BVerfG 2 BvL 43/92 u.a. Beschluss
vom 09.03.94 BVerfGE 90, 145 NJW 1994, 1577 - NStE Nr. 87
zu § 29 BtMG - NStZ 1994, 397 - StV 1994, 295
Vorbemerkung:
Zwar hat das BVerfG das Betäubungsmittelgesetz auch im Hinblick auf
Cannabis mit seinen strafrechtlichen Konsequenzen in diesem Entscheid
für (noch) verfassungsgemäß gehalten, beispielsweise aber
diestafrechtliche Verfolgung von Konsumenten im "Probierstadium"
erheblich erschwert. Man kann es zumindest als offen bezeichnen, ob auf
Grund neuerer Forschungen die Streichung von Cannabis aus dem BtMG auch
verfassungsrechtlich geboten wäre.
Leitsätze
1. a) Für den Umgang
mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein "Recht
auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt
es nicht.
b) Die Strafvorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten
mit Strafe bedrohen, sind im strafbewehrten Verbot am Maßstab des
Art. 2 Abs. 1, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG zu messen.
2. a) Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten
Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang
vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der
Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum
zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann.
b) Bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit
der ihn rechtfertigenden Gründe muß die Grenze der Zumutbarkeit
für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot
oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Die Prüfung
an diesem Maßstab kann dazu führen, daß ein an sich geeignetes
und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt
werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte
des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen,
so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.
3. Soweit die Strafvorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen,
die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen
von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung
verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot,
weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch
das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl.
§§ 153 ff. StPO, § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und
Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden
die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung
der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen
haben.
4. Der Gleichheitssatz
gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen
zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß
den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin
andererseits unterschiedlich regeln.«
Gründe
A. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen
Verfahren betreffen die Frage, ob Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes,
soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten
mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I. Das - mehrfach geänderte - Gesetz
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz
- BtMG) vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, berichtigt S. 1187) unterstellt
den Verkehr mit Betäubungsmitteln nach näherer Maßgabe
der §§ 3 bis 28 umfassender staatlicher Kontrolle. Grundsätzlich
bedarf jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln einer behördlichen
Erlaubnis (§ 3 des Gesetzes) und ist ohne diese verboten. Die behördliche
Erlaubnis grenzt - zusammen mit den gesetzlichen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- den legalen und den illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln von
einander ab. Die von dem Gesetz erfaßten Betäubungsmittel sind
nach dem Enumerationsprinzip bestimmt: Es sind die in den Anlagen I bis
III des Gesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§§ 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes). Das Gesetz unterscheidet dabei
nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht
verschreibungsfähige (Anlage II) sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige
Betäubungsmittel (Anlage III). Für den Umgang mit den in Anlage
I bezeichneten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln kann
eine Erlaubnis nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden (§ 3 Abs.
2 des Gesetzes). Zu den in Anlage I aufgeführten Betäubungsmitteln
gehören:
Cannabis (Marihuana) Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen a) deren Samen, b) wenn sie
als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der
Blüte vernichtet werden oder c) wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen
der Anbau) zur Gewinnung oder Verarbeitung der Fasern für gewerbliche
Zwecke dient -,
Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte
Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
Tetrahydrocannabinol (THC) Tetrahydro-6,
6, 9-trimethylbinol-3- pentylbenzochromen-1-ol (der in Marihuana und Haschisch
enthaltene rauscherzeugende Wirkstoff).
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln
wird durch die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG in umfassender Weise
mit Strafe bedroht. In der vor dem 28. Februar 1994 zuletzt gültigen
Fassung lauten die Vorschriften, soweit sie für die vorliegenden
Verfahren von Bedeutung sind, wie folgt:
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft,
2....
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne
sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben,
4....
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel
durchführt,
...
§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr wird bestraft, wer
1....
2. mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie
in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie
auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren wird bestraft, wer
...
4. Betäubungsmittel in nicht geringer
Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Bis zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität vom 15. Juli 1992 - OrgKG - (BGBl. I S. 1302) betrug
die in § 29 Abs. 1 BtMG angedrohte Höchststrafe nur vier Jahre. Außerdem
galt anstelle des durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 neu geschaffenen
§ 29a BtMG für das unerlaubte Handeltreiben mit nicht geringen Mengen
von Betäubungsmitteln noch § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG
a.F. Diese Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
(3) In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. bis 3....
4. mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder
abgibt.
Durch das am 28. Februar 1994 in Kraft
getretene (Bekanntmachung vom 23. Februar 1994, BGBl. I S. 342) Gesetz
vom 2. August 1993 zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen - Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen
1988 - (BGBl. I S. 1407) wurden in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Wörter
"ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. l" durch das Wort "unerlaubt"
und in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG die Wörter "ohne sie auf
Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben" durch die
Wörter "ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis
für den Erwerb zu sein" ersetzt.
II. Den Verfahren liegen folgende Sachverhalte
zugrunde:
1. Das Vorlageverfahren 2 BvL 43/92:
a) Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens
wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck - Strafrichter - vom 1.
Oktober 1990 wegen vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Haschisch
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen
Anlage I) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts besuchte die Angeklagte am 17. April 1990
in der Justizvollzugsanstalt Lübeck ihren Ehemann, der sich wegen
des Vorwurfs, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu
haben, in Untersuchungshaft befand. Bei der Begrüßung umarmte
die Angeklagte ihren Ehemann und übergab ihm dabei ein Briefchen
mit 1, 12 Gramm Haschisch. Die Angeklagte legte gegen dieses Urteil unter
Beschränkung auf das Strafmaß Berufung ein.
b) Die für das Berufungsverfahren
zuständige Strafkammer des Landgerichts Lübeck sieht sich an
einer Bestrafung der Angeklagten gehindert; sie ist der Überzeugung,
die hier einschlägigen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
seien verfassungswidrig, eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht
in Betracht. Sie hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache mit einem
umfangreich begründeten Beschluß dem Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Abgabe) in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Haschisch) mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs..l GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
ist.
b1) Die Strafkammer ist der Auffassung,
die Aufnahme der Cannabisprodukte in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG verstoße
gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil dort Alkohol und
Nikotin nicht aufgeführt seien.
Nach den Ausführungen der von der
Kammer gehörten Sachverständigen und unter Berücksichtigung
vielfältiger Literatur stehe fest, daß Alkohol und Nikotin
sowohl für den Einzelnen als auch gesamtgesellschaftlich evident
gefährlicher seien als Cannabisprodukte. Übermäßiger
Alkoholkonsum könne beim Einzelnen zu schweren physischen und psychischen
Schäden führen, seine schädlichen Folgen für die Gesellschaft
seien beträchtlich.
Demgegenüber seien die individuellen
und gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums gering.
Es sei nicht nachgewiesen, daß der
Konsum von Cannabis physische Schäden relevanten Umfangs hervorrufe.
Zwar könne das Rauchen von Cannabis zu Lungenschäden führen.
Diese seien aber im Vergleich mit dem Schaden, der durch das Rauchen von
Tabakwaren verursacht werde, eher zweitrangig und stellten, da Haschisch
auch in anderer Weise konsumiert werden könne, kein spezifisches
Risiko des Cannabiskonsums dar. Eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels
sei nicht bekannt. Der Genuß von Cannabis könne nicht einmal
eine körperliche Abhängigkeit hervorrufen. Es gebe derzeit auch
keinen Beweis für den Abbau cerebraler Funktionen und Intelligenzleistungen
durch chronischen Cannabisgebrauch. Deshalb seien auch die psychischen
Folgen des Cannabiskonsums als gering einzustufen. Das sogenannte "amotivationale
Syndrom" sei keine spezifische Folge des Cannabiskonsums. Allenfalls
bestehe die Möglichkeit, daß der Genuß des Betäubungsmittels
zu einer leichten psychischen Abhängigkeit führe. Die gesellschaftlichen
Auswirkungen blieben hinter denen des Alkoholgenusses zurück. Insbesondere
hätten die von der Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachten
ergeben, daß Haschisch keine Einstiegsdroge für härtere
Drogen sei und auch keine Schrittmacherfunktion entfalte.
Bei zusammenfassender Bewertung der getroffenen
Feststellungen seien sachliche Gründe für die unterschiedliche
Behandlung von Alkohol und Cannabisprodukten schlechterdings nicht mehr
erkennbar. Diese verstoße gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl.
Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß die willkürliche
Differenzierung zu unterschiedlicher Strafbarkeit führe. Da Strafnormen
die "ultima ratio" im Instrumentarium des Gesetzgebers darstellten,
sei aus verfassungsrechtlicher Sicht ein besonders strenger Maßstab
an die Gründe zu legen, die den Gesetzgeber zur Ungleichbehandlung
veranlaßten. Der Gesetzgeber habe seine Einschätzungen und
Prognosen, die er dem Erlaß eines Gesetzes zugrunde gelegt habe,
fortlaufend zu überprüfen und das Gesetz gegebenenfalls geänderten
Erkenntnissen anzupassen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen,
die sich die Strafkammer zu eigen mache, könnten die Einschätzungen,
Bewertungen und Prognosen, mit denen der Gesetzgeber die Strafbarkeit
des Cannabiskonsums begründet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
lasse sich auch nicht mit dem Hinweis verneinen, daß es keine Gleichbehandlung
im Unrecht gebe. Es stelle im verfassungsrechtlichen Sinn kein "Unrecht"
dar, wenn der Gesetzgeber darauf verzichte, den Umgang mit Alkohol durch
ein strafbewehrtes Verbot zu kontrollieren. Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten könne daher nicht argumentiert werden, wenn der Gesetzgeber
schon eine so gefährliche Droge wie Alkohol zulasse, so sei er nicht
gezwungen, weitere gefährliche Drogen gleichfalls freizugeben. Art.
3 Abs. 1 GG setze dem politischen Gestaltungsermessen des Gesetzgebers
Grenzen.
b2) Die Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten,
die dem Eigenkonsum dienen, sei auch unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG.
Zu den grundlegenden Elementen menschlicher Selbstbestimmung gehöre
die verantwortliche Entscheidung darüber, welche Nahrungs-, Genuß-
und Rauschmittel der Bürger zu sich nehme. Der Rausch gehöre
zu den fundamentalen Bedürfnissen des Menschen. Das "Recht auf
Rausch" sei daher durch Art. 2 Abs. 1 GG als zentraler Sektor menschlicher
Selbstbestimmung geschützt, der Staat dürfe es nur dann einschränken,
wenn dies durch eine der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt sei. Vorliegend
komme als Schranke nur die verfassungsmäßige Ordnung in Betracht.
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
gehörten indessen nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.
Das strafbewehrte Verbot der Abgabe von
Haschisch zum Eigenkonsum stehe mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang.
Dieses verlange, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen
der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibe. Je mehr der gesetzliche Eingriff
elementare Äußerungen der menschlichen Handlungsfreiheit berühre,
desto sorgfältiger müßten die zu seiner. Rechtfertigung
vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch
des Bürgers abgewogen werden. Grundrechte dürften nur unter
strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt
werden. Dabei sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn
sich der Gesetzgeber zur Durchsetzung des von ihm erstrebten Verbots der
"ultima ratio" einer Strafnorm bediene. Diesem Maßstab
genüge das Betäubungsmittelgesetz zumindest insoweit nicht,
als es Handlungen unter Strafe stelle, die im Einzelfall darauf abzielten,
Eigen- oder Fremdkonsum in geringem
Umfang zu ermöglichen. Die dem Gesetz zugrundeliegende Einschätzung
des Gesetzgebers, Cannabisprodukte seien individuell und gesellschaftlich
gefährlich und eröffneten den Weg in die Welt der Rauschgifte,
sei nicht mehr haltbar. Unabhängig davon sei es nicht gelungen, den
Umgang mit Cannabisprodukten durch den Einsatz des Strafrechts wirksam
zu kontrollieren. Das Mittel des Strafrechts sei ungeeignet, das gesetzgeberische
Ziel zu erreichen. Die Bestrafung von Cannabiskonsumenten sei diesem Ziel
sogar abträglich und dazu angetan, die Anzahl der Konsumenten zu
erhöhen. Sowohl in den Niederlanden als auch in Italien und in manchen
Staaten der USA habe die faktische Entkriminalisierung des Besitzes und
Konsums von Cannabisprodukten zu einer Verringerung des Konsums geführt.
Die Strafandrohung sei auch nicht erforderlich, um den Umgang mit Cannabisprodukten
zu regulieren. Im Hinblick auf deren verhältnismäßig geringe
Gefährlichkeit reiche eine entsprechende Aufklärung als weniger
einschneidende Maßnahme aus. In jedem Fall stehe die Strafbarkeit
derjenigen, die Cannabisprodukte ausschließlich zum Eigenkonsum
erwerben oder besitzen oder die Cannabis in einer Menge abgeben, die lediglich
dem Eigenkonsum diene, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht
und der Bedeutung des hier berührten Grundrechts auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit.
Es verstoße ferner gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
daß der Gesetzgeber "weiche" und "harte" Drogen
auf eine Stufe stelle, obwohl unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit
eine unterschiedliche Behandlung offensichtlich geboten sei.
Ebenso sei es unverhältnismäßig,
daß der Gesetzgeber es unterlassen habe, zwischen verschiedenen
Handlungsalternativen, die eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz
begründeten, zu differenzieren. Unter Berücksichtigung der nur
geringen Gefährlichkeit der Cannabisprodukte dürften der bloße
Besitz einer Konsumeinheit des Betäubungsmittels oder Handlungen,
die - wie vorliegend - lediglich darauf abzielten, einem anderen ohne
Gewinnerzielungsabsicht den Besitz an einer einzigen Konsumeinheit zu
verschaffen, nicht in gleicher Weise mit Strafe bedroht werden wie das
Handeltreiben mit größeren Mengen oder deren Einfuhr.
b3) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG liege vor, weil der Bürger, der sich in Ausübung
seines grundrechtlich geschützten "Rechts auf Rausch" berauschen
wolle, durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch
zu erwerben oder zu erlangen, in die gesundheitsschädlichere Alternative,
nämlich den nicht strafbaren Alkoholkonsum gezwungen werde. Es sei
mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren,
daß der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung untersage,
das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche Rauschmittel
zu nehmen.
Die im vorliegenden Fall einschlägigen
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ließen keine verfassungskonforme
Auslegung zu. Sie ermöglichten nämlich keine Auslegung, die
zur Straffreiheit der Angeklagten führe.
2. Das Vorlageverfahren 2 BvL 51/92:
a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens
wurde durch Urteil des Amtsgerichts Holzminden - Strafrichter - vom 16.
Januar 1992 wegen unerlaubten Erwerbs von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) zu einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30, - DM verurteilt. Nach den
Feststellungen des Amtsgerichts erwarb der Angeklagte zumindest einmal
ein Rauchpeace Haschisch zu einem Kaufpreis zwischen 50 und 60, - DM zum
Eigenverbrauch.
Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der
Berufung angefochten.
b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juni 1992
zu denselben Feststellungen wie das Amtsgericht gelangt und würde
den Schuldspruch bestätigen, falls die vom Amtsgericht angewendete
Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Sie hält
diese jedoch für verfassungswidrig und hat deshalb das Verfahren
ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BtMG (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG
und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art.
2 Abs. 2.Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Zur Begründung führt die Strafkammer
aus, sie schließe sich den überzeugenden Ausführungen
des Landgerichts Lübeck in allen Punkten an und wiederhole diese.
Die Aufnahme von Cannabisharz (Haschisch) in den Katalog der verbotenen
Rauschgifte verletze den Kernbereich (Art. 19 Abs. 2 GG) des Art. 2 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1, des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG. Haschisch
sei eine relativ harmlose Droge und verursache keine erheblichen Schäden
weder für den Konsumenten noch für die Volkswirtschaft. Die
Gefahr des Umsteigens auf härtere Drogen sei bei diesem Betäubungsmittel
nicht größer als bei dem millionenfach häufiger verbreiteten
Genußmittel Alkohol.
3. Das Vorlageverfahren 2 BvL 63/92:
a) Die Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens
sind wegen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) angeklagt.
b) Das Amtsgericht Stuttgart - Strafrichter
- hält sie für hinreichend verdächtig, am 7. Oktober 1991
in Stuttgart in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken 5, 95 Gramm
Haschisch in der Absicht bei sich geführt zu haben, dieses gewinnbringend
zu verkaufen. Es sieht sich jedoch an einer Eröffnung des Hauptverfahrens
gehindert, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben
mit Haschisch mit Strafe bedroht, verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme
Auslegung dieser Norm nicht in Betracht komme. Es hat deshalb das Verfahren
ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative
Handeltreiben) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz)
mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Art. 2 Abs. 1 GG schütze den Bürger
davor, bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit unsachgemäßen
Beschränkungen unterworfen zu werden. Der gewinnbringende Haschischverkauf
verletze weder die Rechte anderer noch verstoße er gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz. Sein Verbot verstoße - gemessen an
der Straflosigkeit des gewinnbringenden Alkoholverkaufs - gegen Art. 3
GG. Zur näheren Begründung verweist das Amtsgericht auf den
seiner Entscheidung beigefügten Vorlagebeschluß des Landgerichts
Lübeck.
4. Das Vorlageverfahren 2 BvL 64/92:
a) Gegen den Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens
beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Erlaß eines Strafbefehls
wegen unerlaubten Besitzes von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I), weil der Angeschuldigte
hinreichend verdächtig sei, am 15. Oktober 1991 in Stuttgart drei
Gramm Haschisch mit sich geführt zu haben.
b) Das Amtsgericht - Strafrichter - Stuttgart
bejaht den hinreichenden Tatverdacht ebenfalls, sieht sich jedoch gehindert,
den beantragten Strafbefehl zu erlassen, weil die anzuwendende Strafvorschrift
verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung nicht in
Betracht komme. Es hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt,
ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Besitz) - gemeint ist
ersichtlich: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG - in Verbindung mit § 1 Abs.
1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar
ist.
Die Begründung entspricht der im Verfahren
2 BvL 63/92.
5. Das Vorlageverfahren 2 BvL 70/92:
a) Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens
wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hildesheim - Strafrichter - vom 3.
Juni 1992 wegen unerlaubten Erwerbs von Haschisch gemäß § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage
I zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45, - DM verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts
kaufte der Angeklagte, der zuvor lediglich alle vier Monate auf Parties
Haschisch geraucht hatte, in der Zeit von Juli bis Anfang September 1991
in Abständen von ein bis zwei Wochen je 100er oder 150er Peace, einmal
auch ein 200er Peace Haschisch. Ein 100er Peace entsprach dabei 8, 5 Gramm
Haschisch.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung
ein.
b) Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts
Hildesheim ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung vom 17. August 1992,
in welcher der Angeklagte sein vor dem Amtsgericht abgelegtes Geständnis
wiederholt hat, von der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Feststellung
und deren rechtlicher Würdigung überzeugt. Sie hält indessen
die angewendeten Vorschriften für verfassungswidrig und hat deshalb
das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs.
1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, ob § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternative Erwerb) in Verbindung mit §
1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Cannabisharz) mit Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Die Begründung des Vorlagebeschlusses
entspricht jener im Verfahren 2 BvL 51/92.
6. Das Vorlageverfahren 2 BvL 80/92:
Gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens
ist bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein Strafverfahren wegen des
Besitzes und der Einfuhr von sowie des Handeltreibens mit Haschisch in
nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. und 3, Abs. 3 Satz 1 und
- in alter Fassung - Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I) anhängig. Das Landgericht hat
das Verfahren nach Durchführung der Hauptverhandlung ausgesetzt und
die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs.
1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Handlungsalternativen
Handeltreiben und Einfuhr), § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Besitz), § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 (Durchfuhr), § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 a.F.
(unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge als besonders schwerer Fall) und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), soweit sie sich über
§ 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I auf Cannabisharz beziehen, mit Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) vereinbar sind.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an,
daß der Angeklagte im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Dritten
etwas mehr als 5 kg Haschisch gegen einen Transportlohn von 3000 holländischen
Gulden pro Kilogramm auf dem Luftwege von Katmandu nach Amsterdam transportieren
wollte. Bei der planmäßigen Zwischenlandung der Linienmaschine
in Frankfurt am Main sei das Haschisch zum Teil im Handgepäck, zum
Teil im aufgegebenen Reisegepäck entdeckt und der Angeklagte festgenommen
worden.
Dieser Sachverhalt sei rechtlich als Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln
(Haschisch) in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs.
1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I BtMG) zu würdigen.
Der Verbrechenstatbestand der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verdränge die zugleich erfüllten Vergehenstatbestände
der Einfuhr (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des Besitzes (§ 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) von Betäubungsmitteln.
An einer Verurteilung des Angeklagten sehe
sich die Kammer jedoch gehindert, weil die einschlägigen Strafnormen
(§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs.
1 und Anlage I - Cannabisharz - BtMG) verfassungswidrig seien. Ebenso
verstießen die im Wege der Konkurrenz verdrängten Straftatbestände
sowie die aufgrund des Wirkstoffgehalts von 753, 92 Gramm THC der vom
Angeklagten transportierten Menge (5. 385, 2 Gramm Haschisch) ebenfalls
erfüllte Strafzumessungsvorschrift des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und
2 Nr. 4 a.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Anlage I BtMG gegen das
Grundgesetz; diese Strafnormen seien ebenfalls entscheidungserheblich
im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, weil sie im Rahmen der Strafzumessung
Berücksichtigung finden müßten und deshalb für den
Rechtsfolgenausspruch bedeutsam seien. Strafzumessungsrelevant seien nämlich
auch tateinheitlich konkurrierende Rechtsverletzungen (hier: § 29 Abs.
3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F.) und die im Wege der Gesetzeskonkurrenz
verdrängten Strafvorschriften.
a) Für die gesetzliche Ungleichbehandlung
von Alkohol und Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) gebe es keinen
sachlichen Grund. Der Gesetzgeber überschreite mit der nicht gerechtfertigten
Differenzierung seine Gestaltungsfreiheit und verstoße gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer sei aufgrund zahlreicher
Veröffentlichungen und gutachterlicher Stellungnahmen der - im Vorlagebeschluß
näher begründeten - Überzeugung, daß der Konsum von
Cannabis für den Einzelnen und die Allgemeinheit nicht gefährlicher
sei als der Konsum von Alkohol.
Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner dadurch verletzt,
daß der Gesetzgeber für den unerlaubten Umgang mit weichen
und harten Drogen (z.B. Heroin) den gleichen Strafrahmen vorsehe. Die
Gleichbehandlung von weichen und harten Drogen sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar. Heroin z.B. sei unbestritten
eine weitaus gefährlichere Droge als Cannabis.
b) Das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht eines jeden Menschen auf Entspannung
und Wohlbefinden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
umfaßten das Recht auf den Gebrauch von Cannabis. Infolgedessen
könnten auch nicht solche Verhaltensweisen Unrecht sein, die den
Gebrauch dieser Droge ermöglichten, wie z.B. Einfuhr, Durchfuhr,
Besitz und Handeltreiben. Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung
gestellte Grundrechtsbeschränkung sei nicht durch die Schranke der
"verfassungsmäßigen Ordnung" gerechtfertigt. Das
Cannabis-Verbot sei nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen
Ordnung, weil es - wie im Vorlagebeschluß näher dargelegt wird
- unverhältnismäßig sei. Es sei ungeeignet, weil es in
bezug auf das damit angestrebte Ziel kontraproduktiv sei. Es sei auch
nicht erforderlich, da sich die gesetzgeberischen Ziele mit milderen Mitteln
erreichen ließen. Schließlich sei es auch nicht verhältnismäßig
im engeren Sinne, weil die von dem Verbot ausgehenden Eingriffe in die
persönliche Freiheitssphäre des Einzelnen in keinem Verhältnis
zu den von Cannabis ausgehenden geringen Gefahren stünden.
c) Das Verbot von Cannabisprodukten bewirke,
daß derjenige, der sich berauschen wolle, gezwungen sei, statt der
weniger gefährlichen Droge Cannabis den gefährlicheren Alkohol
zu gebrauchen und sich dadurch mehr als erforderlich gesundheitlich zu
gefährden. Dieser Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit
sei nicht gerechtfertigt.
d) Da das Cannabisverbot unverhältnismäßig
sei, verletze es auch das Rechtsstaatsprinzip.
7. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
2 BvR 2031/92:
a) Der Beschwerdeführer wurde durch
Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1992 wegen fortgesetzten
unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge gemäß
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und - in alter Fassung - Satz
2 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen
verkaufte der Beschwerdeführer zwischen Dezember 1990 und März
1991 an verschiedene Personen insgesamt mindestens 6 kg Haschisch in Teilmengen
zwischen 250 Gramm und einem Kilogramm. Sein Verdienst betrug 500, - DM
je Kilogramm.
b) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer
durch seinen Verteidiger Revision ein, welche er u.a. damit begründete,
daß die Strafbarkeit des Umgangs mit Haschisch verfassungswidrig
sei.
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom
23. Oktober 1992 wurde die Revision verworfen. Das Revisionsgericht bejahte
die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Strafvorschriften:
"Schließlich macht der Beschwerdeführer
unter Berufung auf den nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ergangenen Beschluß
des Landgerichts Lübeck - Strafverteidiger 1992, S. 168 - verfassungsrechtliche
Bedenken insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG gegen das angefochtene Urteil
geltend. Diese Bedenken können hier schon angesichts des Umfangs
des Handeltreibens mit Haschisch nicht durchgreifen (vgl. auch BGH-Urteil
vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92 -)."
c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Entscheidungen des
Landgerichts Lüneburg und des Bundesgerichtshofs. Er rügt die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs.
1 GG. Die Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten verstoße
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und - jedenfalls soweit die Verurteilung zu Freiheitsstrafe
in Rede stehe - gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG. Insofern mache der Beschwerdeführer
sich im Ausgangspunkt die Erwägungen des Landgerichts Lübeck
zu eigen.
Ob es ein sogenanntes "Recht auf Rausch"
gebe, möge dahinstehen. Es verstehe sich aber verfassungsrechtlich
nicht von selbst, daß das der prohibitiven Drogenkriminalpolitik
zugrundeliegende Modell einer abstinenten Lebensführung auch für
Erwachsene allgemeinverbindlich sein solle. Eine derartige Sichtweise
verbiete sich - jedenfalls im Rahmen gesellschaftlich hinnehmbarer Risiken
- im Rechtsstaat von selbst.
III. 1. Zu dem Vorlageverfahren 2 BvL 43/92
haben sich die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung geäußert.
Der Senat hat ferner Stellungnahmen des Präsidenten des Bundesgerichtshofs
und des Generalbundesanwalts eingeholt.
a) Der Bundesminister für Gesundheit,
der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält
die beanstandeten Vorschriften für mit dem Grundgesetz vereinbar.
a1) Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht
dadurch verletzt, daß der Umgang mit Alkohol legal sei, während
die unerlaubte Abgabe von Cannabisprodukten unter Strafe stehe. Der Gesetzgeber
habe den unerlaubten Umgang mit Cannabiserzeugnissen nicht ohne sachlich
vertretbaren, plausiblen Grund und damit nicht willkürlich unter
Strafe gestellt. Zwischen den Cannabiserzeugnissen und dem Alkohol bestünden
- wie näher ausgeführt wird - nicht nur in gesundheitlicher
Hinsicht so viele Unterschiede, daß von einer willkürlichen
Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden könne.
a2) Es könne dahingestellt bleiben,
ob ein "Recht auf Rausch" überhaupt vom Schutzbereich des
Art. 2 Abs. 1 GG umfaßt sei. Das strafrechtliche Verbot der Abgabe
von Cannabisprodukten sei jedenfalls durch die Schranken des Art. 2 Abs.
1 GG gedeckt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vor.
Es gehe in diesem Verfahren nicht darum,
wie die konsumbezogenen Straftatbestände, z.B. Erwerb und Besitz,
verfassungsrechtlich zu würdigen seien. Das Landgericht Lübeck
habe vielmehr über einen Fall der Abgabe zu entscheiden, mithin über
eine Handlungsform, die eine erhebliche Gefährdung des allgemeinen
Freiheitsrechts dritter Personen infolge der Drogenwirkung darstelle.
Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von
Cannabis sei geeignet und erforderlich, um die Volksgesundheit und damit
die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Bürgers zu schützen.
Die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis sei ein notwendiges Mittel,
um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder jedenfalls
soweit als möglich zurückzudrängen und dadurch vor allem
junge Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Das Strafrecht
schaffe eine Hemmschwelle gegen Verstöße und leiste damit nach
wie vor einen unverzichtbaren Beitrag zum Gesundheitsschutz. Dem stünden
keine wirksameren Alternativen gegenüber.
Das strafrechtliche Verbot der Abgabe von
Cannabis sei auch zumutbar für die Betroffenen.
a3) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte
den Staat, jedes menschliche Wesen zu schützen. Diese Pflicht werde
in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man vom Gesetzgeber fordere, den Umgang
mit Cannabis nur deshalb nicht unter Strafe zu stellen, weil der übermäßige
Konsum von Alkohol noch größere gesundheitliche Gefahren bewirke.
Die dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht zustehende
Gestaltungsfreiheit gestatte es, unter Berücksichtigung der Bedeutung
der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter den Konsum von Drogen, die
sich gesundheitlich als nicht unbedenklich oder gefährlich erwiesen,
durch ein Strafgesetz zu verbieten oder bestimmte Handlungsmodalitäten
mit Strafe zu bedrohen. Daß der Gesetzgeber andere Stoffe aus gutem
Grund von der Strafbarkeit ausnehme, bewirke keinen Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
a4) Die von der Bundesrepublik Deutschland
ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe
und psychotrope Stoffe sowie das sich im Ratifizierungsverfahren befindliche
Wiener Suchtstoffabkommen von 1988 begründeten die Verpflichtung
der Vertragsstaaten, den unerlaubten Besitz und Gebrauch von und den Handel
mit Drogen zu sanktionieren. Hiervon würden auch die Cannabisprodukte
erfaßt. Auch das Schengener Zusatzübereinkommen verpflichte
die Mitgliedstaaten zu strafrechtlichen Sanktionen gegen unerlaubten Rauschgifthandel,
-besitz und -gebrauch, insbesondere auch bei Cannabisprodukten. Eine Legalisierung
von weichen Drogen widerspräche daher internationalem Recht.
a5) Der Stellungnahme des Bundesministers
sind als Anlagen beigefügt:
eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts
zu den Auswirkungen des Haschischgenusses auf die physische und psychische
Gesundheit;
eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts
zur Rauschgiftsituation und nationalen Bekämpfungsstrategien in den
europäischen Ländern sowie zu den kriminalistischen Auswirkungen
des Konsums von Haschisch in der Bundesrepublik Deutschland;
eine Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsamts
von 1990 zum Konsum und Mißbrauch von illegalen Drogen, alkoholischen
Getränken, Medikamenten und Tabakwaren;
die BTDrucks. 11/4329 vom 11. April 1989
über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987;
der Nationale Rauschgiftbekämpfungsplan;
die BTDrucks. 12/2838 vom 17. Juni 1992,
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid
Köppe und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen.
b) Die Bayerische Staatsregierung hält
die angegriffenen Vorschriften ebenfalls für mit dem Grundgesetz
vereinbar.
c) Die vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs
übermittelten Stellungnahmen der fünf Strafsenate gehen ebenso
wie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts davon aus, daß die
angegriffene Strafvorschrift bezüglich der Abgabe von Cannabisprodukten
mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Minderheit des 5. Strafsenats
hält die Begründung des Vorlagebeschlusses zwar für bedenkenswert,
aber im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Ergebnis nicht für
tragfähig.
2. Im Verfahren 2 BvL 51/92 hat der Bundesminister
für Gesundheit namens der Bundesregierung auf die Stellungnahmen
in den Verfahren 2 BvL 43/92 und 2 BvR 2031/92 verwiesen und sie ergänzt:
Die Ausführungen des Landgerichts
Hildesheim übersähen den von dem Betäubungsmittelgesetz
ausgehenden, insbesondere für Jugendliche notwendigen Gesundheitsschutz.
Dieser könne nur dann umfassend sichergestellt werden, wenn auch
der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als Straftaten
verfolgt würden. Die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen
sowie die Straf- und Bußgeldbestimmungen bildeten eine wichtige
Hemmschwelle für große Teile der Bevölkerung, Drogen zu
probieren und damit ihrer Gesundheit und letztlich der Gesellschaft schweren
Schaden zuzufügen. Da die Gesellschaft für die negativen Folgen
des Drogenmißbrauchs aufzukommen habe, dürfe sie sich auch
gegen deren Ursachen (hier: den Erwerb von Haschisch zum Eigenkonsum)
mit den Mitteln des Strafrechts wehren.
3. In den übrigen Vorlageverfahren
verweist die Bundesregierung auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2031/92
haben der Bundesminister für Gesundheit, die Niedersächsische
Landesregierung sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung
genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde - zum Teil unter Hinweis
auf die bereits abgegebenen Äußerungen - für unbegründet.
B. Die Vorlageverfahren sind im wesentlichen,
die Verfassungsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.
I. 1. Der Zulässigkeit der Vorlage
2 BvL 43/92 steht nicht entgegen, daß die Angeklagte des Ausgangsverfahrens
ihre Berufung rechtswirksam auf das Strafmaß beschränkt hat,
wodurch der Schuldspruch - für das vorlegende Landgericht bindend
- rechtskräftig geworden ist.
Zwar ist eine Richtervorlage nach Art.
100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG nur zulässig, wenn die Gültigkeit
der zu prüfenden Rechtsnorm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich
ist, es also für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf
die Gültigkeit der Norm ankommt. Das ist der Fall, wenn das vorlegende
Gericht im Falle der Ungültigkeit der Norm eine andere Entscheidung
treffen wurde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51
[60 f.]; 80, 59 ; st. Rspr.). Diese Voraussetzung kann indessen bei einer
Strafvorschrift auch dann erfüllt sein, wenn das Rechtsmittelgericht
bei rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über das Strafmaß
zu entscheiden hat. So liegt der Fall hier. Die Vorlage beruht auf der
Rechtsauffassung, daß das Berufungsgericht die Angeklagte nur dann
gemäß dem rechtskräftigen Schuldspruch bestrafen kann,
wenn sich die Strafnorm als verfassungsgemäß erweist.
2. Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Vorlageverfahren 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92 und 70/92 bestehen wegen
der jeweils knappen Begründung der Vorlagebeschlüsse, die eine
eigenständige Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Schrifttum
und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen vermissen lassen. Die
Bedenken greifen jedoch im Ergebnis nicht durch. In allen genannten Vorlagebeschlüssen
wird auf den Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck, der Grundlage
des Verfahrens 2 BvL 43/92 ist, in der Weise Bezug genommen, daß
die Ausführungen des Landgerichts Lübeck "wiederholt"
werden (2 BvL 51/92 und 70/92) oder "zur Begründung auf den
beiliegenden Beschluß des Landgerichts Lübeck Bezug genommen
wird" (2 BvL 63/92 und 64/92). Auch wenn der Begründungszwang
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der das Bundesverfassungsgericht entlasten
soll, generell erfordert, daß ein Vorlagebeschluß aus sich
heraus verständlich ist, führt die Bezugnahme hier ausnahmsweise
nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagen. Als die Vorlagen 2 BvL 51/92,
63/92, 64/92 und 70/92 beim Bundesverfassungsgericht eingingen, war der
Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck bereits unter dem Aktenzeichen
2 BvL 43/92 anhängig und zudem in der Fachpresse veröffentlicht.
Bei dieser Sachlage genügt es noch dem Begründungserfordernis,
daß die Gerichte, die von der Verfassungswidrigkeit der von ihnen
zur Prüfung gestellten Strafvorschriften aus den gleichen Gründen
überzeugt waren, die das Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluß
bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen hatte, auf diesen eingehend
begründeten Beschluß Bezug nahmen. Hätten die vorlegenden
Gerichte zur Begründung ihrer Vorlage den dem Senat bereits vorliegenden
Beschluß des Landgerichts Lübeck abgeschrieben, so wäre
damit in der Sache nichts gewonnen worden. Das gilt unbeschadet des Umstandes,
daß die Vorlagen sich auf unterschiedliche Formen des Umgangs mit
Haschisch beziehen. Die Ausführungen des Landgerichts Lübeck
zu Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich auf alle Tatbestandsvarianten übertragen,
die Gegenstand der Vorlageverfahren sind; denn sie richten sich gegen
jegliches strafrechtliche Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten. Dies
begründet aber die Zulässigkeit der Vorlagen im ganzen, weil
sich die Prüfungspflicht des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen
einer zulässigen Vorlage auf alle in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkte erstreckt, auch wenn sie in dem Vorlagebeschluß nicht
oder nur unzureichend angesprochen sind (vgl. BVerfGE 67, 1 [11]).
3. Die Vorlage 2 BvL 80/92 ist unzulässig,
soweit das Landgericht Frankfurt am Main den erhöhten Strafrahmen
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. (Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und des § 30 Abs. 1 Nr.
4 BtMG (Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) als
solchen in bezug auf Haschisch zur verfassungsgerichtlichen Prüfung
vorgelegt hat. Das Landgericht hat weder ausreichend dargelegt, aus welchen
Gründen die Strafrahmen als solche verfassungswidrig sein sollen
- unabhängig von den generellen Bedenken gegen eine Strafbarkeit
des Handeltreibens mit und der Einfuhr von Haschisch überhaupt -,
noch daß für seine Entscheidung die Feststellung der Gültigkeit
oder der Ungültigkeit des Strafrahmens erheblich ist.
a) Allerdings kommt nach den tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts eine Anwendung der Strafzumessungsvorschrift
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. in Betracht. Dem steht
nicht entgegen, daß diese Regelung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b
OrgKG mit Wirkung vom 22. September 1992 aufgehoben und gemäß
Art. 2 Nr. 3 OrgKG durch den neu eingefügten § 29a BtMG ersetzt worden
ist, nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 das Handeltreiben mit nicht geringen
Mengen von Betäubungsmitteln nunmehr einen qualifizierten Straftatbestand
mit einem gegenüber dem Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erhöhten
Strafrahmen darstellt. Es ist zumindest vertretbar, daß das Landgericht
diese Änderung als eine Verschärfung des Strafgesetzes nach
der Tat ansieht und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB den
zur Tatzeit geltenden § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. als
das mildere Gesetz für weiterhin anwendbar hält.
b) Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend
dargelegt, inwiefern gerade der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Sätze
1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegen das Grundgesetz verstoßen soll, wenn
man von den allgemeinen Bedenken absieht, die sich generell gegen die
Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabisprodukten richten.
Die Rüge, die Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes differenzierten nicht zwischen "weichen"
und "harten" Drogen, trifft im Blick auf die Auslegung des §
29a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG a.F. durch die Rechtsprechung der Strafgerichte
offensichtlich nicht zu. Diese berücksichtigt gerade bei der Bestimmung
des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" die unterschiedliche
Gefährlichkeit der verschiedenen Betäubungsmittel (vgl. die
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 8 ff.). Auch
der Einwand, das Gesetz berücksichtige nicht den unterschiedlichen
Unrechtsgehalt der verschiedenen Handlungen, die unter Strafe gestellt
seien, geht für die hier zur Prüfung gestellte Vorschrift ersichtlich
fehl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. hebt aus den Tatbeständen
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bestimmte Handlungsweisen, die der Gesetzgeber
als besonders gefährlich und strafwürdig angesehen hat - darunter
das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge - heraus und sieht dafür einen höheren Strafrahmen vor.
In Betracht kommt somit allenfalls der
Einwand, die gesetzliche Strafandrohung sei in bezug auf das Handeltreiben
mit Haschisch unangemessen hoch. Insoweit fehlt es jedoch an jeder Darlegung,
inwiefern das Landgericht - unterstellt, die Strafbarkeit des unerlaubten
Handeltreibens mit Haschisch sei grundsätzlich verfassungsgemäß
- durch § 29a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. an einer dem Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat angemessenen Straffestsetzung gehindert sein
soll. Zur Erzielung eines insoweit verfassungskonformen Ergebnisses kann
zum einen die Auslegung des Begriffs der "nicht geringen Menge dienen;
das Landgericht ist dabei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
rechtlich nicht gebunden und kann von ihr insbesondere dann abweichen,
wenn dies zu einer verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift erforderlich
sein sollte. Zum anderen ermöglicht es der Umstand, daß das
Gesetz den Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. nur "in
der Regel als einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
ansieht, von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen, wenn
dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles
zur Festsetzung einer schuldangemessenen und damit verfassungskonformen
Strafe erforderlich ist (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnrn.
778 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
c) Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht
den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur Nachprüfung stellt;
insbesondere hat das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit dieses
Punktes auch hier nicht ausreichend dargelegt. Ein konkretes Normenkontrollverfahren
ist nur dann zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen
gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 47,
146 [154]; 63, 1 [22]). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das vorlegende
Gericht die Möglichkeit hat, die zur Prüfung gestellte Vorschrift
verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfGE 76, 100 [105]). Es ist nicht
ersichtlich - und wurde im Vorlagebeschluß auch nicht ausgeführt
-, wieso es dem Landgericht verwehrt sein sollte, die Vorschrift des §
30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des
eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen
Strafe dahingehend auszulegen, daß das Tatbestandsmerkmal der nicht
geringen Menge bei Cannabisprodukten nicht schon bei dem vom Bundesgerichtshof
angenommenen Grenzwert von 7, 5 Gramm THC, sondern erst bei einer größeren
Menge, die die im Ausgangsfall eingeführte übersteigt, erfüllt
ist. Ebensowenig ist dargetan, inwiefern auch die Annahme eines minder
schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG ausgeschlossen sein soll,
wenn die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 30 Abs. 1 BtMG zu einer
nach den Gesamtumständen des Falles unangemessen hohen Strafe führen
würde.
II. Gegen die Zulässigkeit der fristgerecht
erhobenen Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Das gilt auch,
soweit Gegenstand der Prüfung die zur Tatzeit geltende und dem Urteil
des Landgerichts Lüneburg zugrunde gelegte Vorschrift des § 29 Abs.
3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. ist.
C. Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung
gestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind, soweit
sie Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind, mit dem Grundgesetz
vereinbar. Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten,
insbesondere Haschisch, verstößt insoweit weder gegen Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und grundsätzlich
auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I. 1. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes,
die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen,
sind im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1, in der
angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.
Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form
menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der
Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl.
BVerfGE 80, 137 [152]). Absolut geschützt und damit der Einwirkung
der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich
privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80,
137 [153]). Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen,
aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht
gerechnet werden. Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit
nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen
Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 [153]). Darunter sind alle Rechtsnormen
zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang
stehen (BVerfGE 6, 32 ff.; st. Rspr.). Beschränkungen der allgemeinen
Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2
Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 34, 369 [378 f.]; 55, 144 [148]). Ein "Recht
auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt
es mithin nicht.
In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich
besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen
Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden
darf (vgl. BVerfGE 75, 108 [154 f.]; 80, 137 [153]). Diesem Grundsatz
kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift
zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion
ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des
Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 [286]; 88, 203 [258]).
Wird Freiheitsstrafe angedroht, so ermöglicht
dies einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte
Grundrecht der Freiheit der Person. Die Freiheit der Person, die das Grundgesetz
als "unverletzlich" bezeichnet, ist ein so hohes Rechtsgut,
daß in sie aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 Satz
3 GG nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf.
Unbeschadet dessen, daß solche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen
auch in Betracht kommen mögen, wenn sie den Betroffenen daran hindern
sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden
zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]; 58, 208 [224 ff.]; 59, 275
[278]; 60, 123 [132]), sind sie im allgemeinen nur zulässig, wenn
der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.
Nach diesem Grundsatz muß ein grundrechtseinschränkendes
Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert
werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes,
gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes
Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316];
63, 88 [115]; 67, 157 [173, 176]). Bei der Beurteilung der Eignung und
Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten
Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung
und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren
steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht
je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten,
sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [215]; 88, 203 [262]).
Ferner muß bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit
der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für
die Adressaten des Verbots gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 67,
157 [178]; 81, 70 [92]). Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig
belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 48, 396 [402]; 83, 1 [19]). Im Bereich
des staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage
in Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 45, 187 [228]), und aus dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, der aus dem Rechtsstaatsprinzip
und den Freiheitsrechten abzuleiten ist, daß die Schwere einer Straftat
und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis
stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem
unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein.
Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt
sein (vgl. BVerfGE 54, 100 [108]; st. Rspr.).
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage im einzelnen verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht
kann dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich
darüber zu wachen, daß die Strafvorschrift materiell in Einklang
mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen
sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80,
244 [255] m.w.N.).
2. a) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem
derzeit geltenden Betäubungsmittelgesetz ebenso wie mit dessen Vorläufern
den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung
im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen
und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit
von Betäubungsmitteln zu bewahren (vgl. die Begründungen der
Regierungsvorlage zum Betäubungsmittelgesetz 1971, BRDrucks. 665/70
[neu], S. 2, und der Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes
1981, BTDrucks. 8/3551, S. 23 f.).
Dieser Zielsetzung dienen auch die Strafvorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt
der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar
für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht
es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es
von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält,
wie sie auch von der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch
sie werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt;
ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die Festigung
der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert
werden.
Die Zielsetzung ist inzwischen durch internationale
Abkommen erheblich erweitert worden. Die Vereinten Nationen haben insbesondere
im Suchtstoffübereinkommen 1988 die Strafwürdigkeit jeglichen
Umgangs mit Suchtstoffen - einschließlich Cannabis - anerkannt,
weil die Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die unerlaubte
Nachfrage nach solchen Stoffen und der unerlaubte Verkehr mit solchen
Stoffen "Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden
und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft
beeinträchtigen" (Präambel des Suchtstoffübereinkommens
1988). Das Übereinkommen stellt insbesondere fest, daß der
unerlaubte Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Kinder als
Verbraucher ausbeutet und eine organisierte Kriminalität fördert,
"welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und
die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten
gefährdet", zudem "zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern
führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen,
die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte
und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und
zu korrumpieren". Die Vereinten Nationen sind deshalb entschlossen,
im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit die Grundursachen dieses
Mißbrauchs zu beseitigen, "darunter die unerlaubte Nachfrage
nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren
Gewinn". Die europäischen Staaten, in denen kaum Suchtstoffe
hergestellt werden, übernehmen dabei vor allem die Aufgabe, die Nachfrage
zu bekämpfen. Diese Gefahreneinschätzung hat sich die Bundesrepublik
Deutschland durch das Zustimmungsgesetz zum Suchtstoffübereinkommen
1988 und die nachfolgende Ratifikation zu eigen gemacht und ihrer dabei
übernommenen Verpflichtung zur strafbewehrten Bekämpfung des
Umgangs mit Betäubungsmitteln zugrunde gelegt. Im Lichte dieser Abkommen
stellt sich das Betäubungsmittelgesetz zugleich als der Beitrag der
Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe
und psychotropen Stoffe, zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Stoffen
sowie zur Bekämpfung des illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten
kriminellen Organisationen dar, die ein gemeinsames Anliegen der in den
Vereinten Nationen zusammengeschlossenen Staatengemeinschaft sind und
nach deren übereinstimmenden Überzeugung nur im Wege einer Zusammenarbeit
der Staaten mit Aussicht auf Erfolg ins Werk gesetzt werden können.
Mit dieser Zielsetzung dient das Betäubungsmittelgesetz
Gemeinschaftsbelangen, die vor der Verfassung Bestand haben.
b) Nach der Einschätzung des Gesetzgebers
sind die von dem Genuß von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen
Gefahren erheblich. In der Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes
1971 heißt es dazu (vgl. BRDrucks. 665/70 [neu], S. 5 ff.):
"Ein besonderes Kennzeichen der Rauschgiftwelle
ist die erhebliche Zunahme des Verbrauchs von indischem Hanf (Cannabis
sativa) und des darin enthaltenen Harzes (Haschisch). Es handelt sich
dabei um ein Halluzinogen, das nach in der medizinischen Wissenschaft
überwiegender Meinung bei Dauergebrauch zu Bewußtseinsveränderungen
und zu psychischer Abhängigkeit führen kann. Der psychoaktive
Wirkungsmechanismus beruht offenbar auf dem darin enthaltenen isomeren
Tetrahydrocannabinol (THC), das erst seit wenigen Jahren voll synthetisiert
hergestellt werden kann. Bei der Droge treten offenbar keine Entziehungssyndrome
auf, und es besteht nur eine geringe Tendenz, die Dosis zu erhöhen.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, daß die
Droge eine Schrittmacherfunktion ausübt. Der Umsteigeeffekt auf härtere
Drogen zeigt sich insbesondere bei jungen Menschen. Praktisch vollziehen
sie mit ihr den Einstieg in die Welt der Rauschgifte. Die exakten biochemischen
Vorgänge, die sich im menschlichen Körper beim Genuß dieser
Droge vollziehen, sind noch weithin unbekannt. Die Forschung befaßt
sich jedoch intensiv damit, und es steht zu erwarten, daß man in
etwa 5 Jahren zu konkreteren Ergebnissen gelangen wird. Vor allem besteht
noch Unkenntnis über die Nebenwirkungen, die aus einem Dauergebrauch
dieser Droge resultieren. Auf Grund von Versuchen amerikanischer Pharmakologen
mit trächtigen Ratten besteht sogar der Verdacht, daß die Droge
genetische Defekte verursachen kann. Die Bedeutung dieser Droge für
die Medizin ist gering.
Auf Grund des für die Bundesrepublik
Deutschland nach dem Gesetz vom 26. März 1959 (BGBl. Teil II S. 333)
verbindlichen Genfer Abkommens vom 19. Februar 1925 wurde Cannabis und
sein Harz (Haschisch) dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes unterworfen.
Haschisch wurde wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die Medizin
dem absoluten Verbot des § 9 Opiumgesetz unterstellt. Der Entwurf hält
an dieser Rechtslage fest. Bei dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand wäre es vor allem aus gesundheitspolitischen Gründen
nicht zu vertreten, diese Droge aus dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes
zu entlassen und sie als Massengenußmittel für den freien Verkehr
zuzulassen, wie dies verschiedentlich gefordert wird. Die als Folge einer
solchen Freigabe mit Sicherheit einsetzende Werbung würde den Massenkonsum
der Droge bis zu einem solchen Ausmaß anheizen, daß auch die
letzten ihrer psychischen Veranlagung wegen besonders drogengefährdeten
Menschen erreicht würden. Der Schaden, der mit der Integration dieser
Droge für die Allgemeinheit verbunden wäre, läßt
sich bei der augenblicklichen unsicheren Erkenntnislage zwar noch nicht
hinreichend im voraus berechnen, ist aber überschlägig als sehr
hoch zu veranschlagen.
Vor allem läßt sich das Ausmaß
von schädlichen Nebenwirkungen, die beim Massenkonsum dieser Droge
auftreten könnten, nicht überschauen, zumal die Droge gerade
im Hinblick auf den Massenkonsum noch nicht ausreichend pharmakologisch
und klinisch getestet ist. Hier müssen die Ergebnisse der eingeleiteten
Forschungsvorhaben abgewartet werden. Es wäre nicht zu verantworten,
die Droge jetzt freizugeben. Sie hat im übrigen jahrzehntelang unbeanstandet
dem Kontrollsystem des Opiumgesetzes unterstanden. Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen insoweit nicht. Auf den Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 27. August 1969 - RReg. 4a St 81/69 - (NJW
Nr. 51/69 S. 2297) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Dezember 1969 wird verwiesen."
Diese Einschätzung liegt auch der
Regierungsvorlage zum jetzt gültigen Betäubungsmittelgesetz
1981 zugrunde (vgl. BTDrucks. 8/3551 S. 24):
"Die gesundheitlichen Risiken beim
Verbrauch von Cannabis-Produkten sind von der Wissenschaft immer wieder
betont worden, zumindest kann die Unschädlichkeit nicht nachgewiesen
werden. Auch in den mit Suchtstoff-Fragen befaßten Gremien der Vereinten
Nationen wird die Gesundheitsschädlichkeit des Cannabis-Mißbrauchs
mit ganz überwiegender Mehrheit als gegeben angesehen (so zuletzt
im Jahresbericht des Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes für
1978)."
c) Die ursprüngliche Einschätzung
der Gesundheitsgefahren durch den Gesetzgeber ist heute umstritten. Jedoch
ist auch die den Vorlagebeschlüssen zugrundeliegende Annahme mangelnder
Gefährlichkeit von Cannabisprodukten ungesichert.
c1) Grundlage der Cannabisprodukte sind
die krautartigen Pflanzen der Gattung Cannabis (Hanf). Am bekanntesten
ist der einjährige Faserhanf (Cannabis sativa L.). Daneben wird die
rauschwirksamere, vor allem in Indien und im gesamten orientalischen Raum
verbreitete Cannabis sativa Varia Indica L. (indischer Hanf) genutzt.
Die Inhaltsstoffe sind bei der indischen und bei der europäischen
Varietät gleich, wenn die Kultivierung unter vergleichbaren Bedingungen
erfolgt. Die psychotropen, öligen Wirkstoffe sind in dem aus kleinen,
kugelförmigen Drüsenköpfen austretenden Harz enthalten.
Die Verarbeitung der Pflanze erfolgt zu verschiedenen Cannabisprodukten:
- Cannabiskraut (Marihuana), - Cannabisharz
(Haschisch), - Cannabiskonzentrat (Haschischöl).
Die einfachste Zubereitung als Konsumform
besteht darin, daß die getrockneten und zerkleinerten Blätter
mit Blüten- und Stengelanteilen (Marihuana) unter Verwendung eines
Deckblattes zu "Joints" gerollt werden. Häufiger als Marihuana
wird in der Bundesrepublik Deutschland wie auch im übrigen Europa
das als "Haschisch" bekannte Cannabisharz (Cannabis extracta
resinae tincturae) geraucht, während das noch wirkstoffreichere Haschischöl
auf dem europäischen Markt bisher relativ selten ist.
c2) Der gegenwärtige Stand wissenschaftlicher
Erkenntnis über die Auswirkungen des Cannabiskonsums wird in der
Literatur wie folgt umschrieben (vgl. dazu: Geschwinde, Rauschdrogen,
2. Aufl. 1990, S. 6 ff.; Quensel in: Scheerer/Vogt [Hrsg.], Drogen und
Drogenpolitik, 1989, S. 379 ff., Körner, BtMG, 3. Aufl., Anhang C
1; Täschner, Das Cannabisproblem, 3. Aufl. 1986, S. 110 ff.; Stellungnahme
des Bundesgesundheitsamts zu den Auswirkungen des Haschischgenusses im
Verfahren 2 BvL 43/92):
(1) Obwohl der Gebrauch von Cannabis als
Rauschdroge seit langem bekannt ist, fanden Cannabisprodukte, und zwar
in erster Linie Marihuana, erst zu Beginn der sechziger Jahre dieses Jahrhunderts
in den USA im Zuge der "Flower-Power-Bewegung" Eingang in die
Jugendszene. Seit 1967/68 fand die Hanfdroge auch in Europa einen entsprechenden
Abnehmerkreis. Seit etwa 20 Jahren scheint der Absatz an Cannabisprodukten
in der Bundesrepublik Deutschland im großen und ganzen unverändert
zu bleiben, während der Gebrauch sogenannter harter Drogen zunimmt
(vgl. Geschwinde a.a.O., S. 14 Rdnr. 51).
(2) Die Schätzungen über die
gegenwärtige Konsumentenzahl in Deutschland schwanken nach Geschwinde
(a.a.O. S. 14, Rdnr. 52) zwischen 800. 000 und zwei Millionen, nach Körner
(BtMG, Einleitung Rdnr. 9) zwischen drei bis vier Millionen. Dabei handelt
es sich jedoch überwiegend um Gelegenheitskonsumenten. Bei einer
Repräsentativerhebung des Bundesministeriums für Gesundheit
aus dem Jahre 1990 gaben 56,7 % der befragten Konsumenten die Konsumhäufigkeit
im letzten Jahr mit ein- bis fünfmal an (vgl. die Anlage 3 zur Stellungnahme
des Bundesministers für Gesundheit im Verfahren 2 BvL 43/92).
(3) Hauptwirkstoff des Harzes der Hanfpflanze
ist das Delta 9-Tetrahydrocannabinol (THC). Seit seiner erstmaligen Synthese
(1964/65) wird es in Laborversuchen als Wirkstoff zumeist allein eingesetzt,
im natürlichen Cannabis aber durch eine Fülle weiterer Wirk-
und Duftstoffe ergänzt, die es auch in der Art seiner Wirkung beeinflussen
(vgl. dazu Geschwinde, a.a.O., S. 17 ff., Rdnrn. 60 bis 76; Täschner,
a.a.O., S. 59 ff.). Die Wirkstoffkonzentration, welche je nach Herkunft
und Verarbeitung sehr unterschiedlich sein kann, beträgt bei Cannabiskraut
(Marihuana) schlechter Qualität unter 2 %, bei mittlerer Qualität
2 bis 4 % und bei guter Qualität 5 % und mehr; bei Cannabisharz (Haschisch)
von schlechter Qualität liegt der Wirkstoffgehalt unter 5 %, bei
mittlerer Qualität zwischen 5 und 8 % und steigt bei guter Qualität
auf bis zu 10 % und mehr; extrahiertes Haschischöl hat einen Wirkstoffgehalt
von unter 15 % (schlechte Qualität) bis zu 70 % (sehr gute Qualität;
vgl. Körner, a.a.O., Anhang C 1, S. 1066).
(4) Cannabisprodukte werden in Deutschland
üblicherweise mit Tabak vermischt geraucht. Daneben kann man Cannabis
auch als "Tee" trinken oder es aufgelöst in Tee, als Gewürz
im Essen oder als Gebäck zu sich nehmen. Während die Wirkung
bei oraler Aufnahme erst etwa eine Stunde später eintritt, beginnt
sie beim Rauchen innerhalb von Minuten und erreicht ihr Maximum innerhalb
von 15 Minuten. Etwa 30 bis 60 Minuten nach dem Rauchen beginnt die Wirkung
wieder abzuklingen und ist nach rund drei Stunden weitgehend beendet.
Bei oraler Aufnahme kann sie dagegen bis zu zwölf Stunden anhalten.
Die Wirkung von Cannabis ist außer von der konsumierten Dosis in
noch höherem Maße, als dies bei anderen psychotropen Wirkstoffen
der Fall ist, von der psychischen Gestimmtheit (Set) und den sozialen
Umgebungsfaktoren (Setting) abhängig (vgl. Geschwinde, a.a.O., S.
28 f., Rdnrn. 102 bis 105; Quensel, a.a.O., S. 381; Täschner, a.a.O.,
S. 110).
(5) Die konkreten physischen und psychischen
Wirkungen sowohl des einmaligen wie des fortgesetzten Cannabiskonsums
werden zum Teil unterschiedlich beschrieben (vgl. dazu Geschwinde, a.a.O.,
S. 21 ff.; Binder, Haschisch und Marihuana, in: Deutsches Ärzteblatt
1981, S. 117 ff.; Täschner, a.a.O., S. 117 ff.; Quensel, a.a.O.,
S. 380 ff.; Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts im Verfahren 2 BvL
43/92). Dies hat zur Folge, daß auch die Bewertung der Gefahren,
die dem Einzelnen und der Gemeinschaft durch den Cannabiskonsum drohen,
unterschiedlich ausfällt (vgl. dazu Täschner, a.a.O., S. 241
ff. einerseits, Quensel, a.a.O., S. 386 ff. andererseits; eine mittlere
Position vertreten: Geschwinde, a.a.O., S. 41 ff., und die Stellungnahme
des Bundesgesundheitsamts).
Weitgehende Übereinstimmung besteht
darin, daß Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit
hervorrufen (vgl. Körner, a.a.O. , Anhang C 1, Anm. 46 g; Eberth/Müller,
Betäubungsmittelrecht, 1982, § 1 Rdnr. 27; Geschwinde, a.a.O., S.
41, Rdnr. 156) und - außer bei chronischem Konsum hoher Dosen -
auch keine Toleranzbildung bewirken (vgl. Körner, a.a.O., Geschwinde,
a.a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 13; a.A. Täschner, a.a.O.,
S. 147 ff.). Auch werden die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden
bei mäßigem Genuß als eher gering angesehen (vgl. Geschwinde,
a.a.O., S. 41 Rdnr. 155; Täschner, a.a.O., S. 143 ff.; Bundesgesundheitsamt,
a. a.O., S. 10, 14 ff.). Andererseits wird die Möglichkeit einer
psychischen Abhängigkeit kaum bestritten (vgl. Täschner, a.a.O.,
S. 147 ff.; Körner, a. a.O.; Bundesgesundheitsamt, a.a.O.; Geschwinde,
a.a.O., S. 42 Rdnr. 157 [für eine Minderheit von Cannabiskonsumenten
bei hohem, langandauerndem Mißbrauch]); dabei wird aber das Suchtpotential
der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft (vgl. Täschner, NStZ
1993, S. 322 [323]). Dem entspricht die hohe Zahl der unauffälligen
Gelegenheitskonsumenten sowie der Verbraucher, die sich auf den Konsum
von Haschisch beschränken. Ferner wird beschrieben, daß der
Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie,
Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen
führen könne (vgl. Körner, a.a.O.; Täschner, a.a.O.;
zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O. , S. 42 ff.; Bundesgesundheitsamt,
a.a.O.) und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen
nachhaltig zu stören vermöge. Umstritten ist dagegen die Verursachung
des sogenannten amotivationalen Syndroms, eines durch Apathie, Passivität
und Euphorie gekennzeichneten Zustandsbildes. Die Diskussion geht darum,
ob der Konsum von Cannabisprodukten das amotivationale Syndrom hervorruft
(so Täschner, a.a.O., S. 154 ff.) oder ob der Konsum erst die Folge
der schon vorher bestehenden Lebenseinstellung darstellt (so Quensel,
a.a.O., S. 387; zurückhaltender: Geschwinde, a.a.O., S. 42 ff., Rdnrn.
158 bis 164, Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 17 f.). Weitgehende Einigkeit
besteht indessen darüber, daß das amotivationale Syndrom nur
mit einem Dauergenuß von Cannabisprodukten in höherer Dosierung
einhergeht.
Überwiegend abgelehnt wird nunmehr
die Auffassung, Cannabis habe eine "Schrittmacherfunktion" auf
härtere Drogen hin, soweit damit eine stoffliche Eigenschaft der
Cannabisprodukte bezeichnet werden soll (vgl. Körner, a.a.O., Anhang
C 1, Rdnr. 46 m; Geschwinde, a.a.O., S. 44 f., Rdnr. 166; Quensel, a.a.O.,
S. 391; Bundesgesundheitsamt, a.a.O., S. 22 ff.). Dies deckt sich mit
dem Ergebnis der Repräsentativerhebung 1990 (Anlage 3 zur Stellungnahme
der Bundesregierung im Verfahren 2 BvL 43/92, S. 15), wonach nur 2, 5
% der Haschischkonsumenten auch andere unter das Betäubungsmittelgesetz
fallende Drogen gebrauchten. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß
in einer nicht näher bestimmbaren Zahl von Fällen der Cannabiskonsum
einen "Umsteigeeffekt" auf harte Drogen zur Folge hat. Dies
wird allerdings weniger auf die Rauschgewöhnung als vielmehr auf
die Einheitlichkeit des Drogenmarktes - der Cannabisverbraucher bezieht
das Haschisch in der Regel bei Dealern, die auch mit "harten"
Drogen handeln - zurückgeführt (so im Ergebnis wohl auch die
Stellungnahme des Bundesgesundheitsamts, a.a.O., S. 22 unten).
Unbestritten ist schließlich, daß
ein akuter Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt
(vgl. hierzu Kreuzer, NStZ 1993, S. 209 ff.; Maatz/Mille, DRiZ 1993, S.
15 ff., BVerfGE 89, 69 [77 ff.]).
3. Obwohl sich danach die von Cannabisprodukten
ausgehenden Gesundheitsgefahren aus heutiger Sicht als geringer darstellen,
als der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen hat, verbleiben
dennoch auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche
Gefahren und Risiken, so daß die Gesamtkonzeption des Gesetzes in
bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat.
Dies ergeben die vom Senat eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen
des Bundesgesundheitsamts und des Bundeskriminalamts sowie das vom Senat
- über die zitierten zusammenfassenden Darstellungen hinaus - ausgewertete
einschlägige Schrifttum. Die gesetzliche Konzeption geht dahin, den
gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst
wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für
den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle
zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang
mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen. Mit diesem
Inhalt sind die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes geeignet,
die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und
damit die von ihr ausgehenden Gefahren im ganzen zu verringern. Die Strafvorschriften
sind damit generell geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.
4. Die aus Anlaß der mehrfachen Änderungen
des Betäubungsmittelgesetzes und der Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen
1988 wiederholt überprüfte und festgehaltene Einschätzung
des Gesetzgebers, die strafbewehrten Verbote gegen den unerlaubten Umgang
mit Cannabisprodukten seien auch erforderlich, um die Ziele des Gesetzes
zu erreichen, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch auf der Grundlage des heutigen Erkenntnisstandes, wie er sich aus
den oben (unter 3.) bezeichneten Quellen zur Genüge entnehmen läßt,
ist die Auffassung des Gesetzgebers vertretbar, ihm stehe zur Erreichung
der gesetzlichen Ziele kein gleich wirksames, aber weniger eingreifendes
Mittel als die Strafandrohung zur Verfügung. Dagegen läßt
sich nicht einwenden, die bisherige Cannabis-Prohibition habe die Gesetzesziele
nicht vollständig erreichen können und eine Freigabe von Cannabis
würde als milderes Mittel diese Zwecke eher erfüllen. Die kriminalpolitische
Diskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher
durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch
die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte
erreicht wird, ist noch nicht abgeschlossen. Wissenschaftlich fundierte
Erkenntnisse, die zwingend für die Richtigkeit des einen oder anderen
Weges sprächen, liegen nicht vor. Die internationalen Abkommen, denen
die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, setzen bei der Bekämpfung
des Drogenmißbrauchs und des unerlaubten Verkehrs mit Drogen zunehmend
auf den Einsatz strafrechtlicher Mittel. Ob es unter Berücksichtigung
dieser internationalen Rechtsentwicklung gelingen könnte, durch eine
Freigabe von Cannabisprodukten eine Trennung der Drogenmärkte im
nationalen Rahmen herbeizuführen, oder ob nicht vielmehr die Bundesrepublik
zu einem neuen Mittelpunkt des internationalen Drogenhandels werden würde,
ist zumindest offen. Ebenso ungewiß ist, ob durch einen Wegfall
des "Reizes des Verbotenen" oder durch Aufklärungsmaßnahmen
über die Gefahren des Cannabiskonsums eine Verminderung des Cannabisverbrauchs
bewirkt werden würde. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage an
der Auffassung festhält, das generelle strafbewehrte Cannabisverbot
schrecke eine größere Anzahl potentieller Konsumenten ab als
die Aufhebung der Strafdrohung und sei daher zum Rechtsgüterschutz
besser geeignet, ist dies verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn für
die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung
eines Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und
Entscheidungsprärogative (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]). Zwar erscheinen
unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar, in denen gesicherte
kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle insoweit Beachtung
erfordern, als sie geeignet sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten
Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu
zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung
auszuschließen (vgl. BVerfGE 50, 205 [212 f.]). Einen solchen Festigkeitsgrad
weisen indessen die Ergebnisse des Meinungsstreits über ein strafbewehrtes
Verbot jeglichen Umgangs mit Cannabisprodukten nicht auf.
5. Für die Beurteilung, ob die zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes,
soweit sie den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen, gegen das Übermaßverbot
(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) verstoßen,
ist zwischen dem grundsätzlichen Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten
und seiner Bewehrung durch die Androhung von Kriminalstrafe für die
verschiedenartigen Verstöße gegen das Verbot zu unterscheiden.
Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten
- abgesehen von sehr engen Ausnahmen - umfassend zu verbieten, verstößt
für sich nicht gegen das Übermaßverbot. Es wird durch
die erstrebten Zwecke gerechtfertigt, die Bevölkerung - zumal die
Jugend - vor den von der Droge ausgehenden Gesundheitsgefahren sowie vor
der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit von der Droge zu schützen
und deshalb vor allem den kriminellen Organisationen, die den Drogenmarkt
beherrschen, und ihrem gemeinschädlichen Wirken entgegenzutreten.
Diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen stehen gleichwertige Interessen
an einer Freigabe des Umgangs mit der Droge nicht gegenüber.
Dies gilt grundsätzlich auch, soweit
der Gesetzgeber zur Durchsetzung des Verbots das Mittel der Kriminalstrafe
einsetzt. Bei den Verstößen gegen das Verbot des Umgangs mit
Cannabisprodukten handelt es sich nicht nur um Ungehorsam gegenüber
Verwaltungsvorschriften, also typisches Verwaltungsunrecht; vielmehr werden
dadurch wichtige Gemeinschaftsbelange gefährdet, die der Gesetzgeber
zu schützen bezweckt. Es beruht deshalb auf einleuchtenden und sachgerechten
Erwägungen, daß der Gesetzgeber diese Verstöße als
strafwürdig und strafbedürftig ansieht.
Auch soweit der Gesetzgeber den Schutz
der genannten Gemeinschaftsgüter (vgl. oben 2. a) von einer konkreten
Gefährdung oder gar Verletzung vorverlagert hat in den Bereich abstrakter
Gefährdungen, ist dagegen von Verfassungs wegen grundsätzlich
nichts zu erinnern. Die Tatbestände des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten
erstrecken den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen, die generell
geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuführen. Das ist
aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Es liegt allerdings in der Natur eines
so umfassend konzipierten Strafrechtsschutzes, daß die Straftatbestände
Begehungsweisen erfassen, die erhebliche Unterschiede in bezug auf die
Art und das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter
und in bezug auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen.
Die Gefährdung der geschützten Gemeinschaftsgüter kann
je nach den Eigenschaften und Wirkungen der Droge, der im Einzelfall betroffenen
Menge, der Art des jeweils in Betracht kommenden Verstoßes sowie
unter Berücksichtigung sonstiger gefahrrelevanter Umstände ein
so geringes Maß erreichen, daß die generalpräventiven
Gesichtspunkte, die die generelle Androhung von Kriminalstrafe rechtfertigen,
an Gewicht verlieren. Die Strafe könnte dann im Blick auf die Freiheitsrechte
des Betroffenen und unter Berücksichtigung der individuellen Schuld
des Täters und darauf abhebender spezialpräventiver kriminalpolitischer
Ziele eine übermäßige und deshalb verfassungswidrige Sanktion
darstellen.
Die Prüfung dieser Frage erübrigt
sich nicht schon deshalb, weil das generelle Konzept des Gesetzgebers,
den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten umfassend mit Strafe zu bedrohen,
als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung des erstrebten
Rechtsgüterschutzes anzusehen ist. Die dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung
hat vielmehr gerade den Sinn, die als geeignet und erforderlich erkannten
Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle im Blick darauf zu
unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der
davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen
noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen. Die Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots
kann demgemäß dazu führen, daß ein an sich geeignetes
und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt
werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte
des Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen,
so daß der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint.
Daraus folgt, daß unter Umständen der an sich in legitimer
Weise angestrebte Schutz zurückstehen muß, wenn das eingesetzte
Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen
führen würde.
a) Die Strafandrohung des § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BtMG für das Handeltreiben mit Cannabisprodukten verstößt
nach diesen Grundsätzen nicht gegen das Übermaßverbot.
Das Handeltreiben begründet unmittelbarer
als konsumorientierte Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 BtMG primär
und typischerweise eine Gefährdung fremder Rechtsgüter und stellt
schon von daher die gefahrintensivste Norm des unerlaubten Umgangs mit
Betäubungsmitteln dar. Der Handel deckt und unterhält die Nachfrage
nach Cannabisprodukten, beutet die Schwäche und Abhängigkeit
anderer aus und führt zu einer unkontrollierten Verbreitung der Droge
auch in den besonders gefährdeten Personenkreisen. Er liegt zudem
weitgehend in den Händen des international organisierten Verbrechens.
Im Blick darauf erscheint nicht nur das Verbot des Handeltreibens, sondern
auch die es bewehrende Strafandrohung als verhältnismäßig
im engeren Sinne.
b) Für die durch § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BtMG mit Strafe bedrohte unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten,
die nicht dem Handeltreiben dient, gilt im Ergebnis das gleiche. Auch
die Abgabe führt zu einer Weiterverbreitung von Cannabisprodukten
und bewirkt damit eine Gefährdung fremder Rechtsgüter. Die Gefährlichkeit
dieser Begehungsform ist zwar deutlich geringer einzuschätzen als
die des Handeltreibens; denn die Fälle des Verschenkens von Cannabisprodukten
haben schon zahlenmäßig eine geringere Bedeutung als die entgeltliche
Veräußerung. Dennoch darf der Gesetzgeber von einem Gefahrenpotential
auch dieser Begehungsform ausgehen. Die unentgeltliche Abgabe der Droge
findet nicht selten in einem sozialen Umfeld statt, in dem sich besonders
gefährdete Personen wie etwa Jugendliche oder psychisch Labile oder
Dauerkonsumenten von Cannabisprodukten befinden. Die Abgabe der Droge
eröffnet in solchen Fällen ein Gemeinschaftserlebnis, durch
das bisher nicht zum Kreis der Konsumenten gehörende Personen zum
Drogenkonsum verleitet oder bestehende psychische Abhängigkeiten
von der Droge verfestigt werden können. Im Blick darauf wird die
Strafandrohung für die Abgabe von Cannabisprodukten an Dritte durch
das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten
Verbreitung der Droge gerechtfertigt und hält sich für die davon
Betroffenen in den Grenzen einer angemessenen und zumutbaren Sanktion,
zumal dem unterschiedlichen Gewicht der jeweiligen Tat im allgemeinen
durch den weitgespannten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG ausreichend
Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommen die prozeßrechtlichen
Möglichkeiten, in Fällen geringer Schuld und bei Fehlen eines
öffentlichen Interesses von der Strafverfolgung abzusehen (vgl. §§
153, 153a StPO).
c) Auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG enthaltene Strafdrohung für den unerlaubten Erwerb von Cannabisprodukten
sowie die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 normierte Strafdrohung für
den unerlaubten Besitz dieser Droge verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot.
c1) Nicht nur das Handeltreiben mit Cannabisprodukten
und deren unentgeltliche Abgabe begründen aufgrund der damit verbundenen
Weitergabe der Droge stets eine abstrakte Fremdgefahr. Auch der unerlaubte
Erwerb und der unerlaubte Besitz gefährden fremde Rechtsgüter
schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe
der Droge an Dritte eröffnen. Die Gefahr einer solchen Weitergabe
besteht selbst dann, wenn der Erwerb und der Besitz der Droge nach der
Vorstellung des Täters nur den Eigenverbrauch vorbereiten sollen.
Hinzukommt, daß sich gerade im Erwerb zum Zwecke des Eigenverbrauchs
die Nachfrage nach der Droge verwirklicht, die den illegalen Drogenmarkt
von der Nachfrageseite her konstituiert. Angesichts der Schätzungen
über die gegenwärtige Konsumentenzahl, die sich zwischen 800.
000 und 4 Millionen Personen bewegen, die überwiegend gerade Gelegenheitskonsumenten
sind (siehe oben unter 2. c) c2), kann dies nicht als unerheblich abgetan
werden. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist es danach vor
dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot gerechtfertigt, auch
den unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch
allgemein als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht mit
Kriminalstrafe zu bedrohen.
Allerdings kann gerade in diesen Fällen
das Maß der von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsgütergefährdung
und der individuellen Schuld gering sein. Das gilt zumal dann, wenn Cannabisprodukte
lediglich in kleinen Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben
und besessen werden. Diese Fälle machen einen nicht geringen Teil
der nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbaren Handlungen aus. Nach
dem "Bericht der Bundesregierung über die Rechtsprechung nach
den strafrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in
den Jahren 1985 bis 1987" vom 11. April 1989 (BTDrucks. 11/4329 S.
15) wird rund ein Viertel aller wegen eines Betäubungsmitteldelikts
eingeleiteten Strafverfahren entweder durch die Staatsanwaltschaft oder
durch das Gericht eingestellt. Dabei betreffen etwa 80 bis 90 % der Einstellungen
Cannabis-Täter mit Kleinmengen zum Eigenkonsum, die den Grundtatbestand
des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt haben. Es spricht viel dafür, daß
die eingestellten Strafverfahren zu einem erheblichen Teil Fälle
des unerlaubten Erwerbes und Besitzes betreffen, weil diese Straftatbestände
nach dem Bericht der Bundesregierung (a.a.O. S. 12) auch 51 % der Verurteilungen
zugrunde liegen. Nach der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten
Repräsentativerhebung 1990 gaben 56, 7 % der befragten Cannabiskonsumenten
die Häufigkeit ihres Konsums im letzten Jahr mit ein- bis fünfmal
an. Nach alledem ist - ungeachtet der insgesamt großen Bedeutung,
die die Gesamtzahl der Kleinkonsumenten für den illegalen Drogenmarkt
hat - der individuelle Beitrag der Kleinkonsumenten zur Verwirklichung
der Gefahren, vor denen das Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten schützen
soll, gering; anderes kann etwa gelten, wenn die Art und Weise des Konsums
dazu geeignet ist, Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten.
Beschränkt sich der Erwerb oder der
Besitz von Cannabisprodukten auf kleine Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch,
so ist im allgemeinen auch die konkrete Gefahr einer Weitergabe der Droge
an Dritte nicht sehr erheblich. Entsprechend gering ist in aller Regel
das öffentliche Interesse an einer Bestrafung. Die Verhängung
von Kriminalstrafe gegen Probierer und Gelegenheitskonsumenten kleiner
Mengen von Cannabisprodukten kann in ihren Auswirkungen auf den einzelnen
Täter zu unangemessenen und spezialpräventiv eher nachteiligen
Ergebnissen führen, wie etwa einer unerwünschten Abdrängung
in die Drogenszene und einer Solidarisierung mit ihr.
c2) Auch unter Berücksichtigung solcher
Fallgestaltungen verstößt die generelle - generalpräventiv
begründete - Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den
unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten indessen nicht gegen das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot. Diesem hat der Gesetzgeber dadurch genügt,
daß er es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, im Einzelfall
durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen
Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. Neben den allgemeinen
Vorschriften der §§ 153, 153a StPO, die bei geringer Schuld und dem Fehlen
eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Verfahrenseinstellung
zulassen, sind hier vor allem § 29 Abs. 5 und nunmehr auch § 31a BtMG
zu nennen.
Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht
von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 BtMG absehen, wenn der Täter
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich
in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Die Anwendung dieser Vorschrift
ist vor allem dann naheliegend, wenn ein Probierer oder Gelegenheitskonsument
eine geringe Menge der im Vergleich zu anderen gängigen Betäubungsmitteln
weniger gefährlichen Cannabisprodukte ausschließlich für
den Eigenverbrauch beschafft oder besitzt und dadurch keine Fremdgefährdung
verursacht wird. Für die Strafverfolgungsbehörden gewinnt sie
dadurch gesteigerte praktische Bedeutung, daß § 153b StPO bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG eine Verfahrenseinstellung bis
zum Beginn der Hauptverhandlung ermöglicht.
Darüber hinaus gilt seit dem 16. September
1992 der neue § 31a BtMG, der speziell für die Fälle des § 29
Abs. 5 BtMG ein Absehen von der Strafverfolgung ermöglicht, wenn
die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht. Von der Einstellungsmöglichkeit
nach § 153b StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 5 BtMG unterscheidet sich
§ 31a BtMG dadurch, daß er eine geringe Schuld des Täters sowie
das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ausdrücklich
voraussetzt. Indessen werden diese Tatbestandsmerkmale bei dem Umgang
mit Cannabisprodukten in aller Regel bei dem gelegentlichen Eigenverbrauch
ohne Fremdgefährdung erfüllt sein und die Strafverfolgungsorgane
- insbesondere die Staatsanwaltschaften, die bis zur Erhebung der Anklage
allein zu entscheiden haben - dann nach dem Übermaßverbot von
der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten abzusehen haben.
Verursacht die Tat hingegen eine Fremdgefährdung, etwa weil sie in
Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen stattfindet,
oder weil sie von einem Erzieher, von einem Lehrer oder von einem mit
dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger
begangen wird und Anlaß zur Nachahmung gibt, so kann eine größere
Schuld und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.
Da es sich bei § 31a BtMG ebenso wie in
den Fällen der §§ 153 ff. StPO um rechtlich gebundene Entscheidungen
handelt (herrschende Meinung; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
41. Aufl., § 152 Rdnrn. 7 bis 9; Schoreit in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 3. Aufl., § 152 Rdnrn. 23 bis 25) wäre es allerdings bedenklich,
wenn es nach Inkrafttreten des § 31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen
Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe, wie
sie in dem bereits erwähnten Bericht der Bundesregierung für
die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden ist (vgl. BTDrucks. 11/4329,
S. 15, 21, 22, 26); insbesondere bei der Bemessung der geringen Menge,
für die in der Rechtsprechung zu § 29 Abs. 5 BtMG bereits Grundsätze
vorliegen (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdnrn. 806, 807), sowie
bei der Behandlung von Wiederholungstätern (vgl. hierzu Körner,
§ 29 BtMG, Rdnr. 811) werden unterschiedliche Handhabungen festgestellt.
Die Vorschrift des § 31a BtMG gestattet der Staatsanwaltschaft in weitem
Umfang, Ermittlungsverfahren ohne Mitwirkung des Gerichts einzustellen;
sie eröffnet damit zugleich die Möglichkeit, die Einstellungspraxis
der Staatsanwaltschaften durch Verwaltungsvorschriften zu steuern. Die
Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche
Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. auch BVerfGE
11, 6 [18]; 76, 1 [77]) , zumal es sich um das den Einzelnen besonders
belastende Gebiet der Strafverfolgung handelt. Ein im wesentlichen einheitlicher
Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden
in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter
Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich
vorschrieben oder unterbänden.
Gesicherte Erkenntnisse zur Anwendung des
§ 31a BtMG, die auf eine dauerhaft unterschiedliche Handhabung auch dieser
Vorschrift in den Ländern schließen ließen, liegen derzeit
noch nicht vor. Der Gesetzgeber darf abwarten, ob der neugeschaffene,
speziell auf Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene
Tatbestand des § 31a BtMG zu einer im wesentlichen gleichmäßigen
Rechtsanwendung in diesem Rechtsbereich führt oder ob weitere gesetzliche
Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind.
c3) Die Entscheidung des Gesetzgebers,
einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt bestimmter Taten vorliegend
durch eine Einschränkung des Verfolgungszwangs Rechnung zu tragen,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber bieten
sich zwei Wege an, einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt bestimmter
Fallgruppen dem Übermaßverbot entsprechend zu berücksichtigen:
Er kann - etwa durch Privilegierungstatbestände - den Anwendungsbereich
der allgemeinen Strafvorschrift einschränken oder spezielle Sanktionen
für Fälle der Bagatellkriminalität ermöglichen (materiell-rechtliche
Lösung). Er kann aber auch den Verfolgungszwang begrenzen und auflockern
(prozessuale Lösung). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot
gestattet prinzipiell beide Lösungen (vgl. BVerfGE 50, 205 [213 ff.]).
Die prozessuale Lösung verstößt auch nicht gegen Verfassungsgrundsätze,
die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben. Das Rückwirkungsverbot für
strafbegründende oder strafschärfende Bestimmungen wird offensichtlich
nicht berührt. Dem Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit wird
genügt; die Grenzen des strafbaren Verhaltens werden ebenso durch
das Gesetz bestimmt wie die Einschränkungen des Verfolgungszwangs.
Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsanwendung im
Einzelfall den Strafverfolgungsorganen obliegt. Schließlich kann
auch der Grundsatz der Bestimmtheit der Strafvorschrift unter der Voraussetzung
gewahrt werden, daß der Einzelne dem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen kann, unter welchen Voraussetzungen er sich strafbar macht sowie
welche Strafe ihm droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
d) Die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr
von Cannabisprodukten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterliegt unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
keinen Bedenken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß
der Gesetzgeber sich insoweit auf ein überwiegendes gesundheits-
und kriminalpolitisches Interesse daran stützt, da keine illegalen
Drogen in das Staatsgebiet verbracht werden, und den besonderen Unrechtsgehalt
der unerlaubten Einfuhr darin begründet sieht, daß der für
die Schutzgüter des Betäubungsmittelgesetzes besonders gefährliche
Rauschgifthandel international tätig ist und daher der illegale grenzüberschreitende
Verkehr mit Betäubungsmitteln zu seinen typischen Erscheinungsformen
gehört. Jeder Staat, der wie die Bundesrepublik Deutschland den internationalen
Abkommen zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beigetreten ist, muß
in besonderem Maße bestrebt sein, seine Verpflichtungen zur Unterbindung
gerade des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs zu erfüllen
und so die zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes
notwendige Solidarität mit seinen Nachbarstaaten zu erweisen. Insoweit
es sich um die Einfuhr kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch
handelt, ist auf das oben (I. 5. c) c2) Ausgeführte zu verweisen.
e) Dasselbe gilt im Ergebnis für die
Strafdrohung gegen die verbotene Durchfuhr von Betäubungsmitteln
in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG. Obwohl die verbotene Durchfuhr von Betäubungsmitteln
die innerstaatlichen Gemeinwohlbelange in geringerem Umfang beeinträchtigt
als die verbotene Einfuhr, rechtfertigt auch hier das legitime staatliche
Interesse an einer wirksamen Kontrolle des internationalen Drogenverkehrs,
zu der sich die Bundesrepublik Deutschland im Interesse einer wirksamen
solidarischen Bekämpfung des internationalen Drogenmarktes völkerrechtlich
verpflichtet hat, die Strafandrohung im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auch insoweit bieten die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
ausreichende Möglichkeiten, um einem im Einzelfall geringen Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat gerecht zu werden.
f) Schließlich sind auch die Vorschriften
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG in der bis zum 21. September
1992 geltenden Fassung, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten
in nicht geringer Menge betreffen, sowie die Vorschrift des § 30 Abs.
1 Nr. 4 BtMG, soweit sie die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer
Menge betrifft, mit dem Übermaßverbot vereinbar.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die
Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben
mit Cannabisprodukten betrifft, mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG vereinbar. Auf dieser Grundlage ist es von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, daß das Gesetz den unerlaubten Handel mit Cannabisprodukten
in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG
a.F. in der Regel als einen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln ansah und für diesen besonders schweren
Fall in § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem
Jahr androhte. Da vom Handeltreiben mit einer größeren Menge
von Cannabisprodukten auch erheblich größere Gefahren für
die durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter
ausgehen, darf der Gesetzgeber darauf mit der Androhung einer erhöhten
Mindeststrafe reagieren. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Auseinandersetzung
mit der Frage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenze
der nicht geringen Menge von Cannabisprodukten durch den Wirkstoffgehalt
von 7, 5 Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die Angemessenheit
der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn diese
Festlegung ist nicht Inhalt des Gesetzes selbst, sondern ein Ergebnis
seiner Auslegung durch die Strafgerichte. Sollte diese Auslegung im Blick
auf die angedrohte Mindeststrafe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
unvereinbar sein, ist kein Strafgericht gehindert, die Vorschrift verfassungskonform
auszulegen und anzuwenden. Im übrigen ist der Strafrahmen des § 29
Abs. 3 Satz 1 BtMG als solcher nicht Gegenstand einer zulässigen
Vorlage.
Aus entsprechenden Erwägungen verstößt
auch der qualifizierte Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, soweit
er die Einfuhr von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge betrifft,
nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch hier
rechtfertigen die von der höheren Menge ausgehenden Gefahren die
Schaffung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes mit einer erhöhten
Strafandrohung. Für die Auslegung des Begriffs der nicht geringen
Menge gilt hier dasselbe wie zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. Im
übrigen ist auch hier der Strafrahmen als solcher nicht in zulässiger
Weise zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt worden.
6. Der Gesetzgeber
hat mit dem Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
von 1992 Schritte zu einer "Reform der zur Zeit überwiegend
repressiven Gesetzgebung zum Betäubungsmittelmißbrauch durch
Rücknahme der Strafverfolgung von abhängigen Konsumenten"
(BTDrucks. 12/934, S. 1) eingeleitet und dementsprechend in der Strafverfolgung
stärker zwischen Händlern und Konsumenten differenziert. Angesichts
der dargestellten offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion
über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen
Weg ihrer Bekämpfung (vgl. oben I. 2. c) und 4.) hat der Gesetzgeber
die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluß der Erfahrungen
des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen (vgl. BVerfGE
50, 290 [335]; 56, 54 [78]; 65, 1 [55 f.]; 88, 203 [309 f.]). Dabei wird
er insbesondere einzuschätzen haben, ob und inwieweit die Freigabe
von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit
zur Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen
kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt
insgesamt und die sie bestimmende organisierte Kriminalität hinreichenden
Erfolg verspricht.
II. Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs
mit Cannabisprodukten verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG.
Die Darlegungen, mit der in den Vorlagen
ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm begründet wird, verkennen
schon im Ansatzpunkt den Schutzbereich des Grundrechts.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den
Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche
Unversehrtheit.
Außerdem verpflichtet er in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich schützend und fördernd
vor diese Rechtsgüter zu stellen, d.h. vor allem, sie vor rechtswidrigen
Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]; 88,
203 [251]; st. Rspr.).
Da das Verbot des Verkehrs mit Cannabisprodukten
niemanden dazu zwingt, auf andere, nicht dem Betäubungsmittelgesetz
unterliegende Rauschmittel wie z.B. Alkohol zurückzugreifen, liegt
ein hoheitlicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Rechtsgüter nicht vor. Der Entschluß, sich durch den Mißbrauch
solcher im Handel erhältlicher Rauschmittel selbst gesundheitlich
zu schädigen, liegt vielmehr im Verantwortungsbereich der Konsumenten
selbst.
Die staatliche Schutzpflicht wurde in ihr
Gegenteil verkehrt, wenn man vom Gesetzgeber forderte, den unerlaubten
Umgang mit Cannabisprodukten nur deshalb nicht unter Strafe zu stellen,
weil andere, nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte Rauschmittel
unter Umständen größere gesundheitliche Gefahren bewirken
können.
III. Die Aufnahme von Cannabisprodukten
in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge, daß der unerlaubte
Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
unterliegt, verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
weil für Alkohol und Nikotin eine andere Regelung gilt.
1. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich
Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner
Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache
des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich
ansehen will. Der Gesetzgeber muß allerdings eine Auswahl sachgerecht
treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 [329]). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes
sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt
und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart
des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17,
122 [130]; 75, 108 [157]; st. Rspr.).
Für den hier in Rede stehenden Sachbereich
des Betäubungsmittelstrafrechts konnte der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß
die Frage bejahen, ob für die unterschiedliche Regelung des Umgangs
mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin andererseits
Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, daß
sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen
können.
2. Der Gleichheitssatz gebietet nicht,
alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu
verbieten oder zuzulassen. Das Betäubungsmittelgesetz folgt aus Gründen
der Rechtssicherheit dem Prinzip der sogenannten Positivliste, d.h. es
werden alle nach dem Betäubungsmittelrecht verbotenen Stoffe und
Zubereitungen in Anlagen zu dem Gesetz einzeln aufgeführt. Das Betäubungsmittelgesetz
sieht in § 1 Abs. 2 und 3 ein Verfahren vor, die Positivliste zu dem Gesetz
unter näher bezeichneten rechtlichen Voraussetzungen zu ergänzen
oder auch Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen. Dabei ist es
nicht geboten, daß das Maß der Gesundheitsgefährdung
das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme in die Positivliste
bildet. Neben den unterschiedlichen Wirkungen der Stoffe kann der Gesetzgeber
etwa auch deren verschiedenartige Verwendungsmöglichkeiten (man denke
an den Mißbrauch der verschiedensten Chemikalien wie Klebstoffe,
Lösungsmittel, Benzin als "Schnüffelstoffe"), die
Bedeutung der verschiedenen Verwendungen für das gesellschaftliche
Zusammenleben, die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten,
einem Mißbrauch mit Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten, sowie
die Möglichkeiten und Erfordernisse einer internationalen Zusammenarbeit
bei der Kontrolle und der Bekämpfung von Betäubungsmitteln und
der mit diesen handelnden kriminellen Organisationen berücksichtigen.
Schon von daher erhellt, daß der allgemeine Gleichheitssatz nicht
vorschreibt, alle Betäubungsmittel in gleicher Weise für den
allgemeinen Verkehr freizugeben, weil andere gesundheitsgefährdende
Stoffe zugelassen sind.
Was den Vergleich zwischen Cannabisprodukten
und Nikotin angeht, liegt ein hinreichender Grund für die unterschiedliche
Behandlung schon darin, daß Nikotin kein Betäubungsmittel ist.
Für die unterschiedliche Behandlung
von Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe
vorhanden. So ist zwar anerkannt, daß der Mißbrauch von Alkohol
Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich
bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder
sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, daß Alkohol
eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten
der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts
Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als
Lebens- und Genußmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen
Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols,
die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung
ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend
vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise
die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.
Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch
vor die Situation gestellt, daß er den Genuß von Alkohol wegen
der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen
Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet
nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.
IV. Es stellt auch keinen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, daß der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz
nicht entsprechend der Gefährlichkeit der einzelnen Betäubungsmittel
zwischen sogenannten weichen und harten Drogen unterscheidet. Das Gesetz
bewirkt keine strafrechtliche Gleichbehandlung von harten Drogen wie Heroin
und von weichen Drogen wie Cannabisprodukten, die wegen der unterschiedlichen
Gefährlichkeit der Betäubungsmittel als willkürlich angesehen
werden könnte. Zwar hat der Gesetzgeber einheitliche Strafvorschriften
für alle Arten von Betäubungsmitteln geschaffen. Er hat jedoch
in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG durch wertungsbedürftige Tatbestandselemente,
weite Strafrahmen sowie die Vorschriften über das Absehen von Strafverfolgung
oder Bestrafung die Gerichte ermächtigt, dem unterschiedlichen Unrechts-
und Schuldgehalt im Einzelfall und damit auch der Gefährlichkeit
der jeweils in Rede stehenden Droge Rechnung zu tragen.
Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung
des unterschiedlichen Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen im Gesetz
aufgeführten Begehungsformen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln.
V. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
begründet. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten
Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge gemäß
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 (a.F.) BtMG
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verletzt den
Beschwerdeführer nicht in verfassungsmäßigen Rechten.
Wie bereits dargelegt wurde, ist die Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben mit Cannabisprodukten betrifft,
mit dem Grundgesetz vereinbar. Dasselbe gilt für die Vorschriften
des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. Dazu bedarf es auch
im Rahmen der Verfassungsbeschwerde keiner Auseinandersetzung mit der
Frage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenze der nicht
geringen Menge von Cannabisprodukten durch den Wirkstoffgehalt von 7,5
Gramm THC so bestimmt hat, daß gegen die Angemessenheit der Mindeststrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Denn jedenfalls bei der Menge von 6 kg Haschisch, mit der der Beschwerdeführer
nach den tatrichterlichen Feststellungen Handel getrieben hat, ist die
Anwendung des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG a.F. durch die
Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch im übrigen
läßt die Auslegung und Anwendung des Strafgesetzes auf den
festgestellten Sachverhalt weder in bezug auf den Schuldspruch noch auf
die Festsetzung der Strafhöhe einen verfassungsrechtlich relevanten
Fehler erkennen.
Dr. Karin Graßhof Karlsruhe, den
14. März 1994 Abweichende Meinung - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL
63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 -
Dem Ergebnis der Entscheidung stimme ich
zu, nicht jedoch allen Teilen der Begründung. Die Überprüfung
der Strafnormen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit
stellte hier zum Teil andere Anforderungen (I.). Im Hinblick darauf, daß
im Senat streitig ist, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen verpflichtet ist, bei weit gefaßtem Tatbestand
eines abstrakten Gefährdungsdelikts im materiellen Strafrecht Privilegierungen
vorzusehen, hätte die Auffassung der Senatsmehrheit hierzu eindeutiger
dargestellt werden sollen. Die Mehrheit des Senats berücksichtigt
auch Funktion und Unwertgehalt abstrakter Gefährdungsdelikte nicht
hinreichend (II.). Dies hat auch Auswirkungen für die Anwendung dieser
Maßstäbe auf die verfassungsrechtliche Überprüfung
der Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (III.).
I. Jede Strafnorm enthält ein mit
staatlicher Autorität versehenes sozial-ethisches Unwerturteil über
die von ihr pönalisierte Handlungsweise (BVerfGE 27, 18 [29]). Dies
bedeutet eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
und der Handlungsfreiheit eines von solcher sittlichen Mißbilligung
betroffenen Täters. Durch Strafrecht kann der Gesetzgeber daher den
Zweck des Schutzes eines Rechtsguts nur verfolgen, wenn der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Dieser Maßstab
unterwirft eine Strafnorm der verfassungsrechtlichen Überprüfung
auf zwei Ebenen: Es geht einmal darum, ob zum Schutze des jeweiligen Rechtsguts
bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden dürfen. Zum
anderen stellt sich die Frage, ob Art und Hohe der angedrohten Strafe
den Anforderungen der Verfassung standhalten (vgl. dazu auch BVerfGE 37,
201 [212]). Hierbei ist - worüber im Senat Einigkeit besteht - die
Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf drei Stufen vorzunehmen.
Zunächst muß das strafrechtliche Verbot geeignet und erforderlich
sein, das Rechtsgut zu schützen, auf der dritten Stufe ist danach
zu fragen, ob die Maßnahmen zum Schutze des Rechtsguts den Betroffenen
nicht unzumutbar belasten.
Auf den beiden ersten Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
liegt der eigentliche Schwerpunkt: Sie konkretisieren die allgemeine und
unspezifische Frage, ob eine Maßnahme verhältnismäßig
ist, zu zwei bestimmten Anforderungen, denen die Maßnahme gerecht
werden muß. Die ungenaue Frage nach der Verhältnismäßigkeit
wird dadurch handgreiflich gemacht, es werden genaue Argumentationsfiguren
vorgegeben, mit denen die Verhältnismäßigkeit zu belegen
ist. Die dritte Stufe setzt demgegenüber weniger rationale Maßstäbe,
wenn sie nach der Zumutbarkeit und Angemessenheit fragt. Sie dient daher
in erster Linie der Korrektur offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse. (vgl.
auch Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 8. Aufl. , Rdnrn. 332
f.).
1. Ich kann der Mehrheit des Senats nicht
folgen, wenn sie bei der Frage nach der Eignung der zu überprüfenden
Straftatbestände lediglich fragt, ob das generelle strafbewehrte
Verbot, mit Cannabis umzugehen, zur Förderung des Gesetzeszwecks
geeignet ist (I. 3.). Ein Straftatbestand ist nur soweit zum Schutz eines
Rechtsguts geeignet, als die von ihm jeweils umschriebenen tatbestandsmäßigen
Handlungen dieses Rechtsgut überhaupt bedrohen. Verbietet ein Straftatbestand
Handlungen, die dem Rechtsgut nicht schaden, so kann dieses Rechtsgut
mit einem Verbot solcher Handlungen nicht geschützt werden, insoweit
ist bereits auf dieser Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung
die Verfassungswidrigkeit einer Strafnorm festzustellen.
Nun kann allerdings ein Straftatbestand
die Vielfalt der Handlungsweisen, die das durch ihn zu schützende
Rechtsgut bedrohen können, nur typisierend erfassen. Bei dieser Typisierung
läßt sich - besonders bei Normen, die schon abstrakte Gefährdungen
unter Strafe stellen - allerdings nicht immer eine eindeutige Grenzlinie
zwischen gefährlichen und eher harmlosen Handlungsweisen ziehen.
Auch ein weit typisiert umschriebenes Handlungsverbot kann geeignet sein,
Strafrechtsschutz zu verwirklichen (dazu unten II.).
2. Der Senat hätte ferner im Rahmen
der Prüfung der Erforderlichkeit in Rechnung stellen müssen,
daß die Androhung von Strafe wegen der mit ihr verbundenen sittlichen
Mißbilligung eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
und der Handlungsfreiheit des Betroffenen bedeutet und ein derart schwerwiegender
Eingriff nur in Betracht kommt, wenn gewichtige, elementare Gemeinschaftsgüter
auf dem Spiele stehen, die zu schützen Aufgabe des Strafrechts ist
(vgl. BVerfGE 27, 18 [29], 37, 201 [212]; 45, 187 [253]); nur die Verletzung
solcher Schutzgüter ist strafwürdig. Wegen seines am stärksten
eingreifenden Charakters ist das Strafrecht nicht das primäre Mittel
rechtlichen Schutzes, sein Einsatz ist vielmehr als "ultima ratio"
nur dann erforderlich, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein
hinaus in besonderer Weise sozial schädlich und für das geordnete
Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher
besonders dringlich ist (BVerfGE 88, 203 [258]). Ein Unrecht, das sich
in einem formalen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot erschöpft,
ist nicht strafwürdig und Strafe schon darum nicht erforderlich.
Hinzukommen muß, daß das Verbot der Verwirklichung des Schutzes
von Rechtsgütern dient, deren Gewicht es aufwiegen kann, daß
zu seinem Schutz das sozialethische Unwerturteil einer Bestrafung über
denjenigen ausgesprochen wird, der dieses Rechtsgut durch eine schuldhafte
Handlung bedroht (vgl. auch Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege,
in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Dritter Band, 2. Halbband,
1959, S. 909 [919]).
Bei der Bestimmung dessen, was in diesem
Sinn als strafwürdiges Verhalten anzusehen ist, kommt dem Gesetzgeber
ein - beschränkter - Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 37,
201 [212]). Zwar läßt sich anhand der grundgesetzlichen Wertordnung
mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, was zweifellos in den Kernbereich
des Strafrechts gehört, mit gleicher Sicherheit läßt sich
sagen, daß gewisse mindergewichtige Tatbestände aus diesem
Kernbereich herausfallen (vgl. dazu BVerfGE 27, 18 [29]). Die Festlegung
des verbleibenden Grenzbereichs, der im Hinblick auf die wechselnden Anschauungen
in der Rechtsgemeinschaft über die Bewertung der Verhaltensweisen
in besonderem Maße dem Wandel unterworfen ist, ist Sache des Gesetzgebers.
Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nicht zu überprüfen,
ob er die vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat;
es hat lediglich darüber zu wachen, daß seine Entscheidung
im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch
den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen
des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 [30], 37, 201 [212]).
3. Die dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung
entscheidet darüber, ob Art und Höhe der Strafandrohung verhältnismäßig
sind oder die Bestrafung den Betroffenen im Einzelfall übermäßig
belastet; ihr kommt insbesondere Bedeutung in Fällen zu, in denen
es eine geeignete Schutzmaßnahme ist, Handlungsverbote weit typisiert
zu umschreiben (vgl. oben I. 1. und unten II. 3. b) bb). Dieses Übermaßverbot
deckt sich in seinen Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Schuldprinzip
(vgl. BVerfGE 50, 205 [215]), indem es verlangt, daß die einen Täter
treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere seines individuellen
Verschuldens und den Umständen der konkreten Tat in einem gerechten
Verhältnis stehen. Der abstrakte Straftatbestand und andere Normen
des materiellen Rechts (vgl. etwa § 46 StGB) oder des Strafprozeßrechts
müssen daher Regelungen treffen, die es den Verfolgungsorganen und
dem Richter ermöglichen, im konkreten Fall Reaktionen vorzunehmen,
die zum jeweiligen Gefährdungs- und Verschuldensgrad im Verhältnis
stehen und den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. auch BVerfGE
50, 205 [213 f.], 54, 100 [109 f.]).
Hingegen ist es nicht Aufgabe der nur der
Kontrolle offensichtlich unhaltbarer Ergebnisse dienenden dritten Stufe
der Verhältnismäßigkeit zu fragen, ob ein bestimmtes -
zum Schutze des Rechtsguts geeignetes und erforderliches Handlungsverbot
einen Täter allein schon darum unverhältnismäßig
belastet, weil es Strafe androht (und nicht etwa nur eine Ordnungswidrigkeit
begründet). Diese Wertung erfolgt bereits auf der zweiten Stufe der
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Liegt eine strafwürdige
Rechtsgutsverletzung vor und ist es erforderlich, diese unter Strafe zu
stellen, so kann ein zum Schutz des Rechtsguts geeignetes Handlungsverbot
als solches den hiervon Betroffenen nicht allein darum unzumutbar belasten,
weil es Strafe androht.
II. 1. Rechtsgüter können durch
Handlungen unterschiedlichen Gefährdungsgrads bedroht werden. Abstufungen
reichen von der Verletzung über die konkrete Gefährdung bis
zu einer durch typische Ereignisse erfahrungsgemäß begründeten
- abstrakten - Gefahr. Das Strafrecht bestraft - je nach Gewichtigkeit
und Schutzbedürftigkeit des Rechtsguts und den Möglichkeiten,
es zu schützen - nicht nur verletzende und konkret gefährdende
Handlungen als Rechtsgüterangriff, sondern auch Verhaltensweisen,
denen typischerweise die Herbeiführung einer Gefahr für das
geschützte Rechtsgut eigen ist (vgl. Cramer, Der Vollrauschtatbestand
als abstraktes Gefährdungsdelikt, 1962, S. 68). Diese abstrakten
Gefährdungsdelikte sehen den Rechtsgüterangriff des Täters
darin, daß er durch das verbotene Verhalten eine Lage schafft, die
es wahrscheinlich macht, daß das geschützte Rechtsgut verletzt
wird oder die konkrete Gefahr seiner Verletzung droht.
2. Eine solche Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes
durch Bestrafung abstrakt gefährlichen Handelns sieht der Gesetzgeber
insbesondere dann als zum Rechtsgüterschutz geeignet und erforderlich
an, wenn er überindividuelle Rechtsgüter als elementare Werte
des Gemeinschaftslebens schützt (etwa die Rechtspflege, die Umwelt,
den Straßenverkehr, das Kreditwesen). Die Pönalisierung solcher
Handlungen, die diese Rechtsgüter verletzen oder konkret gefährden,
ermöglichte hier keinen ausreichenden Schutz. Die Gefahr verwirklicht
sich für solche Rechtsgüter häufig gerade durch Massenverstöße;
in ihrer Kumulierung bedrohen sie das jeweilige Rechtsgut, während
die Gefährdungsintensität der einzelnen Handlung für sich
genommen oft sogar gering ist. Vor diesem Hintergrund stellt jede einzelne
Handlung einen eigenen Beitrag zu der Rechtsgüterbedrohung dar. Wird
daher die jeweilige Einzelhandlung als - abstrakt gefährliche - Beteiligung
an einem ein Rechtsgut bedrohenden Geschehen als Rechtsgüterangriff
mit Strafe bedroht, so macht dies den Täter nicht - grundrechtswidrig
- zum Objekt eines Strafverfahrens; er wird nicht für die von anderen
verursachte Rechtsgütergefährdung mitbestraft, sondern für
seinen Beitrag hierzu.
3. Allerdings setzt die Verfassung einer
Entwicklung Grenzen, die - bedingt durch die ständig fortschreitende
Differenzierung des sozialen Lebens und des technischen Fortschritts -
den strafrechtlichen Schutz derartiger Rechtsgüter immer weiter vorverlegt.
a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
kann hier durch seine Elemente der Eignung und Erforderlichkeit Grenzen
ziehen. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind zum einen nur dann zum
Schutze des Rechtsguts geeignet und erforderlich, wenn das jeweilige Rechtsgut
nach seinem Gegenstand sowie nach der Art und Weise seiner Bedrohung des
Schutzes vor abstrakter Gefährdung bedarf. Zum anderen ist das strafbewehrte
Verbot abstrakt gefährlichen Handelns zum Schutze des Rechtsguts
nur geeignet, wenn die verbotenen Handlungsformen für das geschützte
Rechtsgut typischerweise die naheliegende Möglichkeit einer Gefahr
begründen, das gilt nicht für Handlungen, die etwa nur in Ausnahmesituationen
dem Rechtsgut gefährlich sein können und nur eine vage, eher
vom Zufall abhängige Möglichkeit einer Rechtsgütergefährdung
begründen. Erforderlich ist das strafbewehrte Verbot abstrakt gefährlicher
Handlungen nur, wenn sie nicht mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln
verhindert werden können oder ihr Gefahrenpotential nicht gemindert
werden kann. Je weiter etwa die verbotenen - abstrakt gefährlichen
- Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung liegen, je
mehr Reaktionsmöglichkeiten bleiben dem Staat und je seltener ist
es erforderlich, das Strafrecht als schwerwiegendsten Eingriff einzusetzen.
b) Die dargestellten Abgrenzungen lassen
sich allerdings nicht trennscharf vornehmen. Weder gibt es eine klare
Grenzlinie zwischen Handlungen, die dem geschützten Rechtsgut hinreichend
wahrscheinlich - sei es für sich genommen, sei es in ihrer Kumulation
- typischerweise einen Schaden zuzufügen geeignet sind, und solchen,
bei denen dies weniger nahe liegt. Noch ist eine eindeutige Einschätzung
dahin möglich, ob die als gefährlich verbotenen Handlungen mit
milderen Mitteln in ihrem Gefahrenpotential verhindert werden können.
Diese Abgrenzungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraums vorzunehmen. Die verfassungsrechtliche
Überprüfung erstreckt sich in jedem Falle darauf, ob der Gesetzgeber
die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum
"in vertretbarer Weise" gehandhabt hat (BVerfGE 88, 203 [262]).
aa) So hält der Gesetzgeber es etwa
für sachgerecht, das durch den Alkoholkonsum bedrohte Rechtsgut der
Sicherheit des Straßenverkehrs abgestuft nach dem Grad der Gefährlichkeit
teils durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 24a StVG, Führen
eines Fahrzeugs mit mehr als 0, 8 Promille), teils durch ein abstraktes
Gefährdungsdelikt (§ 316 StGB, Führen eines Fahrzeugs trotz
Fahrunsicherheit), teils durch ein konkretes Gefährdungsdelikt (§
315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) zu schützen. Gefahren, die durch Alkoholkonsum
von Fußgängern oder von Fahrzeugführern, die weniger als
0, 8 Promille Alkohol im Blut haben, ausgehen, schätzt der Gesetzgeber
derzeit als für das Rechtsgut so wenig gefährlich ein, daß
er insoweit von einem Verbot abgesehen hat.
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr
nach Alkoholgenuß lassen sich Handlungen, die das Rechtsgut im Vorfeld
seiner Verletzung bedrohen, in ihrem Gefährlichkeitsgrad hinreichend
sicher voneinander abgrenzen. Der Gesetzgeber findet hier in der sozialen
Wirklichkeit und der Medizin die Bedingungen dafür vor, die es ihm
erlauben, differenzierte Schutzmaßnahmen vorzusehen. Insbesondere
ist es möglich, die Handlungen in ihrem unterschiedlichen Gefährdungspotential
hinreichend zuverlässig einzustufen. Der Kreis derjenigen Verkehrsteilnehmer,
die eine Alkoholmenge getrunken haben, die sie erfahrungsgemäß
nicht absolut fahrunsicher macht und die daher das Rechtsgut weniger gefährden,
kann daher unschwer aus dem Straftatbestand herausgenommen und mit einer
Ordnungswidrigkeit bedroht werden.
bb) Häufiger jedoch ist ein Rechtsgut
durch Verhalten bedroht, das in der Lebenswirklichkeit in vielfältigen
Begehungsweisen unterschiedlicher Gefahrintensität verwirklicht wird,
sich jedoch nicht in Handlungsformen mit offenkundig mehr oder weniger
großem Gefährdungspotential zerlegen läßt. In solchen
Fällen kann es geeignet und erforderlich sein, daß der Gesetzgeber
das abstrakt gefährliche Verhalten als solches als strafwürdig
und strafbedürftig behandelt und in dem Straftatbestand typisiert
erfaßt, ohne die möglicherweise weniger gefährlichen Handlungsformen
zu privilegieren. Die Grenze zum unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu weit gefaßten Tatbestand wird nur dann überschritten, wenn
das strafbewehrt verbotene Verhalten als solches nicht hinreichend abstrakt
gefährlich ist.
4. Soweit die Elemente der Eignung und
Erforderlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes es
nach diesen Maßstäben zulassen, daß das materielle Strafrecht
ein abstrakt gefährliches Verhalten typisiert und undifferenziert
als strafwürdig und strafbedürftig behandelt, gewinnt allerdings
die dritte Stufe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an
Bedeutung (vgl. oben I. 3.). Je weiter ein Straftatbestand die dem Rechtsgut
abstrakt gefährlichen Handlungen typisiert, je eher kommt es in Betracht,
daß der Tatbestand eine konkrete Verhaltensweise erfaßt, die
das geschützte Rechtsgut nur unbedeutend gefährdet. Für
solche Situationen eines geringen Unrechtsgehaltes muß das Gesetz
Reaktionsmöglichkeiten vorsehen, die eine übermäßige
Belastung des Betroffenen durch seine Verfolgung oder Bestrafung wegen
des als solchen nicht zu beanstandenden strafbewehrten Verbots verhindern
können.
III. 1. Ich stimme mit der Mehrheit des
Senats darin überein, daß geschütztes Rechtsgut der zu
überprüfenden Strafnormen nicht nur die Erhaltung der Gesundheit
ist, sondern auch die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer
Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit
Drogen frei hält, wie sie auch von Cannabis ausgehen. Der Senat zählt
als solche sozialschädlichen Auswirkungen beispielhaft die gravierendsten
auf: die Heranführung Jugendlicher an Rauschmittel und den Handel
mit Drogen, der mit transnationalen kriminellen Vereinigungen verflochten
ist und die Gesellschaft auf allen Ebenen durchdringt und bedroht (I.
2. a). Eine nicht zu vernachlässigende sozialschädliche Auswirkung
hat der Cannabiskonsum auch für die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Der Cannabisrausch beeinträchtigt - auch nach den Feststellungen
des Senats - die Fahrtüchtigkeit. Dies ist bei einer Millionenzahl
von Cannabiskonsumenten ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential
(vgl. Maatz/Mille, DRiZ 1993, S. 15 [24]) , zumal es noch keine - in der
Verkehrspraxis allgemein, schnell und praktikabel anwendbare - Methode
gibt, Cannabis als Ursache einer Fahrunsicherheit zu erkennen und deren
Grad hinreichend sicher zu bestimmen (vgl. Kreuzer, NStZ 1993, S. 209
[211], OLG Köln, NZV 1990, S. 439).
2. Der Senat widmet den Ausführungen
dazu, daß die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren
sich aus heutiger Sicht - für den Gelegenheitskonsumenten - geringer
darstellen als es der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes angenommen
hat, breiten Raum. Es hätte dann aber deutlicher darauf abgestellt
werden müssen, daß das geringere gesundheitliche Risiko für
die zahlreichen Gelegenheitskonsumenten kleiner Mengen die sozialschädlichen
Auswirkungen, die Cannabis für das soziale Zusammenleben im übrigen
hat, in ihrer Bedeutsamkeit in keiner Weise mindert. So erweist es sich
- ungeachtet der Frage, ob Cannabis aus medizinischen Gründen eine
"Schrittmacherfunktion" hat - in der sozialen Wirklichkeit,
daß die ganz überwiegende Zahl der Heroinkonsumenten ihre ersten
Drogenerfahrungen mit Haschisch gemacht hat, länger andauernder Haschischkonsum
gewohnheitsbildend wirkt und die Hemmschwelle zu den harten Drogen überwindet
(vgl. Geschwinde, in: Rauschdrogen, Markform und Wirkungsweisen, 2. Aufl.,
199O, S. 44, vgl. auch die Stellungnahmen des Bundesgesundheitsamtes,
des Generalbundesanwalts und der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die
im Verfahren 2 BvL 43/92 eingeholt wurden). Diesen Einstieg in die Drogenwelt
mit Cannabis finden bereits Kinder, zunehmend im jüngeren Alter.
Auch wenn es nicht Folge einer stofflichen Eigenschaft von Cannabis ist,
daß viele von ihnen später in die Drogensüchtigkeit abgleiten,
sondern hierfür eine charakterliche Veranlagung oder eine durch das
soziale Umfeld hervorgerufene Labilität verantwortlich sind, verwirklicht
sich damit doch eine sozialschädliche Auswirkung der Cannabisdroge:
Diese verhilft der Vorprägung der Betroffenen erst zum Durchbruch.
Schließlich werden auch die sozialschädlichen Auswirkungen
des international verflochtenen, sich krimineller Methoden bedienenden
Drogenhandels nicht davon berührt, daß Cannabis für den
Konsumenten kleiner Mengen, der nicht Dauerverbraucher ist, kein ernsthaftes
gesundheitliches Risiko begründet. Selbst wenn diese Konsumenten
ihren Bedarf im Inland legal decken könnten, ließe sich damit
der internationale kriminelle Markt, der mit harten und weichen Drogen
handelt und damit die Versuchung, auf härtere Drogen umzusteigen,
vielfach erst herbeiführt, nicht zurückdrängen. Es liegt
nahe, daß er dann sogar Absatzverluste bei Cannabis durch ein größeres
Geschäft mit harten Drogen auszugleichen suchte.
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wirft die Fragen auf, ob der Gesetzgeber vertretbar davon ausgehen kann,
daß
- es zum Schutz dieses Rechtsguts geeignet
und erforderlich ist, die Bedrohung des Rechtsguts schon zu bestrafen,
wenn es nur abstrakt gefährdet ist (a);
- die Handlungsformen, die in den zu überprüfenden
Vorschriften verboten sind, eine abstrakte Gefährdung begründen
und ihr strafbewehrtes Verbot daher zum Schutz des Rechtsguts geeignet
ist (b);
- es erforderlich ist, diese Gefährdungshandlungen
zum Schutze des Rechtsguts strafbewehrt zu verbieten (c).
Schließlich ist zu fragen, ob den
Anforderungen des Übermaßverbots Rechnung getragen ist, indem
das Gesetz hinreichende Reaktionsmöglichkeiten vorsieht, um der individuellen
Schuld eines Täters hinreichend gerecht werden zu können (d).
a) Die sozialschädlichen Auswirkungen
von Cannabis, von denen das soziale Zusammenleben freigehalten werden
soll, ereignen sich unmittelbar durch den Konsum und den internationalen
kriminellen Markt. Hierbei handelt es sich um ein Massengeschehen, das
das zu schützende Rechtsgut gerade in seiner Kumulation bedroht.
Jeder Verbraucher trägt und stützt im Zusammenwirken mit der
Million anderer Verbraucher den Markt. Je verbreiteter der Cannabiskonsum
ist, je mehr besteht die Gefahr, daß sich hieran junge Menschen
beteiligen oder sie zu einem Konsum verleitet werden und sich damit an
einen Drogengebrauch gewöhnen, je größer ist auch die
Wahrscheinlichkeit, daß aus Gelegenheitskonsumenten Dauerkonsumenten
werden. Die das Rechtsgut unmittelbar verletzenden Handlungen, der Konsum
und der illegale Markt, sind aus verfassungsrechtlichen und tatsächlichen
Gründen strafrechtlich nur schwer erfaßbar, der Gesetzgeber
hatte daher gute Gründe, davon auszugehen, er könne das Rechtsgut
wirksam nur schützen, wenn er - durch Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes
- die Handlungen strafbewehrt verbietet, die den Konsum erst ermöglichen
und den Markt tragen.
b) Die zu überprüfenden Vorschriften
sehen als in dieser Weise abstrakt gefährliche Handlungsformen das
Handeln, Abgeben, Erwerben, Besitzen, die Einfuhr und Durchfuhr von Cannabisprodukten
an. Dabei wird nicht danach differenziert, ob jeweils nur mit geringen
Mengen umgegangen wird und diese womöglich nur zum gelegentlichen,
sich ohne Fremdgefährdung ereignenden Eigenverbrauch des Handelnden
bestimmt sind. Hingegen wird u. a. im Handeltreiben und der Einfuhr nicht
geringer Mengen ein besonders schwerer Fall strafbaren Handelns gesehen.
Der Senat führt unter I. 5. a) bis f) im Zusammenhang mit der Überprüfung
am Übermaßverbot aus, daß von allen diesen Handlungsformen
ein Gefährdungspotential für das geschützte Rechtsgut ausgeht.
Diesen Ausführungen als solchen stimme ich zu. Sie sind jedoch nach
meiner Meinung in den hier aufgezeigten Gedankenzusammenhang zu stellen.
Alle diese Handlungsformen gefährden das durch den Massenkonsum von
Cannabisprodukten und den kriminellen Handel mit ihnen bedrohte Rechtsgut
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Ihr Verbot ist daher zum Schutz
des Rechtsguts vor abstrakter Gefährdung geeignet.
c) aa) Das zu schützende Rechtsgut
ist nicht nur - wie der Senat zu I. 2. a) ausführt - ein Gemeinschaftsbelang,
der vor der Verfassung Bestand hat, bei ihm geht es darüber hinaus
um elementare Gemeinschaftswerte. Der Gesetzgeber hält sich im Rahmen
der grundgesetzlichen Wertordnung, wenn er ihre Erhaltung als besonders
dringlich ansieht. Er kann davon ausgehen, daß das Rechtsgut ein
Gewicht hat, welches das mit einer Strafandrohung verbundene sozialethische
Unwerturteil erforderlich macht.
bb) Auch kann der Gesetzgeber gute Gründe
dafür haben, das undifferenzierte strafbewehrte Verbot jeglichen
Umgangs mit Cannabisprodukten für erforderlich zu halten. Zwar mag
dem Gefährdungspotential der einzelnen verbotenen Handlungsformen
je nach der Menge und der Art der Produkte und dem Zweck des Umgangs mit
ihnen auch dann noch ein sehr unterschiedliches Gewicht zukommen, wenn
die Bedrohung des Rechtsguts gerade in dem Massenumgang und der Kumulierung
vieler - für sich allein nicht besonders gefahrträchtiger -
Handlungen gesehen wird. Mit dieser Erwägung müßte das
undifferenzierte strafbewehrte Verbot allerdings allenfalls dann als nicht
zum Schutze des Rechtsguts erforderlich eingeschätzt werden, wenn
ein ausreichender Schutz sich auch noch nach Aussonderung der "minderschweren"
Fälle erreichen ließe, indem der von diesen ausgehenden - geringeren
- Gefahr durch ein bloßes Verbot oder etwa die Ahndung als Ordnungswidrigkeit
begegnet würde. Hiervon mußte der Gesetzgeber jedoch nicht
ausgehen. Er konnte berücksichtigen, daß die Fallgruppe, bei
der die Gefahrintensität gering ist, zwar theoretisch aus dem generell
verbotenen Handlungsformen absonderbar ist, ihre Abgrenzung gegenüber
gefährlicheren Handlungsformen in der Praxis aber kaum sicher möglich
ist, weil die Feststellung ihrer Voraussetzungen (der Umgang mit geringen
Mengen zum gelegentlichen, sich ohne Fremdgefährdung ereignenden
Eigenverbrauch durch eine in ihrer Persönlichkeit bereits gefestigte
Person) nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereitet. Eine nach
den genannten Voraussetzungen umschriebene Privilegierung im materiellen
Strafrecht konnte ausgenutzt und damit das gesamte Konzept des Schutzes
in Frage gestellt werden: Der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten
ist nicht ohne weiteres von einem gewohnheitsmäßigen Konsumenten
zu unterscheiden, ist etwa jemand, der regelmäßig einmal im
Monat Cannabis zu sich nimmt, in die letztere Fallgruppe einzuordnen,
derjenige aber, der - ohne feste Gewohnheiten - in unregelmäßigen
Wochenabständen Cannabis konsumiert, nur ein gelegentlicher Verbraucher?.
Es kann auch kaum erkannt werden, ob der im Einzelfall mit einer Kleinmenge
Angetroffene ein Privilegierungskriterium nur vorgibt, während er
tatsächlich die größere Menge, mit der er handelt, nur
"aufgeteilt" hat, oder etwa ein Dauerkonsument ist, der - unter
Ausnutzung des Privilegierungsmerkmals - kleine Verbrauchseinheiten nunmehr
sukzessiv erwirbt. Um derartige Umgehungen zu verhindern und damit die
Effektivität eines strafrechtlichen Schutzes zu sichern, müßte
die Kleineinheit, mit der straffrei umgegangen werden kann, auf Zeiteinheiten
(Tage, Woche, Monat) bezogen werden, was jedoch praktisch nicht durchführbar
ist.
d) Nach allem darf der Gesetzgeber davon
ausgehen, daß es geeignet und auch erforderlich ist, das soziale
Zusammenleben vor den schwerwiegenden sozialschädlichen Wirkungen,
die auch von der Droge Cannabis ausgehen, durch ein umfassendes und undifferenziertes
strafbewehrtes Umgangsverbot zu schützen. Gleichwohl verlangen das
Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, daß rechtliche
Grundlagen gegeben sind, um in jedem ermittelten Einzelfall die dem Unrechtsgehalt
der individuellen Tat und der Schuld des jeweiligen Täters angemessenen
Maßnahmen treffen zu können. Derartige Reaktionsmöglichkeiten
sieht das geltende Recht - wie der Senat ausführt - mit den §§ 153,
153a StPO, § 29 Abs. 5 und neuerdings § 31a BtMG vor.
Abweichende Meinung des Richters
Sommer zum Beschluß des Zweiten Senats vom 9. März 1994
- 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92,
2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 -
Ich vermag der Entscheidung des Senats
zu Nr. 2 des Tenors nicht in vollem Umfang zuzustimmen. Die Strafdrohung
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) gegen Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten
(insbesondere Haschisch) auch in geringen Mengen zum Eigenverbrauch verletzt
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG, beide in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Schon der Androhung von Strafe kommt -
neben ihrer Verhängung und Vollziehung - als Grundrechtseingriff
besonderes Gewicht zu
(I). Der Überprüfung am
Maßstab der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
(Übermaßverbot) halten die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
im oben bezeichneten Umfang entgegen der Auffassung des Senats schon gegenwärtig
nicht mehr stand
(II). Der Verstoß gegen das
Übermaßverbot wird nicht dadurch ausgeräumt, daß
nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG von
Strafe oder von Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden
kann (III).
I. Das Strafrecht soll die Grundlagen eines
geordneten Gemeinschaftslebens schützen. Es wird als "ultima
ratio" dieses Schutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten
über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich
und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich,
seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203
[257 f.]). Rechtsstaatliches Strafrecht unter der Geltung der freiheitlichen
Ordnung des Grundgesetzes ist deshalb notwendig "fragmentarisch"
(vgl. Adolf Arndt, Strafrecht in einer offenen Gesellschaft, Festvortrag
vor dem 47. Deutschen Juristentag 1968, Sitzungsbericht J, S. 8 u. 23).
Androhung, Verhängung und Vollziehung
von Strafe als Sanktion von besonderem Ernst (vgl. BVerfGE 22, 49 [79],
45, 272 [289]) bringen den Vorwurf zum Ausdruck, der Täter habe "elementare
Werte des Gemeinschaftslebens" (vgl. BVerfGE 45, 187 [253]) verletzt.
Strafnormen sprechen durch das in ihnen enthaltene sozialethische Unwerturteil
über ein bestimmtes Verhalten den Bürger in seinem Person-Sein,
in seiner Ehre an und weisen daher auch einen engen Bezug zur Würde
des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) auf (vgl. dazu Sax, Grundsätze der
Strafrechtspflege, in: Bettermann - Nipperdey - Scheuner, Die Grundrechte,
Dritter Band, 2. Halbband, 1959, S. 909 [931]). In diesem maßstäblichen
Ansatz sehe ich mich mit dem Senat im Ergebnis einig.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit als Maßstab für die
Überprüfung einer Strafnorm gesteigerte Bedeutung zu. Insbesondere
ist jeweils zu fragen, ob die Androhung von Kriminalstrafe im Blick auf
die hiervon in besonderer Weise berührten Grundrechte eine übermäßige
Sanktion darstellt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
i.e.S. oder Übermaßverbot). Bei der danach erforderlichen Gesamtabwägung
sind in Rechnung zu stellen einerseits die Wertigkeit des Rechtsguts,
um dessen Schutz es dem Gesetzgeber geht, das Ausmaß des diesem
Rechtsgut drohenden Schadens, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
sowie etwa bestehender Zeit- und Problemdruck für den Gesetzgeber;
andererseits sind zu bedenken die Schwere des Eingriffs, seine Breite
sowie die "Nähe" des inkriminierten Verhaltens zu dem abzuwehrenden
Schaden. Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung
zu, wenn der Gesetzgeber die Strafbarkeit vorverlagert in den Bereich
"abstrakter" Gefährdungen; das verfassungsrechtliche Übermaßverbot
in seiner freiheitssichernden Funktion kann gerade hier - wie auch der
Senat im Grundsatz anerkennt (Beschluß C. I. 5.) - Abstriche von
einem intendierten Maximum an Rechtsgüterschutz durch Strafandrohung
erfordern.
II. Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes
erscheint es mir nicht mehr vertretbar, daß über ein umfassendes
verwaltungsrechtliches - gegebenenfalls auch mit Bußgeld zu bewehrendes
- Verbot des freien Umgangs mit Cannabisprodukten hinaus Einfuhr, Durchfuhr,
Erwerb und Besitz solcher Produkte kriminalisiert werden, soweit es um
für den Eigenverbrauch bestimmte geringe Mengen geht.
1. Diese nach meiner Auffassung gebotene
Feststellung verläßt nicht den Rahmen der Prüfungsbefugnis
des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht geht zwar
in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es einen Grenzbereich
zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht gibt, daß in diesem
Bereich zwischen den genannten Erscheinungsformen des Unrechts nur graduelle
Unterschiede bestehen und daß es demgemäß Sache des Gesetzgebers
ist, hier die genaue Grenzlinie im einzelnen festzulegen. Das Gericht
wacht insoweit lediglich darüber, daß die Entscheidung des
Gesetzgebers im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht
und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen
des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 80, 182 [185 f.]). Zu diesen
Verfassungsgrundsätzen gehört das Übermaßverbot (vgl.
BVerfGE 51, 60 [75]). Die Prüfung an diesem Maßstab, der Gesichtspunkte
der Proportionalität und der Zumutbarkeit in sich aufnimmt, verlangt
als normative Kontrolle vom Bundesverfassungsgericht notwendig eine eigene,
wertende Entscheidung; diese kann unter besonderen Voraussetzungen zu
dem Ergebnis führen, daß der Einsatz des Strafrechts gegen
ein bestimmtes Verhalten - gemessen an Unrechtsgehalt und möglichem
Schuldvorwurf - zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte
der Betroffenen führen würde und deshalb unterbleiben muß
(vgl. dazu BVerfGE 50, 205 [212 f.]).
2. a) Der Gesetzgeber will mit den Strafvorschriften
des Betäubungsmittelgesetzes, neben die eigenständige Straftatbestände
wegen in einem Rauschzustand begangener Handlungen treten (vgl. etwa §§
315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 316, 323a StGB), den einzelnen Menschen,
insbesondere den jungen Menschen, vor schweren Gesundheitsschäden
infolge von Rauschgiftsucht schützen sowie seine Familie vor der
Erschütterung infolge Rauschgiftsucht eines Mitglieds bewahren und
der Allgemeinheit den Preis ersparen, den ihr eine sich ungehemmt ausbreitende
Rauschgiftwelle abverlangen wurde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs
zum BtMG vom 18. Dezember 1970, BRDrucks. 665/7 [neu], S. 2, vgl. auch
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BtMG). Er ging, bezogen auf Cannabisprodukte,
von einem Gefährdungspotential in dreierlei Hinsicht aus: Der Dauergebrauch
von Cannabis führe zwar nicht zu körperlicher Abhängigkeit,
die schädlichen Nebenwirkungen des Konsums seien jedoch derart ungeklärt,
daß eine Freigabe nicht verantwortet werden könne. Dauergebrauch
könne zu Bewußtseinsveränderungen und psychischer Abhängigkeit
führen. Schließlich sei mit großer Wahrscheinlichkeit
von einer "Schrittmacherfunktion" der Droge auszugehen (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs zum BtMG vom 18. Dezember 1970,
a.a.O., S. 5 f.).
Nach den Feststellungen des Senats (vgl.
Beschluß C. I. 2.c und 3) ist diese Gefahreneinschätzung heute
umstritten: Die von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren für die
durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Rechtsgüter
stellten sich als geringer dar, als der Gesetzgeber bei Erlaß des
Gesetzes angenommen habe. Die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden
bei mäßigem Genuß seien als eher gering anzusehen. Während
körperliche Abhängigkeit weitgehend verneint werde, sei die
Möglichkeit einer leichten psychischen Abhängigkeit kaum umstritten;
gleichwohl werde das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering
eingestuft. Die These von der "Schrittmacherfunktion" werde
heute überwiegend abgelehnt. Es bleibe im wesentlichen die Möglichkeit
der Verursachung des sogenannten "amotivationalen Syndroms"
als Begleiterscheinung des Dauerkonsums Jugendlicher und psychisch vorbelasteter
Erwachsener sowie des Dauerkonsums großer Mengen, wobei insoweit
aber die Frage nach der Ursächlichkeit der Droge Cannabis offen sei.
b) Nach meiner Auffassung kann auf der
Grundlage dieses Standes wissenschaftlicher Erkenntnis die Gefahreneinschätzung
durch den Gesetzgeber, die freilich nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher
Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 88, 203 [262 f.]), in bezug auf Cannabisprodukte
nicht länger unverändert zugrunde gelegt werden. Der einer Beobachtungs-,
[Prüfungs-] und Nachbesserungspflicht unterliegende Gesetzgeber (vgl.
BVerfGE 65, 1 [55 f.], 88, 203 [309 f.]) muß bereits gegenwärtig
Korrekturen - und zwar an den zur verfassungsrechtlichen Prüfung
gestellten materiellen Straftatbeständen - vornehmen, um einen Verstoß
gegen das Übermaßverbot zu beheben; eine bloße weitere
Beobachtung und Prüfung in der Zukunft (vgl. Beschluß C. I.
6.) genügt nicht (siehe unten b4) (1)). Jedenfalls aber hätte
der Senat nach meiner Überzeugung die Verfassungsgemäßheit
der Strafvorschriften in dem von mir eingangs bezeichneten Umfang nur
auf einer breiteren, aktuelleren und damit zugleich überzeugungskräftigeren
Tatsachengrundlage feststellen dürfen (siehe unten b4) (2)).
b1) Auf seiten der potentiellen Täter
muß zunächst die besondere Intensität des Grundrechtseingriffs,
die schon der Androhung staatlicher Strafe innewohnt, in die Abwägung
anhand des Übermaßverbotes eingehen (vgl. oben I.). Im übrigen
ist zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs mit Cannabis, soweit
sie Gegenstand des Verfahrens sind, zu differenzieren:
Als Folge der Weitergabe von Cannabis (Handel,
Abgabe) können auch nicht in vollem Umfang verantwortungsfähige
Abnehmer gefährdet werden. Das Gesetz stellt freilich die Weitergabe
an alle Abnehmer unter Strafe. Diese Weite des Tatbestandes als "abstraktes
Gefährdungsdelikt" läßt sich indes mit dem Gedanken
erklären, daß schon die Eröffnung eines unübersichtlichen
Marktes die Droge auch solchen Personen verfügbar macht, bei denen
von einem selbstverantwortlichen Konsumverhalten nicht ausgegangen werden
kann.
Soweit das Betäubungsmittelgesetz
Formen des Umgangs mit Cannabis unter Strafe stellt, die nicht von vornherein
umsatzbezogen sind (hier: Einfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Besitz, liegt auch
nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschluß, C. I. 5.c) cl)) der
Strafgrund - auch im Hinblick auf Risikogruppen - nicht in der etwaigen
Selbstgefährdung der Konsumenten. Eine Gefährdung Dritter als
- mittelbare - Folge dieser Verhaltensweisen stützt der Senat (vgl.
Beschluß a.a.O.) im wesentlichen auf zwei Überlegungen: Einfuhr,
Durchfuhr, Erwerb und Besitz könnten als Vorstufen der Weitergabe
begriffen werden, weshalb mit solchem Verhalten stets die (abstrakte)
Gefahr des seinerseits gefährlichen Handels oder der Abgabe an Dritte
verbunden sei; zum anderen könne hierin eine Teilnahme am internationalen
Drogenmarkt gesehen werden, die diesen Markt und die von ihm ausgehenden
Gefahren mit konstituiere. Beide gedanklichen Konstruktionen fügen
den bereits als abstrakte Gefährdungsdelikte gefaßten Weitergabetatbeständen
eine weitere Stufe der abstrakten Gefährdung hinzu (vgl. Michael
Köhler, Freiheitliches Rechtsprinzip und Betäubungsmittelstrafrecht,
ZStW 104 (1992), S. 3 ff. [39]).
Schließlich schätzt der Senat
als einen möglichen gefahrbegründenden Beitrag des Kleinkonsumenten
auch ein, daß Art und Weise des Konsums geeignet sein könnten,
Jugendliche zum Gebrauch der Droge zu verleiten (vgl. Beschluß C.
I. 5.c) c2)). Hinter dieser Überlegung kann - da der Konsum von Cannabisprodukten
als solcher nicht mit Strafe bedroht ist - nur der Gesichtspunkt einer
weiteren (dritten) Stufe abstrakter Gefährdung stehen.
b2) Ob Cannabiskonsum für die als
Begleiterscheinung des Dauerkonsums nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen
der seelischen Gesundheit von Risikogruppen ("amotivationales Syndrom")
ursächlich ist, ist ungewiß. Dennoch erscheint die Pönalisierung
der Weitergabe der Droge unmittelbar an Jugendliche bedenkenfrei (vgl.
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Zweifelhaft unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit
des einzelnen für eine (ungewisse) Gefahr könnte aber im übrigen
bereits sein, daß die Strafbarkeit des Weitergebenden schon an ein
nicht näher qualifiziertes Weitergabeverhalten anknüpft. Anlaß
zu Bedenken gibt jedenfalls die Pönalisierung der Einfuhr, der Durchfuhr,
des Erwerbs und des Besitzes von Cannabisprodukten: Insoweit ist nicht
nur ungewiß, welche Gefahren hiervon ausgehen. Vielmehr stehen solche
Täter auch einer (möglichen) Gefahr um eine zusätzliche
Stufe ferner; der Annahme einer - strafwürdigen - abstrakten Gefährdung
liegt die generelle Annahme zugrunde, die Droge werde weitergegeben werden.
Diese Annahme und die auf ihr aufbauende Vermutung einer Gefahr begegnen
besonders schwerwiegenden Bedenken, soweit es dabei um dem Eigenkonsum
gewidmete geringe Mengen der Droge geht. Entsprechendes gilt, da das Betäubungsmittelgesetz
den Konsum als solchen nicht mit Strafe bedroht, auch für die These
des Senats, die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren könnten auf dem
Wege über eine Verleitung der Jugend zum Drogengebrauch auch durch
die Art und Weise des Konsums verwirklicht werden.
b3) Ohne die Annahme einer vom Umgang mit
Cannabisprodukten ausgehenden Gefahr für die Gesundheit - einschließlich
der psychischen Gesundheit - und für die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung
Jugendlicher würde es bereits an einer verfassungsrechtlich tragfähigen
Grundlage für ein Umgangsverbot fehlen. Deshalb vermag nach meiner
Auffassung auch der Hinweis auf sozialschädliche Auswirkungen eines
sich im Gefolge des Verbots entfaltenden kriminellen Drogenmarktes nicht
etwa schon aus sich heraus - eigenständig - Strafdrohungen gegen
die hier in Rede stehenden, ausschließlich konsumorientierten Formen
des Umgangs mit Cannabisprodukten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes
zu rechtfertigen.
b4) Die Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit
der Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG setzt voraus,
daß der Eingriff in die Rechte der Betroffenen eindeutig außer
Verhältnis zum Maß der zu bekämpfenden Gefahr steht und
deshalb unvertretbar erscheint. Die sich im Rahmen verfassungsrechtlicher
Kontrolle ergebenden Bedenken müssen mithin ein besonderes Gewicht
erreichen.
(1) Die Grenze des Vertretbaren ist nach
meiner Auffassung überschritten, soweit es um Einfuhr, Durchfuhr,
Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch
geht.
Dieser Vorwurf läßt sich zwar
nicht gegenüber dem Gesetzgeber des Jahres 1971 erheben. Zum damaligen
Zeitpunkt rechtfertigten der in der Begründung des Regierungsentwurfs
dargestellte Zeit- und Problemdruck sowie die unsichere Erkenntnislage
(vgl. BRDrucks. 665/70 [neu], S. 1 bis 8) das strafbewehrte Verbot des
Umgangs mit Cannabisprodukten in vollem Umfang.
Der Gesetzgeber kann jedoch - wovon auch
der Senat im Ansatz ausgeht (vgl. Beschluß C. I. 6.) - aufgrund
veränderter Umstände zur Überprüfung und Nachbesserung
einer ursprünglich verfassungsgemäßen Regelung gehalten
sein (vgl. BVerfGE 65, 1 [56]). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn
sich eine bei Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche
Einschätzung des zugrunde liegenden Wirklichkeitsausschnitts später
als ganz oder teilweise unzutreffend erweist (vgl. BVerfGE 88, 203 [310]).
Nach nunmehr mehr als zwanzig Jahren kann
die generelle Strafdrohung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 BtMG
auf der Grundlage der dargestellten unsicheren Gefahreneinschätzung
nicht länger uneingeschränkt hingenommen werden, zumal auch
die Wirkungszusammenhänge zwischen Ausbreitung eines illegalen Drogenmarktes
samt Begleit-, Beschaffungs- und Folgekriminalität und Kriminalisierung
des allein konsumorientierten Umgangs mit Cannabisprodukten in geringen
Mengen zunehmend weniger geklärt erscheinen.
Letztlich ausschlaggebend dafür, daß
ich in dem bezeichneten Umfang die Grenze des unter dem Gesichtspunkt
des Übermaßverbotes Vertretbaren schon gegenwärtig als
überschritten ansehe, ist für mich - neben der geringen Intensität
der feststellbaren Gefahr und der Ausgestaltung der fraglichen Tatbestandsvarianten
als abstrakte Gefährdungsdelikte "zweiter und dritter Stufe"
- die Breitenwirkung der vor dem veränderten tatsächlichen Hintergrund
fragwürdigen Pönalisierung: Der Senat geht für die Bundesrepublik
Deutschland von bis zu vier Millionen Cannabiskonsumenten aus, von denen
aber über die Hälfte (56, 7 %) die Konsumhäufigkeit mit
1 bis 5 Mal pro Jahr angegeben hat (Beschluß, C. I. 2.c) c2)). Dementsprechend
spricht er von einer hohen Zahl der unauffälligen Gelegenheitskonsumenten
(Beschluß C. I. 2. c) c2) [5]). Feststellungen dahingehend, daß
ein ins Gewicht fallender Anteil dieser Gelegenheitskonsumenten Cannabis
an die Risikogruppen weitergeben wurde, sind nicht ersichtlich.
Mit der Strafdrohung gegen die bezeichneten,
dem straflosen Eigenkonsum vorgelagerten Verhaltensweisen werden die Betroffenen
also letztlich für vermutete schädliche Neigungen bzw. kriminelles
Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen. Soweit die Kriminalisierung
darüber hinaus mit der angestrebten Austrocknung des Marktes begründet
wird, werden sie für ein übergeordnetes Ziel in die Pflicht
genommen. Das Anknüpfen der Strafdrohung an ein Verhalten äußerst
geringer, nur mittelbarer Gefährlichkeit rückt sie damit in
die Nähe eines bloßen Mittels zum Zweck; das aber läßt
die Strafdrohung als mit dem verfassungsrechtlich geschützten Wert-
und Achtungsanspruch nicht mehr vereinbar erscheinen (vgl. BVerfGE 28,
386 [391]; 45, 187 [228], 50, 205 [215]).
2) Etwas anderes konnte nur gelten, wenn
sich aufgrund weitergehender Aufhellung des Sachverhalts eine zuverlässigere
Gefahreneinschätzung zugrundelegen ließe. Werden - wie im Fall
der umfassenden Kriminalisierung des Umgangs mit Cannabisprodukten - seit
Jahren nachhaltig von verschiedenen Seiten gewichtige Zweifel an der einmal
getroffenen Regelung laut, so wird der Gesetzgeber seiner Beobachtungs-,
Prüfungs- und Nachbesserungspflicht nur gerecht, wenn er sich über
das Fortbestehen der tatsächlichen Grundlagen seiner Abwägung
aufgrund zuverlässiger Quellen ein umfassendes eigenes Bild verschafft.
Der Senat hat nicht auf näheren Darlegungen des Gesetzgebers dazu
bestanden, daß und wie er dieser Pflicht hinsichtlich des hier strittigen
Umfangs der Strafdrohung gerecht geworden ist. Der Senat hat auch selbst
keine Beweisaufnahme, etwa durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten
(vgl. BVerfGE 6, 389 [398 ff.]), durchgeführt, um seine Entscheidung
auch insoweit auf eine hinreichend breite und aktuelle Tatsachengrundlage
zu stellen.
c) Ich sehe auch unter Berücksichtigung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
keinen Anlaß, von meiner Auffassung abzurücken.
Eine Verletzung des Grundgesetzes wird
nicht deshalb gegenstandslos, weil sie auf einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland beruht (vgl. BVerfGE 45,
83 [96]). Mit welchem Gewicht angesichts der völkerrechtsfreundlichen
Tendenz des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 83 [97]) eine solche Verpflichtung
in die vom Übermaßverbot veranlaßte Abwägung einzustellen
wäre, kann offen bleiben, denn die von mir für geboten gehaltene
teilweise Entkriminalisierung widerspricht nicht den einschlägigen
Abkommen.
c1) Teilweise läßt sich ihnen
schon eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht
hinreichend deutlich entnehmen, den Umgang mit geringen Mengen von Cannabisprodukten
zum Eigenverbrauch unter Strafe zu stellen. Die Strafbestimmungen des
"Einheitsübereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe"
(BGBl. 1973, II, S. 1353) verpflichten die Vertragsstaaten lediglich zu
den erforderlichen Maßnahmen ("mesures nécessaires")
, um den vorsätzlichen, verbotenen Umgang mit Suchtstoffen unter
Strafe zu stellen (Art. 36 Abs. 1, vgl. im übrigen Art. 2 Abs. 5
lit. b und Art. 4). An dem sich hieraus ergebenden Handlungsspielraum
beim Besitz von Drogen für den persönlichen Verbrauch (vgl.
auch Alfons Noll, Drug abuse and penal provisions of the international
drug control treaties, in: Bulletin on Narcotics, XXIX (No. 4/1977), 41
[44 f.]) hat auch das "Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung
des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe" (BGBl.
1975, II, S. 2) nichts geändert. Das "Schengener Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen" (BGBl. 1993, II, S. 1010) verpflichtet die
Vertragsstaaten, den Umgang mit Cannabisprodukten auf der Angebotsseite
("Abgabe") auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden
(Art. 71 Abs. 1 u. 2); hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten
Nachfrage werden die erforderlichen Maßnahmen der Verantwortung
der Vertragsparteien überlassen (Art. 71 Abs. 5).
c2) Demgegenüber verlangt das "Übereinkommen
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe" (BGBl. 1976, II,
S. 1477), jede Verwendung von Cannabisprodukten außer zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken zu verbieten (Art. 5 Abs. 1 u. Art. 7)
und jeden vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot als strafbar
zu behandeln (Art. 22 Abs. 1 a). Eine ausdrückliche Forderung nach
Pönalisierung von Konsumentenverhalten findet sich erstmals in Art.
3 Abs. 2 des "Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.
Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen (Suchtstoffübereinkommen)" (BGBl. 1993, II, S. 1137).
Auch die zuletzt genannten Abkommen stellen
jedoch die Verpflichtung zur Pönalisierung des Besitzes und Erwerbes
von Suchtstoffen unter den Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze der
Vertragsstaaten (Art. 22 des Übereinkommens über psychotrope
Stoffe; Art. 3 Abs. 2 des Suchtstoffübereinkommens). Das Suchtstoffübereinkommen
enthält überdies den Vorbehalt der Grundzüge der Rechtsordnung
der Vertragsstaaten. Hierzu hat die Bundesregierung eine Interpretationserklärung
abgegeben, die ihrer Auffassung nach gewährleistet, daß die
Ratifikation etwaigen Überlegungen "über das "Ob"
der Bestrafung im unteren Deliktsbereich" nicht entgegenstehen kann
(Protokoll der 76. Sitzung des Rechtsausschusses des 12. Deutschen Bundestages
am 12. Mai 1993, S. 46 f.). Im übrigen berührt Art. 3 des Suchtstoffübereinkommens
gemäß seinem Absatz 11 nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung
der Straftaten, auf die sich der Artikel bezieht, und der diesbezüglichen
Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen
Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist.
Es sind "Beschreibungen der Straftat"
bzw. der "Gründe, die eine Bestrafung ausschließen"
in diesem Sinne denkbar, die gleichermaßen dem Suchtstoffübereinkommen
1988 und meinem verfassungsrechtlichen Einwand auf der Ebene des materiellen
Strafrechts Rechnung tragen. So könnte in den fraglichen Fällen
ein zwingender Strafausschließungsgrund vorgesehen werden (vgl.
§ 29 Abs. 5 BtMG in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktion
der SPD vom 12. Mai 1993, BTDrucks. 12/4913). Die Strafbarkeit könnte
auch in Gestalt einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit vom Überschreiten
einer Mindestmenge abhängig gemacht werden (so der "Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes"
des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1993, BRDrucks. 58/93).
III. Beim Erwerb und Besitz geringer Mengen
von Cannabisprodukten zum Zwecke des Eigenkonsums hält auch der Senat
Einschränkungen für notwendig. Die aus dem Gesichtspunkt des
Übermaßverbotes folgenden Bedenken werden für mich indes
durch den Hinweis auf die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO, 29 Abs. 5
und 31a BtMG nicht ausgeräumt.
1. Gegen die "prozessuale Lösung"
des Senats spricht - neben dem auch im Beschluß (C. I. 5.c) c2))
aufgezeigten Problem einer länderweise erheblich voneinander abweichenden
Einstellungspraxis - Art. 103 Abs. 2 GG.
Hiernach ist der Gesetzgeber verpflichtet,
die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß
Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen
sind. Diese Verpflichtung dient nicht nur dem Schutz der Normadressaten.
Vielmehr soll auch sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst
über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet. Würde
diese Entscheidung der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt
überlassen, so wäre dies unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz, daß die Entscheidung über die Beschränkung
von Grundrechten oder über die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung
dem Gesetzgeber und nicht anderen staatlichen Gewalten obliegt (vgl. BVerfGE
47, 109 [120]; 75, 329 [341]; 87, 363 [391], st. Rspr.).
Dieser Grundsatz spricht zwar nicht gegen
die Zulässigkeit von Vorschriften, die den Verfolgungszwang (§ 152
Abs. 2 StPO) im Einzelfall auflockern (vgl. Hans Faller, Verfassungsrechtliche
Grenzen des Opportunitätsprinzips im Strafprozeß, in: Festgabe
für Theodor Maunz zum 70. Geburtstag, 1971, S. 69 ff. [80]). Wird
den Strafverfolgungsbehörden jedoch eine Zurückhaltung angesonnen,
die auf die Korrektur eines zu weit gefaßten Tatbestandes mit den
Mitteln des Prozeßrechts hinausläuft, entscheiden sie nicht
mehr nur über die Opportunität der Strafverfolgung im Einzelfall,
sondern legen selbst fest, was als strafbar angesehen wird. Die Grenze,
die Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Bedeutung als spezieller Ausdruck des
Parlamentsvorbehalts einer solchen Handhabung gesetzlich festgelegter
Strafdrohungen durch Einschränkung des strafprozessualen Legalitätsprinzips
zieht, sehe ich damit überschritten.
Wird strafbares Verhalten im Gesetz weiter
gefaßt, als es verfolgt werden soll oder kann, könnte die Strafverfolgungspraxis
überdies den Eindruck hervorrufen, daß es der Gesetzgeber mit
seinem Verdikt nicht in vollem Umfang ernst meine. Wird Strafrecht in
dieser Weise zu lediglich "symbolischer" Problemlösung
eingesetzt, besteht die Gefahr, daß seine Aussagekraft auch dort
schwindet, wo es wirklich benötigt wird (vgl. Wolfgang Frisch, An
den Grenzen des Strafrechts, in: Beiträge zur Rechtswissenschaft,
Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag,
1993, S. 69 ff. [95 f.]).
2. Der Verweis des Senats auf Vorschriften,
die Staatsanwaltschaft und Gericht das Absehen von Strafverfolgung bzw.
die Einstellung des Verfahrens oder das Absehen von Strafe ermöglichen,
nimmt ferner nicht hinreichend auf den Umstand Bedacht, daß nicht
erst Verhängung und Vollziehung staatlicher Strafe in besonderem
Maße vor den Freiheitsrechten rechtfertigungsbedürftig sind.
Schon die Bezeichnung eines Verhaltens als strafbar, aber auch die Eröffnung
eines Ermittlungsverfahrens sind grundrechtsrelevant. Jede Strafvorschrift
räumt der Polizei (§ 163 Abs. 1 StPO), der Staatsanwaltschaft und
dem Richter Macht über das Schicksal anderer ein, auch wenn es letztlich
nicht zu einer Anklage oder zu einer Verurteilung kommt. Bereits die Pönalisierung
eines Verhaltens als solche schafft Leid "durch den dunklen Raum
der damit einhergehenden Erpressungen und menschlichen Erniedrigungen;
durch die kritischen Randzonen, die jedes Delikt birgt; durch die gesetzlichen
und außergesetzlichen Folgen der strafrechtlichen Reaktion für
den Täter" (Ernst-Walter Hanack, Empfiehlt es sich, die Grenzen
des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen?, Gutachten für den 47. Deutschen
Juristentag, 1968, A 35). Die auch vom Senat in bestimmten Fällen
nach dem Übermaßverbot für verfassungsrechtlich angezeigt
erachtete Einstellung eines Ermittlungsverfahrens kann der einzelne Betroffene
nach dem geltenden Strafverfahrensrecht nicht zum Schutz seiner Grundrechte
mit Rechtsbehelfen durchsetzen. Auch aus diesem Grunde muß das materielle
Strafrecht festlegen, was strafwürdig ist und was nicht. Sommer