungen
zu überführen oder zu entlasten.
Eine solche Negativprognose
sei im Fall des Beschwerdeführers zu 2. angebracht. Unter anderem enthalte
sein Vorstrafenregister eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung wegen versuchter gefährlicher
Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit besonders schwerem Landfriedensbruch sowie Sachbeschädigung. Darüber
hinaus sei der versuchte Totschlag in der Bewährungszeit sieben Wochen
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Dieses Verbrechen
habe der Beschwerdeführer zu 2. an einem Opfer begangen, das sich mit aller
Kraft bemüht habe, ihn von der Tatausführung abzuhalten. Angesichts
dieser Verhaltensweisen seien künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung
hinreichend wahrscheinlich. Der von der Verteidigerin beantragten Einholung
eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Weder § 81g
StPO noch § 2 DNA-IFG schrieben die Einholung eines Gutachtens vor; §
454 Abs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Bedenken gegen die Anordnung der
Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers
zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden
nicht.
Mit einem weiteren
Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf
gerichtliche Beiordnung seiner Rechtsanwältin als Verteidigerin zurück.
Ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege nicht vor. Auch sei die Verteidigerbestellung
nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten (vgl. §
140 Abs. 2 StPO). Schließlich liege die formelle Voraussetzung eines Antrags
der Staatsanwaltschaft nicht vor (vgl. § 141 Abs. 3 StPO).
b) Die gegen die
beiden Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden verwarf das
Landgericht als unbegründet. Auch nach seiner Ansicht stehe fest, dass
von dem Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
von erheblicher Bedeutung ausgehe. Nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt
habe er sich zwar im Wesentlichen vollzugsordnungsgemäß geführt;
bei Schwierigkeiten reagiere er jedoch unangemessen. Während der Haft in
anderen Vollzugsanstalten seien Disziplinarmaßnahmen wegen aggressiven
Verhaltens gegenüber Bediensteten und Misshandlung eines Mitgefangenen
gegen ihn verhängt worden. Er sei auch nach dem Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten
rechten Szene".
c) Der Beschwerdeführer
zu 2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch den Aufbau
einer Gendatei werde ein "gläserner Mensch" geschaffen. Deshalb
sei an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein besonders strenger
Maßstab anzulegen. Dem trage schon die gesetzliche Regelung nicht ausreichend
Rechnung. Die Aufzählung von Regelbeispielen für Straftaten von erheblicher
Bedeutung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies folge etwa bei der Anknüpfung
an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl
von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen würden.
Unverhältnismäßig sei es, eine molekulargenetische Untersuchung
für künftige Strafverfahren anzuordnen, wenn sich der Betroffene noch
auf Jahre hinaus im Strafvollzug befinde. Hinsichtlich der Prüfung einer
vorzeitigen Haftentlassung sei in § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gefahrenprognose vorgeschrieben;
in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO fehle eine entsprechende Bestimmung.
Der Gesetzgeber habe auch keine hinreichenden Vorkehrungen vor unangemessener
Datenverwendung getroffen.
Selbst wenn man
von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung
ausgehe, sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Die Anordnung der Maßnahme, obwohl er sich seit Dezember 1993 fast ununterbrochen
in Haft befinde, sei unverhältnismäßig. In einem solchen Fall
komme dem Verhalten in der Justizvollzugsanstalt erhöhte Bedeutung zu;
dies sei von den Fachgerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
In einem rechtsstaatlichen Verfahren hätten sich die Gerichte sachverständiger
Unterstützung bedienen müssen. Soweit sie darauf abstellten, dass
er "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene"
sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich diese Erkenntnis ergebe.
Die Verweigerung
der Verteidigerbestellung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm sei von
Verfassungs wegen auch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens ein Verteidiger
zu bestellen, weil durch Schwierigkeiten im Prognosebereich offensichtlich sei,
dass er sich nicht selbst verteidigen könne.
3. Die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 2061/00
a) Anlass für
die Anordnung der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. §
81g StPO gegen den Beschwerdeführer zu 3. war dessen rechtskräftige
Verurteilung wegen fünf Verbrechen der Vergewaltigung und eines Vergehens
der vorsätzlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.
Wegen dieser Taten war der Beschwerdeführer zu 3. am 6. August 1998 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, und außerdem
war seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Deshalb beschloss das Amtsgericht
die Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g
Abs. 3 StPO. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten Taten und der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu 3. bestehe Grund zu der Annahme,
dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten
zu führen sein würden. Entgegen seinem Einwand sei § 2 DNA-IFG
nicht verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Es handele sich nicht um eine Maßnahme
zur Gefahrenabwehr, sondern zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren.
b) Das Landgericht
verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen diesen Beschluss
unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
c) Der Beschwerdeführer
zu 3. sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Anordnung der Maßnahme
liege keine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung zugrunde.
Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz hierfür. Zukünftige
Straftaten seien Gefahren im polizeirechtlichen Sinne. § 81g StPO i.V.m.
§ 2 DNA-IFG diene der Abwehr solcher Gefahren. Die Regelungskompetenz für
das Polizeirecht liege jedoch bei den Ländern (Art. 70 GG). Auch eine Annexkompetenz
des Bundesgesetzgebers bestehe nicht. Zweckmäßigkeitserwägungen
genügten nicht zur Begründung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
B. Die Kammer nimmt
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung seiner Rechte angezeigt ist (§§ 93b,
93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]) grundlegend verkannt.
Die Verfassungsbeschwerden
der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. werden nicht zur Entscheidung angenommen,
weil insoweit ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegt. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen entschieden sind.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu
3. ist auch nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG); denn ihre Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht
auf Erfolg.
I. Die angegriffenen
Maßnahmen finden in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO eine gesetzliche
Grundlage.
1. Die Regelung
ist formell verfassungsgemäß. Sie wurde vom Bundesgesetzgeber aufgrund
seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche
Verfahren in Strafsachen erlassen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund die
konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit u.a. für "das Strafrecht
und den Strafvollzug" sowie "das gerichtliche Verfahren" zu.
Diese Kompetenzregelung enthält in ihrem Wortlaut keine Einschränkung
dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen,
von der Zuweisung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein
sollen. Für die Zuordnung eines Gesetzes zu einer Kompetenzregel ist nur
der Gegenstand des Gesetzes maßgeblich, nicht sein Anknüpfungspunkt
(vgl. BVerfGE 4, 60 [67 ff.]; 68, 319 [327 f.]) und auch nicht die Frage seiner
inhaltlichen Rechtmäßigkeit (vgl. BVerfGE 88, 203 [313]; ausführlich
Marion Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen
der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, Berlin, 2001, S. 265
ff.).
Insoweit ist es
ohne Belang, ob der Bundesgesetzgeber inhaltlich befugt ist, strafverfahrensrechtliche
Normen zu schaffen, die schon eingreifen, bevor der Anfangsverdacht einer Straftat
vorliegt. Wird die Kompetenzfrage anhand des Ziels und der Rechtsfolgen der
Maßnahmen (vgl. BVerfGE 2, 213 [221]) beurteilt, so ist von der Feststellung,
Speicherung und (zukünftigen) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters
nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO das Strafverfahren betroffen; denn
diese Maßnahmen sollen die Beweisführung in künftigen Strafverfahren
erleichtern (vgl. BTDrucks 13/11116, S. 8; BGH, StV 1999, S. 302 f.; Senge,
NJW 1999, S. 253 [255]; Volk, NStZ 1999, S. 165 [166 f.]). Die strafverfahrensrechtliche
Einordnung ergibt sich auch systematisch aus der Verknüpfung des §
2 Abs. 1 DNA-IFG mit § 81g StPO, der im Regelungszusammenhang mit §§
81e, 81f StPO steht. Dadurch wird die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters
in verschiedenen Konstellationen jeweils zur Beweisführung in anhängigen
oder zukünftigen Strafverfahren genutzt. Damit liegt inhaltlich ein einheitliches
strafprozessuales Gesetzeswerk vor (vgl. BVerfGE 23, 113 [124]), mag auch eine
Teilregelung in einem Spezialgesetz erfolgt sein (vgl. Lorenz Schulz, Die DNA-Analyse
im Strafverfahren, in: Jahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 7, 1999, S. 195
[204]). Die Funktion, künftige Straftaten präventiv abzuwehren, kommt
den Vorschriften weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck zu. Künftige
Straftaten können sie im Regelfall auch tatsächlich nicht verhindern
(vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt DNA-IFG § 2 Nr. 4). Dienen die Vorschriften
ausschließlich der Beweisbeschaffung zur Verwendung in Strafverfahren,
so sind sie dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 36, 193 [203];
36, 314 [319]; 48, 367 [373]). § 2 DNA-IFG ist demnach - unbeschadet der
Vorschriften über eine nachträgliche Verwendungsänderung (vgl.
§§ 477 ff. StPO i.d.F. des StVÄG 1999) - auf Zwecke der (künftigen)
Strafverfolgung, nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet. Daher handelt
es sich um "genuines Strafprozessrecht" (Rogall in: SK-StPO, 21. Lfg.
2000, § 81g Rn. 1; krit. Paeffgen, StV 1999, S. 625 [626]) oder jedenfalls
um "Strafverfolgungsmaßnahmen im weiteren Sinne" (BGH, StV 1999,
S. 302 [303]). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist deshalb unmittelbar
aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 1 [29]).
2. Die Regelung
des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt inhaltlich nicht
gegen Verfassungsrecht.
a) Der absolut
geschützte Kernbereich der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238 [245];
80, 367 [373 f.] m.w.N.), in den auch aufgrund eines Gesetzes nicht eingegriffen
werden dürfte, ist nicht betroffen. Dies gilt jedenfalls, solange sich
die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden, zu etwa 30 % aus
Wiederholungseinheiten bestehenden Anteil der DNA bezieht (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 1996
- 2 BvR 1511/96 -, NJW 1996, S. 3071 [3072 f.]; s.a. Benfer, StV 1999, S. 402
[403]), ausschließlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen
und das Genmaterial nach der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet
wird. Die mit Hilfe des allein festgestellten und gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters
erreichbare Code-Individualität wird in forensischer Sicht am besten durch
ihre Nähe zum Daktylogramm verdeutlicht. Durch dessen Bestimmung und Speicherung
wird der Kernbereich der Persönlichkeit nicht betroffen. Dafür ist
nicht von Belang, dass der mit dem "genetischen Fingerabdruck" erreichbare
Beweiswert denjenigen des herkömmlichen Fingerabdrucks und serologischer
Verfahren ("biochemischer Fingerabdruck") sowie anderer Identifikationsmethoden
weit übertrifft (vgl. zum Beweiswert näher Schmitter in: Vordermayer/von
Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2000, Teil A Kap. 5
Rn. 7 ff.) und der Vergleich von DNA-Identifizierungsmustern für die Praxis
erhebliche technische Vorteile bei der Spurenuntersuchung bietet (vgl. Burr,
Das DNA-Profil im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung
in den USA [1995], S. 40 ff.; Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren [1995],
S. 21 ff., 38 ff.; Kopf, Selbstbelastungsfreiheit und Genomanalysen im Strafverfahren
[1999], S. 69 ff.; Messer/Siebenbürger in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg,
Handbuch aaO., Teil A Kap. 1 Rn. 127). Entscheidend ist, dass durch die Feststellung
des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, das gemäß
§ 81g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, Rückschlüsse
auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften
oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht
ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5; Rath/Brinkmann, NJW 1999,
S. 2697 [2699 f.]; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692 ff.).
b) Die Feststellung,
Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greifen
allerdings in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. Benfer, StV 1999,
S. 402; allgemein zu Informationseingriffen Chirino Sánchez, Das Recht
auf Informationelle Selbstbestimmung und seine Geltung im Strafverfahren am
Beispiel der neuen Ermittlungsmethoden in der Strafprozessordnung, 1999, S.
185 ff.). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung
folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann
und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart
werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 78, 77 [84]). Es gewährt seinen Trägern
Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der
auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl.
BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung
darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich
ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
Dem Schrankenvorbehalt
für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE
65, 1 [44]) trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IFG i.V.m. §
81g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung
künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an
rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang
zukommt (vgl. BVerfGE 77, 65 [76]; 80, 367 [375]).
Die gesetzliche
Regelung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO genügt auch den rechtsstaatlichen
Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. BVerfGE 47, 239
[252]; s.a. BVerfGE 65, 1 [46]). Dazu reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen
juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1 [54]; 78, 205
[212 f.]). Dies ist insbesondere für die Anknüpfung der Maßnahmen
an Straftaten von erheblicher Bedeutung anzunehmen. Dieser Begriff wird auch
in anderen strafverfahrensrechtlichen Regelungen verwendet (vgl. §§
98a Abs. 1, 110a Abs. 1, 163e StPO) und von der Rechtsprechung bezüglich
nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden als Begrenzungsmerkmal
verwendet (vgl. BGHSt - GSSt - 42, 139 [157]); er ist zudem im Polizeirecht
der Länder anzutreffen (vgl. etwa Art. 30 Abs. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes,
dazu Roese in: Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz,
1999, Art. 30 Rn. 13 f.; § 36 Abs. 1 SächsPolG, dazu Verfassungsgerichtshof
des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S. 273 [284]). Durch die hierzu ergangene
Rechtsprechung kann der Begriff näher konkretisiert werden.
Nach überwiegender
Auffassung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung mindestens dem Bereich
der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich
stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 13/10791,
S. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 98a Rn. 5; Rudolphi
in: SK-StPO, § 98a Rn. 10; Senge, NJW 1999, S. 253 [254]). Dabei grenzen
die in der Vorschrift genannten Regelbeispiele den unbestimmten Rechtsbegriff
weiter ein. Dadurch wird dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen
(vgl. Graf, Rasterfahndung und organisierte Kriminalität, 1997, S. 265
ff.; krit. Lindemann, KJ 2000, S. 86 ff.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
zu 2. kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat
nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten
von Straftaten an; diese ist vielmehr von Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt
der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. LG Berlin, NJW
2000, S. 752; LG Freiburg, NStZ 2000, S. 165; LG Koblenz, StV 1999, S. 141;
Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl., Rn. 1687k; Senge in: KK-StPO, 4.
Aufl., § 81g Rn. 4).
Die vorsorgliche
Beweisbeschaffung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt
auch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie knüpft an eine vorangegangene
Verurteilung des Betroffenen wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung
an und setzt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass
gegen ihn künftig weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher
Bedeutung zu führen sein werden. Auf diese Weise wird die Maßnahme
auf besondere Fälle beschränkt. Das Interesse des Betroffenen an effektivem
Grundrechtsschutz wird dabei durch den Richtervorbehalt gemäß §§
81g Abs. 3, 81a Abs. 2 StPO berücksichtigt, der die Gerichte zur Einzelfallprüfung
zwingt.
Das Rehabilitationsinteresse
des Betroffenen gegenüber der Gefahr sozialer Abstempelung (vgl. BVerfGE
65, 1 [48]) wird durch die Anknüpfung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG an die
Tilgungsfristen des Bundeszentral- oder Erziehungsregisters hinreichend beachtet;
hinzu kommt die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 BKAG, wonach eine Datensperrung
anzuordnen ist, wenn bei der Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die
Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Schließlich
enthält § 81g Abs. 2 StPO eine strenge Zweckbindung und das Gebot
der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials (vgl. Rath/Brinkmann,
NJW 1999, S. 2697 [2698 f.]). Dadurch wird ein Missbrauch, insbesondere durch
Untersuchungen im codierenden Bereich der DNA, verhindert. Die verbleibende
Möglichkeit der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters beim Bundeskriminalamt
(§ 3 Satz 1 DNA-IFG) und die über § 3 Satz 2 DNA-IFG eröffneten
Nutzungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sind als vom Gesetzgeber im öffentlichen
Interesse geschaffene Maßnahmen der Vorsorge für eine künftige
Strafverfolgung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Gefahrenvorsorge
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1990 - 2 BvR 417/89 -, StV 1991,
S. 556 [557]). Dies gilt auch für die Auskunftserteilung aus der im April
1998 beim Bundeskriminalamt aufgrund § 8 Abs. 6 BKAG eingerichteten DNA-Identifizierungsdatei
(vgl. §§ 32, 33 BKAG).
II. Die Auslegung
und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO durch die Fachgerichte
ist nur im Fall des Beschwerdeführers zu 1. verfassungsrechtlich zu beanstanden.
In den Fällen der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. kann eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts nicht festgestellt werden.
1. Eine tragfähig
begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl.
BVerfGE 70, 297 [309]), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf-
und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister (vgl. LG Würzburg, StV 2000, S. 12), vorausgegangen
ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen
wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich;
die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. LG Zweibrücken,
StV 2000, S. 304).
a) Eine rechtliche
Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur
Bewährung getroffene Sozialprognose besteht nicht, zumal die Gründe
der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen
nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 43, 106 ff.). Das Gericht, das die
Maßnahme nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO anordnet, entscheidet
zudem aufgrund eines anderen Maßstabs und spricht eine andersartige Rechtsfolge
aus als das Gericht, das über die Strafaussetzung zu befinden hat (vgl.
LG Göttingen, NJW 2000, S. 751 f.; LG Ingolstadt, NJW 2000, S. 749 ff.;
Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 693 f.; Messer/Siebenbürger, aaO.,
Rn. 130). Aus denselben Gründen fehlt eine rechtliche Bindung des für
die Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständigen
Gerichts an die Gefährlichkeitsprognose in einer vorangegangenen Entscheidung
über die Anordnung einer Maßregel, wie sie etwa gegen den Beschwerdeführer
zu 2. verhängt wurde.
Jedoch sind im
Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO Umstände
in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer
Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose
bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können. Dies
gilt etwa für die Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf seit der
früheren Tatbegehung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. September 1999
- 49 Qs 138/99 -, StV 1999, S. 590 [LS]; AG Stade, StV 2000, S. 304 f.), das
Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder einen Straferlass,
seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände
(vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Hannover, StV 2000, S. 302 f.) und seine
Persönlichkeit. Dabei darf allerdings der nach dem Gesetzeszweck unterschiedliche
Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden (vgl. LG Berlin, StV
2000, S. 303; LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.; LG Hannover, StV 2000, S. 302
f.; LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000,
S. 114; Schulz, aaO., S. 199). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne
von § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO kann deshalb im Einzelfall auch
dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung
erfolgt war (vgl. Markwardt/Brodersen, aaO., S. 694). In Fällen gegenläufiger
Prognosen durch verschiedene Gerichte entsteht regelmäßig ein erhöhter
Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl.
Graalmann-Scheerer, Kriminalistik 2000, S. 328 [334]).
b) Notwendig und
ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-IFG
i.V.m. § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits
abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.
Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall
gefordert (vgl. LG Hannover, NStZ 2000, S. 221 mit Anm. Kauffmann). Jedoch setzt
die Maßnahme voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr
der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren (vgl. Rogall in: SK-StPO,
§ 81g Rn. 15 und Anh. zu § 81g Rn. 11) und in der Entscheidung nachvollziehbar
dokumentierten Tatsachen beruht und auf dieser Grundlage die richterliche Annahme
der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt,
für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch
einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Dafür ist das Freibeweisverfahren
geeignet, in dem die Aufklärungspflicht gilt (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]).
Die Anordnung der Maßnahme kann nur auf Umstände gestützt werden,
denen Aussagekraft für die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung
zukommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen,
StV 2000, S. 114). Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer
Zeit verurteilten Betroffenen sei "nicht sicher auszuschließen"
(LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.), kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den
Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr.
2. Diesem Maßstab
genügen die vom Beschwerdeführer zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht.
a) Die Begründung
des Amtsgerichts erschöpft sich, neben einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts,
in der schlichten Bezeichnung der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers.
Daraus ist bereits
nicht ersichtlich, dass es sich bei den Anlasstaten um Straftaten von erheblicher
Bedeutung handelt. Mag es sich zum Teil auch um Regelbeispielsfälle gehandelt
haben, so entbindet diese Tatsache nicht von der einzelfallbezogenen Prüfung
der Erheblichkeit. Die Regelbeispiele, denen der Begriff der Straftat von erheblicher
Bedeutung übergeordnet ist, belegen nicht, dass bei Erfüllung des
Regeltatbestands ausnahmslos eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliege
(vgl. Messer/Siebenbürger, aaO., Rn. 122). Vielmehr ist bei Hinweisen darauf,
dass eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommt, wiederum eine auf den Einzelfall
bezogene Prüfung erforderlich. Erörterungsbedarf besteht beispielsweise
dann, wenn milde Strafen verhängt wurden und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen
zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil auch die Verteidigung der Rechtsordnung
die Strafvollstreckung nicht geboten hatte (vgl. § 56 Abs. 3 StGB). Die
wiederholte Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des Beschwerdeführers
zu 1. hätte deshalb Anlass zur Prüfung gegeben, ob die abgeurteilten
Taten von erheblicher Bedeutung waren. Sodann wäre angesichts der Unterschiedlichkeit
von Art und Gewicht der abgeurteilten Taten zu prüfen gewesen, auf welche
Art von Straftaten sich die Negativprognose bezieht und ob diese wiederum die
Kategorie der Straftaten von erheblicher Bedeutung betrifft. An einer solchen
Prüfung fehlt es.
Vor allem das Amtsgericht
hat die Negativprognose nicht tragfähig begründet. Die Aufzählung
allein des Inhalts des Bundeszentralregisters lässt vermuten, dass eine
weiter gehende Sachaufklärung, die schon wegen der günstigen Sozialprognosen
in den Bewährungsentscheidungen angezeigt war, unterblieben ist. Der allgemeine
Hinweis auf die trotz der verhängten Bewährungsstrafe nicht näher
erläuterte "Schwere der begangenen Straftat" und das daraus angeblich
herzuleitende "hohe Maß an krimineller Energie" konnten nicht
die Aufklärung und Prüfung aller bedeutsamen Umstände einschließlich
derjenigen, die gegen eine Negativprognose sprechen, ersetzen. Zumindest hätten
die Gründe der gegenläufigen Prognoseentscheidungen berücksichtigt
werden müssen. Dies gilt auch deshalb, weil die Anlassverurteilung zur
Zeit der Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bereits
mehrere Jahre zurücklag und die Strafe erlassen worden war.
b) Mit dem Hinweis
auf "die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses" hat
das Landgericht den offensichtlichen Mangel der Entscheidung des Ermittlungsrichters
aufrecht erhalten. Auch allgemeine Hinweise auf die "Kriminalstatistik"
oder nicht weiter belegte kriminologische Erkenntnisse ersetzen die gebotene
Einzelfallprüfung nicht.
3. a) Die von den
Beschwerdeführern zu 2. und zu 3. angegriffenen Entscheidungen tragen demgegenüber
den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer zureichenden Sachaufklärung
und tragfähigen Entscheidungsbegründung hinreichend Rechnung. Sie
stützen sich auf aussagekräftige Indizien und würdigen den Einzelfall.
Dabei kam den Feststellungen der früheren Urteile, auch wenn diese nicht
in Rechtskraft erwachsen sind, jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die
die Gerichte der beiden Ausgangsverfahren ihren Entscheidungen zugrunde legen
konnten.
Die vom Beschwerdeführer
zu 3. angegriffenen Entscheidungen konnten knapp begründet werden; denn
sie enthielten schon im Hinblick auf die frühere Gefahrenprognose bei der
Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) tragfähige
Gründe für die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren.
Insoweit ist auch die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts,
die sich in einer Bezugnahme auf die tragfähige Entscheidung des Ermittlungsrichters
erschöpft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Ein unauflöslicher
Widerspruch der Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m.
§ 81g StPO zu dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
des Grundgesetzes abzuleitenden Resozialisierungsgebot besteht auch in Fällen
eines längeren Straf- oder Maßregelvollzugs nicht; denn Straftaten
von erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die gegen Leib oder Leben anderer
Personen gerichtet sind und dabei Spuren entstehen lassen, die dem Vergleich
anhand des DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, können auch
während des Vollzugs von Strafen und Maßregeln oder bei einer zur
Zeit der Anordnung der Maßnahme nicht vorhersehbaren Vollzugsunterbrechung
begangen werden.
c) Der vom Beschwerdeführer
zu 2. beantragten Hinzuziehung eines Sachverständigen, die nach dem Gesetz
nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedurfte es nicht (vgl. LG Duisburg, StraFo
1999, S. 202 [203]); denn es ging nicht darum, geistige oder seelische Anomalien
aufzuklären (vgl. BVerfGE 70, 297 [309]).
III. Die von den
Beschwerdeführern zu 2. und 3. angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks
geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts
steht. Es lässt sich angesichts der Aburteilung des Beschwerdeführers
zu 2. wegen mehrerer Straftaten, die gegen Leib und Leben der Tatopfer gerichtet
waren, nicht feststellen, dass der Eingriff in sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung unangemessen ist. Gleiches gilt im Falle des Beschwerdeführers
zu 3., der wegen einer Reihe von Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung
verurteilt worden war.
IV. Die Beanstandung
der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer
zu 2. ist unbegründet. Zwar ist dann, wenn der Gesetzgeber den herkömmlichen
Bereich des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)
auf Vorfeldmaßnahmen ausdehnt, auch der rechtsstaatlichen Ausgestaltung
dieses Verfahrensbereichs angemessen Rechnung zu tragen. Über die Erforderlichkeit
der gerichtlichen Bestellung eines Verteidigers ist im Blick auf den Anspruch
des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 [111
ff.]) daher auch in diesem Bereich von Fall zu Fall zu entscheiden. Dem tragen
die vom Beschwerdeführer zu 2. angegriffenen Entscheidungen jedoch angemessen
Rechnung. Danach war die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht wegen der
Schwierigkeit der Sachlage geboten; denn die Prognoseentscheidung wies angesichts
der Art, der Zahl, der Begehungsweise und der Tatmotivation der gegen Leib und
Leben anderer Personen gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers zu
2. im Vergleich mit anderen Fällen keine besondere Schwierigkeit auf.
C. Wegen fehlender
Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag des Beschwerdeführers
zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin
entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen.
D. Die Entscheidung
über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers
zu 1. beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung
ist unanfechtbar.